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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 328/12
Verkündet am:
14. Mai 2014
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Richtlinie 86/653/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; HGB § 89b Abs. 1
Dem [X.] wird nach Art. 267 [X.] folgende Frage zur Auslegung von Art.
17 Abs.
2 Buchstabe a) der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.
Dezember
1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betref-fend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382, Seite 17 ff.) vorgelegt:
Ist Art.
17 Abs.
2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich dahin auszulegen, dass er der An-wendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach "neue Kunden" auch solche vom Handelsvertreter geworbene Kunden sein können, die zwar bereits Geschäftsverbin-dungen mit dem Unternehmer wegen von ihm vertriebener Produkte aus einem Pro-duktsortiment unterhalten, jedoch nicht wegen solcher Produkte, mit deren alleiniger [X.] der Unternehmer den Handelsvertreter beauftragt hat?
[X.], Beschluss vom 14. Mai 2014 -
VII ZR 328/12 -
OLG [X.]
[X.]
-
2 -
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
April
2014
durch [X.]
Dr.
[X.], die Richterin Safari
Chabestari,
die Richter
Dr. Eick
und Dr. Kartzke
und die Richte-rin Graßnack
beschlossen:
Die Entscheidung über die Revision der [X.] gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
Oktober 2012 wird ausgesetzt.
Dem [X.] wird
nach Art.
267 [X.] fol-gende Frage zur Auslegung von Art.
17 Abs.
2 Buchstabe a)
der [X.] 86/653/EWG des Rates vom 18.
Dezember
1986 zur [X.] der Mitgliedstaaten betreffend die selb-ständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382, Seite 17 ff.) vorgelegt:
Ist Art.
17 Abs.
2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich dahin auszule-gen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach "neue Kunden"
auch solche vom Handelsvertreter geworbene Kunden sein können, die zwar bereits Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer wegen von ihm vertriebener Produkte aus einem Pro-duktsortiment unterhalten, jedoch nicht wegen solcher Produkte, mit de-ren alleiniger Vermittlung der Unternehmer den Handelsvertreter [X.] hat?
-
3 -
Gründe:
I.
Die Klägerin war von September 2008 bis Juni 2009 als Bezirksvertrete-rin für die Beklagte tätig. Diese
betreibt einen Großhandel mit Brillengestellen
verschiedener [X.] und Marken
und veräußert diese
an Optiker.
Die Beklagte weist ihren Handelsvertretern nicht den Vertrieb ihrer ge-samten Produktpalette zu, sondern lediglich [X.] bestimmter Marken. Der Klägerin wurde der Vertrieb der
[X.] [X.] und [X.] anvertraut. Sie stand dabei im Wettbewerb zu anderen Gebietsvertretern der [X.], denen der Vertrieb anderer
[X.] übertragen worden war. Die Beklagte stellte der Klägerin eine Kundenliste mit Optikern zur Verfü-gung, die bereits andere [X.] der [X.] erworben
hatten. Die Klägerin vermittelte
überwiegend
Geschäfte mit
Optikern, die bereits zuvor an-dere [X.] der [X.] erworben hatten.
Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages hat
die Klägerin, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, einen Anspruch auf Handelsvertre-terausgleich geltend
gemacht. Ihre Forderung hat
sie unter anderem damit
be-gründet, dass
die von ihr geworbenen Optiker, auch wenn sie bereits auf der ihr überlassenen Kundenliste verzeichnet gewesen seien, als Neukunden anzuse-hen seien, weil sie
erstmalig
Brillen der
[X.] [X.] und [X.] bezogen [X.].
Die Klage
hat
dem Grunde
nach Erfolg
gehabt. Das [X.] hat auch diejenigen von der Klägerin geworbenen Kunden, die vorher andere Kollektio-nen von der [X.] erworben hatten,
als Neukunden angesehen. Es
hat je-doch einen Billigkeitsabschlag
in Höhe von 50
% vorgenommen, weil
dem Han-delsvertreter der Vertrieb
der Brillen erleichtert
werde, wenn
der Kunde
seinen 1
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4 -
Vertragspartner bereits kenne.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte
ihr Kla-geabweisungsbegehren in Bezug
auf den [X.] weiter.
II.
Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von
Art.
17 Abs.
2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.
Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-ten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl.
EG
Nr.
L
382, Seite
17
ff.
-
Handelsvertreterrichtlinie) ab. Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art.
267 Abs.
1 Buchstabe
b),
Abs. 3 [X.] eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.
