Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2023, Az. 2 ARs 3/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1747

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Tenor

Das Verfahren 31 Ds 2010 Js 9761/21 (2), rechtshängig beim Amtsgericht – Strafrichter – [X.], wird zu dem beim [X.] – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 [X.] verbunden.

Gründe

1

Das [X.] [X.], das am 5. Dezember 2022 ein Verfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Strafrichter – [X.] rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht [X.] hat deshalb die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.

2

Der [X.] ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3

Das beim Amtsgericht – Strafrichter – [X.] rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim [X.] [X.] rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

Franke     

  

Appl     

  

Krehl

  

Meyberg     

  

Schmidt     

  

Meta

2 ARs 3/23

16.03.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2023, Az. 2 ARs 3/23 (REWIS RS 2023, 1747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1747

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