Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. IX ZR 158/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9414

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230616UIXZR158.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 158/15

Verkündet am:

23. Juni 2016

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 56 Abs. 1 Satz 1; [X.] aF § 313 Abs. 2 Satz 1
Wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren über-geleitet und sodann durch eine rechtsbeständige Entscheidung ein Insolvenz-verwalter eingesetzt, ist dessen Bestellung nicht deshalb als wirkungslos zu erachten, weil sich die Überleitung nachfolgend als rechtswidrig erweist und nur ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegeben war.

[X.], Urteil vom 23. Juni 2016 -
IX ZR 158/15 -
KG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni
2016
durch [X.] [X.], die
Richter Prof.
Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], den Richter
Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 17.
Juli 2015
in der Fassung des Beschlusses vom 4. September 2015 wird zurückgewiesen.

Auf die [X.] der Klägerin zu
2 wird das vorbezeich-nete Urteil teilweise
abgeändert
und
wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
der 5. Zivilkammer
des [X.]s [X.] vom 28. Dezember 2012 wird [X.].

Die Beklagte wird auch auf die Klage der Klägerin zu 2 verurteilt, an den Kläger zu 1
dem Basiszinssatz seit dem
1. April 2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 2 abgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel
fallen der Beklagten zur Last.

Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst.

Von Rechts wegen

-
3
-

Tatbestand:

Auf den Eigenantrag vom 3.
März 2009 eröffnete das [X.] am 14.
April 2009 ein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des

[X.]

(nachfolgend: Schuldner). Zur Treuhänderin wurde

[X.]

(nachfolgend: Treuhänderin) bestellt. Der Schuldner nahm ei-nen
außerdem bei dem [X.] gestellten Antrag auf Eröff-nung eines Regelinsolvenzverfahrens am 16.
April 2009 zurück. Das Landge-richt [X.] leitete auf die Beschwerde einer Gläubigerin das Verfahren durch Beschluss vom 16.
Juli 2010 in ein Regelinsolvenzverfahren über
und verwies die Sache an das
für diese Verfahren in [X.] allein zuständige [X.]. Durch
Beschlüsse
vom 5.
August 2010 entließ das [X.] die Treuhänderin aus ihrem Amt und berief
den Kläger zu
1 (nachfolgend: Kläger) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des [X.].

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners hob der [X.] mit Beschluss vom 25.
April 2013 ([X.]) unter gleichzeitiger Verwer-fung der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin den Beschluss des Landge-richts [X.] vom 16.
Juli 2010 auf. Am 8.
Oktober 2013
beschloss das Amtsge-richt [X.] klarstellend, dass der Kläger als der im
Regelinsolvenzverfahren bestellte Insolvenzverwalter auch Treuhänder dieses Verfahrens sei.
Die sofor-tige Beschwerde blieb erfolglos.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Treuhänderin verwarf der [X.] durch Beschluss vom 5.
März 2015 (IX
ZB 27/14) als unzulässig.

Mit vorliegender Klage macht der Kläger als Insolvenzverwalter ver-schiedene Ansprüche der Masse gegen die Beklagte geltend. Am 16.
Dezember 2005 hatte der Schuldner mit der Beklagten, seiner Tochter, die
1
2
3
-
4
-
[X.]

GbR

(nachfolgend: GbR)
ge-gründet.
Auf einen
dem Schuldner als Erben aus dem Verkauf einer Immobilie zustehenden
Anspruch in Höhe von 250.000

Käufer
weisungs-gemäß am 30.
März 2009 247.000

September 2009 weitere 3.000

Der Schuldner war mit Geschäftsanteilen von 57.200

.

E[X.] Diese Geschäftsanteile übertrug er am 20.
Mai 2009 auf die Beklagte. Die B.

[X.] stimmte der Abtretung zu und stellte am 9.
Juni 2009 die Geschäftsanteile der Beklagten fest.

Der Schuldner veräußerte einen an einer Immobilie bestehenden Mitei-gentumsanteil zum Preis von 56.000

Kaufpreis vereinbarungsgemäß an die Beklagte. [X.] einigte sich mit der Beklagten, diese Zahlung des Schuldners zu genehmigen, sofern die Beklagte den Verwertungserlös im Gegenzug erstatte. Die Beklagte überwies den Betrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung auf ein Sondertreuhandkonto des [X.].

