Bundessozialgericht, Urteil vom 17.09.2020, Az. B 4 AS 3/20 R

4. Senat | REWIS RS 2020, 2598

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Teilnahme eines behinderten Leistungsberechtigten an einem Projekt eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Verbesserung der sozialen Teilhabe unter regelmäßiger monatlicher Zahlung von Motivationszuwendungen - Absetzung Erwerbstätigenpauschale und Erwerbstätigenfreibetrag


Leitsatz

Erhält ein erwerbsfähiger Arbeitslosengeld II-Bezieher mit einer längerfristigen Tätigkeit in einem Zuverdienstprojekt eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege regelmäßige "Motivationszuwendungen", sind diese unter Berücksichtigung der für Erwerbseinkommen geltenden Maßstäbe von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. März 2019 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit von Februar bis September 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Zuwendungen wie Erwerbseinkommen zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des [X.] in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe von [X.] unter Berücksichtigung von [X.], die der Kläger aus einem Zuverdienstprojekt des [X.] (im Folgenden: Caritasverband) erhielt.

2

Der Kläger, der seit 2010 laufend [X.] bezieht und bei dem wegen einer Suchterkrankung ein Grad der Behinderung von 20 festgestellt ist, schuldete im streitigen [X.]raum eine monatliche Miete in Höhe von 337,05 [X.]. Für einen sog Riestervertrag leistete er einen monatlichen Betrag in Höhe von 5 [X.] sowie im März 2015 für die Haftpflichtversicherung seines Mofas einen Betrag in Höhe von 49,80 [X.]. Für die [X.] ab 1.1.2015 vereinbarte er mit dem Caritasverband einen sog [X.] zur "Bereitstellung von Betreuungsplätzen als Beschäftigungsmöglichkeiten", wonach ihm auf unbestimmte Dauer "für bis zu 14,99 Stunden wöchentlich" ein "[X.]" zur Verfügung gestellt wurde. Eine vergleichbare Tätigkeit hatte der Kläger zuvor bereits in Gestalt eines „Minijobs“ ausgeübt. Nach dem Inhalt des [X.] sollte der Kläger ausgehend von den jeweils vorhandenen Arbeiten und auf der Basis der Kompetenzen, der persönlichen Neigungen, der Ziele und der Tagesverfassung geeignete Tätigkeiten ausüben. Je [X.] wurde ihm eine "Motivationszuwendung" in Höhe von 5 [X.] geleistet. Er erhielt 127,25 [X.] im Februar 2015, 210 [X.] im März 2015, 272,50 [X.] im April 2015, 250 [X.] im Mai 2015, 197,50 [X.] im Juni 2015, 160 [X.] im Juli 2015, 295 [X.] im August 2015 und 255 [X.] im September 2015.

3

Der Beklagte bewilligte zunächst vorläufig [X.] in Höhe von monatlich 568,05 [X.] vom 1.10.2014 bis [X.] (Bescheid vom 2.9.2014) und später in Höhe von monatlich 576,05 [X.] vom 1.1.2015 bis [X.] (vorläufiger Bescheid vom 1.12.2014). In beiden Bescheiden berücksichtigte er ein prognostisches Einkommen von monatlich 300 [X.] und setzte hiervon die Erwerbstätigenfreibeträge nach dem [X.] ab, weil der Kläger bei dem Caritasverband in einem sog "Mini-Job" arbeite. Nach Vorlage des [X.]es mit dem Caritasverband änderte der Beklagte die [X.]-Bewilligung, indem er im streitigen [X.]raum vom [X.] bis [X.] von dem prognostisch weiterhin zugrunde zu legenden Einkommen in Höhe von 300 [X.] jeweils nur noch eine [X.] von 30 [X.], einen Abschlag für die [X.] in Höhe von 4,41 [X.] sowie einen Beitrag zur [X.] von 5 [X.] absetzte (vorläufiger Bescheid vom 23.1.2015; Widerspruchsbescheid vom 7.5.2015). Dabei ging er davon aus, dass die dem Kläger erbrachte Motivationszuwendung nicht anrechnungsfrei sei, weil nur geringwertige Gegenstände und kleinere Geldzahlungen, etwa Kleider- oder Möbelspenden aus Gebrauchtwarenbeständen sowie Lebensmittel der Tafeln, privilegiert seien. Aufgrund ihrer Höhe, Häufigkeit und Regelmäßigkeit verbesserten die [X.] die Lage des [X.] unverhältnismäßig. Später passte der Beklagte die Leistungshöhe mehrfach an (vorläufige Bescheide vom [X.] und 4.8.2015).

