Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. IX ZB 4/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1857

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:241116BIXZB4.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 4/15

vom

24. November 2016

in dem
Restschuldbefreiungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 4; ZPO §§ 164, 319; [X.] § 11 Abs. 2
Die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle ist nur mit der be-fristeten Rechtspflegererinnerung und nicht mit der sofortigen Beschwerde anfecht-bar.

[X.], Beschluss vom 24. November 2016 -
IX ZB 4/15 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die
Richter
Prof. [X.],
Prof.
[X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
24. November 2016

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen
den
Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 18. Dezember 2014 wird
auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.770

Gründe:

I.

Am 17.
August 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Rechtzeitig meldete
die weitere
Beteiligte
zu 1 eine Forderung über 3.770

sei eine aus
vorsätzlich begangener
unerlaubter
Handlung.
Die Forderung war durch
ein
der Anmeldung beigefügtes Versäumnisurteil tituliert, in dem weiterhin [X.] war, dass die Forderung der Klägerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Der Insolvenzverwalter trug die Forderung in die Tabelle ein, übersah jedoch
die rechtliche Qualifizierung. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
und Ablauf
der Wohlverhaltensperiode wurde
dem [X.]
-

3

-
ner
mit Beschluss vom 18.
September 2013
rechtskräftig die
Restschuldbefrei-ung erteilt.

Mit Schriftsatz vom 7.
April 2014 wandte sich die weitere
Beteiligte
zu 1
an das Insolvenzgericht und wies darauf
hin, dass ihr
entgegen der Auffassung
des Schuldners eine
Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Hand-lung zustehe, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werde.
Zugleich
beantragte
sie
vorsorglich die Berichtigung der Insolvenztabelle.
Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts mit Beschluss vom 29.
Juli 2014 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1
hat das [X.] die Entscheidung des Insolvenzgerichts geändert und die In-solvenztabelle dahingehend berichtigt, dass die Forderung der Beschwerdefüh-rerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuld-ner die Aufhebung der Entscheidung des [X.] und die Zurück-weisung des Berichtigungsantrags der Gläubigerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die sofortige Beschwerde ge-gen die Ablehnung der Tabellenberichtigung unstatthaft war.

1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im [X.] wegen zu prüfen ([X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2003 -
IX
ZB 369/02, [X.], 89; vom 21.
Dezember 2006 -
IX
ZB 81/06, Z[X.]
2007, 86
Rn.
6; vom 3.
Juli 2014
-
IX
ZB 2/14, Z[X.]
2014, 1961
Rn.
4 mwN). War die sofortige Beschwerde unstatthaft, so fehlt es an einem gültigen und 2
3
4
-

4

-
rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ([X.], [X.] vom 23.
Oktober 2003, aaO; vom 6.
Mai 2004 -
IX
ZB 104/04, [X.], 447; vom 3.
Juli 2014, aaO).
So liegt der Fall hier.

a) Rechtsgrundlage für die sofortige Beschwerde der Gläubigerin bildet
im Streitfall
nicht §
6 Abs.
1 [X.] Die von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften sehen kein Rechtsmittel bei nachträglicher Berichtigung der [X.] vor (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
September 2011 -
IX
ZA 74/11, [X.], 2278 Rn. 6). Eine sofortige Beschwerde
gegen die Berichtigung
könnte in
entsprechender Anwendung (§
4 [X.]) des
§
319 Abs.
1 ZPO gemäß §
319 Abs.
3
Alt.
2
ZPO nur statthaft sein, wenn das Insolvenzgericht auf Antrag eine Berichtigung ausgesprochen hätte. Im Streitfall hat die Rechtspflegerin mit [X.] vom 29.
Juli 2014 den Antrag auf Berichtigung der Insolvenztabelle
je-doch
zurückgewiesen. Eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung kam somit nicht in Betracht.

b) Der [X.] hat
allerdings
entschieden, dass eine Rechts-beschwerde statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht im Fall einer nach dem Gesetz nicht anfechtbaren Entscheidung eine für den Beschwerdeführer unan-fechtbare Entscheidung auf dessen
sofortige Beschwerde hin
gleichwohl
geän-dert und die Rechtsbeschwerde zugelassen
hat, sofern für den Rechtsbe-schwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft gewesen wäre
([X.], Beschluss vom 21.
Januar 2016 -
IX
ZB 24/15, Z[X.] 2016, 542 Rn. 7). Auch diese Ausnahme ist vorlie-gend nicht gegeben.

aa) Eine
Berichtigung der Insolvenztabelle erfolgt
nicht nach §
319 ZPO, sondern
in entsprechender Anwendung (§
4 [X.]) des §
164 ZPO.
Nach dieser 5
6
7
-

5

-
Vorschrift scheidet eine sofortige Beschwerde in jedem Fall aus (vgl. [X.], [X.] vom 14.
Juli 2004 -
XII
ZB 268/03, [X.], 46).
Ob eine Berichti-gung erfolgt oder abgelehnt wird, ist unerheblich.
Als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle kommt nur die sofortige Erinnerung nach §
11 Abs.
2 Satz 1 RpflG in Betracht, über welche [X.] nach Vorlage durch den Rechtspfleger abschließend
entscheidet (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2010, §
178 Rn. 99; [X.] in Nerlich/[X.], [X.], 2016, § 178 Rn. 17;
[X.]/[X.] in
Kübler/[X.], [X.], 2010, §
178 Rn.
30; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
178 Rn. 50).

