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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 21. November 2022, mit dem die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2021 (4 C 282/20) verworfen worden ist, wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.567,57 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2018 - [X.], juris Rn. 4 mwN). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Rechtsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger persönlich eingelegte Berufung rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Schoppmeyer |
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Lohmann |
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Röhl |
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Schultz |
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Weinland |
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Meta
15.06.2023
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Ulm, 21. November 2022, Az: 1 S 52/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2023, Az. IX ZB 55/22 (REWIS RS 2023, 4596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4596
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZA 7/23 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 4/23 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 28/22 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 14/23 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 3/22 (Bundesgerichtshof)
Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Erkrankung des …