Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2011, Az. B 11 AL 14/10 R

11. Senat | REWIS RS 2011, 9179

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Förderung der Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an Arbeitgeber - Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes durch denselben Arbeitgeber - Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Betriebsübergang - Neueinstellung bei anderem Konzernunternehmen - fehlende Arbeitgeberidentität - Arbeitgeberbegriff


Leitsatz

Ein Arbeitgeber kann Förderleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (juris: AltTZG 1996) nur beanspruchen, wenn er die frei werdende Stelle selbst wiederbesetzt. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Unternehmen Teile eines Konzerns sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem [X.]ltersteilzeitgesetz ([X.]) für den am 1943 geborenen [X.]rbeitnehmer [X.] (im Folgenden: [X.]) vorliegen.

2

[X.] war bei der klagenden [X.]G ab 1975 - zuletzt als Fachangestellter für Bäderbetriebe im H[X.]freizeitbad [X.]qu. - beschäftigt. [X.]m [X.] gründete die Klägerin als alleinige [X.]nteilseignerin die [X.] ([X.]). Das H[X.]freizeitbad [X.]qu. ist seit dem 1.1.2005 ein Betrieb der [X.]. [X.]chon am 24.11.2004 widersprach [X.] gemäß § 613a [X.]bs 6 [X.] (BGB) dem Übergang seines [X.]rbeitsverhältnisses von der Klägerin auf die [X.], blieb jedoch weiterhin an seinem bisherigen [X.]rbeitsplatz.

3

[X.]m 9.11.2005 vereinbarten [X.] und die Klägerin [X.]ltersteilzeit als Blockmodell mit einer [X.]rbeitsphase vom 1.11.2005 bis 31.10.2006 und einer Freistellungsphase vom 1.11.2006 bis zum 31.10.2007.

4

[X.]m [X.] beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Vorabentscheidung nach § 12 [X.]bs 1 [X.]. [X.]ie gab an, die Wiederbesetzung erfolge mit einer bei ihr beschäftigten [X.]uszubildenden, die nach [X.]bschluss der [X.]usbildung bei der [X.] eingestellt werde. Die Beschäftigung in der [X.] erfolge aus verwaltungstechnischen Gründen; tatsächlich habe es innerhalb der Unternehmensgruppe keinerlei [X.]uswirkungen, ob die Beschäftigung in der [X.] oder bei der Klägerin erfolge.

5

Mit Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2006 sah die Beklagte die Voraussetzungen für Leistungen nach dem [X.] nicht als erfüllt an, weil entgegen der [X.]nforderung des § 3 [X.]bs 1 [X.] a [X.] der [X.]rbeitgeber des [X.]ltersteilzeitbeschäftigten und der [X.]rbeitgeber der [X.] Frau [X.]. (im Folgenden: [X.]) nicht identisch seien. Die Einstellung der [X.] bei der Tochtergesellschaft erfülle die [X.]nspruchsvoraussetzungen nicht.

6

Das [X.]ozialgericht ([X.]G) hat die Beklagte unter [X.]ufhebung des Bescheids vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2006 verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem [X.] in gesetzlicher Höhe zu bewilligen (Urteil vom 30.1.2009), weil das zum 13.7.2005 in [X.] getretene [X.] ([X.]) vom Energieversorger eine Trennung des [X.] von [X.] anderen wirtschaftlichen [X.]ktivitäten innerhalb des Unternehmens erfordert habe; aus diesem Grunde rechtfertige sich eine erweiternde [X.]uslegung des [X.]rbeitgeberbegriffs in § 3 [X.].

