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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:111016BIXZB44.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 44/16
vom
11. Oktober
2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter [X.], die Richterin [X.], den Richter
Prof.
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am
11. Oktober 2016
beschlossen:
Der [X.] des Beklagten vom 29. August 2016 ge-gen den Beschluss des Senats vom 1.
August 2016 wird [X.].
Gründe:
1. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des
Beschlusses vom 1.
August 2016 liegen nicht vor. Der Beschluss ist nicht offenbar unrichtig im Sinne des §
319 Abs.
1 ZPO. Der Beklagte wendet sich dagegen, dass der [X.] sein Schreiben vom 19.
Mai 2016 als Rechtsbeschwerde ausgelegt hat, obwohl er eine gebührenfreie Erinnerung nach dem Gerichtskostengesetz [X.] habe. Er rügt damit eine fehlerhafte Gesetzesanwendung durch den [X.], die nicht Gegenstand einer Berichtigung sein kann (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 319 Rn. 4).
2. Das Vorbringen des Beklagten in seiner Eingabe vom 29.
August 2016 gibt auch bei Auslegung als Gegenvorstellung keinen Anlass, den Beschluss vom 1.
August 2016 zu ändern. Dem Schreiben des Beklagten vom 19.
Mai 2016 war zu entnehmen, dass er eine Überprüfung und Aufhebung der dort ge-1
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nannten gerichtlichen Entscheidungen durch den [X.] erstrebte. Ein solches Ziel wäre nach geltendem Recht allenfalls mit der Rechtsbe-schwerde zu erreichen. Hingegen ist eine Erinnerung nach dem Gerichtskos-tengesetz zum [X.] gesetzlich nicht vorgesehen. Die vom [X.] in seinem Schreiben vom 19.
Mai 2016 vor allem gegen die Richtigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung vorgebrachten [X.] betrafen zudem nicht den Ansatz von Kosten durch einen Kostenbeamten. Nur dieser ist indes statt-hafter Gegenstand der in § 66 GKG geregelten Rechtsbehelfe.
3. Der Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2015 -
13 T 16081/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 18.04.2016 -
15 [X.] -
3
Meta
11.10.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. IX ZB 44/16 (REWIS RS 2016, 4218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4218
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