Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Das beim [X.] – [X.] – Strafrichter – rechtshängige Verfahren Az.: 28 Ds - 161 Js 359/22-76/23 wird zu dem beim [X.] – Schöffengericht – rechtshängige Verfahren Az.: 5 [X.] - 16 Js 433/22 -41/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das [X.] – Schöffengericht –, das am 3. November 2023 das Verfahren gegen den Angeklagten und andere eröffnet hat, ist bereit, das beim [X.] rechtshängige Verfahren zu übernehmen.
Die Generalstaatsanwaltschaft [X.] hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft [X.] die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.
Der [X.] ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das bei dem [X.] – Strafrichter – rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim [X.] – Schöffengericht – rechtshängigen Verfahren zu verbinden.
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
[X.] |
|
Appl |
|
Eschelbach |
|
Schmidt |
|
Lutz |
|
Meta
30.01.2024
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024, Az. 2 ARs 3/24 (REWIS RS 2024, 1265)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1265
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 3/23 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 311/18 (Bundesgerichtshof)
Nachholung einer Verfahrensverbindung durch den BGH
2 ARs 337/20 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 475/22 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 244/23 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.