7

[X.]uf die Berufung der Beklagten hat das [X.] (L[X.]G) das Urteil des [X.]G aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Gegenstand des Verfahrens sei die Vorabentscheidung gemäß § 12 [X.]bs 1 [X.] und demzufolge sei die Klage, soweit sie auf eine Leistungsbewilligung gerichtet sei, unzulässig. Die Berufung der Beklagten sei insgesamt begründet. Denn § 3 [X.]bs 1 [X.] a [X.] setze für einen [X.]nspruch auf Leistungen nach § 4 [X.] voraus, dass [X.]rbeitgeber des in [X.]ltersteilzeit Beschäftigten und [X.]rbeitgeber des Wiederbesetzers identisch seien. Hieran fehle es bei rechtlich selbstständigen Konzernunternehmen wie der Klägerin und der [X.]. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Klägerin und der [X.] um einen gemeinsamen Betrieb i[X.] des § 1 [X.]bs 1 [X.]atz 2 Betriebsverfassungsgesetz handele; denn dies sei allein von Bedeutung für die Frage, wie der Betrieb zu definieren sei, für den Betriebsräte zu errichten seien. Der Umstand, dass ein Betriebsübergang stattgefunden habe, zeige gerade, dass es auf die betriebsverfassungsrechtliche Definition des Betriebs nicht ankomme. [X.] habe frist- und formgerecht dem Übergang seines [X.]rbeitsverhältnisses auf die [X.] widersprochen, sodass sein [X.]rbeitsverhältnis zur Klägerin als bisheriger [X.]rbeitgeberin bestehen geblieben sei, auch wenn der [X.]rbeitsplatz des [X.] am 1.1.2005 auf die [X.] übergegangen sei. Nicht ersichtlich sei, weshalb die [X.]nstellung der [X.] nicht bei der Klägerin anstelle der [X.] habe erfolgen können, zumal es nach den [X.]usführungen der Klägerin tatsächlich keinen Unterschied gemacht habe, wo diese bei der Unternehmensgruppe beschäftigt werde. [X.] könne, ob der [X.]rbeitgeberbegriff in § 3 [X.]bs 1 [X.] a [X.] in den Fällen erweiternd auszulegen sei, in denen ein [X.]rbeitgeber dem Betriebsübergang nach § 613a BGB widerspreche, nachdem bereits eine Vereinbarung über [X.]ltersteilzeit getroffen worden sei. Denn die Klägerin habe erst nach dem Widerspruch des [X.] gegen den Betriebsübergang mit diesem die Vereinbarung über [X.]ltersteilzeit getroffen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie aber gewusst, dass sie für den [X.] keinen neuen [X.]rbeitnehmer einstellen werde, sondern dass die Neubesetzung des [X.]rbeitsplatzes [X.]falls bei dem neuen [X.]rbeitgeber [X.] stattfinden könne.

8

Mit der vom L[X.]G zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§§ 4, 12 [X.]) und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, [X.]rbeitsplätze in einem Unternehmen unter Berücksichtigung eines fairen und solidarischen [X.]usgleichs der [X.]rbeitsplatzinteressen älterer [X.]rbeitsplatzinhaber und junger [X.]rbeitnehmer nach [X.]bschluss ihrer [X.]usbildung zu erhalten. Unter [X.]rbeitsplatz im arbeitsrechtlichen [X.]inne sei die Gesamtheit des dem [X.]rbeitnehmer im Betrieb zugewiesenen Tätigkeitsbereichs mit [X.] sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten zu verstehen. In diesem [X.]inne sei [X.]rbeitsplatz des [X.] der eines Fachangestellten für Bäderbetriebe im H[X.]freizeitpark [X.]qu. in [X.] gewesen, der nach dessen altersbedingtem [X.]usscheiden von der [X.]uszubildenden [X.] besetzt worden sei. Damit habe die Klägerin alles ihr - im rechtlichen Rahmen des [X.] - Mögliche getan, die Intention des Gesetzgebers auf Erhalt eines [X.]rbeitsplatzes unter Berücksichtigung des fairen Interessenausgleichs zwischen älteren und jüngeren [X.]rbeitnehmern zu verwirklichen. Dies verkenne das L[X.]G, wenn es in erster Linie nur auf den Wortlaut in § 3 [X.]bs 1 [X.] 2 [X.] abhebe. Die Klägerin habe nicht aus willkürlichen Motiven die [X.] gegründet, sondern die Vorgaben des [X.] umgesetzt. Dass dies noch vor Inkrafttreten des [X.] geschehen sei, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. [X.]ie sei auch hundertprozentige [X.]lleingesellschafterin des Unternehmens; eine [X.]nstellung der [X.]uszubildenden [X.] als Fachangestellte für Bäderbetriebe bei ihr, der Klägerin, wäre den Vorgaben des [X.] zuwider gelaufen.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.]s Baden-Württemberg vom [X.] aufzuheben und die Beklagte unter [X.]ufhebung ihres Bescheids vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2006 zu verurteilen, die Voraussetzungen von Leistungen nach § 4 [X.] anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

[X.]ie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet (§ 170 [X.]bs 1 [X.]atz 1 [X.]ozialgerichtsgesetz <[X.]GG>).