[X.] nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass ihm der erstattete Betrag in Höhe von 56.000

r verlangt er von der Beklagten Zahlung in Höhe von 250.000

00

n-sprucht der Kläger Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren
sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, von dem Kläger eingezahlte Gerichtskosten zu verzinsen.
[X.] hat der [X.]er Volksbank [X.] mit der Klage den Streit verkündet. Sie ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das [X.] hat der Klage stattgegeben.

Nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte
ist die Klägerin zu
2 (nachfolgend: Klägerin) dem Rechtsstreit auf [X.]eite mit dem Hauptantrag 4
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beigetreten, die Beklagte zur Zahlung von 250.000

zu verurtei-len. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage der Klägerin hinsichtlich eines Betrages von 3.000

e-sen wird, und die Revision
zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt, die Beklagte auch auf die Klage der Klägerin zur Zahlung von 247.000

an den Klä-ger zu verurteilen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Demgegenüber hat das als [X.] zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin Erfolg.

I.

1. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger erhobene Klage als zu-lässig erachtet.

[X.] sei gemäß §
51 Abs.
1 ZPO prozessführungsbefugt. Zwar sei der Kläger im Eröffnungsbeschluss des [X.] nicht zum Treuhänder bestellt worden. Die Entlassung der zunächst bestimmten Treuhänderin durch den Beschluss vom 5.
August 2010 sei ausweislich der Entscheidung des [X.] vom 5.
März 2015 wirksam. Nichts [X.] könne für die Bestellung des [X.] vom 5.
August 2010 gelten. Aus Gründen der Rechtsmittelsicherheit und -klarheit sei ein in einem Insolvenzver-fahren ergangener Beschluss nur ganz ausnahmsweise als unwirksam zu be-handeln. Selbst wenn die vorangegangene Entscheidung des [X.]s über die Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren keine Bin-8
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dungswirkung entfaltet
habe, sei das [X.] innerhalb des richtigen Rechtswegs lediglich unzuständig gewesen, was nach §
571 Abs.
2 Satz
2 ZPO nicht einmal die Anfechtbarkeit der Entscheidung begründe. Der Beschluss über die Bestellung des [X.] sei rechtswidrig, aber nicht [X.] gewesen, zumal die ursprüngliche Treuhänderin nicht die ihr eröffnete so-fortige Beschwerde gegen ihre A[X.]erufung erhoben habe. Die -
hier unterstell-te
-
Wirkungslosigkeit der Entscheidung des [X.]s über die Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren führe darum nicht zur [X.]-keit der
nachfolgenden
Bestellungsentscheidung
des Insolvenzgerichts
vom 5.
August 2010.

Es könne dahinstehen, ob dem Kläger trotz des stets nur gegebenen [X.] die Befugnisse eines wirksam bestellten Insol-venzverwalters zukämen. Denn der Kläger stütze sich durchgehend
auf bürger-lich-rechtliche Ansprüche, die auch von einem Treuhänder wahrgenommen werden könnten. Für die neben einen
[X.] tretenden [X.] aus anderen Rechtsgebieten sei eine Ermächtigung des Treuhänders durch die Gläubigerversammlung nicht notwendig.

2. Der Beitritt der Klägerin zu der Klage sei als [X.]erweiterung im zweiten Rechtszug zu behandeln, die sich als zulässige Klageänderung
darstel-le.

Eine die Zulässigkeit begründende
Einwilligung der Beklagten liege zwar nicht vor. Jedoch sei Sachdienlichkeit und damit die
Verwertbarkeit des [X.] anzunehmen. Die Klägerin sei wegen des von ihr gel-tend gemachten [X.]s gemäß §
313 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF zur Prozessführung befugt. Selbst wenn der Kläger aufgrund eines fehlerhaften, aber wirksamen Bestellungsakts die Befugnisse eines anfechtungsbefugten Insolvenzverwalters und nicht nur die eines Treuhänders habe, ändere dies 11
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7
-
nichts an der gesetzlichen
Klagebefugnis der Klägerin als Gläubigerin in dem tatsächlich gegebenen Verbraucherinsolvenzverfahren. [X.] man eine Anfechtungsbefugnis des [X.], stehe die eingeklagte Leistung jeweils aus-schließlich der Masse zu.

Die Gläubigereigenschaft der Klägerin gehe aus der Forderungsfeststel-lung in dem Verfahren vor dem Amtsgericht
[X.] hervor. Es könne keine durchgreifende Nichtigkeit oder Unbeachtlichkeit der entsprechenden Verfahrensschritte in dem einheitlichen Insolvenzverfahren angenommen wer-den.

