Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2016, Az. XI ZR 73/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16250

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:160216U[X.]73.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 73/15
Verkündet am:

16. Februar 2016

[X.],

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16.
Februar 2016
durch den Vorsitzenden [X.] Dr.
Ellenberger, die [X.] Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie die [X.]innen [X.] und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 15.
Januar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Zahlung eines bei Auszahlung eines [X.] von der [X.] einbehaltenen Abschlags in Höhe
von 1.400

Die Beklagte gewährte dem Kläger im Mai 2010 aus Mitteln des Förder-programms
Nr.
270 ("Erneuerbare Energien -
Standard") der [X.] (im Folgenden: [X.]) zur Finanzierung einer Fotovoltaikanlage ein Darlehen in Höhe eines Nennbetrags von 35.400

nominal 2,5% p.a. unter Festschreibung der Konditionen bis zum 30.
Juni 2020 (nachfolgend: Förderdarlehen). In Ziffer 3 des Darlehensvertrags heißt es:
1
2
-
3
-
"Auszahlung: 96,000
%
Der auszuzahlende Nettokreditbetrag beträgt daher: EUR 33.984,00
Der Nettokreditbetrag wird dem Girokonto
Nr.

ä-gen gutgeschrieben."
Nach Ziffer
10 des Darlehensvertrags gelten für das Förderdarlehen die der [X.] beigehefteten "Allgemeine Bestimmungen für Investiti-onskredite

Verhältnis Hausbank -
Endkreditnehmer

" in der Fassung 03/09 der [X.] (nachfolgend: [X.]). Dort lautet es u.a.:
"4. Berechnung von Kosten und Auslagen
Die Kreditbearbeitungs-
und Verwaltungskosten des unmittelbar [X.] sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz und den von der [X.] gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsgebühren l-gende Kosten gesondert zu berechnen, sofern sie in
unmittelbarem Zu-sammenhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Kreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: ... Sofern von der [X.] keine entsprechende Regelung getroffen wird, dürfen Verzichtsge-bühren, Vorfälligkeitsentschädigungen oder ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden. ...
5. Rückzahlung

i-tes erfolgt, handelt es sich bei dem Abzugsbetrag um eine von der [X.] geforderte, laufzeitunabhängige Gebühr, die im Fall einer vorzeitigen Til-gung des Kredites nicht erstattet wird.
3
-
4
-
(2) Kredite mit einer Auszahlung von 100
% können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig an die Hausbank zurückge-zahlt werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes verein-bart. Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100
% können wäh-rend der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankün-digungsfrist von 10 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurüc

Am 4.
Mai 2010 erteilte die [X.] der [X.] eine dem Förderdarlehen entsprechende zweckgebundene Refinanzierungszusage in Höhe eines Kredit-nennbetrags von 35.400

3 der Refinanzierungszusage heißt es:
"Auszahlung: an Sie und den Endkreditnehmer zu 96,00
%."
Mit seiner Klage begehrt der Kläger wegen des bei Valutierung des [X.] einbehaltenen Abschlags Zahlung von 1.400

beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
4
5
6
7
-
5
-
Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §
812 Abs.
1 [X.] auf Zahlung des Einbehalts zu, weil die im Darlehensvertrag
formularmäßig getroffene Vereinba-rung, nach der nur 96% der Kreditsumme ausgezahlt würden, wirksam sei. Bei dieser Vereinbarung handele es sich um eine nicht der [X.].
Aus den glaubhaften Angaben des Zeugen H.

