Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. IX ZB 30/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 719

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[X.][X.]/08 vom 20. November 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 20. November 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 20. Dezember 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21.915,70 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Rechtsbeschwerdeführer war vom 31. Oktober 2005 bis 30. Dezember 2005 vorläufiger Verwalter in dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Er beantragte mit Schreiben vom 6. September 2007 und 26. November 2007 - unter teilweiser Rücknahme seines zuerst gestellten Antrages -, seine Vergütung auf 51.314,34 • zuzüglich 500 • Auslagen und 8.290,29 • Umsatzsteuer festzuset-zen, insgesamt 60.104,63 •. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 32.421,49 •, die Auslagen auf 500 • und die Umsatzsteuer auf 5.267,44 • festgesetzt, zusammen 38.188,93 •. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen [X.] in vollem Umfang weiter. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]), aber unzulässig. Die Rechtsbeschwerdebegründung deckt keinen Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO auf. 3 1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass sich ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] in der Fassung der [X.] zur Änderung der [X.] vom 21. Dezember 2006 ([X.] I S. 3389) in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, an denen Aus- oder Abson-derungsrechte bestehen, ist nicht entscheidungserheblich. 4 Das [X.] hat, was auch die Rechtsbeschwerde verkennt, zu [X.] in der genannten Fassung angewandt. Wie der [X.] inzwischen entschieden hat, ergibt sich aus § 19 Abs. 2 [X.] keine Rückwirkung für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 [X.]. Jedenfalls auf [X.] aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begannen und geendet haben, ist die zuvor geltende Fassung des § 11 Abs. 1 [X.] weiter anzuwenden ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 35/05 z.V.b.). 5 - 4 - Im Beschwerdefall hatte es demgemäß bei den Grundsätzen der [X.] vom 14. Dezember 2005 ([X.]Z 165, 266) und 13. Juli 2006 ([X.]Z 168, 321) zu verbleiben. Danach waren Gegenstände mit Aus- und Ab-sonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, wenn sich der vorläufige Verwalter damit in erheblichem [X.] befasst hat. In diesem Fall hätte sich die erhebliche Befassung allerdings nicht bei der Berechnungsgrundlage niedergeschlagen, sondern sie hätte zu einem Zuschlag zur Regelvergütung geführt ([X.]Z 168, 321, 322). 6 2. Das Beschwerdegericht hat jedoch eine erhebliche Befassung ver-neint. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer erforderlichen Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeitssiche-rung gegeben. 7 In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, wann eine erhebliche Be-fassung anzunehmen ist (vgl. [X.]Z 168, 321, 336 Rn. 35 ff; [X.], [X.]. v. 28. September 2006 - [X.] ZB 230/05, [X.], 2134, 2136 Rn. 20 ff). 8 Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze übernommen. Die Würdi-gung der Umstände des Einzelfalles ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Februar 9 - 5 - 2008 - [X.] ZB 181/04, [X.], 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - [X.] ZB 184/07 Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Das Beschwerdegericht hat auch alle erhebli-chen Umstände bei seiner Würdigung berücksichtigt. Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.12.2007 - 2 IN 156/05 - [X.], Entscheidung vom 20.12.2007 - 4 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 30/08

20.11.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. IX ZB 30/08 (REWIS RS 2008, 719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 719

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