3. In der Sache hat das Berufungsgericht der Klage des [X.] unein-geschränkt stattgegeben. Ferner hat es angenommen, dass die Klage der Klä-gerin in Höhe von 247.000

II.

Die
Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen
der Revi-sion der Beklagten stand.

1. Die ausdrückliche Beschränkung der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht auf die Zulässigkeit der Klage ist wirksam.

a) Das Berufungsgericht hat die Revision der Klägerin ausweislich des Entscheidungstenors zwar in vollem Umfang zugelassen. In der Rechtspre-chung des [X.] ist jedoch anerkannt, dass sich eine Eingren-zung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zu-14
15
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-
8
-
lassung des Rechtsmittels auszugehen ([X.], Urteil vom 29.
Januar
2015 -
IX
ZR 279/13, [X.]Z
204, 83 Rn.
8). Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Revision ausweislich der Begründung "beschränkt zugelassen wegen der Frage der Zulässigkeit der Klage von Kläger und Klägerin als Vertreter der [X.]". Bei dieser Sachlage ist eine unmissverständliche Beschränkung der Zulassungsentscheidung erfolgt.

b) Die Zulassung der Revision kann
nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs wirksam
auf die Zulässigkeit der Klage als einen rechtlich selb-ständigen und damit abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränkt werden.
An dieser Würdigung ist ungeachtet der Reform der Zivilprozessordnung festzuhal-ten ([X.], Urteil vom 12.
April 2011 -
XI
ZR 341/08, [X.], 1437 Rn.
10).

2. [X.] ist als Insolvenzverwalter
prozessführungsbefugt (§
51 ZPO).

a) Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Eigenantrag vom 3.
März 2009 durch Beschluss des Amtsgerichts [X.] am 14.
April 2009 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Dieses Verfahren ist, wie der Senat in vorliegender Sache bereits entschieden hat (Beschluss vom 25.
April 2013 -
IX
[X.], [X.], 540 Rn.
8
ff), nicht durch den Beschluss des [X.]s [X.] vom 16.
Juli 2010 in ein Regelinsolvenzverfahren übergelei-tet worden.

Das Amtsgericht [X.] war an die von dem Schuldner gewählte [X.]sart eines [X.] gebunden und durfte das [X.] nicht in einer anderen als der beantragten Verfahrensart eröffnen ([X.], aaO). Infolge der Bindungswirkung an seinen Antrag ist für den Schuldner das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn das antragsgemäß eröffnete [X.] nachträglich in ein Regelinsolvenzverfahren über-19
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9
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führt wird ([X.], aaO Rn.
12). Wird auf Antrag des Schuldners ein Verbrau-cherinsolvenzverfahren eröffnet, steht einem Gläubiger dagegen keine Be-schwerde mit dem Ziel zu, das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortzu-setzen ([X.], aaO Rn.
14
f). Die auf einer unstatthaften Beschwerde eines Gläubigers beruhende Überleitung des [X.] in ein Regelinsolvenzverfahren ist auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners aufzu-heben ([X.] aaO Rn.
15).
Demgemäß kann nachträglich weder ein Verbrau-cherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren noch ein Regelinsol-venzverfahren in ein Verbraucherinsolvenzverfahren umgewandelt werden ([X.], Beschluss vom 21.
Februar 2008 -
IX
ZB 62/05, [X.]Z 175, 307 Rn.
16).

b) [X.] wurde, auch wenn es sich vorliegend folglich um ein [X.] handelt, durch den unangefochtenen und daher rechtskräftigen Beschluss des [X.] vom 5.
August 2010 wirksam zum Insolvenzverwalter bestellt (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
März 2015 -
IX
ZB 27/14, [X.], 390 Rn.
13).
Der Hoheitsakt der Bestellung eines Insolvenzverwalters kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt werden und bleibt, solange dies nicht geschehen ist, wirksam ([X.], Beschluss vom 21.
Februar 2008 -
IX
ZB 62/05, aaO Rn. 17).
Den gegenteiligen, [X.] auf gutachterliche Stellungnahmen gestützten
Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden.

aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Prozessgericht in einem Insolvenzverfahren ergangene rechtskräftige Be-schlüsse -
insbesondere über die Verfahrenseröffnung
-
als gültig hinzunehmen hat. Ein solcher Beschluss kann als in dem dafür vorgesehenen Verfahren er-gangener hoheitlicher Akt Geltung gegenüber jedermann beanspruchen, sofern die Entscheidung nicht ausnahmsweise an einem Mangel leidet, der zur [X.] führt. Demzufolge ist es grundsätzlich nicht möglich, im [X.] geltend zu machen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei unzulässig 23
24
-
10
-
gewesen, unabhängig davon, auf welche Gründe dieser Einwand gestützt wird. Wegen der vielfältigen Rechtswirkungen, die von einer Eröffnungsentscheidung und der Bestellung eines Insolvenzverwalters ausgehen, ist es schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten, den entsprechenden Beschluss nur ganz ausnahmsweise als nichtig zu behandeln. Dies kommt ins-besondere in Betracht, wenn ein Mangel vorliegt, der dem Akt schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nimmt
([X.], Urteil vom 14.
Januar 1991 -
II
ZR 112/90, [X.]Z 113, 216, 218; vom 22.
Januar 1998 -
IX
ZR 99/97, [X.]Z 138, 40, 44; Beschluss vom 5.
März 2015 -
IX
ZB 27/14, [X.], 390 Rn.
9).

[X.]) An einem solchen Mangel leidet der Beschluss über die Berufung des [X.] zum Insolvenzverwalter nicht.

(1) Das [X.] hat durch Beschluss vom 5.
August 2010 die Treuhänderin aus dem Amt entlassen. Diesen Beschluss hat der [X.] als wirksam erachtet ([X.], Beschluss vom 5.
März 2015, aaO Rn.
8
ff). Mit dem weiteren Beschluss vom 5.
August 2010 hat das Amtsgericht [X.] den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Folgerichtig ist auch dieser Beschluss als gültig
zu behandeln.

Selbst wenn die Beschwerdeentscheidung des [X.]s [X.] vom 16.
Juli 2010 über die Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren unwirksam gewesen wäre und die Verweisung keine Bindungswirkung entfaltet hätte, wäre das [X.] innerhalb des richtigen Rechtswegs lediglich unzuständig gewesen (vgl. §
2 [X.] iVm §
8 der Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten vom 8.
Mai 2008; GVBl. 2008 S.
116; [X.], aaO Rn.
11). Die Unzuständigkeit des Amtsgerichts [X.] begründete gemäß §
571 Abs.
2 Satz
2 ZPO nicht einmal die [X.] der Entscheidung und hinderte erst Recht nicht ihre Wirksamkeit ([X.], 25
26
27
-
11
-
aaO Rn.
12). Der Beschluss über die Entlassung der Treuhänderin war [X.], weil die zuvor erfolgte Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren aus-geschlossen war
und darauf eine Entlassung nicht gestützt werden konnte. [X.] war der Beschluss aus diesem Grund nicht ([X.] aaO Rn.
13). Nur in
der Aufhebung der Entscheidung über die Entlassung der Treuhänderin wäre zugleich eine Entscheidung über die Entlassung des [X.] zu sehen gewe-sen ([X.], aaO). Da eine solche Entscheidung nicht ergangen ist, wirkt die Be-stellung des [X.] zum Insolvenzverwalter fort.

(2) Bei dieser Sachlage hätte die Aufhebung des Beschlusses vom 5.
August 2010, durch den der Kläger zum Insolvenzverwalter berufen wurde, nur erwirkt
werden können, wenn die Treuhänderin gegen ihre Entlassung ein Rechtsmittel eingelegt hätte. Dies hat sie jedoch unterlassen.
Demzufolge ist die Entlassung der Treuhänderin wirksam geworden. Daraus folgt zugleich, dass die Bestellung des [X.] zum Insolvenzverwalter fortgilt.

cc) Der Beschluss über die Bestellung des [X.] zum Insolvenzverwal-ter ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die vorausgegangene Entscheidung des [X.]s [X.] vom 16.
Juli 2010 betreffend die Überleitung des [X.] in ein Regelinsolvenzverfahren wirkungslos ist.