4

Das [X.] hat den Bescheid vom 23.1.2015 in Gestalt der Bescheide vom [X.] und 4.8.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 7.5.2015 abgeändert und den Beklagten verpflichtet, [X.] vom [X.] bis 31.7.2015 "endgültig festzustellen unter Berücksichtigung der Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11b [X.] und für den [X.]raum 1.8.2015 bis [X.] dem Kläger die mit Bescheid vom 2.9.2014 ursprünglich bewilligten Leistungen weiter vorläufig zu gewähren" (Urteil vom 28.8.2015). Es habe keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen vorgelegen, weil der zuvor von dem Kläger beim Caritasverband ausgeübte Mini-Job bei gleichbleibender Tätigkeit lediglich in eine Zuwendungsvereinbarung umbenannt worden sei.

5

Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die Leistungen für den [X.]raum vom [X.] bis [X.] endgültig festgesetzt (Bescheid vom 8.3.2016) und von der Motivationszuwendung monatlich jeweils "sonstige Abzüge" in Höhe von 70 [X.] sowie die [X.] in Höhe von 30 [X.] abgesetzt. Er bewilligte [X.] in Höhe von 708,80 [X.] für Februar 2015, in Höhe von 626,05 [X.] für März 2015, in Höhe von 563,55 [X.] für April 2015, in Höhe von 586,05 [X.] für Mai 2015, in Höhe von 638,55 [X.] für Juni 2015, in Höhe von 676,05 [X.] für Juli 2015, in Höhe von 541,05 [X.] für August 2015 und in Höhe von 581,05 [X.] für September 2015.

6

Das L[X.] hat den Beklagten "in Abänderung des Bescheides vom 8. März 2016" verurteilt, "dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zu gewähren für die Monate Februar, März, Juni und Juli 2015 jeweils in Höhe von 736,05 €, für April 2015 in Höhe von 698,55 €, für Mai 2015 in Höhe von 721,05 €, für August 2015 in Höhe von 676,05 € und für September 2015 in Höhe von 716,05 €". Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und den Beklagten verurteilt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des [X.] in beiden Instanzen zu neun Zehnteln zu übernehmen (Urteil vom [X.]). Nach der Gerechtfertigkeitsprüfung des § 11a Abs 4 [X.] seien die Zuwendungen des [X.] bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe von 200 [X.] nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Regelungen im [X.] und [X.]B XII sei zu entnehmen, dass insofern nicht von einer Überkompensation der Grundsicherung und der sonstigen Einnahmen ausgegangen werden müsse. Soweit die [X.] in den einzelnen Monaten jeweils 200 [X.] überstiegen, seien diese Beträge als Einkommen zu berücksichtigen. Hiervon seien 35 [X.] monatlich ([X.] in Höhe von 30 [X.], sog Riestervertrag in Höhe von 5 [X.]) sowie im März 2015 die [X.] in Höhe von 49,80 [X.] abzusetzen.

7

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 11a Abs 4 [X.]. Nach der Entscheidung des B[X.] vom [X.] ([X.] [X.] 12/11 R - B[X.]E 113, 86 = [X.]-3500 § 84 [X.]) seien Motivationsprämien höchstens mit einem Betrag von 60 [X.] je Monat anrechnungsfrei. Der vom L[X.] berücksichtigte Grundfreibetrag von 200 [X.] überzeuge weder dem Grunde noch der Höhe nach. Auch könnten die sonstigen [X.] nicht ergänzend berücksichtigt werden, weil diese bereits im Ehrenamtsfreibetrag enthalten seien. Die Auffassung des L[X.] führe zu dauerhaft anrechnungsfreien [X.] in Höhe von deutlich über 50 % des Regelbedarfs eines Alleinstehenden.

