Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. IX ZB 31/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2487

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 31/02vom4. Juli 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 7 i.d.F. von Art. 12 Nr. 2 [X.]; ZPO § 574 Abs. 2Die Insolvenz-Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die grundsätzlicheBedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung [X.] zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Klärungen anzunehmenist, die bereits auf der Grundlage von § 7 [X.] a.F. durch [X.] Oberlandesgerichte oder Vorlageentscheidungen des [X.] erfolgt sind.[X.] § 11 Abs. 1 Satz 2, 3Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigungvon Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwal-ters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich der Tatrichter zu würdi-gen.[X.], [X.]uß vom 4. Juli 2002 - [X.] -LG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 4. Juli 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-schluß der 6. Zivilkammer des [X.] vom18. Januar 2002 - Gescftsnummer 6 T 523/01 - wird auf [X.] als unzulssig verworfen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde betrt 4.348,06 [X.]:[X.] weitere Beteiligte war vom 21. Februar bis zum 22. Mrz 2001 vor-lfiger Insolvenzverwalter der Schuldnerin (GmbH), die das [X.] das eigene Vermögen beantragt hatte. [X.] Schuldnerinbedurften nach den Anordnungen des Insolvenzgerichts seiner Zustimmung. [X.] hatte er durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu si-chern und zu erhalten.Der weitere Beteiligte begab sich am 22. Februar 2001 zu der angege-benen Gescftsadresse der Schuldnerin in [X.], die er nicht vorfand.- 3 -Das tatschliche [X.] der Schuldnerin befand sich nach [X.] anwaltlichen Vertreters, der den Eigenantrag unterzeichnet hatte, [X.]. Der weitere Beteiligte verstigte außerdem die [X.], bei der ihr einziges [X.] mit einem Guthaben von [X.] wurde, von der angeordneten Verfsbeschrkung.[X.] berichtete er am [X.] an das Insolvenzgericht und regte [X.] des Verfahrens nach [X.] an.Der Insolvenzrichter setzte auf Antrag des weiteren Beteiligten die [X.] nach einem Massewert von 159.364,59 DM auf 25 % des Regelsatzesgemß § 2 [X.] = 9.163,88 DM zuzlich Mehrwertsteuer fest. Über die Gut-achterttigkeit des weiteren Beteiligten wurde gesondert abgerechnet. [X.]besteht ebensowenig Streit wir die zuerkannte Auslagenerstattung.Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ermßigte das [X.] die Vertung auf 5 % des genannten Regelsatzes = 1.832,78 DM zuzg-lich Mehrwertsteuer.Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte die Wieder-herstellung der amtsgerichtlichen Festsetzung. Die Schuldnerin tritt dem [X.].II.Die Rechtsbeschwerde beruft sich fr die Zulssigkeit des Rechtsmittels(§ 574 Abs. 2 ZPO) auf zwei, nach ihrer Ansicht entscheidungserhebliche,- 4 -Rechtsfragen, die im Schrifttum bisher unterschiedlich oder jedenfalls nicht ab-schlieûend beantwortet worden [X.]) Wenn der vorlfige Insolvenzverwalter, dessen Aufgaben und Be-fugnisse nicht r diejenigen des frren Sequesters hinausgehen, regel-mûig nicht mehr als 25 % der Vertung des ltigen Insolvenzverwalterserhalten solle ([X.]Z 146, 165, 177), sei die Frage aufgeworfen, ob dem star-ken vorlfigen Insolvenzverwalter i.S. von § 22 Abs. 1 [X.] eirer Re-gelvertungssatz zustehe.(2) Der Klrrfe auch die Rechtsfrage, inwieweit die anerkannteRegelvertung des vorlfigen Insolvenzverwalters von 25 % der [X.] (§ 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]) in einfachen und einfachsten Fllen un-terschritten werden k.III.Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 7 und 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1Nr. 1, Abs. 2 ZPO unzulssig.1. Der weitere Beteiligte war nicht als (starker) vorlfiger [X.] mit alleiniger Verwaltungs- und Verfsbefugnis (§ 21 Abs. 2 Nr. 21. Fall, § 22 Abs. 1 [X.]) bestellt; denn das Amtsgericht hatte nur [X.] [X.] § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Fall [X.] angeordnet. AufRechtsfragen zur Vertung des starken vorlfigen Insolvenzverwalterskommt es deshalb im Beschwerdefall nicht an.- 5 -2. Die Bemessung von Vertungszu- oder -abschlmû § 11Abs. 1 Satz 3 [X.] unter Bercksichtigung von Art, Dauer und Umfang derjeweils entfalteten Ttigkeit des vorlfigen Insolvenzverwalters ist vorwiegendeine Frage der tatrichterlichen Wrdigung des [X.] im Einzelfall(vgl. [X.], [X.]. v. 19. Dezember 2001 - 2 W 218/01 -, Umdruck S. 5 f;OLG [X.], 650, 651 = Z[X.] 2001, 1003, 1004). Der rechtlichenNachprfung zlich sind jedoch die [X.]([X.]) undihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwalterttig-keit im Einzelfall gewrdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemesse-nen Vertung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 [X.]) in Beziehung gesetzt worden ist.Geht es nur um die Verletzung solcher rechtlich nachprfbarer [X.]ider Festsetzung der Vertung im Einzelfall, [X.] die Beanstandung eines ent-sprechenden Rechtsfehlers nach § 574 Abs. 2 ZPO freilich noch nicht zur Zu-lssigkeit der Rechtsbeschwerde, solange nicht eine Fehlbeurteilung die Ge-fahr einer [X.]absverschiebung mit sich bringt. Zwar kann die Entwicklungallgemeiner [X.] zur Konkretisierung des Bercksichtigungsge-botes in bezug auf Art, Dauer und Umfang der [X.] oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aucheine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2Nr. 2 ZPO). Im Beschwerdefall ist ein solches Erfordernis indes nicht dargelegt.Die Rechtsbeschwerde bezweifelt selbst nicht, [X.] ein Vertungssatzvon 25 % bei sequestrationslicher vorlfiger Verwaltung nach § 11 Abs. 1Satz 3 [X.] im Einzelfall deutlich unterschritten werden kann. Diese Rechts-frage ist im Grundsatz auch bereits durch die nach § 7 [X.] a.F. ergangeneoberlandesgerichtliche Rechtsprechung [X.] (vgl. [X.] aaO 652; OLGKln aaO Umdruck S. 7). Der Übergang der [X.] -auf den [X.] durch die §§ 133 [X.], 7 [X.] i.d.[X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) [X.] zwar zu, [X.] der[X.] die Vorrrechtsprechung der Oberlandesgerichte sei-nerseits fortbildet oder, wie eigene Rechtsprechung, aufgibt. Die [X.] wirft die bereits erreichtchstrichterliche Klrung in der [X.] und der nach § 65 [X.] ergangenen [X.] nicht an den Anfang zurck (vgl. bereits [X.]. v. 20. Juni 2002- [X.], z.[X.].). Trotz Regelzustigkeit der Oberlandesgerichte fr dieweitere Beschwerde [X.] § 7 [X.] a.F. verrgte auch diese Rechtsschutz-form eichstrichterliche Klrung grundstzlicher Auslegungsfragen, weildas Rechtsmittel bei Divergenz nach § 7 Abs. 2 [X.] a.F. dem Bundesge-richtshof vorgelegt werden muûte.Im Beschwerdefall hat das Landgericht die Vertung des weiteren [X.] danach bestimmt, [X.] der Umfang seiner [X.] trotz einerAmtszeit von normaler Dauer infolge der [X.] erheblich hinter dem Regelfall zurckgeblieben ist. Eine grundstzlichrechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellen-de Wrdigung des [X.] und seiner Bewertung ist in dieser Be-schwerdeentscheidung nicht zu erkennen. Sie bietet auch keinen Anlaû zu [X.] 7 -Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der streiti-gen Vertungsdifferenz.[X.]Kirchhof [X.]

Meta

IX ZB 31/02

04.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. IX ZB 31/02 (REWIS RS 2002, 2487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2487

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 W 218/01

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.