(1) Auszugehen ist auch hier von dem Grundsatz, dass ein Hoheitsakt wirksam ist, bis er in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt ist. Das er-fordern Rechtssicherheit und -klarheit sogar in besonderem Maße, weil die Un-wirksamkeit nicht dem Hoheitsakt selbst zu entnehmen ist, sondern vorange-gangene Entscheidungen in die Würdigung einzubeziehen sind. Eine Unwirk-samkeit des Hoheitsakts aufgrund der Wirkungslosigkeit vorangegangener Ent-scheidungen ist demzufolge nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen. Sie kann vorliegen, wenn die spätere Entscheidung die Wirksamkeit der [X.] in zulässiger Weise zur Bedingung macht, oder sie kann aus der Natur der 28
29
30
-
12
-
Sache folgen. Letzteres ist regelmäßig nicht schon dann der Fall, wenn die spä-tere Entscheidung auf der früheren beruht. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Wirkungslosigkeit der früheren Entscheidung der späteren jeglichen Rege-lungszweck nimmt. Dies wird etwa für spätere Entscheidungen des Insolvenz-gerichts angenommen, wenn der Eröffnungsbeschluss wirkungslos ist ([X.], Beschluss vom 5.
März 2015 -
IX
ZB 27/14, [X.], 390
Rn.
15).

(2) Danach führte die hier zu unterstellende Wirkungslosigkeit der Ent-scheidung des [X.]s [X.] vom 16.
Juli 2010 über die Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren und die Verweisung an das Amtsge-richt [X.] nicht zur [X.]keit der Bestellungsentscheidung vom 5.
August 2010. Das [X.] hat die Wirksamkeit der
vorangegangenen Beschwerdeentscheidung nicht zur Bedingung für die Wirk-samkeit der Bestellung des [X.] zum Insolvenzverwalter erhoben, sondern in dem aus seiner Sicht vorliegenden Regelinsolvenzverfahren entschieden. Darum ist es ohne Bedeutung, dass der Beschluss des [X.]s [X.] vom 16.
Juli 2010 nicht
mit einer Anordnung nach §
6 Abs.
3 Satz 2 [X.] versehen wurde und nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die [X.]keit folgt auch nicht aus der Natur der Sache. Das (Verbraucher-)Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners dauerte fort. Es bedurfte daher weiterhin einer Ver-waltung der Insolvenzmasse und einer rechtssicheren Entscheidung darüber, wer diese vorzunehmen hat. In diesem Zusammenhang erfolgte die Bestellung des [X.] ([X.], aaO Rn.
16).

c) Die zuerkannten bürgerlich-rechtlichen Forderungen sind von der Pro-zessführungsbefugnis des [X.] gedeckt, selbst wenn ihm nur die Befugnisse eines Treuhänders zustehen ([X.], Urteil vom 24.
Juli 2003 -
IX
ZR 333/00, [X.], 666, 667; Beschluss vom 21.
Februar 2008 -
IX
ZB 62/05, [X.]Z 175, 307 Rn. 15).

31
32
-
13
-

3. Die Klagebefugnis der Klägerin (§
51 ZPO) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Klägerin ist als Gläubigerin in einem Verbraucherinsolvenzver-fahren nach dem hier gemäß §
103h Satz 1 [X.][X.] einschlägigen §
313 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen berechtigt.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin dem Rechtsstreit auf [X.]eite im
[X.] zulässigerweise im Wege einer Klageänderung (§
263 ZPO) beigetreten (vgl. [X.], Urteil vom 13.
November 1975
-
VII [X.], [X.]Z 65, 264, 267 f) und Gläubigerin
des Schuldners ist. Diese Würdigung wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

b) Als Gläubigerin ist die Klägerin
gemäß §
313 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF befugt, den hier aus §
134 Abs.
1 [X.] hergeleiteten [X.] ge-gen die Beklagte zu erheben.

aa) Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach §§
129 bis 147 [X.] ist gemäß §
313 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF in einem Verbraucherinsolvenzverfahren nicht der Treuhänder, sondern jeder Gläubiger berechtigt. Im Streitfall wurde über das Vermögen des Schuldners ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröff-net. Nach der Eröffnung des [X.] ist eine Überlei-tung in das Regelinsolvenzverfahren nach der Systematik des Gesetzes ausge-schlossen, sobald die im Eröffnungsbeschluss getroffene Entscheidung, welche Verfahrensart eingreift, mit Ablauf der Beschwerdefrist unanfechtbar geworden ist. Verstößt das Insolvenzgericht oder das an seine Stelle tretende Beschwer-degericht gegen diesen Grundsatz, so kann der Schuldner sein Beschwerde-recht auch gegen die verfahrenswidrige Überleitung ausüben ([X.], Beschluss vom 25.
April 2013 -
[X.], [X.], 540 Rn.
12). Im Streitfall hat sich der Schuldner mit Erfolg gegen die verfahrenswidrige Überleitung in einem
Re-gelinsolvenzverfahren gewandt.
33
34
35
36
-
14
-

