Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. III ZB 130/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5350

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[X.] [X.] vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 26. Januar 2006 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.], ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsbeschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Mit der von ihm selbst eingereichten Klage begehrt der Kläger Ersatz von Schäden und Freistellung von Schadensersatzansprüchen, die dadurch ent-standen sein sollen, dass die beklagte Rechtsanwaltskammer seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch den Bescheid vom 15. Mai 2003 und - nach [X.] - erneut am 14. Januar 2005 widerrufen hatte. 1 Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden sei. Das Berufungsge-richt hat die vom Kläger persönlich eingelegte Berufung als unzulässig verwor-fen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Er [X.], ihm einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zur Durchführung der Rechtsbeschwerde beizuordnen. 2 - 3 - I[X.] Der Antrag ist unbegründet. 3 Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessge-richt einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder [X.] nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die zu-letzt genannte Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist hier nicht erfüllt; die von dem Kläger mit der Rechtsbeschwerde angestrebte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos. 4 1. Zwar ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch form- und fristgerecht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt - der sein Mandat [X.] später niedergelegt hat - eingelegt worden. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber offensichtlich unbegründet. Das [X.] hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 519 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). 6 Der Kläger hat die Berufung eingelegt, indem er am 25. August 2005 ei-nen von ihm unterzeichneten Schriftsatz bei dem Berufungsgericht eingereicht hat. Zu dieser [X.] fehlte ihm bereits die Postulationsfähigkeit. Der Kläger war nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft und nicht mehr als Rechtsanwalt bei dem Berufungsgericht zugelassen. Die Beklagte hatte die Zulassung des [X.] zur 7 - 4 - Rechtsanwaltschaft durch (bestandskräftigen) Bescheid vom 14. Januar 2005 widerrufen; mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft war die Zulassung bei dem Berufungsgericht erloschen (vgl. § 34 Nr. 2 Alt. 2 [X.]). Der Kläger war am 28. Februar sowie am 1. und 10. März 2005 in den [X.] gelöscht worden. Es besteht kein Anhalt, dass der Widerruf der Zulassung wegen Vermö-gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) durch die - zuständige - Beklagte nichtig und deshalb unbeachtlich wäre. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem an-gefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. 8 [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.07.2005 - 6 [X.]/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 12.10.2005 - 9 U 145/05 -

Meta

III ZB 130/05

26.01.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. III ZB 130/05 (REWIS RS 2006, 5350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5350

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