Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014, Az. B 11 AL 9/13 R

11. Senat | REWIS RS 2014, 5641

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Gegenstand

Förderung der Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber - Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes bei Verringerung des zeitlichen Umfangs - versicherungspflichtige Beschäftigung - Beseitigung der Arbeitslosigkeit


Leitsatz

Ein Arbeitgeber hat auch dann Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, wenn er einen aus Anlass des Übergangs eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeit freiwerdenden Arbeitsplatz durch eine versicherungspflichtige Teilzeitkraft wiederbesetzt, deren Arbeitszeit einen geringeren Umfang hat als die Arbeitszeit des ausgeschiedenen Altersteilzeit-Arbeitnehmers, solange bei dem Wiederbesetzer nur die zuvor bestehende oder nach Abschluss einer Ausbildung drohende Arbeitslosigkeit entfällt und er aus dem Leistungsbezug der Arbeitsverwaltung oder des Jobcenters ausscheidet.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch deren notwendige außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Im [X.]treit stehen Leistungen an die Klägerin nach dem Altersteilzeitgesetz ([X.]).

2

Aufgrund eines im Dezember 2005 geschlossenen [X.] arbeitete die Arbeitnehmerin [X.] bei der Klägerin in der [X.] vom [X.] bis [X.] im bisherigen zeitlichen Umfang von 38,5 [X.]tunden wöchentlich in der Buchhaltung weiter. Ab 1.3.2009 wurde sie bis zum [X.] freigestellt. [X.]ie erhielt noch 50 % ihres bisherigen Arbeitsentgelts zzgl einer Aufstockungsleistung iHv 20 % des [X.]. Die Klägerin entrichtete zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des auf 80 % des [X.] entfallenden Betrags. [X.] stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29.1.2006 fest, dass [X.] die persönlichen [X.]oraussetzungen des § 2 [X.] erfülle und Erstattungsleistungen nach § 4 [X.] ab Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, zu denen auch die Wiederbesetzung gehöre, erbracht werden könnten. Zum [X.] stellte die Klägerin die zuvor arbeitslos gemeldete Frau [X.] als kaufmännische Mitarbeiterin in der Buchhaltung ein. [X.] wurde eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 [X.]tunden vereinbart.

3

Die Klägerin beantragte nunmehr die Anerkennung der [X.]oraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem [X.]. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] fest, dass die Klägerin die [X.]oraussetzungen des § 3 Abs 1 [X.] 2 [X.] nicht erfülle, weil die Wiederbesetzung nicht in einem zeitlichen Umfang erfolgt sei, in dem die ältere Arbeitnehmerin ihren Arbeitsplatz freigemacht habe. Denn [X.] sei nur mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 [X.]tunden beschäftigt und unterschreite die Arbeitszeit der ausgeschiedenen [X.] um mehr als 10 %. Eine zeitgleiche Erhöhung der Arbeitszeit der [X.] könne in die Prüfung der ausreichenden Wiederbesetzung nicht einbezogen werden.

4

Das [X.]ozialgericht ([X.]G) hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin Leistungen nach § 4 [X.] bezogen auf [X.] zu bewilligen (Urteil vom 11.11.2011). Das [X.] ([X.]) hat die Berufung der Beklagten im Urteil vom 21.3.2013 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 3 Abs 1 [X.] 2 Buchst a [X.] sei lediglich erforderlich, dass der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen bei der [X.] arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von [X.] ([X.]) oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig beschäftige. Diese [X.]oraussetzungen seien erfüllt, weil die [X.] mit dem Übergang der [X.] in die Freistellungsphase der Altersteilzeit in demselben Funktionsbereich (Buchhaltung) versicherungspflichtig beschäftigt worden sei. Das verminderte zeitliche [X.]olumen der Arbeit stehe dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Denn der Gesetzeswortlaut verlange nur eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Wiederbesetzers. Die von der Beklagten angeführte lediglich geringe Abweichung von dem Gesamtvolumen der bisherigen Arbeitszeit (10 %) finde im Gesetz keinen Niederschlag und entspreche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers.