[X.]) Ist weiterhin ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegeben, folgt die Klagebefugnis der Klägerin für die Geltendmachung von
Anfechtungsansprü-chen aus §
313 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF.
Für diese Bewertung ist es ohne Bedeu-tung, ob dem Kläger aufgrund seiner Bestellung in dieses Amt die vollen Befug-nisse eines Insolvenzverwalters oder, weil es sich tatsächlich um ein Verbrau-cherinsolvenzverfahren handelt,
lediglich die Befugnisse eines Treuhänders zustehen. Zum einen hat das Berufungsgericht der von dem Kläger erhobenen Klage auf der Grundlage
von
Ansprüchen nicht anfechtungsrechtlicher Natur
stattgegeben, die auch ein Treuhänder, dem
abgesehen von den in §
313 Abs.
2 und 3 [X.] aF geregelten Beschränkungen die allgemeinen Befugnisse eines Insolvenzverwalters aus §§
80 ff [X.] zustehen,
klageweise verfolgen kann
(vgl. [X.], Urteil
vom 24.
Juli 2003
-
IX
ZR 333/00, [X.], 666, 667; Beschluss vom 21.
Februar 2008 -
IX
ZB 62/05, [X.]Z 175, 307 Rn. 15). Zum anderen würden die Befugnisse der Klägerin durch die Bestellung des [X.] zu einem mit allen Rechten und Pflichten ausgestatteten Insolvenzverwalter nicht geschwächt. Liegt ein Verbraucherinsolvenzverfahren vor, ist der [X.] gemäß §
313 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF zur Anfechtung befugt. Diese Berechti-gung wird auch dann nicht berührt, sofern anstelle eines Treuhänders ein Insol-venzverwalter eingesetzt
worden sein sollte. Die Befugnisse eines zur Anfech-tung berechtigten Gläubigers leiten
sich aus §
313 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF ab und werden
durch gleichgerichtete Befugnisse dritter Personen nicht geschmä-lert. Eine rechtskräftige Entscheidung, welche die aus §
313 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF folgenden Befugnisse der Gläubiger beschränkt, ist nicht ergangen.
[X.] wurde im Zuge der Bestellung des [X.] zum Insolvenzverwalter durch den Beschluss vom 5.
August 2010 keine Entscheidung hinsichtlich der Befugnisse der Gläubiger in dem Verbraucherinsolvenzverfahren getroffen.
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-
15
-

c) Dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin steht nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache (§
261 Abs.
3 Nr.
1 ZPO) [X.].

Dieser Einwand setzt grundsätzlich die Identität der [X.]en voraus ([X.]/[X.], 4.
Aufl., §
261 Rn.
50), an der es im Streitfall im Blick auf die verschiedenen Kläger fehlt. Ausnahmsweise gilt die [X.] allerdings auch im Verhältnis mehrerer [X.]en, auf die sich die materielle Rechtskraft erstreckt ([X.]/[X.], aaO Rn.
51). Eine solche Rechtskrafterstreckung scheidet im [X.] mehrerer anfechtungsberechtigter Gläubiger aus. Die zur Anfechtung berechtigten Insolvenzgläubiger machen kein eigenes Recht, sondern lediglich in Prozessstandschaft das Anfechtungsrecht der Insolvenzmasse geltend
([X.], Z[X.] 2012, 1675, 1677; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
313 Rn.
14 mwN). Ebenso findet eine Rechtskrafterstreckung nicht statt, wenn -
wie hier
-
der Gläubiger Anfechtungsansprüche und der [X.] andere bürgerlich-rechtliche
Ansprüche verfolgt.

d) Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, die Klägerin erhe-be gegen die für Verbindlichkeiten der GbR als Gesellschafterin haftende
Be-klagte keinen [X.]
im Sinne des §
313 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF.
Tatsächlich handelt es sich um einen Anspruch aus §
143 Abs. 1, §
134 Abs. 1 [X.], für den die Beklagte als Gesellschafterin der primär verpflichteten
GbR entsprechend
§
128 HGB
haftet.
Dies wird von der Vorschrift ebenfalls erfasst.