1. Gegenstand des Verfahrens ist die Vorabentscheidung der Beklagten nach § 12 [X.]bs 1 [X.]. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 11.10.2006 nur ü[X.] den [X.]ntrag der Klägerin auf [X.]nerkennung der Voraussetzungen entschieden und auch der Widerspruch der Klägerin richtete sich ausdrücklich nur gegen die [X.]blehnung ihres [X.]ntrags auf [X.]nerkennung der [X.]nspruchsvoraussetzungen. Das [X.] hat deshalb zu Recht die Zulässigkeit der [X.]nfechtungs- und Leistungsklage verneint (vgl im Unterschied dazu [X.]-4170 § 2 [X.] und [X.]; [X.] 4-4170 § 3 [X.] Rd[X.] 11). Dem hat die Klägerin mit ihrem im Termin am 23.2.2011 gestellten [X.]ntrag Rechnung getragen.

2. Das [X.] hat zu Recht einen [X.]nspruch der Klägerin auf [X.]nerkennung der Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 [X.] verneint, weil die erforderliche Identität des [X.]rbeitge[X.]s, der den [X.] beschäftigt, und des [X.]rbeitge[X.]s, der den [X.] einstellt, fehlt.

a) Der [X.]nspruch auf die einem [X.]rbeitge[X.] nach § 4 [X.] zu gewährenden Leistungen setzt ua gemäß § 3 [X.]bs 1 [X.] Buchst a [X.] - hier anwendbar in der Fassung, die die Vorschrift durch das [X.] am [X.]rbeitsmarkt vom 23.12.2003 ([X.] 2848) erhalten hat - voraus, dass der [X.]rbeitge[X.] aus [X.]nlass des Ü[X.]gangs des [X.]rbeitnehmers in die [X.]ltersteilzeitarbeit einen bei einer [X.]gentur für [X.]rbeit arbeitslos gemeldeten [X.]rbeitnehmer oder einen [X.]rbeitnehmer nach [X.]bschluss der [X.]usbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen [X.]rbeitsplatz versicherungspflichtig im [X.]inne des [X.] ([X.]) beschäftigt. Damit ü[X.]nimmt das [X.] die gesetzliche Grundkonzeption für die Gewährung staatlicher Förderung bei vorzeitigem [X.]usscheiden älterer [X.]rbeitnehmer zugunsten bisher nicht fest in den [X.]rbeitsmarkt integrierter jüngerer [X.]rbeitnehmer, die [X.]eits Grundlage des Vorruhestandsgesetzes vom 13.4.1984 ([X.] 601) war: Der [X.]rbeitge[X.] stockt das Regelarbeitsentgelt für die [X.]ltersteilzeitarbeit auf und entrichtet zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; die Mehraufwendungen erhält er bei Wiederbesetzung des freigewordenen [X.]rbeitsplatzes mit einem arbeitslos gemeldeten [X.]rbeitnehmer oder einem [X.]rbeitnehmer nach [X.]bschluss der [X.]usbildung erstattet. Hierdurch wird er vor einer doppelten Kostenlast bewahrt (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 10/880, zu [X.]). Ein [X.]nspruch auf die in § 4 [X.] näher beschriebenen Leistungen besteht demnach erst dann, wenn der [X.]rbeitsplatz des [X.]rbeitnehmers in [X.]ltersteilzeit wiederbesetzt wird (vgl § 5 [X.]bs 2 [X.]atz 1 [X.]; ferner B[X.]G, Urteil vom 9.8.1990 - 7 [X.]/89 - [X.] 3-7825 § 2 [X.] f zu der sowohl im Vorruhestandsgesetz als auch im [X.] vorausgesetzten Mittel-Zweck-Verknüpfung). [X.]n einer solchen Wiederbesetzung des [X.]rbeitsplatzes des [X.] bei der Klägerin fehlt es.

