Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZB 186/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3063

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[X.][X.]/03
vom 16. Juni 2005 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 16. Juni 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 3. Zivilkammer des [X.] vom 1. Juli 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.562,97 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: vorläufiger Insolvenzverwalter) wurde durch [X.]uß des Insolvenzgerichts vom 22. Januar 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der [X.] (fortan: Schuldnerin) bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 2 [X.]). Seine Tätigkeit endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Bestellung des weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter durch [X.]uß des [X.] vom 14. August 2002.
- 3 - Für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter berechnete dieser eine [X.] einschließlich Auslagen sowie Umsatzsteuer von 21.692,86 •. Das [X.] hat die Vergütung auf 14.129,89 • festgesetzt. Gegen diese Entscheidung haben der vorläufige Insolvenzverwalter und der [X.] jeweils sofortige Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat das Rechtsmittel des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen und die Sa-che auf das Rechtsmittel des Insolvenzverwalters aufgehoben und an das [X.] zurückverwiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläu-fige Insolvenzverwalter seinen Festsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.

I[X.]

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statt-haft. Sie ist jedoch unzulässig nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert.

1. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seiner Berechnung einen Wert der verwalteten künftigen Masse von 793.841,98 • zugrunde gelegt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Dabei hat er den Wert des - nicht im Eigentum der Schuldnerin stehenden und zudem mit Grundschulden in Höhe von 1.022.839,40 • belaste-ten - Betriebsgrundstücks als unbewegliches Anlagevermögen mit 1.086.204,63 • abzüglich einer Abschreibung für Abnutzung in Höhe von 10 v.H. und eines Bewertungsabschlages in Höhe von 30 v.H. in Ansatz ge-- 4 - bracht und ist somit hinsichtlich des Grundstücks zu einem Wertansatz von 684.308,92 • gelangt.

2. Die Vorinstanzen haben den Wert des Grundstücks nicht berücksich-tigt. Das Beschwerdegericht hat hierzu auf der Grundlage der [X.]sentschei-dung vom 14. Dezember 2000 ([X.], 165, 176 f) im [X.] ausgeführt: Das Grundstück stehe nicht im Eigentum der Schuldnerin. Der Kaufvertrag vom 3. August 2000 sei nicht vollzogen worden. Auflassung und Eintragung ständen aus. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe sich nicht in nennenswertem [X.] mit dem Betriebsgrundstück befaßt. Nach seinem eigenen Vorbringen ha-be er nur die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch veranlaßt, das Grundstück in Augenschein genommen, die Schlüsselfrage geregelt und für die Versorgung des Grundstücks mit Energie und Wasser gesorgt. Diese Tätigkei-ten hätten im Streitfall keinen erheblichen zusätzlichen Zeit- und Kostenauf-wand verursacht, weil bei der Besichtigung des Betriebsgrundstücks zudem sämtliche Maschinen, Muster, Modelle und sonstigen Betriebseinrichtungen in Augenschein genommen werden mußten. Das zugunsten der Volksbank einge-tragene Grundpfandrecht sei nicht streitig, so daß keine vorläufige Verwaltung "gegen" die besicherte Gläubigerin erforderlich gewesen sei.

3. a) Die Rechtsbeschwerde meint, die näheren Anforderungen an ein "nennenswertes Befassen" des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Massege-genständen, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet seien, sei in der Grundsatzentscheidung des [X.]s offengeblieben und habe in der Rechts-praxis "zu großer Unsicherheit" geführt. [X.] werden die Schwierigkei-ten nicht. Es wird nur auf Stellungnahmen in der Literatur verwiesen (vgl. Keller ZIP 2001, 1749, 1750; Haarmeyer/[X.] Z[X.] 2001, 215, 216 f). - 5 -

Demgegenüber hat der [X.] bereits entschieden, daß die Abgrenzung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfalls nach Art, Dauer und [X.] im Hinblick auf die mit Ab- und [X.] belasteten Sachen auch hinsichtlich der Frage, ob eine "nennenswerte Tätigkeit" vorliegt, Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung des [X.] ist ([X.], [X.]. v. 23. September 2004 - [X.] ZB 215/03, [X.], 665 m.w.N. aus der Rechtsprechung des [X.]). Daran hält der [X.] fest.

b) Die Rechtsbeschwerde meint weiter, die Entscheidung des [X.] beruhe auf einem grundsätzlich fehlerhaften Verständnis der §§ 1, 10 InsVV und berge die Gefahr einer restriktiven Auslegung zu Lasten des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Auch insoweit wirft die Rechtsbeschwerde keine Frage auf, die Anlaß zu einer Leitentscheidung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO gibt. Das Beschwerde-gericht hat die von dem vorläufigen Verwalter vorgetragenen Aktivitäten in [X.] auf das Grundstück berücksichtigt und maßgebend darauf abgestellt, daß diese wegen der Sicherung des Betriebes überwiegend ohnehin erforderlich waren. Diese - im übrigen gut vertretbare - Würdigung des Tatrichters im Ein-zelfall muß die Rechtsbeschwerde hinnehmen. - 6 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 186/03

16.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZB 186/03 (REWIS RS 2005, 3063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3063

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