1. Das Berufungsgericht meint, der
Ausgleichsanspruch
der Klägerin
hänge davon ab, ob die Klägerin Neukunden geworben habe. Neu seien grund-sätzlich solche Kunden, die bisher noch keine Geschäfte mit dem Unternehmer getätigt hätten. Grundsätzlich sei der Begriff des neuen Kunden [X.] zu verstehen.
Aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung und der von der [X.] aufgebauten Vertriebsstruktur sei hier bei der Abgrenzung von
Neu-
und Altkunden jedoch
keine rein branchenbezogene Betrachtung anzu-stellen.
Der
Klägerin
sei
lediglich
der Vertrieb von [X.] zweier Marken
übertragen worden. Der
Handelsvertreter, dem
von vornherein nicht die gesamte
Produktpalette des Unternehmers einer
Branche (hier: Brillen) zum Vertrieb anvertraut
worden sei, sondern nur einzelne Produkte, nämlich die
Kol-lektionen
bestimmter Marken, werbe auch dann Optiker als Neukunden, wenn 5
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5 -
diese
zuvor bereits [X.] anderer
Marken des Unternehmers
erworben hätten.
Der Handelsvertreter sei in diesem Fall der Repräsentant des [X.] in Bezug auf die Produkte einer bestimmten Marke. Die Klägerin habe die Optiker für die von ihr vertriebenen Produkte der ihr zugewiesenen
Brillen-marken
als neue Vertragspartner gewinnen müssen
und sei hierbei in Konkur-renz zu anderen Handelsvertretern der [X.] getreten, die Produkte ande-rer Brillenmarken vertrieben hätten. Dem
Umstand, dass die Klägerin eine Kun-denliste erhalten habe, sei durch einen
Billigkeitsabschlag Rechnung zu tragen.
2.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es maßgeblich darauf an, ob die von der Klägerin für die [X.] C.
K. und [X.] erstmals ge-worbenen Kunden rechtlich als "neue Kunden"
im
Sinne des §
89b Abs.
1 Satz
1 Nr. 1
HGB
anzusehen sind.
a) Nach nationalem [X.] Recht kann der Handelsvertreter gemäß §
89b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 HGB von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsver-hältnisses erhebliche Vorteile hat. Gemäß
§ 89b Abs.
1 Satz 2 HGB
steht es der Werbung eines neuen Kunden gleich, wenn der Handelsvertreter die Ge-schäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.
Danach ist nicht jede Erweiterung des Kundenstamms ausgleichspflichtig. Es sind aber sowohl Erweiterungen quantitativer Art als auch qualitativer Art zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Juni
1971
VII
ZR
23/70, [X.]Z 56, 242, 245; [X.]/von [X.], 3.
Aufl., §
89b Rn.
63; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Vertriebsrechts, 3.
Aufl., §
20 Rn.
18).
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b) Die Klägerin
hat die streitgegenständliche Ausgleichsforderung auf der Basis der entgangenen Provisionen für Vertragsabschlüsse mit den
Optikern berechnet, die sie
für die ihr zugewiesenen Brillenmarken geworben
hat. Sie hat die Klage danach darauf gestützt, dass es sich bei den geworbenen Optikern um neue Kunden im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB handelt. Der Se-nat neigt in Übereinstimmung mit der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung (vgl. auch Thume in: Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], HGB, 4. Aufl., §
89b Rn. 68; Thume in: [X.]/Thume, Handbuch des gesam-ten Vertriebsrechts, Band 2, 9. Aufl., [X.] Rn. 52; [X.]/[X.], HGB, 36.
Aufl., §
89b Rn. 12;
[X.] in: [X.]/[X.], Vertriebsrecht, §
89b Rn.
66; ähnlich [X.] in: [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 2.
Aufl.,
Band
1, §
89b Rn. 76) dazu, im Hinblick auf die gegebene Vertriebs-struktur auch die von der Klägerin für die ihr zugewiesenen [X.] geworbenen Kunden als neue Kunden
im Sinne des § 89b Abs.
1 Satz
1 Nr. 1 HGB anzusehen, die bereits [X.] anderer Marken von der [X.] erworben hatten. Wenn dies anzunehmen ist, ist die Revision der [X.] zurückzuweisen.