5

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine [X.]erletzung des § 3 Abs 1 [X.] 2 Buchst a [X.] und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Begriff "freigemachter" bzw "freigewordener" Arbeitsplatz i[X.] des § 3 Abs 1 [X.] 2 Buchst a [X.] setze voraus, dass eine Wiederbesetzung in dem zeitlichen Umfang erfolge, in dem der ältere Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz durch den Übergang in Altersteilzeit freigemacht habe. Als unschädlich könnten allenfalls Abweichungen von bis zu 10 % vom Gesamtvolumen der bisherigen Arbeitszeit gelten. Die Förderung der Altersteilzeit könne nicht zum Arbeitsplatzabbau genutzt werden. Die amtliche Begründung zum [X.] weise zwar nicht ausdrücklich darauf hin, dass die Regelungen des [X.]orruhestandsgesetzes ([X.]RG) hätten übernommen werden sollen. Jedoch entspreche der Wortlaut des § 5 Abs 2 [X.] 2 [X.]RG "wiederbesetzt" demselben Begriff in § 3 Abs 1 [X.] 2 Buchst a [X.] und das [X.] solle nach dieser Begründung der Entlastung des Arbeitsmarkts dienen. Ein geringerer Entlastungseffekt könne allenfalls zu einem geringeren Zuschuss zu den Leistungen an eine ausgeschiedene Teilzeitkraft führen; dies sehe das Gesetz jedoch nicht vor. Das angeführte Beispiel mit einer Wiederbesetzung mit verminderter [X.]tundenzahl beziehe sich - wie die [X.]erwendung des Wortes "ebenfalls" zeige - auf die Wiederbesetzung eines zuvor bereits nur in Teilzeit ausgestalteten Arbeitsplatzes. [X.]chließlich lasse sich der Begründung zum Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20.12.1999 entnehmen, dass eine Wiederbesetzung aus Anlass des Übergangs eines älteren Arbeitnehmers in Altersteilzeit nunmehr bei Arbeitgebern mit bis zu 50 Arbeitnehmern vermutet werde, wenn der Arbeitnehmer "entsprechend der dadurch freigewordenen Arbeitszeit" beschäftigt werde (BT-Drucks 14/1831 [X.] 15 zu § 3).

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]s Niedersachsen-Bremen vom 21. März 2013 sowie das Urteil des [X.]ozialgerichts Hannover vom 11. November 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

[X.]ie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 [X.] 1 [X.]ozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Das [X.] hat zutreffend die Entscheidung des [X.] bestätigt, wonach der Klägerin Leistungen nach § 4 [X.] bezogen auf [X.] zustehen.

Gemäß § 4 Abs 1 [X.] in der hier anzuwendenden Fassung des [X.] vom 23.12.2003 ([X.] 2848; dort: Art 95) erstattet die [X.] dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre den [X.] nach § 3 Abs 1 [X.] a [X.] in Höhe von 20 % des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten [X.] und den Betrag, der nach § 3 Abs 1 [X.] b [X.] in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 % des [X.] für die Altersteilzeitarbeit ergibt, höchstens jedoch des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags. Der Anspruch auf diese Leistungen setzt nach § 3 Abs 1 [X.] a [X.] ua voraus, dass der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen bei einer [X.] arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von [X.] oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig i[X.] des [X.] ([X.]B III) beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Diese [X.]oraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Wie das [X.] - für den [X.]enat bindend (vgl § 163 [X.]G) - festgestellt hat, hat die Klägerin die zuvor bei der [X.] arbeitslos gemeldete [X.] aus Anlass des Übergangs der [X.] in die Altersteilzeitarbeit auf dem freigemachten Arbeitsplatz versicherungspflichtig beschäftigt. Denn beide Arbeitnehmerinnen wurden im Funktionsbereich Buchhaltung beschäftigt und die Beschäftigung der [X.] begann einen Monat nach dem Eintritt der [X.] in die Freistellungsphase. Zutreffend hat das [X.] auch ausgeführt, dass die Beschäftigung der neu eingestellten Arbeitnehmerin auf "dem freigemachten Arbeitsplatz" nach § 3 Abs 1 [X.] a [X.] im Fall der Klägerin ohnehin unwiderleglich vermutet wird, weil die Klägerin in dem nach § 7 Abs 1 [X.] maßgeblichen Kalenderjahr 2008 durchgehend (nur) zwischen 6,5 und 7,5 Arbeitnehmer - und damit weniger als 50 Arbeitnehmer - beschäftigt hat.