8

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 21. März 2019 und das Urteil des [X.] vom 28. August 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des [X.] ist abzuändern. Zwar hat der [X.]läger in dem streitigen [X.]raum von Februar bis September 2015 Anspruch auf höheres [X.] als ihm der Beklagte mit dem entsprechend abzuändernden Bescheid vom [X.] bewilligt hat. Jedoch ergibt sich ein Anspruch auf [X.] als das [X.] zugesprochen hat.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen allein der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom [X.], durch den der Beklagte auf der Grundlage von § 40 Abs 2 [X.] (in der ab 1.4.2011 geltenden Neufassung des [X.] vom 13.5.2011 ) iVm § 328 Abs 1 Satz 1 [X.] (idF des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 ) nach Vorlage der Unterlagen zur tatsächlichen Höhe der [X.] endgültig über die Höhe des [X.] in dem allein noch streitigen [X.]raum vom [X.] bis [X.] entschieden hat. § 41a Abs 3 Satz 1 [X.] II findet auf vor dem [X.] beendete [X.] keine Anwendung (vgl BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - [X.], 294 = [X.]-4200 § 41a [X.], Rd[X.]1 ff). Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind die vorläufigen Bewilligungen, weil sich diese bezogen auf den streitigen [X.]raum durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom [X.] erledigt haben (§ 39 Abs 2 [X.] X). Dieser ist nach § 153 Abs 1 SGG iVm § 96 Abs 1 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (vgl BSG vom 26.7.2015 - B 4 [X.]/15 R - [X.]-4225 § 1 [X.] Rd[X.]4). Mit der [X.]lage gegen den Bescheid vom [X.] und dem Vorbringen, ihm stehe höheres [X.] ohne Anrechnung der Motivationszuwendung zu, begehrt der [X.]läger eine [X.]orrektur der Entscheidung des Beklagten über die ihm endgültig zustehenden Leistungen zutreffend im Wege einer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG).

Der Bescheid vom [X.] ist teilweise rechtswidrig, weil der [X.]läger in dem streitigen [X.]raum von Februar bis September 2015 weiteres [X.] beanspruchen kann. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist von seinem Einkommen aus der Motivationszuwendung nicht nur ein Betrag in Höhe von 70 [X.] monatlich von der Anrechnung freigestellt und ein weiterer Absetzbetrag in Höhe von 30 [X.] abzuziehen, sondern sind höhere monatliche Beträge von der Anrechnung auf die [X.] II-Leistungen auszunehmen.

Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung des [X.] des [X.] im streitigen [X.]raum sind allein §§ 19 ff iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff [X.] II in der Fassung, die das [X.] II für den streitigen [X.]raum zuletzt durch das Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und [X.]ommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der [X.]indertagesbetreuung sowie zur Änderung des [X.] vom 22.12.2014 ([X.]) erhalten hat (vgl zum [X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f). Nach dem Inhalt der Bescheide vom 2.9.2014, 1.12.2014, 23.1.2015, [X.], 4.8.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2015 handelte es sich wegen der noch unklaren Höhe des anzurechnenden Einkommens um vorläufige, nicht bereits endgültige Bewilligungen, sodass der allein streitgegenständliche Bescheid vom [X.] nicht an den §§ 45, 48 [X.] X zu messen ist (vgl zuletzt BSG vom 24.6.2020 - B 4 [X.]/20 R - Rd[X.]9 mwN).

Die bei einem Streit um die Höhe der [X.] II-Leistungen zu prüfenden Voraussetzungen eines Anspruchs des [X.] dem Grunde nach lagen auch im streitigen [X.]raum vor. Nach § 19 Abs 1 Satz 1 [X.] II iVm § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] II erhalten Leistungsberechtigte [X.], wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a [X.] II noch nicht erreicht haben ([X.]), erwerbsfähig ([X.]) und hilfebedürftig ([X.]) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der [X.] haben ([X.]). Der [X.]läger erfüllte nach den Feststellungen des [X.] die Grundvoraussetzungen als leistungsberechtigte Person. [X.] möglicher Zweifel an seiner Erwerbsfähigkeit war er dem Rechtskreis des [X.] II zuzuordnen ([X.] B 7b [X.]/06 R - [X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]0; BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 26/13 R - [X.], 210 = [X.]-4200 § 15 [X.], Rd[X.]9); [X.] lagen nicht vor7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 bis 6 [X.] II).