und der Refi-nanzierungszusage der [X.] ergebe sich, dass das von der [X.] gewährte [X.] an die Beklagte ebenfalls nur in Höhe von 96% ausge-zahlt worden sei. Dem [X.]vertrag lasse sich nicht entnehmen, dass es sich bei dem Auszahlungsabschlag um ein Bearbeitungsentgelt hande-le. In Ziffer 5 [X.] sei geregelt, dass bei Krediten mit einer Auszahlung von 100% eine vorzeitige Rückzahlung nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsent-schädigung möglich sei und dass Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100% dagegen jederzeit vorzeitig ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückge-zahlt werden könnten. Daraus ergebe sich, dass nicht eine kontrollfähige Preis-nebenabrede, sondern eine kontrollfreie [X.] vorliege.
Eine Einordnung als Preisnebenabrede scheitere auch daran, dass die Beklagte als [X.]in mit dem Abschlag keine eigenen Betriebskos-ten bzw. keinen Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten abwälze, die sie im eigenen Interesse erbringe. Die Beklagte sei lediglich durchleitende Bank und habe auf die Vertragsgestaltung keinen Einfluss. Ihre eigenen Kosten decke sie aus [X.] zwischen den Zinssätzen im Förder-
und Refinanzierungsdarle-hen.
Aus Ziffer
5 Abs.
2 [X.] ergebe sich, dass die Beklagte dem Kläger ein umfassendes Sondertilgungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung ein-8
9
10
11
-
6
-
räume, das über die gesetzlichen Verpflichtungen der [X.] gemäß den Regelungen über Verbraucherdarlehen hinausgehe. Der Abschlag sei daher als Entgelt für eine Sonderleistung anzusehen, sodass die klägerseits [X.] bereits einer [X.] Kontrolle nicht zugänglich sei.
Im Übrigen würde die [X.] auch einer Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2
Nr.
1 [X.] standhalten. Vorliegend bestehe die Beson-derheit, dass es sich um ein zinsverbilligtes Darlehen auf der Grundlage eines öffentlichen Förderprogramms handele. Die Beklagte habe lediglich den [X.] an
den Kläger weitergeleitet, der ihr von der [X.] ausgezahlt [X.] sei. Sie habe zudem von den Bedingungen des Förderprogramms nicht abweichen können.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung des bei Valutierung des [X.] einbehaltenen [X.] zusteht.
Keinen Erfolg hat allerdings die von der [X.] erstmals mit ihrer Re-visionserwiderung geltend gemachte Rüge fehlender Aktivlegitimation des [X.].
1. Die Revisionserwiderung wendet sich zu Unrecht gegen die Aktivlegi-timation des [X.], weil dieser den Darlehensvertrag zusammen mit seiner Ehefrau unterzeichnet habe. Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestand-lichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§
559 Abs.
1 Satz
1, §
314 ZPO) 12
13
14
15
-
7
-
gewährte die Beklagte das gegenständliche Förderdarlehen mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 11.
Mai 2010 dem Kläger. Einen [X.] nach §
320 ZPO, der diese Bindungswirkung hätte entfallen lassen können, hat die Beklagte nicht gestellt.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger den Abzugsbetrag vom Nennbetrag des [X.] im Sinne des §
812
Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] an die Beklagte geleistet hat. Die Beklagte hat den [X.] auch im Sinne dieser Vorschrift erlangt. Der Einbehalt des [X.] durch die Beklagte ist jedoch, wie das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt, nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt.
a) Nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 28.
Oktober 2014

XI
ZR
348/13, [X.]Z
203, 115 Rn.
25 und XI
ZR
17/14, [X.], 26 Rn.
21) wird ein Entgelt, das

wie
hier

im [X.] enthalten ist, mit dem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen "[X.]"
an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einver-nehmlich bewirkte Verkürzung des [X.] zu verstehen, weil der Darle-hensnehmer den mitkreditierten Abzugsbetrag typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll.
Die vorformulierten Bedingungen des streitgegenständlichen Förderdar-lehensvertrags, deren Auslegung der Senat selbst vornehmen kann (Senatsur-teile vom 13.
November 2012

XI
ZR
500/11, [X.]Z
195, 298 Rn.
15 und vom 28.
Oktober 2014

XI
ZR
17/14, [X.], 26 Rn.
26), enthalten zwar keine ausdrückliche Bestimmung über die Entrichtung des [X.]. Deren Auslegung ergibt jedoch, dass der Auszahlungsabschlag von 4% Teil des kreditierten [X.] war. Im Darlehensvertrag sind nämlich ein Nettokreditbetrag in Höhe von 33.984