b) Nach [X.]usscheiden des [X.] bei der Klägerin ist der freigemachte [X.]rbeitsplatz nicht bei dieser, sondern bei der [X.] (wieder)besetzt worden, sodass die erforderliche Identität des [X.]rbeitge[X.]s des in [X.]ltersteilzeit Beschäftigten ([X.]) und der "[X.]in" ([X.]) nicht gegeben ist.

[X.]dressat des in § 3 [X.]bs 1 [X.] Buchst a [X.] verankerten Beschäftigungsgebots ist - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - der [X.]rbeitge[X.], der mit seinem bisherigen [X.]rbeitnehmer eine [X.]ltersteilzeitvereinbarung getroffen hat, vorliegend also die Klägerin. Entsprechend muss die Einstellung des [X.]rbeitnehmers - wie in § 3 [X.]bs 1 [X.] Buchst a [X.] bestimmt - "auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen [X.]rbeitsplatz" desselben [X.]rbeitge[X.]s erfolgen.

aa) Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der [X.]ltersteilzeit vom 20.10.1999, das ebenfalls in das [X.] eingeflossen ist, ist die Wiederbesetzung des freigemachten [X.]rbeitsplatzes die wichtigste Voraussetzung für die Förderung der [X.]ltersteilzeit (vgl BT-Drucks 14/1831 [X.] zu [X.]; [X.] zu [X.] 2). Hiernach waren die am Bündnis für [X.]rbeit, [X.]usbildung und Wettbewerbsfähigkeit Beteiligten ü[X.]ein gekommen, dass die [X.]ltersteilzeit mit dem Ziel weiterentwickelt werden sollte, mehr [X.]rbeitnehmern und [X.]rbeitge[X.]n als bisher deren Nutzung zu ermöglichen. Bei den [X.]rbeitge[X.]n (mit mehr als 50 [X.]rbeitnehmern) sollte künftig der Nachweis einer Umsetzungskette zwischen [X.]ltersteilzeiter und [X.] nicht mehr zwingend erforderlich sein; statt dessen sollte eine funktions[X.]eichsbezogene Betrachtungsweise gelten. Der Gesetzentwurf diente der Umsetzung dieser Vereinbarung; die Einführung der funktions[X.]eichsbezogenen Betrachtungsweise bei der Wiederbesetzung erforderte keine Gesetzesänderung (vgl BT-Drucks 14/1831 [X.] linke [X.]palte; Durchführungsanweisungen der B[X.] <[X.]tG>, [X.]tand 1.10.2005, § 3 [X.] 3.1.7 [X.]bs 4 ff). Trotz dieser Erleichterungen bei der Wiederbesetzung hat der Gesetzge[X.] jedoch daran festgehalten, dass es sich um eine Wiederbesetzung bei demselben [X.]rbeitge[X.] handeln muss, was auch in der (nicht näher gesetzlich definierten) Formulierung "der [X.]rbeitge[X.]" und in der Mittel-Zweck-Verknüpfung "aus [X.]nlass" des Ü[X.]gangs des [X.]rbeitnehmers in die [X.]ltersteilzeitarbeit (§ 3 [X.]bs 1 [X.] [X.]; vgl auch [X.] vom 9.8.1990 - 7 [X.]/89 - [X.] 3-7825 § 2 [X.] 1 und vom 29.5.1990 - 11 R[X.]r 107/88 - [X.], 63 = [X.] 3-7825 § 2 [X.]) zum [X.]usdruck kommt.