aa) Der insolvenzrechtliche [X.] (§
143 Abs.
1 [X.]) ist, ohne dass er seinen Rechtscharakter verliert, abtretbar. Der [X.] ist als schuldrechtlicher Anspruch auf Rückführung des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstandes zur Insolvenzmasse ausgestaltet. 38
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40
41
-
16
-
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§
398 BGB). Die Rückge-währ eines anfechtbar aus dem Vermögen des Schuldners weggegebenen Vermögensgegenstandes durch dessen Übertragung an einen anderen [X.] als die Insolvenzmasse (vgl. §
143 [X.]) kann ohne Veränderung des [X.] in Einklang mit §
399 Halbsatz 1 BGB erfolgen ([X.], Urteil vom 17.
Februar 2011 -
IX ZR 91/10, [X.], 1080 Rn.
7 f). Die Rückgewähr des Vermögensgegenstandes an einen Dritten widerspricht nicht dem Zweck des [X.]. Aufgabe der Insolvenzanfechtung ist, den Bestand des den Gläubigern haftenden [X.] dadurch wieder herzustellen, dass bestimmte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Dieser Zweck kann auch dann erreicht werden, wenn der Insolvenzverwalter nicht den anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstand zurückerhält, sondern den [X.] verwertet. Voraussetzung ist nur, dass eine gleichwertige Gegenleistung zur Masse gelangt ([X.], aaO Rn.
9).

[X.]) Ebenso bleibt
die Rechtsnatur eines
[X.]s
erhalten, wenn er gegen eine Person geltend gemacht wird, die für die Verbindlichkeiten
des originären Anfechtungsschuldners
haftet. Dies gilt etwa in Fällen einer Rechtsscheinhaftung, in denen ein Unternehmen zurechenbar den Eindruck erweckt, mit einem anderen Unternehmen, gegen das sich ein Anfechtungsan-spruch richtet, identisch zu sein ([X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2010 -
IX
ZR 199/10, Z[X.] 2011, 183 Rn. 6 ff). Nicht anders verhält es sich in [X.] Sache, in der im Blick auf den Anspruch aus §
134 Abs.
1 [X.] die GbR
primäre Anfechtungsschuldnerin ist. Schon vor Anerkennung der Rechts-
und [X.]fähigkeit der GbR ([X.], Urteil vom 29.
Januar 2001 -
II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 348
ff) war anerkannt, dass die Gesellschafter einer OHG
wie auch einer
GbR gesamtschuldnerisch für einen [X.] haften (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3.
Aufl., §
143 Rn.
6; [X.]/[X.], [X.], 2008, 42
-
17
-
§
143 Rn.
100). Auch soweit die Gesellschafter einer GbR nunmehr gemäß
§
128 Abs.
1 HGB ([X.], aaO S. 358) für die Verbindlichkeiten einer GbR ein-zustehen haben, handelt es sich um einen Anspruch aus einem Anfechtungs-rechtsverhältnis.

III.

Das als [X.] zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin ist begründet.
Die Forderung des [X.] über 250.000

247.000

von der Klägerin als Gläubigerin ei-nes [X.] gemäß §
134 Abs.
1 [X.], §
313 Abs. 2 [X.] aF verfolgten [X.].

1. Die von der Klägerin eingelegte selbständige Revision ist unzulässig, weil das Berufungsgericht die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht [X.] zugunsten der Klägerin zugelassen hat.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben. Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt deshalb eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien in Betracht, sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschie-den hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen [X.], die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift ([X.], Beschluss vom 11.
Juli 1952 -
III
ZA 51/52, [X.]Z 7, 62, 63
f; Urteil vom 5.
November 2003 -
VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426
f; Beschluss vom 8.
Mai 2012 -
XI
ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn.
6).
43
44
45
-
18
-

b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision aus-schließlich im Blick auf die Zulässigkeit der von beiden Klägern erhobenen Kla-gen
zugelassen. Damit ist lediglich der Beklagten, die sich gegen die [X.] der Klagen wendet, der Weg in die Revisionsinstanz eröffnet.

2. Die unzulässige Revision der Klägerin kann jedoch als Anschlussrevi-sion nach §
554 Abs.
2 Satz 1 ZPO weiter verfolgt werden.

Eine unzulässige Revision kann regelmäßig in eine [X.] umgedeutet werden. Ohne Bedeutung ist es, ob die Revision nur zugunsten der anderen [X.] zugelassen
wurde ([X.], Urteil vom 5.
Mai 2011 -
III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn.
24). Jedoch muss die [X.] einen Le-benssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegen-stand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht ([X.], Urteil vom 22.
November 2007 -
I [X.], [X.]Z 174, 244 Rn.
38; vom 5.
Mai 2011, aaO). Dieser Voraussetzung ist genügt, weil die [X.] den von der Revision bekämpften [X.] der Klägerin zum Gegenstand hat.

