Bundessozialgericht, Urteil vom 27.09.2022, Az. B 7/14 AS 59/21 R

7. Senat | REWIS RS 2022, 6030

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unvererblichkeit des Leistungsanspruchs - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Zusammentreffen von Renteneinkünften aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Einkünften aus steuerprivilegierter ehrenamtlicher Tätigkeit - Einkommensbereinigung - sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung durch Einzelrichter bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung


Leitsatz

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind als höchstpersönliche Ansprüche grundsätzlich nicht vererblich.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. März 2021 aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2017 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung der Bewilligung von [X.] für die Zeit von Mai bis Oktober 2013 sowie der Erstattungsforderung des Beklagten iHv je 40,40 Euro für Mai und Juni 2013.

2

Die 1961 geborene und am 31.8./1.9.2021 verstorbene ledige und kinderlose Leistungsberechtigte, die Tochter des [X.], bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Unfallrenten der [X.] und der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (bis Juni 2013 jeweils iHv 86,26 und 87,41 Euro monatlich, ab Juli 2013 jeweils iHv 89,10 und 90,29 Euro monatlich). Der Beklagte bewilligte ihr für die [X.] bis 31.10.2013 [X.] iHv monatlich 586,04 Euro (Bescheid vom [X.]). Auf ihren monatlichen Gesamtbedarf von 719,31 Euro (382 Euro Regelbedarf und 337,31 Euro Bedarfe für Unterkunft und Heizung) rechnete er die [X.] - bereinigt um die allgemeine [X.] von 30 Euro und einen Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung iHv 10,40 Euro - an.

3

Nachdem die Leistungsberechtigte die Aufnahme einer Tätigkeit ab [X.] in einem Kirchgemeindearchiv mit einer wöchentlichen Anwesenheit von 15 Stunden und Fahrtkostenersatz iHv 154 Euro sowie eine Änderung der Rentenhöhe ab 1.7.2013 mitgeteilt hatte, hob der Beklagte den Bescheid vom [X.] für die Zeit vom [X.] bis 31.10.2013 teilweise auf und verlangte die Erstattung überzahlter Leistungen für Mai und Juni 2013 iHv insgesamt 80,80 Euro (Bescheid vom [X.]). Er bewilligte weiterhin [X.] unter bedarfsmindernder Berücksichtigung der [X.], jedoch ohne Abzug der [X.] und des Beitrags zur Kfz-Haftpflichtversicherung. Das Einkommen iHv 154 Euro bereinigte er um den erhöhten Freibetrag für nach dem EStG steuerfreie ehrenamtliche Tätigkeiten (§ 11b Abs 2 Satz 3 [X.]B II), sodass es nicht zur Anrechnung kam. Ab Juli 2013 berücksichtigte er das geänderte Renteneinkommen.

4

Während des laufenden Widerspruchsverfahrens änderte der Beklagte die Bescheide vom [X.] und [X.] für die Zeit vom [X.] bis 31.10.2013 aufgrund geänderter Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab (Bescheid vom [X.]). Auch gegen diesen Bescheid erhob die Leistungsberechtigte Widerspruch. Der Beklagte wies den Widerspruch gegen beide Bescheide als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 9.5.2014).

5

Die Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des [X.] vom 27.1.2017). Das L[X.] hat auf die Berufung der Leistungsberechtigten mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als sog konsentierten Einzelrichter entschieden. Es hat das Urteil des [X.] abgeändert und die Bescheide des Beklagten aufgehoben, soweit vom Renteneinkommen kein Freibetrag von 40,40 Euro monatlich für den Zeitraum vom [X.] bis 31.10.2013 angerechnet und die Erstattung von 80,80 Euro verlangt worden ist (Urteil vom 1.3.2021). Die Revision hat es nicht zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.] ua ausgeführt, auch wenn beim Zusammentreffen mehrerer Einkommensarten Absetzbeträge vom Einkommen grundsätzlich [X.] zu berücksichtigen seien, gelte dies nicht, wenn wie hier privilegiertes Einkommen aus Ehrenamt nach § 11b Abs 2 Satz 3 [X.]B II und nicht privilegiertes Einkommen aus Renten zusammenträfen. In derartigen Fällen sei eine gesonderte Einkommensbereinigung je Einkommensart vorzunehmen. Deshalb seien von den Einkünften aus ehrenamtlicher Tätigkeit der erhöhte Grundfreibetrag von 200 Euro sowie daneben vom Renteneinkommen die [X.] und der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung abzuziehen.