Ü[X.] den Gesetzeswortlaut hinaus spricht für das Erfordernis der Identität des [X.]rbeitge[X.]s der - unter a) [X.]eits erwähnte - Zweck des [X.], gerade dem [X.]rbeitge[X.] nach Maßgabe des § 4 [X.] [X.]ufstockungsbeträge bzw Beiträge zu erstatten, der den [X.] auch tatsächlich beschäftigt (vgl § 5 [X.]bs 2 [X.]; zur Vorgängerregelung nach dem Vorruhestandsgesetz B[X.]G [X.] 7825 § 2 [X.]; [X.] in Küttner, Personalbuch, 17. [X.]ufl 2010, 11, Rd[X.] 63). Grundsätzlich soll also nur der [X.]rbeitge[X.] durch die Leistungen nach § 4 [X.] entlastet werden, der [X.]ufwendungen sowohl für den [X.] als auch für den neu eingestellten [X.]rbeitnehmer zu erbringen hat.

[X.]oweit in der Literatur (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]ltersteilzeitrecht, [X.] 2000, Rd[X.] 6 zu § 4 [X.]) eine abweichende Meinung unter Hinweis darauf vertreten wird, das Gesetz enthalte keine ausdrückliche Regelung des [X.], vermag sich der [X.]enat dieser [X.]uffassung nicht anzuschließen. Vielmehr folgt aus dem Gesetzeswortlaut, aus dem beschäftigungspolitischen [X.]nsatz und den Zielsetzungen des [X.], dass der in §§ 3, 4 [X.] verwendete Begriff des [X.]rbeitge[X.]s dessen Identität voraussetzt. Diese Gesetzesauslegung vermeidet auch weitere [X.]chwierigkeiten einer Zuteilung bzw [X.]ufteilung der Förderungsleistungen.

bb) Die "Wiederbesetzung" des durch den Eintritt in die Ruhephase ausscheidenden [X.] erfolgte nicht bei dessen [X.]rbeitge[X.]in, der Klägerin; vielmehr wurde [X.] bei der neu gegründeten [X.], einer anderen juristischen Person ([X.]rbeitge[X.]in), eingestellt. Nach den Feststellungen des [X.] ist der Betrieb (oder Betriebsteil) des Hallenfreizeitbads [X.]qu., bei dem der [X.] beschäftigt war, von der Klägerin auf die [X.] ü[X.]gegangen. Ein solcher Betriebsü[X.]gang stellt einen Realakt dar (vgl [X.] in [X.], [X.], [X.], 12. [X.]ufl 2008, § 613a Rd[X.] 7), an den die rechtlichen Folgen des § 613a [X.] anknüpfen. (Neuer) Betriebsinha[X.] ist die - auch juristische - Person, in deren Namen der Betrieb geführt wird, die nach außen als Partner der Rechtsgeschäfte - und damit auch als [X.]rbeitge[X.] - auftritt, die für den Betrieb geschlossen werden (vgl [X.] in [X.]oergel, [X.], 12. [X.]ufl 1997, [X.]chuldrecht [X.], § 613a Rd[X.] 49).

Die tatsächlichen Feststellungen des [X.] zum Betriebsü[X.]gang binden den [X.]enat; zulässige und begründete Revisionsgründe in Bezug auf diese Feststellungen hat die Klägerin nicht vorgebracht (§ 163 [X.]GG). Im Gegenteil ergibt sich aus ihrem Vortrag und dem im Berufungsverfahren vorgelegten Hinweisschreiben an [X.], in dem dieser ü[X.] sein Widerspruchsrecht nach § 613a [X.]bs 6 [X.] informiert worden ist, dass auch sie von einem Betriebsü[X.]gang nach § 613a [X.] ausgeht.

Gemäß § 613a [X.]bs 6 [X.] kann der [X.]rbeitnehmer dem Ü[X.]gang des [X.]rbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung hierü[X.] widersprechen. Nach den den [X.]enat bindenden Feststellungen des [X.] hat [X.] dem Ü[X.]gang seines [X.]rbeitsverhältnisses auf die [X.] widersprochen mit der Folge, dass er trotz des Ü[X.]gangs des Bereichs Bäderbetriebe auf die [X.] weiterhin bei der Klägerin beschäftigt war.

