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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Das Verfahren 31 Ds 2010 Js 9761/21 (2), rechtshängig beim Amtsgericht – Strafrichter – [X.], wird zu dem beim [X.] – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 [X.] verbunden.
Das [X.] [X.], das am 5. Dezember 2022 ein Verfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Strafrichter – [X.] rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht [X.] hat deshalb die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.
Der [X.] ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht – Strafrichter – [X.] rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim [X.] [X.] rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
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Meta
16.03.2023
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2023, Az. 2 ARs 3/23 (REWIS RS 2023, 1747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1747
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 475/22 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 3/24 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 244/23 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 155/12 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 311/18 (Bundesgerichtshof)
Nachholung einer Verfahrensverbindung durch den BGH
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