Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.12.2021, Az. B 3 KR 5/21 BH

3. Senat | REWIS RS 2021, 87

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Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 29. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Das [X.] hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und wie zuvor das [X.] entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die beklagte Krankenkasse auf Versorgung mit einem sog [X.] als Hilfsmittel habe, weil es sich hierbei um einen handelsüblichen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Es hat hierzu [X.] auf frühere erfolglos gebliebene Begehren der Klägerin zur Versorgung mit diesem Gerät hingewiesen (Hinweis [X.] auf den in einem früheren Rechtsstreit zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom [X.] - B 3 KR 5/19 BH - juris). Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag die Bewilligung von [X.] für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.].

II

2

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von [X.] kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem B[X.] nur dann [X.] bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim B[X.] zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 [X.]G) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von [X.] hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt K, abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 [X.]G ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des B[X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, einem Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem begehrten Gerät als Hilfsmittel stehe dessen Eigenschaft als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens iS des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.]B V entgegen, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl dazu bereits B[X.] vom [X.] - B 3 KR 5/19 BH - juris Rd[X.] 7).

5

Die Entscheidung des [X.] weicht auch nicht von einer Entscheidung des B[X.], des [X.] oder des [X.] ab, weshalb eine [X.] keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Das [X.] hat keinen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des B[X.], des [X.] oder des [X.] aufgestellt.

6

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des [X.] beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.]G). Insbesondere kann weder dem Vorbringen der Klägerin noch der Verfahrensakte entnommen werden, dass das [X.] gehalten gewesen sein könnte, am [X.] nicht in Abwesenheit der zum Termin ordnungsgemäß geladenen Klägerin aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden (vgl auch dazu bereits B[X.] vom [X.] - B 3 KR 5/19 BH - juris Rd[X.]0 f). Zudem ist nicht erkennbar, dass am Urteil des [X.] [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung gehindert gewesen sein könnten (vgl B[X.] aaO Rd[X.] 9).

Meta

B 3 KR 5/21 BH

22.12.2021

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Köln, 8. April 2021, Az: S 31 KR 985/20

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.12.2021, Az. B 3 KR 5/21 BH (REWIS RS 2021, 87)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 87

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