[X.]uch wenn [X.] seine tatsächliche [X.]rbeitsleistung bei der [X.] offenbar im Rahmen eines "Betriebsführungsvertrages" (vgl die vom [X.] in Bezug genommene Homepage der [X.], www.h . de) erbrachte, bestand sein Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin fort. [X.] kann, ob es sich bei dieser [X.]usgestaltung des [X.]rbeitsverhältnisses um eine besondere Form der [X.]rbeitnehmerü[X.]lassung handelte. Denn (auch) in Fällen der [X.]rbeitnehmerü[X.]lassung oder bei sonstigen Fällen des drittbezogenen [X.]rbeitseinsatzes ist als [X.]rbeitge[X.] (zur näheren Begriffbestimmung s sogleich unter 2 c) derjenige anzusehen, der dem [X.]rbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt (vgl bei [X.]rbeitnehmerü[X.]lassung zum Rechtsverhältnis zwischen Entleiher und [X.]rbeitnehmer: [X.] in [X.] Kommentar zum [X.]rbeitsrecht, 11. [X.]ufl 2011, 140 [X.]ÜG, Einl Rd[X.]3 ff).

Unerheblich für die [X.]uslegung des § 3 [X.]bs 1 [X.] Buchst a [X.] ist, dass die Klägerin dem [X.] anlässlich des Betriebsü[X.]gangs auf die [X.] nicht kündigen konnte (§ 613a [X.]bs 4 [X.]atz 1 [X.]; vgl im Einzelnen [X.] in [X.] zum [X.], [X.], 3. [X.]ufl 1997, § 613a Rd[X.] 64 ff). Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen, dass dann, wenn die Klägerin für [X.] keine weitere Verwendung gehabt hätte, möglicherweise eine betriebsbedingte Kündigung des [X.]rbeitsverhältnisses - ggf bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - in Betracht gekommen wäre (§ 613a [X.]bs 4 [X.]atz 2 [X.]; [X.], aaO, Rd[X.] 70 ff; ferner B[X.]GE 104, 57 = [X.] 4-4300 § 144 [X.]0 Rd[X.]0 f).

c) Da das [X.] keine Legaldefinition des "[X.]rbeitge[X.]s" enthält, ist anzuknüpfen an die arbeitsrechtlichen Grundbegriffe. Danach ist [X.]rbeitge[X.] derjenige, der die Leistung von [X.]rbeit von einem [X.]rbeitnehmer kraft [X.]rbeitsvertrags fordern kann und zugleich [X.]chuldner des Vergütungsanspruchs ist (B[X.]GE 97, 317 = [X.]P [X.] 10 zu § 1 [X.] 1996; B[X.]GE 40, 145 = [X.]P [X.] 1 § 611 [X.] Hausmeister; [X.], [X.], 1251; Preis in [X.] Kommentar zum [X.]rbeitsrecht, 11. [X.]ufl 2011, 230, [X.] § 611 Rd[X.] 183; [X.] in Küttner, Personalbuch, 17. [X.]ufl 2010, 22, Rd[X.] 1). [X.]rbeitge[X.] kann jede natürliche und juristische Person sein; die rechtliche Organisationsform ist für den [X.]rbeitge[X.]begriff irrelevant (vgl Preis, aaO, Rd[X.] 184; ferner B[X.]GE 92, 129 = [X.] 4-4170 § 3 [X.] 1 - zur Fallgestaltung einer klagenden [X.]tadt). Von entscheidender Bedeutung für den [X.]rbeitnehmerbegriff ist die [X.], weil das [X.]rbeitsverhältnis "vom [X.]rbeitnehmer aus gedacht" wird (B[X.]GE 90, 353 = [X.]P [X.] 9 zu § 1 K[X.]chG 1969 Konzern; Juris Rd[X.] 43). [X.]rbeitge[X.]in des [X.] war hiernach - und blieb es, weil [X.] dem Ü[X.]gang seines [X.]rbeitsverhältnisses von der Klägerin auf die [X.] gemäß § 613a [X.]bs 2 [X.] widersprochen hatte - die Klägerin. Der Widerspruch des [X.]rbeitnehmers gegen den Ü[X.]gang seines [X.]rbeitsverhältnisses bei (Teil-)Betriebsü[X.]gang stellt - wie der [X.]enat [X.]eits entschieden hat (B[X.]GE 104, 57 = [X.] 4-4300 § 144 [X.]0) - kein Lösen des Beschäftigungsverhältnisses dar, sodass das [X.]rbeitsverhältnis in der bisherigen Form - zum bisherigen [X.]rbeitge[X.] - bestehen blieb. Nach [X.]bschluss ihrer [X.]usbildung schloss [X.] hingegen einen [X.]rbeitsvertrag mit der [X.]; aus ihrer maßgeblichen [X.]icht war [X.] und damit [X.]rbeitge[X.]in allein die GmbH. Die Klägerin konnte und kann von [X.] weder die Erbringung einer [X.]rbeitsleistung kraft [X.]rbeitsvertrags verlangen noch war oder ist sie [X.]chuldnerin eines Vergütungsanspruchs für ihre [X.]rbeit; umgekehrt hatte weder [X.] mit der [X.] arbeitsvertragliche Beziehungen noch schuldete ihm die GmbH [X.]rbeitsentgelt. Insoweit ist unerheblich, dass nach den Feststellungen des [X.] die Klägerin wirtschaftlich dergestalt mit der [X.] verknüpft ist, dass sie deren "alleinige [X.]nteilseignerin" (gemeint wohl: [X.]lleingesellschafterin) ist. Denn die GmbH ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen.

