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PDF anzeigen[X.] ZB 31/02vom4. Juli 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 7 i.d.F. von Art. 12 Nr. 2 [X.]; ZPO § 574 Abs. 2Die Insolvenz-Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die grundsätzlicheBedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung [X.] zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Klärungen anzunehmenist, die bereits auf der Grundlage von § 7 [X.] a.F. durch [X.] Oberlandesgerichte oder Vorlageentscheidungen des [X.] erfolgt sind.[X.] § 11 Abs. 1 Satz 2, 3Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigungvon Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwal-ters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich der Tatrichter zu würdi-gen.[X.], [X.]uß vom 4. Juli 2002 - [X.] -LG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 4. Juli 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-schluß der 6. Zivilkammer des [X.] vom18. Januar 2002 - Gescftsnummer 6 T 523/01 - wird auf [X.] als unzulssig verworfen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde betrt 4.348,06 [X.]:[X.] weitere Beteiligte war vom 21. Februar bis zum 22. Mrz 2001 vor-lfiger Insolvenzverwalter der Schuldnerin (GmbH), die das [X.] das eigene Vermögen beantragt hatte. [X.] Schuldnerinbedurften nach den Anordnungen des Insolvenzgerichts seiner Zustimmung. [X.] hatte er durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu si-chern und zu erhalten.Der weitere Beteiligte begab sich am 22. Februar 2001 zu der angege-benen Gescftsadresse der Schuldnerin in [X.], die er nicht vorfand.- 3 -Das tatschliche [X.] der Schuldnerin befand sich nach [X.] anwaltlichen Vertreters, der den Eigenantrag unterzeichnet hatte, [X.]. Der weitere Beteiligte verstigte außerdem die [X.], bei der ihr einziges [X.] mit einem Guthaben von [X.] wurde, von der angeordneten Verfsbeschrkung.[X.] berichtete er am [X.] an das Insolvenzgericht und regte [X.] des Verfahrens nach [X.] an.Der Insolvenzrichter setzte auf Antrag des weiteren Beteiligten die [X.] nach einem Massewert von 159.364,59 DM auf 25 % des Regelsatzesgemß § 2 [X.] = 9.163,88 DM zuzlich Mehrwertsteuer fest. Über die Gut-achterttigkeit des weiteren Beteiligten wurde gesondert abgerechnet. [X.]besteht ebensowenig Streit wir die zuerkannte Auslagenerstattung.Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ermßigte das [X.] die Vertung auf 5 % des genannten Regelsatzes = 1.832,78 DM zuzg-lich Mehrwertsteuer.Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte die Wieder-herstellung der amtsgerichtlichen Festsetzung. Die Schuldnerin tritt dem [X.].II.Die Rechtsbeschwerde beruft sich fr die Zulssigkeit des Rechtsmittels(§ 574 Abs. 2 ZPO) auf zwei, nach ihrer Ansicht entscheidungserhebliche,- 4 -Rechtsfragen, die im Schrifttum bisher unterschiedlich oder jedenfalls nicht ab-schlieûend beantwortet worden [X.]) Wenn der vorlfige Insolvenzverwalter, dessen Aufgaben und Be-fugnisse nicht r diejenigen des frren Sequesters hinausgehen, regel-mûig nicht mehr als 25 % der Vertung des ltigen Insolvenzverwalterserhalten solle ([X.]Z 146, 165, 177), sei die Frage aufgeworfen, ob dem star-ken vorlfigen Insolvenzverwalter i.S. von § 22 Abs. 1 [X.] eirer Re-gelvertungssatz zustehe.(2) Der Klrrfe auch die Rechtsfrage, inwieweit die anerkannteRegelvertung des vorlfigen Insolvenzverwalters von 25 % der [X.] (§ 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]) in einfachen und einfachsten Fllen un-terschritten werden k.III.Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 7 und 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1Nr. 1, Abs. 2 ZPO unzulssig.1. Der weitere Beteiligte war nicht als (starker) vorlfiger [X.] mit alleiniger Verwaltungs- und Verfsbefugnis (§ 21 Abs. 2 Nr. 21. Fall, § 22 Abs. 1 [X.]) bestellt; denn das Amtsgericht hatte nur [X.] [X.] § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Fall [X.] angeordnet. AufRechtsfragen zur Vertung des starken vorlfigen Insolvenzverwalterskommt es deshalb im Beschwerdefall nicht an.- 5 -2. Die Bemessung von Vertungszu- oder -abschlmû § 11Abs. 1 Satz 3 [X.] unter Bercksichtigung von Art, Dauer und Umfang derjeweils entfalteten Ttigkeit des vorlfigen Insolvenzverwalters ist vorwiegendeine Frage der tatrichterlichen Wrdigung des [X.] im Einzelfall(vgl. [X.], [X.]. v. 19. Dezember 2001 - 2 W 218/01 -, Umdruck S. 5 f;OLG [X.], 650, 651 = Z[X.] 2001, 1003, 1004). Der rechtlichenNachprfung zlich sind jedoch die [X.]([X.]) undihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwalterttig-keit im Einzelfall gewrdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemesse-nen Vertung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 [X.]) in Beziehung gesetzt worden ist.Geht es nur um die Verletzung solcher rechtlich nachprfbarer [X.]ider Festsetzung der Vertung im Einzelfall, [X.] die Beanstandung eines ent-sprechenden Rechtsfehlers nach § 574 Abs. 2 ZPO freilich noch nicht zur Zu-lssigkeit der Rechtsbeschwerde, solange nicht eine Fehlbeurteilung die Ge-fahr einer [X.]absverschiebung mit sich bringt. Zwar kann die Entwicklungallgemeiner [X.] zur Konkretisierung des Bercksichtigungsge-botes in bezug auf Art, Dauer und Umfang der [X.] oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aucheine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2Nr. 2 ZPO). Im Beschwerdefall ist ein solches Erfordernis indes nicht dargelegt.Die Rechtsbeschwerde bezweifelt selbst nicht, [X.] ein Vertungssatzvon 25 % bei sequestrationslicher vorlfiger Verwaltung nach § 11 Abs. 1Satz 3 [X.] im Einzelfall deutlich unterschritten werden kann. Diese Rechts-frage ist im Grundsatz auch bereits durch die nach § 7 [X.] a.F. ergangeneoberlandesgerichtliche Rechtsprechung [X.] (vgl. [X.] aaO 652; OLGKln aaO Umdruck S. 7). Der Übergang der [X.] -auf den [X.] durch die §§ 133 [X.], 7 [X.] i.d.[X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) [X.] zwar zu, [X.] der[X.] die Vorrrechtsprechung der Oberlandesgerichte sei-nerseits fortbildet oder, wie eigene Rechtsprechung, aufgibt. Die [X.] wirft die bereits erreichtchstrichterliche Klrung in der [X.] und der nach § 65 [X.] ergangenen [X.] nicht an den Anfang zurck (vgl. bereits [X.]. v. 20. Juni 2002- [X.], z.[X.].). Trotz Regelzustigkeit der Oberlandesgerichte fr dieweitere Beschwerde [X.] § 7 [X.] a.F. verrgte auch diese Rechtsschutz-form eichstrichterliche Klrung grundstzlicher Auslegungsfragen, weildas Rechtsmittel bei Divergenz nach § 7 Abs. 2 [X.] a.F. dem Bundesge-richtshof vorgelegt werden muûte.Im Beschwerdefall hat das Landgericht die Vertung des weiteren [X.] danach bestimmt, [X.] der Umfang seiner [X.] trotz einerAmtszeit von normaler Dauer infolge der [X.] erheblich hinter dem Regelfall zurckgeblieben ist. Eine grundstzlichrechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellen-de Wrdigung des [X.] und seiner Bewertung ist in dieser Be-schwerdeentscheidung nicht zu erkennen. Sie bietet auch keinen Anlaû zu [X.] 7 -Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der streiti-gen Vertungsdifferenz.[X.]Kirchhof [X.]
Meta
04.07.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. IX ZB 31/02 (REWIS RS 2002, 2487)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2487
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