Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.05.2013, Az. B 11 AL 136/12 B

11. Senat | REWIS RS 2013, 5624

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - keine ausreichende Darlegung der Klärungsfähigkeit und -bedürftigkeit - Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Betriebsübergang bei Insolvenz während der Arbeitsphase - Haftung des Betriebserwerbers für den Vergütungsanspruch in der Freistellungsphase


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 13. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die in ihrer Begründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 [X.] Sozialgerichtsgesetz ([X.]) gebotenen Weise dargelegt.

2

Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist in der Beschwerdebegründung auszuführen, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung durch das [X.] ([X.]) als Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit, vgl ua [X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 39; [X.] 1500 § 160a [X.] 60; [X.] 4-1500 § 160a [X.] 9). [X.] ist insbesondere, dass die Rechtsfrage nach dem Stand der Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne Weiteres beantwortet werden kann, und es ist der Schritt darzustellen, den das [X.] zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 65; [X.] 3-1500 § 160a [X.]6; stRspr). Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Beschwerdebegründung vom 8.2.2013 nicht.

3

Der Beschwerdeführer führt zwar aus, es stelle sich die Rechtsfrage, ob [X.] iS des § 119 Abs 1 [X.] Sozialgesetzbuch Drittes Buch in Fällen gegeben sei, in denen ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach der Insolvenz des [X.] in der Arbeitsphase des [X.] gemäß § 613a [X.] übergegangen sei, der [X.] dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nur teilweise zur Entgeltzahlung verpflichtet sei, da er für einen Teil der vor dem Insolvenzfall in Vorleistung verdienten Vergütung nicht hafte, und der Arbeitgeber deshalb in einem Teil der Freistellungsphase der Altersteilzeit kein Entgelt bezahle.

4

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und nicht nur um eine auf die Besonderheiten des Einzelfalles zugeschnittene Fragestellung handelt. Jedenfalls legt er jedoch die Klärungsbedürftigkeit und die Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht hinreichend dar.

5

Das Vorbringen, die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig, weil sie bisher höchstrichterlich nicht entschieden sei, reicht nicht aus. Im Rahmen einer den Anforderungen genügenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ist vielmehr auch auf Rechtsprechung einzugehen, die Anhaltspunkte dafür geben kann, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (vgl ua [X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.] 8; Beschluss des Senats vom 7.12.2010 - B 11 [X.] 74/10 B - Juris Rd[X.] 8 stRspr). Insoweit hätte sich der Beschwerdeführer nicht nur mit der vom [X.] ([X.]) maßgeblich herangezogenen Entscheidung des [X.] zur Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses in Fällen der Vereinbarung von Altersteilzeit unter Umwandlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis (vgl [X.], Urteil vom 21.7.2009 - B 7 [X.] 6/08 R - [X.]E 104, 90 = [X.] 4-4300 § 144 [X.]8) auseinandersetzen müssen, sondern auch mit weiterer Rechtsprechung des [X.] zum Begriff des Beschäftigungsverhältnisses (vgl etwa Urteil des Senats vom [X.] [X.] 16/11 R - [X.] 4-4300 § 123 [X.] 6 Rd[X.] 23 und Rd[X.] 28 mwN), ferner mit der vom [X.] auf Seite 7 des Urteils zitierten Rechtsprechung des [X.] zum Umfang der Pflichten des [X.]s und damit zusammenhängend mit dem weiter auf Seite 8 des Urteils des [X.] erwähnten Schrifttum zum Altersteilzeitgesetz ([X.]) sowie mit der Einführung des § 8a [X.] ab 21.7.2004 (vgl ua [X.] in [X.] zum Arbeitsrecht, 13. Aufl 2013, 130. [X.], § 8a [X.] ff; [X.], Personalbuch, 20. Aufl 2013, 11 Altersteilzeit Rd[X.]5 f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Udsching, [X.] zum Arbeitsrecht, [X.], § 8a Rd[X.] und Rd[X.] 6). Zwar ist § 8a [X.] - wie bereits das [X.] ausgeführt hat - auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar; jedoch können sich - worauf der Beschwerdeführer nicht näher eingeht - aus der Einführung einer Regelung zur Insolvenzsicherung und aus den dafür maßgeblichen Gründen Rückschlüsse auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergeben.

6

Darüber hinaus genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Darlegung der Klärungsfähigkeit auch nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 [X.] [X.]. Soweit geltend gemacht wird, dem Arbeitgeber sei kein "Restdirektionsrecht" verblieben und der Arbeitnehmer sei nicht an das Beschäftigungsverbot aus dem Altersteilzeitvertrag gebunden gewesen, verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung, ob grundsätzliche Bedeutung vorliegt, auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu erfolgen hat (vgl ua Beschlüsse des Senats vom [X.] - B 11 [X.] 72/08 B - Juris Rd[X.] 7 - und vom 17.6.2009 - B 11 [X.] 187/08 B - Juris Rd[X.] 5). Die auch im Rahmen der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen des [X.], wonach der Kläger nach der Altersteilzeitvereinbarung keine Beschäftigung ausüben durfte, sind als tatsächliche Feststellungen zu werten, die im Beschwerdeverfahren nicht durch widersprechenden Vortrag in Frage gestellt werden können.

7

Soweit der Beschwerdeführer (insbesondere unter V der Beschwerdebegründung) ausführt, dass und weshalb das [X.] (angeblich) zu Unrecht einen Fall der Arbeitslosigkeit bei ihm verneint hat, eröffnet dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht. Denn im Beschwerdeverfahren ist nicht darüber zu befinden, ob das [X.] die Sache richtig entschieden hat (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 7 und [X.] 67; stRspr).

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

9

Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 11 AL 136/12 B

22.05.2013

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Landshut, 27. August 2009, Az: S 13 AL 270/07, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 119 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 7 Abs 1a SGB 4, § 3 AltTZG 1996, § 8a AltTZG 1996, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 41 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.05.2013, Az. B 11 AL 136/12 B (REWIS RS 2013, 5624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5624

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 9 V 34/21 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Verletzung der Amtsermittlungspflicht - in der Berufungsinstanz unvertretener …


B 12 KR 4/14 B (Bundessozialgericht)


B 2 U 194/21 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage gem § 160 Abs 2 Nr …


B 11 AL 108/09 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Förderung der beruflichen Weiterbildung - angemessene Dauer der …


B 10 ÜG 13/17 B (Bundessozialgericht)

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage - überlanges Gerichtsverfahren - Aktivlegitimation von Grundsicherungsempfängern bei Entschädigungsklagen - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.