Im streitigen [X.]raum hatte der [X.]läger einen Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Regelleistung von 399 [X.] (§ 20 Abs 2 Satz 1, Abs 5 [X.] II iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs 5 [X.] II für die [X.] ab 1.1.2015, [X.], 1620). Die tatsächlich entstandenen [X.]osten der Unterkunft in Höhe von 337,05 [X.] hat der Beklagte übernommen (§ 22 Abs 1 [X.] II). Anhaltspunkte für weitere Bedarfe, insbesondere Mehrbedarfe, bestehen nicht. Als seine Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 9 Abs 1 [X.] II) minderndes Einkommen sind die von dem Caritasverband an den [X.]läger geleisteten [X.] zu berücksichtigen. Insofern bestimmt § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] II, dass als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b [X.] II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a [X.] II genannten Einnahmen zu berücksichtigen sind. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs 2 Satz 1 [X.] II). Die an den [X.]läger geleisteten Zuwendungen sind Einkommen im Sinne dieser Vorschriften, weil es hierfür (zunächst) keine Rolle spielt, welcher Art die Einkünfte sind, aus welcher Quelle sie stammen und aus welchem Grunde sie geleistet werden (vgl BSG vom 28.02.2013 - [X.] [X.] 12/11 R - [X.], 86 = [X.]-3500 § 84 [X.], Rd[X.]4).

Allerdings kann der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) nicht beurteilen, ob dessen rechtliche Schlussfolgerung zutrifft, dass die Einkünfte aus dem Zuverdienstprojekt keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege iS von § 11a Abs 4 [X.] II sind. Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind nach Maßgabe des § 11b Abs 2 und 3 [X.] II die [X.] und der [X.] von dem Einkommen abzusetzen. Für Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege - bei dem Caritasverband handelt es sich um einen Träger der freien Wohlfahrtspflege (vgl hierzu näher BSG vom 3.7.2020 - [X.] [X.] 27/18 R - Rd[X.]8 f, zur [X.] in [X.] und [X.] vorgesehen) - bestimmt § 11a Abs 4 [X.] II, dass diese nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Erwerbseinkommen resultiert aus einem wirtschaftlichen Austauschverhältnis der Leistung von [X.] Arbeit gegen Entgelt und soll den Berechtigten befähigen, durch eigenes Erwerbseinkommen jedenfalls teilweise für seine Lebensgrundlage aus eigenen [X.]räften zu sorgen (vgl BSG vom 16.6.2015 - B 4 [X.]/14 R - [X.]-4200 § 11b [X.] Rd[X.]1). Eine Zuwendung iS des § 11a Abs 4 [X.] II ohne Bezug zu einer Erwerbstätigkeit liegt dagegen vor, wenn sie in Ergänzung zu den Leistungen der Existenzsicherung zum Wohle des Leistungsberechtigten und nicht als Gegenleistung im Zusammenhang mit einem Austauschvertrag im Sinne einer synallagmatischen Verknüpfung gegenseitiger Verpflichtungen - etwa einem Arbeitsvertrag - erbracht wird (vgl BSG vom [X.] - [X.] [X.] 12/11 R - [X.], 86 = [X.]-3500 § 84 [X.], Rd[X.]7). Für die Abgrenzung der Zuwendung vom Erwerbseinkommen liefert die Höhe der Bezüge wesentliche Anhaltspunkte (vgl BSG vom [X.] - 7 [X.] - [X.]100 § 101 [X.], Rd[X.]3 f; vgl zur Bedeutung der Höhe der Entlohnung bei [X.] vom 3.7.2020 - [X.] [X.] 27/18 R - Rd[X.]3, zur [X.] vorgesehen in [X.] und [X.]). Die Abgrenzung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Zuwendungen aus einem [X.] Projekt kann sich nicht allein an den vertraglichen Inhalten orientieren, sondern muss insbesondere anhand der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen.