6

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verfahrensfehler. Der Berichterstatter hätte nicht anstelle des Senats entscheiden dürfen. Bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung wie im vorliegenden Fall sei eine Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter gemäß § 155 Abs 3 und 4 [X.]G regelmäßig ausgeschlossen. Zudem macht der Beklagte eine Verletzung des § 11b Abs 2 Satz 3 [X.]B II geltend. Vom pauschalen Grundfreibetrag von 200 Euro gemäß § 11b Abs 2 Satz 3 [X.]B II seien die [X.] sowie der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung bereits erfasst, sodass sie nicht nochmals beim Renteneinkommen in Abzug zu bringen seien.

7

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 1. März 2021 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2017 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Zwar liegt der gerügte Verfahrensfehler nicht vor. Das [X.] hat aber in der Sache zu Unrecht das Urteil des [X.] abgeändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

1. Mit dem Tod der Tochter des [X.] im Revisionsverfahren ist auf [X.]eite ein [X.] kraft Gesetzes eingetreten. Das Verfahren ist dadurch jedoch nicht unterbrochen worden (vgl § 202 [X.]G iVm § 239 ZPO). Die Leistungsberechtigte war durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten (§ 246 ZPO). Der Kläger führt den Rechtsstreit als Erbe seiner verstorbenen Tochter fort.

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Bescheide vom [X.] (§ 86 [X.]G), beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.5.2014. Der Kläger verfolgt das Klagebegehren zutreffend im Wege der (reinen) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]G). In der Sache ist der Streitgegenstand wirksam auf höhere Leistungen für den Regelbedarf (einschließlich eventueller Mehrbedarfe) beschränkt (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0 ff).

3. [X.] stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere ist durch den Tod der Leistungsberechtigten für den [X.] Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren nicht entfallen. Er ist aus dem Urteil des [X.] beschwert, das die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Pflicht der Leistungsberechtigten, 80,80 Euro zu erstatten, verneint hat. Ob dies zu Recht erfolgte und wie sich ggf der Tod der Leistungsberechtigten während des Revisionsverfahrens auf die geltend gemachten Ansprüche auswirkt, ist eine Frage des materiellen Rechts. [X.] gilt für den Kläger, der das Verfahren als Alleinerbe nach seiner Tochter fortführt. Er berühmt sich des noch von seiner Tochter geltend gemachten Anspruchs auf höhere Leistungen als ihr Erbe, was genügt, um auch für ihn ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren zu bejahen. Ob und inwieweit ihm als Erbe der behauptete Anspruch tatsächlich zusteht, ist ebenfalls eine Frage des materiellen Rechts.

Das Urteil des [X.] ist zudem nicht wegen eines Verstoßes gegen § 155 Abs 3 und 4 [X.]G verfahrensfehlerhaft ergangen. Der Berichterstatter konnte trotz der vom B[X.] bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Sache ermessensfehlerfrei als sog konsentierter Einzelrichter anstelle des Senats entscheiden.

Nach § 33 Abs 1 Satz 1 [X.]G entscheidet das [X.] grundsätzlich in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen [X.]n. Abweichend hiervon kann gemäß § 155 Abs 3 und 4 [X.]G der Vorsitzende oder - sofern bestellt - der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (sog konsentierter Einzelrichter). Voraussetzung dafür ist zum einen das - hier vorliegende - Einverständnis der Beteiligten. Darüber hinaus hat der Vorsitzende oder Berichterstatter mit Rücksicht auf die Garantie des gesetzlichen [X.]s (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens pflichtgemäß darüber zu befinden, ob er von der besonderen Verfahrensweise einer Entscheidung nur durch einen Berufsrichter Gebrauch macht oder ob es aus sachlichen Gründen bei einer Entscheidung durch den gesamten Senat verbleiben muss.