16
17
18
-
8
-
35.400

und dem [X.] in Höhe von 1.416

Kläger sollte entsprechend Ziffer
3 des Darlehensvertrags lediglich der [X.] ausgezahlt werden, während der darüber hinausgehende Teil des [X.] zur Erfüllung des

streitigen

Anspruchs der [X.] auf den Auszahlungsabschlag von dieser sogleich einbehalten werden durfte.
b) Soweit das Berufungsgericht zweifelt, ob die Beklagte durch diesen Einbehalt des [X.] "etwas" im Sinne des §
812
Abs.
1 Satz
1 [X.] "erlangt" hat, weil bei ihr aufgrund des im [X.] mit der [X.] vereinbarten, entsprechenden [X.] kein wirtschaftlicher Vorteil verblieben sei, übersieht es, dass bereicherungsrechtlich zwei
Leis-tungsbeziehungen vorliegen und sich der Ausgleich einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung grundsätzlich auf den Partner des jeweiligen Leis-tungsverhältnisses beschränkt (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Oktober 1963

VII
ZR 285/61, [X.]Z
40, 272, 278; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
812 Rn.
56). Deswegen ändert die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, die [X.] habe ihrerseits im Hinblick auf die im [X.] getroffene Abrede einen entsprechenden Auszahlungsabschlag durch die [X.] hinnehmen müssen, nichts daran, dass sie den vom Kläger an sie geleisteten [X.] aus bereicherungsrechtlicher Sicht erlangt hat.
c) Dem Kläger steht aber kein Anspruch aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] auf Rückzahlung des Abschlags zu. Diese Leistung des [X.] erfolgte nicht ohne rechtlichen Grund, da die Bestimmung in Ziffer
3 des Förderdarle-hensvertrags wirksam ist.
aa) [X.] und von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der angegriffenen 19
20
21
-
9
-
Regelung in Ziffer
3 des [X.]vertrags um eine [X.] im Sinne von §
305 Abs.
1 [X.] handelt.
bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch von der Wirksamkeit der verwendeten [X.] ausgegangen.
Die Wirksamkeit in [X.]verträgen formularmäßig vereinbarter Auszahlungsabschläge wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend bejaht ([X.], [X.], 205 Rn.
26
ff.; [X.], BeckRS 2015, 07323; [X.], Urteil vom 11.
September 2014

5
O 136/13, juris Rn.
18
ff.; [X.], Urteil vom 1.
Juli 2014

1
S 187/13, juris Rn.
18
ff.; [X.], Urteil vom 26.
Mai 2015

10
O 9729/14, juris Rn.
19
ff.; [X.], Urteil vom
23.
Februar 2015

11
C 87/14, juris Rn.
27
ff.; aus dem Schrifttum vgl. [X.]/[X.], [X.], 174, 176; [X.], [X.], 1353, 1355; [X.]., WuB I E 1.

3.94; Billing, [X.], 1829, 1837; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., §
78 Rn.
118 [X.]; Edelmann, [X.] §
307 [X.] 8.14; [X.], [X.], 189, 199; Kropf, [X.], 60, 63
f.; [X.], [X.], 185, 193
f.; [X.], [X.], R94
f.; [X.], [X.] 2015, 201, 208; [X.], [X.], 1397
ff.; [X.], [X.] 1992, 1125, 1129).
Die herrschende Meinung ist zutreffend. Zu Recht hat deswegen das Be-rufungsgericht den in Ziffer 3 des [X.]vertrags genannten Abzugs-betrag als [X.] angesehen, die gemäß §
307
Abs.
3 Satz
1 [X.] keiner
Inhaltskontrolle unterliegt.
(1) §
307
Abs.
3 Satz
1 [X.] beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von [X.] abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart wer-den. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen 22
23
24
25
-
10
-
Hauptleistung noch [X.]n über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. [X.], die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der [X.] allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21.
April 2009