Bei der Bewertung der Tätigkeit des [X.] bei dem Caritasverband kann daher nicht allein auf die Inhalte des Zuverdienstvertrages und die generelle Projektbeschreibung abgestellt werden. Vielmehr wäre aufzuklären, welche konkreten Tätigkeiten bzw Arbeitsleistungen der [X.]läger vor dem Hintergrund welcher gesundheitlicher Einschränkungen in dem grundsätzlich für [X.] X[X.] vorgesehenen Zuverdienstprojekt ausgeübt hat, in welchem Umfang hiermit (auch) wirtschaftliche Werte geschaffen worden sind oder ob das Verhältnis zwischen ihm und dem Caritasverband überwiegend durch rehabilitative bzw [X.] Zwecke geprägt war. Insofern liefert die Höhe der monatlichen Geldbeträge mit einem Stundenlohn von 5 [X.] Anhaltspunkte dafür, dass neben der bloßen Anwesenheit im Projekt auch die Schaffung wirtschaftlicher Werte berücksichtigt worden ist, zumal der [X.]läger dort zuvor mit gleicher Tätigkeit im Rahmen eines "Mini-Jobs" beschäftigt war. Bezogen auf die Anrechenbarkeit des aus der Tätigkeit erzielten Einkommens und möglicher Absetzbeträge bedarf es indes keiner Entscheidung, ob es sich um Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder eine Zuwendung iS von § 11a Abs 4 [X.] II handelt; denn dies führt bei - wie vorliegend - auf einen längeren [X.]raum angelegten Zuverdienstprojekten zu identischen Ergebnissen.

Zwar geht § 11a Abs 4 [X.] II zunächst von dem Grundsatz der Nichtberücksichtigung von Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege aus, weil diese Zuwendungen unabhängig von staatlichen Leistungen gerade zu dem Zweck erbracht werden, die Lage der Leistungsberechtigten zu verbessern und den öffentlichen Träger nicht auf [X.]osten der [X.] zu entlasten (BSG vom [X.] - [X.] [X.] 12/11 R - [X.], 86 = [X.]-3500 § 84 [X.], Rd[X.]9). Andererseits ist wegen des zeitgleichen Bezugs staatlich finanzierter Sozialleistungen nach dem Wortlaut des § 11a Abs 4 [X.] II eine "Gerechtfertigkeitsprüfung" (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]) vorzunehmen (vgl zur vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung [X.] in [X.]/[X.], [X.] II, [X.] § 11a Rd[X.]75, Stand 5/2020; Söhngen in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.] II, 5. Aufl 2020, § 11a RdNr 69). Im Rahmen einer gewichteten [X.] kann dabei auch ein Teil der Zuwendungen als Einkommen zu berücksichtigen sein. Der Wortlaut des § 11a Abs 4 [X.] II ("soweit") setzt diese Möglichkeit ausdrücklich voraus; systematische Gründe sprechen nicht dagegen (vgl [X.] in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.] XII, 3. Aufl 2020, § 84 Rd[X.]5; aA [X.] in [X.]/[X.], [X.] II, [X.] § 11a Rd[X.]84, Stand 5/2020).