d) Hieran ändert auch eine konzernbezogene Betrachtungsweise nichts. Das [X.]rbeitsrecht kennt keinen selbstständigen Konzernbegriff, sondern ü[X.]nimmt den in § 18 [X.]ktiengesetz ([X.]ktG) definierten gesellschaftsrechtlichen Begriff des Konzerns (vgl [X.] in Küttner, Personalbuch, 17. [X.]ufl 2010, 247, Rd[X.]). Nach [X.]bs 1 [X.]atz 1 Halbs 1 dieser Vorschrift liegt ein (Unterordnungs-)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen vorliegen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Nach § 18 [X.]bs 2 Halbs 1 [X.]ktG können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer [X.]bhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen "Gleichordnungskonzern" bilden (vgl [X.] in [X.] zum [X.]ktG, 2. [X.]ufl, § 18 Rd[X.] 49 ff); auch in einem solchen Fall sind die einzelnen Unternehmen Konzernunternehmen.

Es liegt nahe, von diesem Konzernbegriff auch im [X.]ozialrecht auszugehen, zumal das [X.] bei der Regelung von Erstattungspflichten des [X.]rbeitge[X.]s (vgl § 147a [X.]bs 5 [X.]atz 1 [X.]) ausdrücklich "Konzernunternehmen i[X.] des § 18 [X.]ktG" anführt. [X.]ls Konzernunternehmen sind danach unabhängig von der Rechtsform alle Unternehmen anzusehen, die nach näherer Maßgabe des § 18 [X.]ktG unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind (vgl [X.]enatsurteil vom 7.10.2009 - [X.] [X.]L 34/08 R - [X.] 4-4300 § 147a [X.] 10 Rd[X.]1). Dass auch dem [X.] der Konzernbegriff nicht grundsätzlich fremd ist, belegt § 8a [X.]bs 1 [X.]atz 2 [X.], der "zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des [X.]ktiengesetzes) begründete Einstandspflichten" nicht als geeignete Mittel der Insolvenzsicherung ansieht. Hätte der [X.]rbeitge[X.]begriff in § 3 [X.] auf den Konzern erweitert werden sollen, wäre daher zu erwarten gewesen, dass dies ausdrücklich Eingang in den Wortlaut der Vorschrift gefunden hätte.

