Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. VII ZR 102/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5642

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 102/12
Verkündet am:

14. Mai 2014

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
April
2014
durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
[X.], die [X.] Safari
Chabestari,
die Richter
Dr.
Eick
und Dr.
Kartzke
und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem Verfahren VII
ZR
328/12 ausge-setzt.
Gegenstandswert des Revisionsverfahrens:

(Revision der

Klä

Gründe:
I.
Der Kläger war als Bezirksvertreter für die Beklagte tätig, die einen Großhandel mit [X.] unterhält.
Die Beklagte weist den für sie tätigen Handelsvertretern nicht die gesamte von ihr vertriebene Produktpalette zu, son-dern lediglich Brillenkollektionen
bestimmter Marken. Die Beklagte übertrug dem
Kläger nach und nach den Vertrieb der Brillenkollektionen der Marken [X.], S.
J., E.
P. und K.
L. Der Kläger stand im Wettbewerb mit anderen
[X.]n der [X.], deren Aufgabe der Vertrieb von
Brillenkollektionen ande-rer
Marken war. Die Beklagte
stellte dem Kläger eine
Liste mit Bestandskunden
zur Verfügung, die bereits Kollektionen
anderer Marken von der [X.]
er-1
-
3 -

worben hatten. Die vom Kläger
für die ihm zugewiesenen Kollektionen der ge-nannten Marken geworbenen Optiker hatten zuvor bereits von der [X.] vertriebene Kollektionen anderer Marken erworben.
Der Handelsvertretervertrag
wurde
von der [X.] nach entspre-chender Abmahnung des [X.] am 27.
Oktober 2009 fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Am
28.
Oktober
2009
erklärte der Kläger ebenfalls die außer-ordentliche Kündigung des Vertrags.
Der Kläger hat unter anderem einen An-spruch auf
Handelsvertreterausgleich
in Höhe von 95.915,76

geltend [X.].
Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsge-richt hat auf die Berufung des [X.] einen Handelsvertreterausgleich in Höhe

brutto zuerkannt. Diesen Betrag hat es unter Berücksichtigung eines Billigkeitsabschlags von 50
% errechnet.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihr [X.] in Bezug auf den zuerkannten
Handelsvertreteraus-gleich
weiter.
Der Kläger will
mit der [X.] die Verurteilung der [X.] zur Zahlung weiterer
32.839,64

.

II.
1. Der Senat hat dem Gerichtshof der [X.] in dem Paral-lelverfahren VII ZR
328/12
durch Beschluss vom heutigen Tage folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Dem Gerichtshof der [X.] wird
nach Art.
267 AEUV folgende Frage
zur Auslegung von Art.
17 Abs.
2 Buch-stabe a)
der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.
Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 2
3
4
5
-
4 -

betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382, Seite 17 ff.) vorgelegt:
Ist Art.
17 Abs.
2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich dahin aus-zulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung ent-gegensteht, wonach "neue Kunden"
auch solche vom [X.] geworbene Kunden sein können, die zwar bereits Ge-schäftsverbindungen mit dem Unternehmer wegen von ihm ver-triebener Produkte aus einem Produktsortiment unterhalten, [X.] nicht wegen solcher Produkte, mit deren alleiniger Vermitt-lung der Unternehmer den Handelsvertreter beauftragt hat?
2. Diese Vorlagefrage ist
auch im vorliegenden Verfahren erheblich. Bei-den Verfahren liegt eine hinsichtlich dieser Frage übereinstimmende Fallgestal-tung zugrunde.
Die Aussetzung des Verfahrens ist in
entsprechender Anwendung von §
148
ZPO
auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Ge-richtshof der [X.]
grundsätzlich zulässig, wenn die Entschei-dung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben
Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der [X.] zur Vorabentscheidung nach Art.
267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. [X.], Be-schlüsse
vom 24.
Januar
2012 -
VIII
ZR
236/10, [X.] 2012, 405 Rn.
8; vom 31.
Mai 2012 -
I
ZR 28/10, juris
Rn. 5; vom 6. Februar 2013 -
I
ZR
126/11, juris
Rn.
8; vom 18.
September
2013 -
V
ZB
163/12, [X.] 2014, 78
Rn.
23;
ebenso
BAGE 134, 307, 308 ff.;
BVerwGE 123, 322, 346).
6
7
-
5 -

Der Senat hält es nach dieser Maßgabe für angemessen, das vor-liegende Verfahren in entsprechender Anwendung von §
148 ZPO wegen Vor-greiflichkeit der
Vorabentscheidung des Gerichtshofs
der [X.]
im Rechtsstreit VII ZR 328/12
auszusetzen.

[X.]
Safari Chabestari
Eick

Kartzke

Graßnack

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2011 -
23 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.02.2012 -
7 U 3567/11 -

8

Meta

VII ZR 102/12

14.05.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. VII ZR 102/12 (REWIS RS 2014, 5642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5642

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 222/10

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