(1)
Unrichtige Eintragungen in die Insolvenztabelle, die etwa darauf be-ruhen, dass das Gericht versehentlich eine bestrittene Forderung als unbestrit-ten eingetragen hat, einen Widerspruch nicht vermerkt hat oder bei einer im Prüfungsverfahren erörterten und unstreitig gebliebenen Forderung den [X.] vergessen hat, können sowohl von Amts wegen
als auch auf Antrag
berichtigt werden
(vgl. [X.],
Beschluss vom 29.
September 2011
-
IX
ZA 74/11, [X.], 2278; [X.], [X.], 171;
[X.] in Nerlich/
[X.], aaO Rn.
17; [X.]/[X.], [X.], 2010, §
178 Rn.
93
ff; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
178 Rn.
51
f; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 2010, §
178 Rn.
26
ff; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
178 Rn.
43
ff). Die Berichtigung kann entgegen teilweise
vertretener
Auffas-sung (vgl. [X.], Z[X.] 2003, 815; [X.], [X.], 171; HK-[X.]/
[X.], 8.
Aufl., §
178 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], §
178 Rn.
29, offenge-lassen in [X.], Beschluss vom 29.
September 2011, aaO Rn. 6) nicht auf
§
4 [X.], §
319 ZPO
gestützt
werden, denn
§
319 ZPO
setzt eine
gerichtliche
Ent-scheidung
voraus,
die im Fall der Eintragung in die Insolvenztabelle ungeachtet der [X.] des §
178 Abs.
3 [X.] nicht ergeht. Das Insolvenzge-richt
beurkundet
lediglich Erklärungen des Verwalters,
der Insolvenzgläubiger
8
-

6

-
und des Schuldners, ohne hierzu eine Entscheidung zu fällen. Die Berichtigung der Insolvenztabelle muss deshalb in entsprechender Anwendung (§
4 [X.]) des §
164 Abs.
1 ZPO erfolgen (vgl. [X.] in Nerlich/[X.], aaO Rn.
17; [X.]/[X.], aaO Rn.
94; [X.], [X.], 4.
Aufl., §
178 Rn.
10; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
178 Rn. 51; [X.]/[X.], aaO Rn. 27; [X.]/[X.], aaO, Rn.
43).

[X.] Wird
die Berichtigung auf §
164 ZPO gestützt, scheidet eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung der Insolvenztabelle aus (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Juli 2004 -
XII
ZB
268/03, NJW-RR 2005, 214
f mwN;
BeckOK-ZPO/[X.], 2016, §
164 Rn.
15;
MünchKomm-ZPO/
[X.], 5.
Aufl., §
164 Rn. 11; Musielak/[X.], ZPO, 13.
Aufl., §
164 Rn. 8;
Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., §
164 Rn. 11).
Dabei ist es entgegen einer Ent-scheidung
des Oberlandesgericht
Frankfurt (NJW-RR 2013, 574) unerheblich, ob sich die Unrichtigkeit aus den Akten ergibt oder nur durch eine Anhörung der Beteiligten rekonstruiert werden kann (zutreffend dagegen MünchKomm-ZPO/[X.],
aaO). Es fehlt die gesetzliche Kompetenz des [X.], ein Protokoll der unteren Instanz zu berichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Juli 2004, aaO).
Soweit die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde bei Verwerfung eines Berichtigungsantrags als unzulässig erwogen wird (vgl. BeckOK-ZPO/[X.], 2016, aaO; Musielak/[X.], aaO), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Rechtspflegerin hat den Antrag auf Protokollberichtigung sachlich beschieden.

[X.]) Gegen den Beschluss der Rechtspflegerin fand mithin nur die Erinne-rung nach §
11 Abs.
2 Satz 1 [X.] statt
(vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO, §
178 Rn. 30; [X.]/[X.], aaO, §
178 Rn. 50). Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen hat, hätte sie 9
10
-

7

-
diese gemäß §
11 Abs.
2 Satz 3 [X.] dem Insolvenzrichter vorlegen müssen. Das Beschwerdegericht hätte
deshalb
nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern die
ausdrücklich auch als Erinnerung
oder sonst zulässiges Rechtsmit-tel bezeichnete Beschwerde
der Gläubigerin
an das Amtsgericht zur Entschei-dung im Erinnerungsverfahren zurückgeben müssen.
Dieser Verfahrensfehler kann im
Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht korrigiert werden (vgl. [X.], [X.] vom 1.
August 2007 -
III
ZB 35/07, [X.] 2007, 589 Rn. 4; vom 3.
Juli 2014 -
IX
ZB 2/14, Z[X.] 2014, 1961 Rn. 8).

2. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gemäß §
574 Abs.
3 Satz 3 ZPO gebun-den. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde in den Fällen nicht eröffnet, in denen -
wie hier
-
schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
April

11
-

8

-
2004 -
XII
ZB 279/03, [X.]Z 159, 14, 15; vom 7.
Februar 2013 -
VII
ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn.
8; vom 3.
Juli 2014, aaO Rn.
9).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2014 -
662 IN 276/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.12.2014 -
3 [X.] -

Meta

IX ZB 4/15

24.11.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. IX ZB 4/15 (REWIS RS 2016, 1857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1857

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 4/15 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle


IX ZA 74/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 74/11 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine nachträgliche Tabellenberichtigung


IX ZB 14/19 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 30/12 (Bundesgerichtshof)

Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben: Bindung des Prozessgerichts durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts und …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 4/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.