Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 2 ARs 150/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4256

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[X.]/07 2 AR 89/07 vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs Az.: 95 Js 7250/06 Staatsanwaltschaft [X.] Zweigstelle [X.] Az.: 176 Js 78505/02 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 31 Ds 95 Js 7250/06 Amtsgericht [X.] Az.: 5 [X.] Js 78505/02 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 18. April 2007 beschlossen: Die vom Amtsgericht - Strafrichter - [X.] abgegebene [X.] wird zu dem beim Amtsgericht - Schöf-fengericht - [X.] rechtshängigen Verfahren 5 [X.] Js 78505/02 verbunden. Gründe: Das [X.] Schöffengericht Œ [X.], das am 15. März 2007 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das vom [X.] Strafrichter Œ [X.] abgegebene Strafverfahren zu überneh-men. 1 Die Staatsanwaltschaft [X.] ist mit der Übernahme durch das Amts-gericht [X.] einverstanden (VA 5 [X.] Js 78505/02 S. 158). 2 Der [X.] ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. 3 Das beim [X.] Strafrichter Œ [X.] anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amts-gericht Œ Schöffengericht Œ [X.] rechtshängigen Verfahren zu verbin-den. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht [X.] das Hauptverfahren 4 - 3 - noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5). Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich. [X.] [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 ARs 150/07

18.04.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 2 ARs 150/07 (REWIS RS 2007, 4256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4256

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