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PDF anzeigen [X.]/05 vom 23. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen Untreue u. a.
[X.].: 945 Ds 3201 [X.] (481/04) [X.]. [X.] [X.].: 54 [X.] 779 Js 46505/03 (4/05) [X.] [X.].: 779 Js 46505/03 Staatsanwaltschaft [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 23. August 2005 beschlossen: Das beim Amtsgericht - Strafrichter - [X.]. [X.]
anhängige Verfahren 945 Ds 3201 [X.] (481/04) wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] rechtshängigen Verfahren 54 [X.] 779 Js 46505/03 (4/05) verbunden.
[X.] n d e : Das Amtsgericht - Schöffengericht - [X.], das am 29. April 2005 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsge-richt - Strafrichter - [X.]. [X.] anhängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat mit Zustimmung der [X.] die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Der [X.] ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht - Strafrichter - [X.]. [X.] anhängige Ver-fahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem [X.]. [X.] das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entge-gen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5). - 3 - Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Ab-urteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2002 - 2 [X.] und vom 19. März 2004 - 2 [X.]). [X.] Otten Rothfuß
Roggenbuck
Appl
Meta
23.08.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2005, Az. 2 ARs 211/05 (REWIS RS 2005, 2117)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2117
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