3. Auf die von der Klägerin eingelegte [X.]
ist die Urteils-formel entsprechend der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts, die da-rin jedoch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat, dahin zu fassen, dass die Beklagte auch auf Antrag der Klägerin zur Zahlung von 247.000

Zinsen an den Kläger verurteilt wird.

a) Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin ausweislich der Ur-teilsformel in Höhe eines Betrages von 3.000

Da die Klägerin ihre Klage erstmals im [X.] erhoben hat, erfasst die dem Zah-lungsanspruch des [X.] über 250.000

t-46
47
48
49
50
-
19
-
scheidung nicht deren
Begehren. Lediglich der Begründung des angefochtenen Urteils kann entnommen werden, dass dem Antrag
der Klägerin auf Zahlung von 250.000

Übrigen, also hinsichtlich eines Betrages von 247.000

(vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juni 1964 -
VII
ZR 152/62, [X.], 1858; Beschluss
vom 22.
März 1990
-
I
ZB 14/89, NJW-RR 1990, 893; Urteil
vom 10.
Juli 1991
-
IV
ZR 155/90, NJW-RR 1991, 1278). Zur Beseitigung der Unrichtigkeit der Urteilsformel steht der Klägerin der Rechtsmittelzug offen ([X.], 427, 429).

b) Die angefochtene Zahlung in Höhe von 247.000

von dem Schuldner vor
Verfahrenseröffnung ohne Rechtsgrund (§
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB) an die GbR erbracht. Mithin liegt eine unentgeltliche Leistung im Sinne von §
134 Abs.
1 [X.] vor ([X.], Urteil vom 5.
März 2015 -
IX
ZR 133/14, [X.]Z
204, 231
Rn.
49), welche die Beklagte als Gesellschafterin der [X.] §
128 HGB zu erstatten hat
(vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2001 -
II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 358).
Insoweit wird die Klägerin gemäß §
103h Satz 1 [X.][X.], §
313 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF als Prozessstandschafterin tätig,
die das Erlangte entsprechend dem Klageantrag an die Masse abzuführen hat (Münch-Komm-[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
313 Rn. 12).

4. Eine Berichtigung des Urteilstenors der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe des §
319 Abs.
1 ZPO kommt nicht in Betracht.

a) Diese Vorschrift lässt bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten jederzeit eine Berichtigung von Amts wegen zu. Nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten, nicht dagegen eine falsche Willensbildung des Gerichts kann mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Stets muss der Irrtum "offenbar" sein, das heißt
er muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass
oder seiner Verkündung 51
52
53
-
20
-
nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkenn-bar sein. Deswegen können offenbare Unrichtigkeiten nach §
319 ZPO auch von Richtern berichtigt werden, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitge-wirkt haben. Auch das mit der Sache befasste [X.] ist hierfür zuständig. Dass §
319 Abs.
3 ZPO die eine Berichtigung ablehnende Entschei-dung für unanfechtbar erklärt, findet daher seine Rechtfertigung nicht darin, dass nur das Erstgericht beurteilen
könnte, ob eine Berichtigung geboten ist. Der Grund ist vielmehr der, dass eine geltend gemachte Unrichtigkeit dann nicht mehr "offenbar" ist, wenn das Erstgericht nach sachlicher Prüfung eines Berichtigungsantrags das Vorhandensein einer offenbaren Unrichtigkeit ver-neint hat ([X.], Beschluss vom 9.
Februar 1989 -
V [X.], [X.]Z 106, 370, 373
f).

b) Da das [X.] eine Berichtigung ausdrücklich abgelehnt hat, scheidet mangels einer offenbaren Unrichtigkeit eine Korrektur durch den Senat

54
-
21
-
aus. Kommt eine Berichtigung nach §
319 ZPO nicht in Betracht, ist das Rechtsmittel einer beschwerten [X.] zulässig ([X.],
[X.] 2003, 523; [X.],
NJW-RR 2010, 1221, 1222).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 28.12.2012 -
5 [X.]/12 -

KG [X.], Entscheidung vom 17.07.2015 -
14 U 8/13 -

Meta

IX ZR 158/15

23.06.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. IX ZR 158/15 (REWIS RS 2016, 9414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9414

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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