XI
ZR
78/08, [X.]Z
180, 257 Rn.
16 und vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
24, jeweils mwN).
Ob eine [X.] nach diesen Grundsätzen eine kontrollfreie [X.] oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu er-mitteln. Diese hat sich, ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.], nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden [X.] einheitlich danach zu rich-ten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach §
305c
Abs.
2 [X.] zulasten des Verwen[X.]. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7.
Juni 2011 -
XI
ZR
388/10, [X.]Z
190, 66 Rn.
21 und vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
25, jeweils mwN).
(2) Nach diesen Maßstäben ist Ziffer
3 des [X.]vertrags als [X.] einer Inhaltskontrolle entzogen.
(a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisions-erwiderung handelt es sich bei der Regelung über den Auszahlungsabschlag 26
27
28
-
11
-
nicht schon deswegen um eine kontrollfreie [X.], weil die Beklagte durch den Einbehalt wirtschaftlich keinen Ausgleich für bei ihr entstandene Aufwendungen verlangt, sondern für Kosten, die bei der [X.] anfallen.
Es trifft allerdings zu, dass der Abschlag letztlich zum Ausgleich von Kos-ten dient, die nicht bei der Beklagen angefallen sind. Nach den nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts muss nämlich die Beklagte Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Förderdarlehen entstehen, aus dem Diffe-renzbetrag zwischen dem ihr in dem von der [X.] gewährten Refinanzierungs-darlehen eingeräumten Zinssatz und dem Zinssatz decken, den der Kläger auf-grund des [X.] zu zahlen hat. Dies entspricht Ziffer
4 [X.], wo-nach Aufwand der Hausbank

hier der [X.]

mit dem Zinssatz und ein-zelnen von der [X.] gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsgebühren abgegolten ist. Folglich leitete die Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend und von der Revision unbeanstandet festgestellt hat, den streitigen Auszahlungsabschlag im Ergebnis an die [X.] durch, die deswegen das [X.] nur in Höhe von 96% des [X.] auszahl-te.
Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die [X.] als nicht kontroll-fähige [X.] anzusehen (vgl. [X.], [X.], 1397, 1402). [X.] für die Einordnung einer Entgeltklausel als kontrollfreie [X.] ist nicht, ob das dem Kunden belastete Entgelt der Deckung von Aufwendungen dienen soll, die unmittelbar bei dem [X.] entstanden sind, oder die Erstattung von Aufwand eines [X.] betrifft, sondern ob mit dem Entgelt die Hauptleistung oder eine zusätzlich angebotene, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung bepreist wird (vgl. Senatsurteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
24 mwN). Liegt eine Preisnebenabrede vor, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand hat, sondern mit der der Klau-29
30
-
12
-
selverwender Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich be-gründeter eigener Pflichten auf den Kunden abwälzt, ist diese auch dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn der konkrete Aufwand nicht für eine eigene Tätigkeit des Verwen[X.]
entstanden ist, sondern der Verwender den Aufwand eines [X.] zu erstatten hat.
(b) Der von der [X.] einbehaltene
Abschlag wird jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend im Wege der Auslegung festgestellt hat, für das dem Darlehensnehmer eingeräumte Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des [X.] während der [X.] erhoben und stellt damit ein Entgelt für diese zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Februar 2015

11
C 87/14, juris Rn.
29; [X.], Urteil vom 26.
Mai 2015

10
O 9729/14, juris Rn.
23
ff.; Kropf, [X.], 60, 64; [X.], [X.], 150, 152).
(aa) Der Grund für den Auszahlungsabschlag wird in der verwendeten [X.] zwar nicht ausdrücklich genannt.
[X.] hat das Berufungsge-richt aber angenommen, die Beklagte behalte den Auszahlungsabschlag als Entgelt für das dem Kläger eingeräumte Recht ein, das Förderdarlehen wäh-rend der [X.] jederzeit außerplanmäßig zu tilgen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.
Diese Auslegung, die aus der Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden zu erfolgen hat, ist zutreffend. Denn den vorformulierten Bestimmungen in Ziffer 5
Abs.
2 [X.], die Bestandteil des [X.] sind und die der Senat ebenso wie die angegriffene [X.] selbstständig auslegen darf (vgl. Senatsurteil vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
15), lässt sich die ausschlaggebende Unterschei-dung
zwischen Förderkrediten mit und ohne Auszahlungsabschlag entnehmen. 31
32
33
-
13
-
Danach können Förderkredite, die zu 100% ausgezahlt werden, grundsätzlich nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden. Förderkredite
mit Auszahlungskursen von weniger als 100%

