Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2023, Az. 2 ARs 475/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1967

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Tenor

Das beim Amtsgericht – Strafrichter – [X.] anhängige Verfahren 18 Ds 430 Js 41044/22 wird zu dem beim [X.] – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 Ls 3 Js 14898/20 verbunden.

Gründe

1

Das [X.] [X.], das am 5. Dezember 2022 ein Verfahren unter anderem gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht – Strafrichter – [X.] anhängige Verfahren zu übernehmen.

2

Das Amtsgericht [X.] hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft [X.] die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.

3

Der [X.] ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

4

Das beim Amtsgericht – Strafrichter – [X.] anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim [X.] [X.] rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht [X.] das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).

5

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

Appl     

  

Zeng     

  

Meyberg

  

Grube     

  

Schmidt     

  

Meta

2 ARs 475/22

13.04.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2023, Az. 2 ARs 475/22 (REWIS RS 2023, 1967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1967

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