[X.] ist nach den Feststellungen des [X.] auch i[X.] von § 24 Abs 1, § 25 Abs 1 [X.]B III versicherungspflichtig beschäftigt worden. Dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt; streitig ist allein, ob durch die geringere Wochenstundenzahl der versicherungspflichtigen Beschäftigung der [X.] (30 Wochenstunden) gegenüber der zuvor geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der [X.] (38,5 Wochenstunden) ausreicht, damit die [X.]oraussetzungen des § 3 Abs 1 [X.] a [X.] erfüllt werden.

Zutreffend hat das [X.] im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass weitergehende [X.]oraussetzungen für eine Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes im Gesetz nicht normiert sind. Insbesondere gibt der Gesetzeswortlaut keinen Hinweis auf die von der Beklagten vertretene Auffassung, die Wiederbesetzung müsse stets in demselben zeitlichen Umfang erfolgen, in dem der ältere Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz freigemacht habe, allenfalls sei eine geringfügige Abweichung von bis zu 10 % unschädlich. Der Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 [X.] a [X.] lässt vielmehr nur die Wertung zu, dass eine Beschäftigung in vermindertem zeitlichen Umfang ausreicht, solange nur der [X.] versicherungspflichtig beschäftigt und seine bisherige Arbeitslosigkeit beendet wird.

Dass ein freigewordener Arbeitsplatz auch mit Teilzeitkräften wiederbesetzt werden kann, ist bereits in den Gesetzesmaterialien zur [X.]orgängerregelung des [X.], dem [X.]RG, angelegt (vgl BT-Drucks 10/1175 vom 26.3.1984, [X.] 28 zu 1.). Dort hieß es noch, dass die Teilzeitkräfte insgesamt in gleichem zeitlichen Umfang wie der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäftigt werden müssten. Diese (zusätzliche) Regelung ist bereits im [X.] von 1996 entfallen. Im Entwurf des [X.] in den Ruhestand vom 15.4.1996 (BT-Drucks 13/4336 [X.] 5) heißt es im Gesetzestext zu § 3 Abs 1 [X.] 2 [X.] lediglich, der bisher arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer müsse auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz "beitragspflichtig im [X.]inne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes beschäftigt" werden. In den Erläuterungen hierzu heißt es, bei der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des [X.]s seien dem Arbeitgeber viele Gestaltungsmöglichkeiten gegeben: [X.]o könne beispielsweise der [X.] mit verminderter [X.]tundenzahl arbeiten, … Für die Erbringung der Förderleistungen sei [X.]oraussetzung, dass die Neueinstellung in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Einführung der Altersteilzeitarbeit stehe.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20.10.1999 ([X.]) führt unter "A. Zielsetzung" aus, künftig solle der Wechsel in Altersteilzeitarbeit auch Arbeitnehmern möglich sein, die bisher bereits teilzeitbeschäftigt seien. Ansonsten heißt es in der neugefassten [X.] a des § 3 Abs 1 [X.] - wie bisher -, dass der bisher arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz "versicherungspflichtig" i[X.] des [X.]B III beschäftigt werden müsse. Eine weitere Änderung gegenüber dem [X.] in seiner ursprünglichen Fassung enthält der Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit nicht. Eine weitere Änderung ist auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht eingefügt worden.

Diese Gesetzeshistorie zeigt auf, dass mit dem Übergang vom [X.]RG zum [X.] die gesetzliche Möglichkeit eröffnet worden ist, eine durch Altersteilzeitarbeit freiwerdende [X.]telle nunmehr mit einem Arbeitnehmer in Teilzeitbeschäftigung zu besetzen, solange nur die [X.]oraussetzungen für die [X.]ersicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung erfüllt werden. Der [X.]erwendung des Wortes "wiederbesetzt" sowohl im [X.]RG (dort § 5 Abs 2 [X.] 2) als auch im [X.] (dort § 3 Abs 1 [X.] a) kommt - entgegen der Ansicht der Beklagten - keinerlei Indizwirkung dafür zu, dass eine inhaltliche Änderung von Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sei.

