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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:170817BVZR277.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 277/16
vom
17. August 2017
in dem Rechtsstreit
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. August 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr. Göbel
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 10. Oktober 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Se-nats vom 11. Mai 2017 dahingehend geändert, dass der Gegen-standswert des Beschwerdeverfahrens 74.330
.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 hat der Senat die Beschwerde der Klä-gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilse-nats des [X.] vom 10. Oktober 2016 auf deren Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des [X.]
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schwerdeverfahrens -
entsprechend der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Berufungsgerichts -
Mit Schreiben vom 2. August 2017 hat die Klägerin die Niederschlagung der Kosten mit der Begründung beantragt, der [X.] habe die [X.] mit dem Rechtsstreit nur vorgetäuscht. In einem weiteren [X.] Berufungsgericht und der Senat den Streitwert unrichtig festgesetzt hätten.
II.
1. Der Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten hat keinen Erfolg. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Be-rufungsgerichts ist unzulässig. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz
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GKG ist wegen der Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Berufungsgerichts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statthaft. Der Senat ist zu einer Änderung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulas-
vom 2. Juni 2016 -
V [X.], juris).
3. Die außerdem von der Klägerin erhobene weitere Streitwertbeschwer-de ist als Gegenvorstellung gegen die Gegenstandswertfestsetzung in dem Se-natsbeschluss vom 11. Mai 2017 auszulegen. Gegen die Festsetzung des Ge-genstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bun-2
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desgerichtshof findet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. [X.] ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (Senat, Beschluss vom 19. September 2012 -
V [X.], NJW
2013, 470, Rn. 2). Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§ 63 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 GKG) zu ändern, weil der gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert nicht zutreffend festgesetzt ist.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin richtete sich u.a. gegen die Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich des unter Ziff. VI ihres [X.] verlangten Schmerzensgeldes. Der Gegenstandswert hierfür beträgt [X.] ergibt sich, dass die Klägerin nicht die Zahlung eines jährlichen Schmerzensgeldes, sondern die Zahlung eines einmaligen Schmerzensgeldbe-t-zung des Gegenstandswerts maßgebend.
b) Darüber hinaus richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klä-gerin u.a. gegen die Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich des unter Ziff. [X.] ihres Klageantrags verlangten Betrages. Der Gegenstandswert hierfür beträgt ergegebenen Klagean-trägen ergibt sich, dass die Klägerin die Zahlung von mindestens 18.
verlangt hatte. Maßgebend für die [X.] ist daher zum einen der
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Zahlungen von täglich
Stresemann
Brückner
Weinland
Kazele
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.04.2016 -
2 O 11/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 10.10.2016 -
2 U 11/16 -
Meta
17.08.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2017, Az. V ZR 277/16 (REWIS RS 2017, 6490)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6490
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