Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024, Az. 2 ARs 3/24

2. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1265

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Tenor

Das beim [X.] – [X.] – Strafrichter – rechtshängige Verfahren Az.: 28 Ds - 161 Js 359/22-76/23 wird zu dem beim [X.] – Schöffengericht – rechtshängige Verfahren Az.: 5 [X.] - 16 Js 433/22 -41/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Gründe

1

Das [X.] – Schöffengericht –, das am 3. November 2023 das Verfahren gegen den Angeklagten und andere eröffnet hat, ist bereit, das beim [X.] rechtshängige Verfahren zu übernehmen.

2

Die Generalstaatsanwaltschaft [X.] hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft [X.] die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.

3

Der [X.] ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

4

Das bei dem [X.] – Strafrichter – rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim [X.] – Schöffengericht – rechtshängigen Verfahren zu verbinden.

5

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

[X.]     

      

Appl     

      

Eschelbach

      

Schmidt     

      

Lutz     

      

Meta

2 ARs 3/24

30.01.2024

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024, Az. 2 ARs 3/24 (REWIS RS 2024, 1265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1265

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