Nach der [X.]onzeption des § 11a Abs 4 [X.] II kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Träger der freien Wohlfahrtspflege Zuwendungen ohnehin nur dann erbringen, wenn diese tatsächlich gerechtfertigt und angemessen sind (so [X.] in [X.]/[X.], [X.] II, [X.] § 11a Rd[X.]78, Stand 5/2020), also etwa auch der Umfang einer Zuwendung stets wegen eines vom Träger der freien Wohlfahrtspflege damit verfolgten Zwecks deren vollständige Nichtanrechnung nach § 11a Abs 4 [X.] II rechtfertigt (kritisch zu diesem Ansatz [X.], Sozialrecht aktuell 2020, 8 ff, 10). Die zur Umsetzung des Subsidiaritätsgrundsatzes von dem Gesetzgeber ausdrücklich festgeschriebene Gerechtfertigkeitsprüfung wirkt vielmehr begrenzend. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber seine Abkehr von der vormaligen Regelung des § 11 Abs 3 [X.] III aF, nach der Zuwendungen immer dann als Einkommen anzurechnen waren, wenn sie dem gleichen Zweck wie [X.] II-Leistungen dienten, damit begründet hat, dass "nicht der Zweck der Zuwendung, sondern deren Auswirkung auf den Lebensunterhalt für die Berücksichtigung maßgeblich" sein sollte. Vielmehr sollen Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der Zuwendungen im Rahmen der Gerechtfertigkeitsprüfung berücksichtigt werden (BT-Drucks 17/3404 [X.]; vgl ausführlich zum Wegfall des Grundsatz der "[X.]" Mues in [X.], [X.] II, § 11a Rd[X.]3, Stand 3/2016; [X.] in [X.]/[X.], [X.] II, [X.] § 11a Rd[X.]72 f, Stand Mai 2020). Auch mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind daher die Umstände des Einzelfalls relevant. Da in erster Linie die Auswirkung der Zuwendung auf den Lebensunterhalt für deren Berücksichtigung maßgeblich sein soll, bietet sich als Beurteilungsmaßstab für die Gerechtfertigkeitsprüfung insbesondere ein Vergleich mit anderen Leistungsberechtigten nach dem [X.] II in ähnlicher Situation an (vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.] II, [X.] § 11a Rd[X.]76, Stand 5/2020).

Nach diesen Maßstäben ist für die vorliegend allein zu entscheidende Fallgestaltung der Anrechenbarkeit von Zuwendungen in Form von regelmäßigen, nicht unerheblichen monatlichen Geldbeträgen aus einem Zuverdienstprojekt an einen erwerbsfähigen [X.] nach dem [X.] II, die über einen längeren [X.]raum erbracht werden, deren Berücksichtigung entsprechend den für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit geltenden Regelungen gerechtfertigt. Insofern liegt bei erwerbsfähigen [X.]-Berechtigten, die bei prognostischer Betrachtung zumindest während des (damaligen) Regelbewilligungszeitraums von mindestens sechs Monaten in einem Zuverdienstprojekt beschäftigt werden, eine vergleichbare Lage wie bei "Erwerbsaufstockern" im [X.] II vor. Ähnlich der Zweckbestimmung bei den [X.] dienen auch die [X.] nach § 11b Abs 2 Satz 1 [X.] II sowie der [X.] nach § 11b Abs 3 [X.] II dem Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen und der Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens. Die Freistellungen von der Einkommensanrechnung sollen einen Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bieten, damit die [X.] mittelfristig aus eigenen [X.]räften und möglichst ohne Unterstützung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (BSG vom 27.9.2011 - B 4 [X.]/10 R - [X.]-4200 § 11 [X.]0 Rd[X.]8; BSG vom 5.6.2014 - B 4 [X.]/13 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]3; BSG vom 16.6.2015 - B 4 [X.]/14 R - [X.]-4200 § 27 [X.] Rd[X.]1; BSG vom 25.4.2018 - [X.] [X.] 24/16 R - [X.]-3500 § 82 [X.]2 Rd[X.]4).

Die Erwerbszentriertheit des [X.] II und dessen pauschalierende Systematik legen es nahe, dass erwerbsfähige [X.]-Berechtigte in Zuverdienstprojekten hinsichtlich der ihnen neben den [X.] II-Leistungen verbleibenden Beträge nicht auf unbestimmte Dauer in wirtschaftlicher Hinsicht deutlich besser als der Personenkreis der "Erwerbsaufstocker" gestellt werden. Wegen der Unterschiede in den Leistungssystemen des [X.] II und [X.] XII sind hiermit keine Folgerungen für die Behandlung von Zuwendungen an [X.] X[X.] verbunden. Insofern berücksichtigt der Senat, dass eine weitergehende Privilegierung der [X.]-Bezieher in Zuverdienstprojekten bei der Einkommensberücksichtigung jedenfalls in der hier vorliegenden [X.]onstellation zu Verwerfungen gegenüber der Lage und wirtschaftlichen Situation von Teilnehmern an "Regelmaßnahmen" des [X.] II zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 16 ff [X.] II führen würde.