Ist
hingegen
davon auszugehen, dass den von der Klägerin geworbenen Optikern nicht die Eigenschaft als Neukunde zukommt, ist der Rechtsstreit auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht entscheidungsreif. Dass die Geschäftsverbindungen
der [X.] mit diesen Kunden im Umfang der von der Klägerin bewirkten [X.] mit diesen Kunden im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB we-sentlich erweitert worden sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Sache wäre
in diesem Fall
an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
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7 -
3.
Zweifelhaft ist, ob
die vom Senat in Aussicht genommene Auslegung des Begriffs des "neuen Kunden"
in § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB mit Art.
17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Handelsvertreterrichtlinie in Einklang steht. Insoweit bedarf es einer
Vorabentscheidung
des Gerichtshofs.
a) Nach dem Wortlaut der Richtlinie könnte es allein darauf ankommen, ob der Kunde "für den Unternehmer" neu ist. Ausgehend vom Wortlaut sind auch nach der Rechtsprechung des [X.] neue
Kunden
im Sinne
des
§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB
im Ausgangspunkt solche Kunden, die mit dem Unternehmer
vor dem vertragsgemäßen Tätigwerden des [X.] noch kein Umsatzgeschäft getätigt haben, sondern erstmals unter [X.] des Handelsvertreters ein Geschäft mit dem Unternehmer abge-schlossen haben
(vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2011 -
VIII
ZR 222/10, NJW 2012, 304, Rn.
21; so auch Thume in: [X.]/Thume, aaO,
[X.]
VI Rn.
7; [X.], Vertriebsrecht, 2.
Aufl., §
89b
HGB
Rn.
68; MünchKommHGB/
von [X.], aaO,
§
89b Rn.
57; [X.] in: [X.]/Boujong/[X.]/
[X.], aaO, § 89b Rn. 76; [X.] in: [X.]/[X.], aaO, §
89b Rn.
66; [X.]/Busche, HGB,
3.
Aufl.,
§
89b Rn.
12
m.w.N.).
Dementsprechend ist in der Literatur anerkannt, dass ein neuer Kunde nicht anzunehmen ist, wenn der Unternehmer lediglich das Sortiment erweitert und der
mit dem Vertrieb des gesamten Sortiments beauftragte Handelsvertreter
Kunden auch für Artikel des erweiterten Sortiments wirbt (vgl. MünchKommHGB/von [X.], aaO, §
89b Rn.
59; Thume in: [X.]/Thume, aaO, [X.]
VI Rn.
53; [X.] in: [X.]/[X.], aaO, §
89b Rn.
66; [X.], aaO, §
89b
HGB
Rn. 68).
b) Der Sinn und Zweck der Richtlinie könnte hingegen eine andere Aus-legung nahelegen, wenn nach der Vertriebsstruktur des Unternehmers der Handelsvertreter lediglich den Vertrieb eines Produktsegments übernommen 12
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hat. Die Richtlinie soll insbesondere die nach Beendigung des [X.] Interessen der Handelsvertreter gegenüber den Unternehmern [X.] (vgl. [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 14 -
Turgay Semen/[X.]; [X.]. 2006, [X.] Rn. 22 -
Honyvem [X.]; [X.]. 2000, [X.] Rn. 21 -
Ingmar). Dem Handelsvertreter soll ein Ausgleich für den Wert des für den Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden erwachsenen "goodwill"
gewährt werden (vgl. Bericht der [X.] über die Anwendung von Art. 17 der Richtlinie, [X.] [96] 364 endg. vom 23. Juli 1996; vgl. auch [X.], Urteil vom 10. Juli 2002
[X.], NJW-RR 2002, 1548, 1549; Urteil vom 16.
Juni
2010
VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226, Rn.