wie das vorliegende Darlehen

dürfen demgegenüber während der [X.] Zinsbindungsfrist jederzeit (unter Einhaltung einer zehntägigen Frist) ganz oder teilweise vorzeitig getilgt werden, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädi-gung zu leisten ist. Danach stellt der gesamte Auszahlungsabschlag in Höhe von 4%
ein
Entgelt für ein dem Kläger eingeräumtes Sondertilgungsrecht dar.
Soweit die Revision hiergegen unter Berufung auf eine Stimme in der Li-teratur (Kropf, [X.], 60
f.) einwendet, von dem Auszahlungsabschlag in Höhe von 4% würden 2% auf eine Bearbeitungsgebühr entfallen, zeigt sie keine Anhaltspunkte für ein solches Verständnis der [X.] auf. Von einer Bearbei-tungsgebühr ist weder in der [X.]
noch in den dieser beigehefte-ten [X.] die Rede. Dass in [X.]verträgen anderer Hausbanken verschiedentlich zwischen einer für die Einräumung des Rechts zur [X.] Tilgung des [X.] in Höhe von 2% einbehaltenen "Risi-koprämie"
und einer "Bearbeitungsgebühr"
in Höhe von 2% unterschieden wird, ist ohne Bedeutung, da vorliegend kein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2% des [X.] vereinbart wurde.
(bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass dieses dem
Kläger eingeräumte Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des [X.] während der [X.] ohne Entrichtung einer Vorfälligkeits-entschädigung eine zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellt, auf die der Kläger nach den gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch hat.
Aus §
488
Abs.
3 Satz
3 [X.] folgt im Umkehrschluss, dass eine verzins-liche Darlehensschuld

wie die hier vorliegende

ohne entsprechende Partei-34
35
36
-
14
-
vereinbarung nicht vorzeitig zurückgezahlt werden kann, sofern kein Kündi-gungsrecht nach §
489 [X.] besteht (vgl. Senatsurteil vom 8.
November 2011

XI
ZR 341/10, [X.], 28 Rn.
13; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
271 Rn.
11; [X.]/[X.], 7.
Aufl., §
271 Rn.
35). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §
500
Abs.
2 [X.], wonach [X.] jederzeit getilgt werden können, weil diese Vorschrift nach Art.
229 §
22
Abs.
2 EG[X.] auf Verträge nicht anzuwenden ist, die

wie hier der Vertrag über das Förderdarlehen

vor dem 11.
Juni 2010 geschlossen worden sind.
Die den Klägern somit durch die verwendete [X.] eingeräumte Mög-lichkeit, das Förderdarlehen jederzeit während der bis zum 30.
Juni 2020 an-dauernden Zinsbindung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung der [X.] eine Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. hierzu Se-natsurteil vom 30.
November 2004

XI
ZR
285/03, [X.]Z
161, 196, 201) zahlen zu müssen, stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese zusätzlich [X.] Leistung darf die Beklagte gesondert bepreisen.
(cc) Soweit die Revision einwendet, der Kläger werde zur Zahlung der Risikoprämie unabhängig davon verpflichtet, ob er von der Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung Gebrauch mache, verkennt sie, dass die Prämie ein Entgelt für die dem Kläger nach dem Gesetz nicht zustehende Option darstellt, das Förderdarlehen während der [X.] ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung außerplanmäßig zu tilgen. Bereits mit der Einräu-mung einer solchen Wahlmöglichkeit ist für den Kläger ein entgeltfähiger wirt-schaftlicher Vorteil verbunden, der unabhängig davon besteht, ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht.
(dd) Die daran anschließenden Bedenken der Revision, der vereinbarte Abzug vom [X.] erfolge auch dann in voller Höhe, wenn eine 37
38
39
-
15
-
hypothetisch zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung weitaus geringer [X.] wäre, berücksichtigen nicht, dass es sich um die privatautonome Einigung der Parteien
über das Entgelt für eine Sonderleistung handelt, die keiner Klau-selkontrolle unterliegt und mithin erst bei sittenwidriger Überteuerung nach §
138 [X.] unwirksam wäre. Solche Umstände zeigt die Revision nicht auf.

Ellenberger

Maihold

Matthias

Menges

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2014 -
14 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 15.01.2015 -
22 [X.]/14 -

Meta

XI ZR 73/15

16.02.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2016, Az. XI ZR 73/15 (REWIS RS 2016, 16250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16250

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 454/14 (Bundesgerichtshof)

Förderdarlehensvertrag: Kontrollfähigkeit einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes …


XI ZR 63/15 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 454/14 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 96/15 (Bundesgerichtshof)

Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über eine laufzeitunabhängige Gebühr von vier Prozent des Darlehensbetrags für ein …


XI ZR 96/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.