Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. IX ZR 39/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4467

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 39/04 vom 29. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 29. März 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 79.192,34 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechts-fehler liegen nicht vor. Das erstinstanzliche Vorbringen der Kläger war nicht hin-reichend substantiiert. Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung des Rechtsanwalts verhalten hätte, zählt zur [X.] - 3 - Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat ([X.], 386, 399; [X.], [X.]. v. 21. Juli 2005 - [X.] ZR 49/02, [X.], 2110, 2111). Bei Handlungsalternativen, wie sie hier erkennbar vorlagen, muss jedenfalls der Mandant darlegen, welche Schritte er - bei Nichterhebung der in Rede stehen-den Klage - ansonsten unternommen hätte. Im Übrigen ist ein Schaden nur dann schlüssig begründet, wenn der Kläger im Einzelnen darlegt, wie sich seine Vermögenslage bei vertragsgerechter Beratung durch den Anwalt gestaltet [X.], (sog. Gesamtvermögensvergleich, [X.] in Zugehör/ [X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1048 mit weite-ren Nachweisen). Dies ist hier nicht geschehen. 2. Auch hat das Berufungsgericht den Anwendungsbereich von § 531 Abs. 2 ZPO nicht überspannt. Die Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 ZPO sind jeweils auf Klage und Widerklage bezogen getrennt zu prüfen. Die Zulassung des Vorbringens einer nach § 533 Nr. 1 ZPO für sachdienlich angesehenen Wi-derklage führt nicht zur Zulassung des nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlosse-nen Vorbringens hinsichtlich der Klage. Im Übrigen zeigen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Widerklage, dass es auch bei Zulassung des neuen Vorbringens - tatrichterlich vertretbar - im Ergebnis ebenso entschieden hätte. 3 3. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Wider-klageforderung nicht verjährt. Die Beendigung des Rechtszugs im Sinne von § 16 [X.] tritt bei einem [X.] erst mit Ablauf der Widerrufsfrist ein (vgl. § 23 Abs. 2 [X.]), so dass auf den Protokollierungszeitpunkt nicht abgestellt werden kann. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.03.2002 - 5 O 85/01 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2004 - 7 U 56/02 -

Meta

IX ZR 39/04

29.03.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. IX ZR 39/04 (REWIS RS 2007, 4467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4467

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