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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Das beim Amtsgericht – Strafrichter – [X.] anhängige Verfahren 18 Ds 430 Js 41044/22 wird zu dem beim [X.] – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 Ls 3 Js 14898/20 verbunden.
Das [X.] [X.], das am 5. Dezember 2022 ein Verfahren unter anderem gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht – Strafrichter – [X.] anhängige Verfahren zu übernehmen.
Das Amtsgericht [X.] hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft [X.] die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.
Der [X.] ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht – Strafrichter – [X.] anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim [X.] [X.] rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht [X.] das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
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Meta
13.04.2023
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2023, Az. 2 ARs 475/22 (REWIS RS 2023, 1967)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1967
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 3/23 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 3/24 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 211/05 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 150/07 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 311/18 (Bundesgerichtshof)
Nachholung einer Verfahrensverbindung durch den BGH
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