Die Ermessensentscheidung muss sich am Zweck der Regelung orientieren, zu einer Straffung des Verfahrens und einer Entlastung des [X.] beizutragen, ohne den Anspruch der Beteiligten auf einen angemessenen Rechtsschutz zu vernachlässigen. Außerdem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass Sozialgerichte grundsätzlich als Kollegialgerichte ausgestaltet sind und den Entscheidungen eines Kollegiums eine höhere Richtigkeitsgewähr beigemessen wird. Deshalb sollen im Grundsatz nur solche Verfahren von einem Einzelrichter entschieden werden, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen (zusammenfassend B[X.] vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - Rd[X.]3 mwN). Daher ist ua bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G eine Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter regelmäßig ausgeschlossen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der [X.] selbst einer zu entscheidenden Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst. Eine Entscheidung gemäß § 155 Abs 3 und 4 [X.]G ist auch dann unzulässig, wenn über eine Rechtssache zu befinden ist, die objektiv betrachtet besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, weil eine Entscheidung nach den zu § 160 Abs 2 [X.] [X.]G entwickelten Kriterien eine bislang höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft und deshalb grundsätzliche Bedeutung hat (vgl B[X.] vom 8.11.2007 - [X.]/9a [X.] 3/06 R - B[X.]E 99, 189 = [X.] 4-1500 § 155 [X.], Rd[X.]2; B[X.] vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - Rd[X.]4 ff; B[X.] vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - Rd[X.]6; B[X.] vom [X.] - B 2 U 5/18 R - Rd[X.]4, 15).

Ausnahmen hiervon sind in der Rechtsprechung des B[X.] ua für den Fall anerkannt, wenn ein Verfahren deshalb keine rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, weil einer ständigen Rechtsprechung gefolgt werden soll (vgl B[X.] vom 8.11.2007 - [X.]/9a [X.] 3/06 R - B[X.]E 99, 189 = [X.] 4-1500 § 155 [X.], Rd[X.]2 mwN; B[X.] vom 31.8.2011 - [X.] 2/10 - B[X.]E 109, 81 = [X.] 4-1200 § 52 [X.], Rd[X.] 8; B[X.] vom 2.5.2012 - [X.] AL 18/11 R - [X.] 4-4300 § 144 [X.]4 Rd[X.]4; B[X.] vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - Rd[X.]0; B[X.] vom 12.12.2018 - [X.] [X.]/17 R - B[X.]E 127, 109 = [X.] 4-2500 § 95 [X.], Rd[X.]0, 21; B[X.] vom [X.] - B 2 U 5/18 R - Rd[X.]8).

Eine solche Ausnahmekonstellation ist auch hier gegeben. Denn das [X.] hat seine Entscheidung auf das Urteil des B[X.] vom 28.10.2014 ([X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 11b [X.]) zur Einkommensberechnung beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und von bei der Einkommensbereinigung privilegiertem steuerfreien Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit gestützt. Es hat keine Gründe gesehen, sonstiges Einkommen (hier: [X.]) im Verhältnis zu privilegiertem Einkommen unterschiedlich zu behandeln und zugleich keine eigenen neuen Maßstäbe formuliert und angewandt, die von der in Bezug genommenen B[X.]-Rechtsprechung abweichen (dazu B[X.] vom 1.6.2022 - B 3 KS 1/21 R).

4. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Monate Mai bis Oktober 2013 ist § 40 Abs 1 Satz 1 [X.]B II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 ([X.]; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl zuletzt B[X.] vom 14.5.2020 - [X.] [X.]/19 R - [X.] 4-4200 § 40 [X.]5 Rd[X.]0 mwN) iVm § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.] [X.]B X und § 330 Abs 3 [X.]B III. Rechtsgrundlagen für die Erstattungsforderung sind § 40 Abs 1 Satz 1 [X.]B II iVm § 50 [X.]B X. Grundlage für den der Leistungsbewilligung zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Anspruch auf [X.] bilden § 19 iVm §§ 7 ff [X.]B II (in der Fassung, die das [X.]B II durch das [X.] vom [X.], [X.], erhalten hat; sog Geltungszeitraumprinzip).

5. Ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 [X.]B X für die Monate Juli bis Oktober 2013 durch das Hinzutreten des Einkommens aus der Tätigkeit für das [X.] eingetreten ist, kann offenbleiben. Denn ein für diese Monate allein behaupteter Anspruch der Leistungsberechtigten auf höhere [X.]B II-Leistungen ist als höchstpersönlicher Anspruch mit ihrem Tod erloschen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können ihren Zweck, dem Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs 1 [X.]B II; § 1 Satz 1 [X.]B XII) grundsätzlich nur erfüllen, wenn sie dem Bedürftigen selbst zugutekommen und dem Zugriff Dritter entzogen sind. Damit ist ein möglicher Anspruch aber zugleich auch einem erbrechtlich begründeten Übergang entzogen. Die Leistung kann in der Person des Erben ihren Zweck nicht mehr erfüllen. Sie diente im Ergebnis nur der Mehrung des ererbten Vermögens. Die Höchstpersönlichkeit eines Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen nach dem [X.]B II findet ihren Ausdruck auch in § 42 Abs 4 Satz 1 [X.]B II (eingeführt zum [X.] durch das [X.] zur Änderung des [X.]B II - [X.] - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom [X.], [X.] 1824), der das Verbot der Abtretung, Übertragung, Pfändung oder Verpfändung eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts festschreibt. Insoweit besteht auch normativ kein Unterschied zu [X.], die wegen ihrer höchstpersönlichen Natur (vgl § 17 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII) in ständiger Rechtsprechung (vgl B[X.] vom 23.7.2014 - B 8 [X.] 14/13 R - B[X.]E 116, 210 = [X.] 4-3500 § 28 [X.], Rd[X.]2 unter Verweis auf [X.] vom 5.5.1994 - 5 C 43.91 - [X.]E 96, 18 zum [X.]) nach Maßgabe der §§ 58, 59 [X.]B I im Grundsatz ebenfalls als nicht vererblich angesehen werden.

Daher kann sich der Kläger auch nicht auf § 59 Satz 2 [X.]B I berufen, der grundsätzlich vorsieht, dass Ansprüche auf Geldleistungen ua dann nicht erlöschen, wenn schon zu Lebzeiten der Leistungsberechtigten ein Verwaltungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Leistungshöhe anhängig war. [X.] kann, ob ein Leistungsanspruch auch im Fall der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 [X.]B I) in der dem [X.]B II eigenen Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft erlischt. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche zwischen dem Kläger und seiner Tochter im Todeszeitpunkt vorlagen, fehlen. Gleiches gilt für die Frage, ob die durch den Verweis in § 42 Abs 4 Satz 2 [X.]B II auf § 53 Abs 2 [X.]B I angelegten und in der Rechtsprechung zur Sozialhilfe aus Gründen effektiven Rechtsschutzes für zulässig erachteten Fallkonstellationen der Vererblichkeit existenzsichernder Leistungsansprüche (dazu im Einzelnen B[X.] vom 23.7.2014 - B 8 [X.] 14/13 R - B[X.]E 116, 210 = [X.] 4-3500 § 28 [X.], Rd[X.]2) auch im [X.]B II Anwendung finden.

6. Ein Anspruch auf Rücknahme der angefochtenen Bescheide besteht auch nicht, soweit für die Monate Mai und Juni 2013 die Erstattung von je 40,40 Euro verlangt worden ist. Denn der Beklagte hat im Ergebnis zutreffend entsprechend geringere Leistungen bewilligt und die Erstattung überzahlter Leistungen verlangt (dazu sogleich). Der Tod der Leistungsberechtigten hat die bestehende Schuld gegenüber dem Beklagten auch nicht entfallen lassen. Vielmehr haftet der Kläger als ihr Erbe (§ 1922 BGB) dafür als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB).

7. Gemäß § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 [X.] [X.]B II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B X und § 330 Abs 3 Satz 1 [X.]B III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn mit dem Hinzutreten des Einkommens aus der Tätigkeit für das [X.] ab Mai 2013 war das Einkommen der Leistungsberechtigten aus den [X.] nicht mehr um die [X.] und den Beitrag zur Haftpflichtversicherung zu bereinigen. Folglich sind für Mai und Juni 2013 jeweils jedenfalls um 40,40 Euro zu hohe Leistungen gezahlt worden (dazu im Einzelnen unter 8.).

a) Die 1961 geborene, erwerbsfähige und alleinlebende Leistungsberechtigte hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] und erfüllte die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II für den Bezug von [X.]. Sie war auch hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.], § 9 Abs 1 [X.]B II), da sie auch unter Berücksichtigung ihres Einkommens nicht in der Lage war, ihren Lebensunterhalt (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung, im Mai und Juni 2013 iHv 719,31 Euro monatlich) vollständig zu decken. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] verfügte sie auch nicht über einzusetzendes Vermögen.