Den vom [X.] sinngemäß herangezogenen Regelungen zu den Freistellungen von der Einkommensanrechnung bei Freiwilligendiensten liegen demgegenüber andere Wertungen zugrunde. Mit der teilweisen Freistellung des Taschengeldes aus einem Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst von der Einkommensberücksichtigung soll auch die Motivation zur Aufnahme eines zeitlich begrenzten Freiwilligendienstes gestärkt und deren Engagement für das Allgemeinwohl anerkannt werden (vgl BSG vom [X.] [X.]/15 R - [X.]-4225 § 1 [X.] Rd[X.]6). Es werden spezifische gesellschaftspolitische Ziele verfolgt, was auch in der Erhöhung dieser Freibeträge von ursprünglich 60 [X.] auf 200 [X.] seinen Ausdruck findet.

Nach den vorstehenden Grundsätzen sind die an den [X.]läger geleisteten [X.] daher auch bei einer Einordnung als Zuwendungen nach § 11a Abs 4 [X.] II unter Heranziehung der [X.] des § 11b Abs 2 Satz 1 [X.] II in Höhe von 100 [X.] und des weiteren [X.]es nach § 11b Abs 3 [X.] II von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen. Durch die entsprechende Heranziehung des [X.]s mit einer Erhöhung je nach dem Umfang der erzielten Einkünfte im Rahmen des von der Anrechnung freizustellenden Einkommens wird bewirkt, dass - je nach [X.] des [X.] im Zuverdienstprojekt - eine Erhöhung des im Rahmen des § 11a Abs 4 [X.] II freigestellten Einkommens erfolgt. Dies entspricht der [X.]onzeption des [X.], wonach eine Erhöhung der Zuwendungen je nach [X.] der Teilnehmer im Projekt erfolgen soll.

Die an den [X.]läger im streitigen [X.]raum erbrachten [X.] sind entsprechend unter Berücksichtigung des [X.] und des Erwerbstätigenpauschbetrages von der Einkommensanrechnung freizustellen; die Absetzbeträge nach § 11b Abs 1 [X.] bis 5 [X.] II sind nicht ergänzend zu berücksichtigen, weil diese bereits von den Beträgen nach § 11b Abs 2 Satz 1 [X.] II und § 11b Abs 3 [X.] II umfasst sind. Unter Berücksichtigung der Einkünfte des [X.] aus dem Zuverdienstprojekt ergibt sich ein anrechenbares Einkommen im Februar 2015 in Höhe von 21,80 [X.] (127,25 [X.] - 105,45 [X.]), im März 2015 in Höhe von 88 [X.] (210 [X.] - 122 [X.]), im April 2015 in Höhe von 138 [X.] (272,50 [X.] - 134,50 [X.]), im Mai 2015 in Höhe von 120 [X.] (250 [X.] - 130 [X.]), im Juni 2015 in Höhe von 78 [X.] (197,50 [X.] - 119,50 [X.]), im Juli 2015 in Höhe von 48 [X.] (160 [X.] - 112 [X.]), im August 2015 in Höhe von 156 [X.] (295 [X.] - 139 [X.]) und im September 2015 in Höhe von 124 [X.] (255 [X.] - 131 [X.]).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 3/20 R

17.09.2020

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG München, 28. August 2015, Az: S 46 AS 1244/15, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11a Abs 4 SGB 2, § 11b Abs 1 SGB 2, § 11b Abs 2 S 1 SGB 2, § 11b Abs 2 S 2 SGB 2, § 11b Abs 2 S 3 SGB 2, § 11b Abs 3 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.09.2020, Az. B 4 AS 3/20 R (REWIS RS 2020, 2598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2598

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Grundsicherung für Arbeitssuchende: Berücksichtigung einer Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Trinkgelder - freiwillige Zuwendungen Dritter - Abgrenzung zum Erwerbseinkommen …


B 14 AS 41/20 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für betriebliche Fahrten mit dem privaten …


B 14 AS 29/20 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter - …


B 7 AS 15/22 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Vergütung für Reservistentätigkeit in der Bundeswehr - …


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