15
m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieses Zwecks muss die Abgrenzung zwi-schen neuen Kunden (in der [X.] Sprachfassung der Richtlinie: "[X.]"; in der [X.] Sprachfassung: "nouveaux clients") und vor-handenen Kunden ("existing customers"; "clients
existants") nicht allein danach vorzunehmen sein, ob der geworbene Kunde bereits Geschäftsverbindungen
mit dem Unternehmer hatte. Es kann vielmehr auch die vom Unternehmer ge-schaffene Vertriebsstruktur eine Rolle spielen. Ist der Handelsvertreter [X.] auf den Vertrieb eines bestimmten Produktsegments beschränkt,
ist es ihm nach der Vertragsgestaltung verwehrt, die bestehenden Geschäfts-verbindungen
zwischen Unternehmer und Kunden umfassend zu bearbeiten. Er kann
vielmehr nur die Geschäftsverbindung
zu den einzelnen Kunden in dem ihm übertragenen Produktsegment begründen oder intensivieren. Es erscheint mit dem Zweck des Ausgleichsanspruchs nach Art. 17 Abs. 2 der [X.] daher nicht vereinbar, ihm lediglich dann einen [X.] zuzubilligen, wenn sich die Geschäftsverbindung
zu dem von ihm für diese Produkte geworbenen Kunden unter Berücksichtigung der insgesamt zu diesem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung
wesentlich erweitert hat. Es
spricht viel dafür,
in diesem Fall
als "neue Kunden"
im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Handelsvertreterrichtlinie auch diejeni--
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gen Kunden anzusehen, die bislang noch kein vom Handelsvertreter vertriebe-nes Produkt des ihm zugewiesenen Produktsegments bezogen haben. Dies bedeutet, dass der Begriff des neuen Kunden im Rahmen des [X.] für diese Fallkonstellation produktbezogen zu beurteilen wäre.
Zwar ist der Unternehmer in seiner Entscheidung frei, welche Produkte vom Handelsvertreter vermittelt werden sollen. Die Handelsvertreterrichtlinie stellt in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a) aber auch auf das dem Handelsvertreter "anvertraute Geschäft" ab (in der [X.] Sprachfassung der Richtlinie: "the transactions he is instructed to take care of"; in der [X.] [X.]: "opérations dont il est chargé"). Vertraut der Unternehmer dem [X.] nur einzelne Produkte
seines Gesamtsortiments zum Vertrieb an, gibt er damit zu erkennen, dass Geschäftsverbindungen für jedes
dieser Produkte geschaffen werden müssen und gesonderte Verkaufsbemühungen erfordern. Daran muss sich der Unternehmer festhalten lassen, wenn der Handelsvertreter für das ihm zugewiesene
Produktsegment
Kunden gewinnt, auch wenn diese bereits zuvor andere, ihm nicht
zum Vertrieb übertragene
Produkte
des [X.] erworben hatten.
Für diese Sicht spricht auch, dass dem Vertrieb ver-schiedener Produkte
wie hier
regelmäßig unterschiedliche Vertriebsvorgaben etwa bezüglich Grundsortiment, Werbung und Präsentation zugrunde gelegt werden und der Handelsvertreter in solchen Fällen in Konkurrenz mit anderen Handelsvertretern des Unternehmers tritt, denen der Vertrieb von Produkten anderer Marken übertragen worden ist. Der durch die Tätigkeit des [X.] im Hinblick auf das ihm zugewiesene Produktsegment für den [X.] begründete Vorteil, für den dieser nach Beendigung des Vertrags dem Handelsvertreter einen Ausgleich schuldet, liegt in diesem Fall daher in den
im Verhältnis zu diesen Kunden im Hinblick auf
die Produkte dieses Segments ge-schaffenen neuen Geschäftsverbindungen.
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c) Auf die von der Revision für erheblich gehaltene Frage, ob es dem Kunden des Unternehmers infolge der Erweiterung des Sortiments auf Produkte des dem Handelsvertreter übertragenen Produktsegments ermöglicht wird, ei-nen anderen als den bisherigen Kundenkreis anzusprechen, dürfte es nicht an-kommen. Gleiches gilt für die Frage, welche Motive auf Seiten des Kunden für die Erweiterung seines Sortiments bestehen und ob insoweit die bereits beste-hende Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer eine entscheidende Rolle spielt oder nicht. Unerheblich dürfte
ferner
sein, ob durch die Werbung von Kunden für die neuen Produkte eines bestimmten Produktsegments im Hinblick auf andere Produkte des Unternehmers, die vom Kunden in der Vergangenheit bezogen worden sind, ein Umsatzrückgang eintritt. Dem für die Höhe des Aus-gleichsanspruchs
relevanten Umstand, dass Kunden, die bereits Produkte des Unternehmers bezogen haben, leichter auch andere Produkte
des Unter-
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nehmers vermittelt werden können, kann durch einen Abschlag im Rahmen der Billigkeitsprüfung (Art.
17 Abs.
2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Handelsvertreterrichtlinie) Rechnung getragen werden.
[X.]
Safari Chabestari
Eick
Kartzke
Graßnack
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2010 -
13 HK
O 20686/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.10.2012 -
7 U 4103/10 -
Meta
14.05.2014
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. VII ZR 328/12 (REWIS RS 2014, 5582)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5582
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZR 328/12 (Bundesgerichtshof)
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