b) Bei der Bemessung des [X.] sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b [X.]B II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a [X.]B II genannten Einnahmen (§ 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II in der Fassung vom 13.5.2011). Danach sind neben den [X.]n aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch die als monatlicher Aufwandsersatz vereinbarte Fahrtkostenpauschale iHv 154 Euro aus der Tätigkeit für das [X.] als Einkommen zu berücksichtigen, weil sie von keinem der Ausnahmetatbestände des § 11a [X.]B II erfasst werden.

c) Von dem Einkommen sind die Beträge des § 11b [X.]B II (in der ab 1.1.2013 gültigen Fassung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21.3.2013, [X.] 556) abzusetzen. Erzielen erwerbsfähige Leistungsberechtigte Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, ist nach § 11b Abs 2 Satz 1 [X.]B II anstelle der Beträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] bis 5 [X.]B II ein Betrag von 100 Euro monatlich bzw unter den Voraussetzungen des § 11b Abs 2 Satz 2 [X.]B II auch ein höherer Betrag abzusetzen. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 [X.]2, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei sind, gelten gemäß § 11b Abs 2 Satz 3 [X.]B II die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass ua an die Stelle des Betrags von 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro tritt (sog erhöhter Grundfreibetrag). Insoweit handelt es sich bei der Vorschrift des § 11b Abs 2 Satz 3 [X.]B II um eine Rechtsgrundverweisung auf die Normen des Steuerrechts (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] AS 29/20 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in B[X.]E 132, 187 = [X.] 4-4200 § 11b [X.]3, Rd[X.]7 mwN).

8. Da der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens, ausgehend von den angefochtenen Entscheidungen, auf die Erstattung von 80,80 Euro begrenzt ist und unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der Tätigkeit für das [X.] mindestens monatlich 40,40 Euro zu hohes [X.] gezahlt worden ist, kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Beteiligten - übereinstimmend - zutreffend von einer steuerprivilegierten ehrenamtlichen Tätigkeit iS des § 11b Abs 2 Satz 3 [X.]B II ausgegangen sind. Eine im Sinne der steuerrechtlichen Privilegierungsregelung nebenberufliche Tätigkeit hätte nämlich nur vorgelegen, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren [X.] beanspruchte (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] AS 29/20 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in B[X.]E 132, 187 = [X.] 4-4200 § 11b [X.]3, Rd[X.]3); bei einer 40-Stundenwoche (vgl zB § 6 Abs 1 Satz 1c des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 in der Fassung des [X.] [X.] vom 9.3.2013 für das [X.]) wären danach nur Tätigkeiten bis zu 13 Stunden wöchentlich als nebenberuflich anzusehen gewesen (vgl Tormöhlen in Korn, EStG, § 3 [X.]6 Rd[X.] 5, Stand Mai 2021).

a) Hätte die Leistungsberechtigte aus einer Tätigkeit Einkommen erzielt, das nach § 3 [X.]6a EStG steuerfrei war (ein anderer, von § 11b Abs 2 Satz 3 [X.]B II in Bezug genommener Tatbestand des § 3 EStG kommt angesichts der ausgeübten [X.] nicht in Betracht), hätte der Beklagte ohne Rechtsfehler das Renteneinkommen der Leistungsberechtigten wegen des Zusammentreffens mit steuerprivilegierten Einkünften aus ehrenamtlicher Tätigkeit im Mai und Juni 2013 nicht um die Beiträge zu der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung iHv 10,40 Euro sowie um die allgemeine [X.] iHv 30 Euro (§ 11b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II iVm § 6 Abs 1 [X.] [X.]-V) bereinigt. Denn beide [X.] sind bereits im pauschalen Absetzbetrag vom Ehrenamtseinkommen nach § 11b Abs 2 Satz 3 [X.]B II (als Rechenposten) enthalten.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 11b Abs 2 Satz 3 [X.]B II, wonach "an die Stelle" des in § 11b Abs 2 Satz 1 [X.]B II genannten Betrags von 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich tritt. Da § 11b Abs 2 Satz 1 [X.]B II wiederum Erwerbseinkommen dadurch privilegiert, dass "anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5" der [X.] von 100 Euro abzusetzen ist, macht diese doppelte Bezugnahme deutlich, dass - auch - der erhöhte Grundfreibetrag von 200 Euro nach § 11b Abs 2 Satz 3 [X.]B II die Beträge nach Satz 1 [X.] bis 5 umfasst, also nicht neben diese tritt.