Wenn die Beklagte dem entgegenhält, der [X.] müsse auf "dem freigemachten" oder auf einem "in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen" Arbeitsplatz beschäftigt werden, so heißt dies nicht, dass damit eine Beschäftigung in gleicher [X.]tundenzahl verbunden sein muss. Wäre dies so, so wäre auch die in den Dienstanweisungen der Beklagten zum Altersteilzeitgesetz ([X.]tand Mai 2013, zu § 3 Unterpunkt 3.1.7 Abs 13) vorgesehene Möglichkeit, eine Abweichung von bis zu 10 % als unschädlich anzusehen, vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Indes kommt der Formulierung "freigemachten" oder "durch Umsetzung freigewordenen" Arbeitsplatz eine andere Wortbedeutung zu. Die Gegenüberstellung beider Formulierungen macht deutlich, dass es nun allgemein ausreicht, dass statt des konkreten Arbeitsplatzes des die Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers auch ein anderer im Betrieb freigewordener Arbeitsplatz ausreicht, wenn dieser mit einem [X.] besetzt wird, um die gesetzlichen [X.]oraussetzungen der §§ 3 und 4 [X.] zu erfüllen. Im Gesetz herausgestrichen wird damit nur die Alternative, dass - bei einer Beschäftigung von weniger als 50 Arbeitnehmern - eine Wiederbesetzung statt auf dem Arbeitsplatz des die Altersteilzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers auch auf einem durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erfolgen kann (unwiderlegliche [X.]ermutung).

Dies wird auch dadurch deutlich, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die Einstellung "eines" Arbeitslosen/Auszubildenden gefordert ist. Nicht erforderlich ist der [X.] [X.] für [X.]". Ebenso wenig ist vorgeschrieben, dass der neu eingestellte Arbeitslose vollzeitbeschäftigt sein muss. Auch eine Teilzeitbeschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze reicht aus (ebenso: [X.], [X.], 847 ff, 849; ähnlich: [X.], [X.] 1997, 401 ff, 404). [X.]oweit die Beklagte dem entgegenhält, im Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit habe der Gesetzgeber die unwiderlegliche [X.]ermutung auf die Fälle beschränken wollen, in denen der [X.] "entsprechend der dadurch freigewordenen Arbeitszeit" beschäftigt werde (Hinweis auf [X.] [X.] 15 - Begründung besonderer Teil zu § 3 [X.] [X.] 8 zu [X.] a Doppelbuchst bb>), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Gesetzesbegründung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Fälle weiterer "[X.]ereinfachung" bei der Wiederbesetzung in Gestalt einer unwiderleglichen [X.]ermutung. [X.]ie ist vorliegend schon deshalb ohne Belang, weil [X.] ist mit dem Übergang der [X.] in die Freistellungsphase der Altersteilzeit in demselben Funktionsbereich der Klägerin (Buchhaltung) versicherungspflichtig beschäftigt worden ist, in dem [X.] zuvor tätig war. Ein "[X.]ermutungsfall" liegt nicht vor.

Damit unterscheidet sich die geltende Rechtslage von der früheren Regelung im [X.]RG, zu der die bereits vom [X.] zitierte Rechtsprechung des [X.] aus den Jahren 1990 und 1992 ergangen ist (B[X.] [X.]ozR 3-7825, § 2 [X.] 3 und 5). Denn in den Gesetzesmaterialien zum [X.]RG war insoweit ausdrücklich noch vorgesehen, dass bei einer Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes mit Teilzeitkräften diese insgesamt im gleichen Umfang wie der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäftigt werden müssten (BT-Drucks 10/1175 [X.] 28).

Diese Gesetzesauslegung wird auch dem Gesetzeszweck gerecht. [X.]o soll die Förderung nach dem - ohnehin nur noch für Leistungsfälle vor dem 1.1.2010 anwendbaren [X.] (vgl § 16 des Gesetzes) - mit der notwendigen Wiederbesetzung freiwerdender [X.]tellen der Eröffnung von [X.] für Arbeitslose und der Entlastung des Arbeitsmarkts dienen (BT-Drucks 13/4336 [X.] 18). Diese Zwecke werden auch dann erreicht, wenn ein zuvor bei einer [X.] arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt wird, der zwar nicht dem Umfang des ausgeschiedenen Arbeitnehmers entspricht, bei ihm aber die zuvor bestehende Arbeitslosigkeit entfallen lässt, sodass er aus dem Leistungsbezug der Beklagten ausscheidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 11 AL 9/13 R

14.05.2014

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Hannover, 11. November 2011, Az: S 20 AL 396/09, Urteil

§ 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG 1996, § 4 AltTZG 1996 vom 23.12.2003, § 7 Abs 1 AltTZG 1996, § 5 Abs 2 S 2 VRG, § 24 Abs 1 SGB 3, § 25 Abs 1 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014, Az. B 11 AL 9/13 R (REWIS RS 2014, 5641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5641

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