Hinzu kommt, dass der [X.]nspruch des [X.]rbeitge[X.]s auf die [X.]rbeitsleistung des [X.]rbeitnehmers gemäß § 613 [X.]atz 2 [X.] regelmäßig auch nicht auf ein anderes Konzernunternehmen ü[X.]tragbar ist, sodass Gläubiger des [X.]nspruchs grundsätzlich nur das Unternehmen ist, mit dem der [X.]rbeitnehmer einen [X.]rbeitsvertrag geschlossen hat. Die Konzerno[X.]gesellschaft hat aufgrund ihrer Konzernleitungsmacht kein Weisungsrecht gegenü[X.] den [X.]rbeitnehmern konzernabhängiger Unternehmen (vgl [X.] in Küttner, Personalbuch, 17. [X.]ufl 2010, 247, Rd[X.] 1 und 3 mwN). [X.]uch der Kündigungsschutz ist grundsätzlich nicht konzernbezogen (vgl B[X.]G [X.]P [X.] 177 zu K[X.]chG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.]rbeitsrecht, 11. [X.]ufl 2011, 430, K[X.]chG § 1 Rd[X.]86 mwN).

e) Ob der [X.]rbeitge[X.]begriff in § 3 [X.]bs 1 [X.] Buchst a [X.] in den Fällen erweiternd auszulegen ist, in denen ein [X.]rbeitnehmer dem Betriebsü[X.]gang nach § 613a [X.] widerspricht, nachdem [X.]eits eine Vereinbarung ü[X.] [X.]ltersteilzeit getroffen worden war, hat das [X.] zu Recht dahinstehen lassen. Denn vorliegend hat die Klägerin erst nach dem Widerspruch des [X.] gegen den Betriebsü[X.]gang mit diesem die Vereinbarung ü[X.] [X.]ltersteilzeit - auf der Grundlage des [X.] und tariflicher Regelungen (vgl den in Bezug genommenen Tarifvertrag zur Regelung der [X.]ltersteilzeit vom 5.5.1998; veröffentlicht in [X.], [X.]ltersteilzeitarbeit, 2001, 383 ff) - getroffen. Zu diesem Zeitpunkt wusste sie, dass sie die [X.]rbeitge[X.]in des [X.] geblieben war und sie für [X.] keinen neuen [X.]rbeitnehmer einstellen würde, sondern die Neubesetzung bei der [X.] erfolgen werde.

f) Eine erweiternde [X.]uslegung des [X.]rbeitge[X.]begriffs folgt schließlich auch nicht - wie die Klägerin meint - aus den gesetzlichen Vorgaben des [X.]. Denn selbst wenn die Gründung der [X.] im Vorgriff auf die Vorschriften des [X.] vom [X.] ([X.] 1970, [X.]) erfolgt sein sollte, dürfte gerade eine klare und transparente rechtliche [X.]bgrenzung der Unternehmens[X.]eiche den dortigen [X.] (vgl §§ 7, 8 [X.]) entsprechen. [X.]llein die Erhaltung des konkreten [X.]rbeitsplatzes im Konzern kann deshalb den Zuschussanspruch nach dem [X.] nicht auslösen.

3. Die Kostenentscheidung [X.]uht auf § 193 [X.]bs 1 [X.]GG. Da Leistungen nach § 4 [X.] [X.]ozialleistungen i[X.] des § 19b Erstes Buch [X.]ozialgesetzbuch - [X.]llgemeiner Teil - ([X.]GB I) sind, ist die Klägerin Leistungsempfängerin i[X.] des § 183 [X.]GG (vgl B[X.]G [X.] 4-4170 § 2 [X.] 1; [X.] 4-1500 § 183 [X.] und 3) und damit von der Tragung von Gerichtskosten befreit.

Meta

B 11 AL 14/10 R

23.02.2011

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Ulm, 30. Januar 2009, Az: S 7 AL 4876/06, Urteil

§ 2 AltTZG 1996, § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG 1996 vom 23.12.2003, § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AltTZG 1996 vom 24.12.2003, § 4 Abs 1 Nr 1 AltTZG 1996 vom 23.12.2003, § 12 Abs 1 S 3 AltTZG 1996, § 613 S 2 BGB, § 613a Abs 6 S 1 BGB, § 18 Abs 1 S 1 AktG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2011, Az. B 11 AL 14/10 R (REWIS RS 2011, 9179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9179

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4 Sa 180/06 (Landesarbeitsgericht Hamm)


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