Diesem Auslegungsergebnis stehen Sinn und Zweck der mit § 11b Abs 2 Satz 3 [X.]B II gewollten Privilegierung von Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit nicht entgegen. Im Gesetzgebungsverfahren war zunächst nur diskutiert worden, ob überhaupt eine Regelung erforderlich sei, um Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit wie Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu privilegieren. Erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurde § 11b Abs 2 [X.]B II um einen im Vergleich zum Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen höheren Freibetrag und eine niedrigere Nachweisgrenze für besondere steuerfreie Einkünfte ergänzt. Dies belegt die Absicht des Gesetzgebers, die Einkünfte aus Ehrenamt stärker zu privilegieren als Erwerbseinkünfte und trägt dem gesetzgeberischen Anliegen Rechnung, die gesellschaftspolitisch wünschenswerte Wahrnehmung von ehrenamtlichen Aufgaben durch [X.]B II-Leistungsberechtigte auch wegen der damit verbundenen möglichen Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt anzuerkennen (vgl dazu im Einzelnen B[X.] vom 28.10.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 11b [X.] Rd[X.]5 ff). Die mit § 11b Abs 2 Satz 3 [X.]B II angestrebte Privilegierung von Einkommen aus Ehrenamt bleibt aber erhalten, wenn weiteres Einkommen nur um solche Absetzbeträge bereinigt wird, die unter § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] und 2 bzw 6 bis 8 [X.]B II fallen, also nicht bereits vom erhöhten Freibetrag nach § 11b Abs 2 Satz 3 [X.]B II mit umfasst sind. Einkommen aus Ehrenamt löst auch in dieser Fallkonstellation im Grundsatz ab dem ersten Euro den erhöhten Grundfreibetrag aus.

Soweit beim Zusammentreffen von Einkommen aus Erwerbstätigkeit und aus Ehrenamt ausgeführt worden ist, im Grundsatz seien Absetzbeträge nach § 11b Abs 2 [X.]B II für jede Tätigkeit gesondert anzusetzen und könnten nebeneinander Anwendung finden (B[X.] vom 28.10.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 11b [X.] Rd[X.]4 ff), führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn in der Sache ist auch dort eine doppelte Berücksichtigung von Absetzbeträgen durch das Verständnis der Höhe des Ehrenamtsfreibetrags nach § 11b Abs 2 Satz 3 [X.]B II als Freibetragsobergrenze vermieden worden. Der - pauschalierte - [X.] iHv 100 Euro (§ 11b Abs 2 Satz 1 [X.]B II) geht insoweit im erhöhten Freibetrag nach § 11b Abs 2 Satz 3 [X.]B II auf; in beiden sind die Absetzbeträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] bis 5 [X.]B II enthalten und fallen in dem gemeinsamen, der Höhe nach begrenzten Freibetrag, zusammen (vgl dazu auch B[X.] vom [X.] - B 4 [X.]/15 R - [X.] 4-4225 § 1 [X.] für den Fall des Zusammentreffens von geringem Erwerbseinkommen und Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst).

Angesichts der Höhe des Einkommens für das [X.] von 154 Euro und Absetzbeträgen von 40,40 Euro monatlich muss nicht entschieden werden, wie zu verfahren wäre, lägen die konkreten Absetzbeträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] bis 5 [X.]B II höhenmäßig über dem (erhöhten) Grundfreibetrag (vgl zu dieser Überlegung beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und [X.] nach dem [X.]B III B[X.] vom 13.7.2022 - [X.]/14 AS 75/20 R - zur Veröffentlichung in B[X.] und [X.] vorgesehen). Da auch eine Übertragung des nicht verbrauchten Freibetrags (Differenz zwischen 154 Euro und 200 Euro erhöhter Grundfreibetrag) auf die [X.] ausscheidet (vgl B[X.] vom 5.6.2014 - B 4 [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]6 Rd[X.]0 ff) und keine weiteren Aufwendungen festgestellt worden sind, die allein beim Renteneinkommen in Abzug zu bringen gewesen wären, hat der Beklagte im Ergebnis zutreffend das Einkommen aus der Tätigkeit für das [X.] in vollem Umfang bei der Berechnung des der Leistungsberechtigten zustehenden [X.] berücksichtigt und deshalb zu Recht die Erstattung von insgesamt jedenfalls 80,80 Euro zu viel gezahltem [X.] verlangt.

b) Hätte es sich beim Einkommen aus der Tätigkeit für das [X.] hingegen nicht um eine privilegierte Ehrenamtstätigkeit gehandelt, sondern um Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder "sonstiges Einkommen", änderte sich am Ergebnis nichts. Auch dann wäre mit Bescheid vom [X.] zu hohes [X.] bewilligt und die Erstattung von insgesamt (mindestens) 80,80 Euro für Mai und Juni 2013 zu Recht verlangt worden.

Von einem Erwerbseinkommen iHv 154 Euro (brutto für netto) wäre der [X.] von 100 Euro nach § 11b Abs 2 Satz 1 [X.]B II sowie ein weiterer Betrag von 10,80 Euro nach § 11b Abs 3 Satz 1, Satz 2 [X.] [X.]B II (20 % des 100 Euro übersteigenden Einkommens) in Abzug zu bringen gewesen. Die Frage der Absetzbarkeit der [X.] und der Kfz-Haftpflichtversicherung von den [X.] würde sich aber nicht anders beantworten lassen als beim Zusammentreffen mit Einkommen aus Ehrenamt. Denn der [X.] umfasst, wie ausgeführt, die Absetzbeträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] bis 5 [X.]B II, sodass diese bei den [X.] nicht noch einmal zu berücksichtigen wären. Folglich wäre im Vergleich zu den angefochtenen Bescheiden ein um 43,20 Euro monatlich höheres Einkommen zu berücksichtigen gewesen (154 Euro minus 110,80 Euro). Entsprechend erhöht hätte sich damit auch die Erstattungsforderung. Nichts anderes gilt, handelte es sich beim Einkommen aus der Tätigkeit für das [X.] um "sonstiges" Einkommen. Angesichts der allein festgestellten Absetzbeträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] und 5 [X.]B II (10,40 Euro Kfz-Haftpflichtversicherung; 30 Euro [X.]), die auch beim Zusammentreffen von sonstigem Einkommen mit dem Einkommen aus den [X.] nur einmal einkommensmindernd anzurechnen sind, wäre folglich ein monatlich noch höheres Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen gewesen mit der Folge, dass sich die [X.] entsprechend erhöht hätten.

9. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 [X.]G. Das Verfahren ist für den erst im Revisionsverfahren in das Verfahren eingetretenen Kläger als Erben gerichtskostenfrei; dies ergibt sich aus § 183 Satz 2 [X.]G. Danach bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei, in dem ein sonstiger Rechtsnachfolger (zB Erbe; vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 183 Rd[X.] 8 mwN) das Verfahren aufnimmt.

S. Knickrehm Harich Siefert

Meta

B 7/14 AS 59/21 R

27.09.2022

Bundessozialgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend SG Dresden, 27. Januar 2017, Az: S 21 AS 3685/14, Urteil

§ 1 Abs 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2, § 6 Abs 1 Nr 1 AlgIIV 2008, § 11b Abs 2 S 1 SGB 2, § 11b Abs 2 S 3 SGB 2, § 2 Nr 26a EStG, § 42 Abs 4 S 1 SGB 2, § 58 SGB 1, § 59 SGB 1, § 17 Abs 1 S 2 SGB 12, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 155 Abs 3 SGG, § 155 Abs 4 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.09.2022, Az. B 7/14 AS 59/21 R (REWIS RS 2022, 6030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6030

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 4 AS 24/21 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Vorauszahlungen auf Arbeitsentgelt - Absetzbeträge bei Erwerbstätigkeit …


B 7/14 AS 75/20 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Trinkgelder - freiwillige Zuwendungen Dritter - Abgrenzung zum Erwerbseinkommen …


B 14 AS 44/18 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche - Bildung eines Durchschnittseinkommens


B 4 AS 3/20 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Teilnahme eines behinderten Leistungsberechtigten an einem Projekt …


B 7 AS 16/22 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - selbstständige Tätigkeit - Abzugsfähigkeit von Beiträgen zum …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 U 5/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.