Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.02.2012, Az. IX B 126/11

9. Senat | REWIS RS 2012, 9513

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Nebeneinander von dinglichem Nutzungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag; Divergenz; fehlerhafte Rechtsanwendung; vermeintliche Fehlen einer Aussageverweigerung


Leitsatz

1. NV: Die Rechtsfrage nach Einordnung des (möglichen) Nebeneinanders von dinglichem Nutzungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag ist geklärt. Sie ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam, weil das FG bei der Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen die --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- Umstände des Einzelfalles als Tatfrage zu berücksichtigen hat.

2. NV: Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird weder durch das Aufzeigen einer Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch einer (vorgeblich) fehlerhaften Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch eines bloßen Subsumtionsfehler des FG hinreichend dargelegt.

3. NV: Durch die Rüge einer (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachenwürdigung, einer fehlerhaften Rechtsanwendung oder einer fehlerhaften Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das FG, also materiell-rechtlicher Fehler, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

4. NV: Ein Verfahrensmangel wird nicht hinreichend dargetan, wenn die --rechtskundig vertretenen-- Kläger in der mündlichen Verhandlung das Fehlen einer Aussageverweigerung nicht gerügt haben und zudem die Beteiligten mit dem FG darin übereinstimmten, dass die Mutter der Klägerin ihr Zeugnisverweigerungsrecht zuvor schriftlich ausgeübt hat.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (zu 1.b und 2.) entspricht ihre Begründung nicht den [X.] nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

2

1. a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O. Denn die aufgeworfene Rechtsfrage nach Einordnung des (möglichen) Nebeneinanders von dinglichem Nutzungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag ist zum einen geklärt (vgl. Urteile des [X.] --[X.]-- vom 3. Februar 1998 IX R 38/96, [X.], 379, [X.] 1998, 539; vom 27. Juli 1999 [X.], [X.], 125, [X.] 1999, 826; vom 17. Dezember 2003 [X.], [X.], 485, [X.] 2004, 646, und [X.], [X.], 70, [X.] 2004, 648). Zum anderen ist sie auch deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam, weil das Finanzgericht ([X.]) bei der Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen die --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- Umstände des Einzelfalles als Tatfrage (vgl. § 118 Abs. 2 [X.]O) zu berücksichtigen hat (vgl. [X.] vom 28. April 2005 [X.]/04, [X.] 2005, 1363; vom 1. April 2008 [X.], [X.] 2008, 1323).

3

b) Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. [X.]O) ist nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O dargelegt. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die (vorgebliche) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch bloße Subsumtionsfehler des [X.] aus (vgl. [X.] vom 16. April 2002 [X.]/01, [X.] 2002, 1046; vom 26. Februar 2009 [X.]/08, nicht amtlich veröffentlicht). Dazu muss vielmehr eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen, eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des [X.] von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan werden (vgl. [X.] vom 29. Juni 2009 [X.]/09, nicht amtlich veröffentlicht; vom 23. August 2011 IX B 63/11, [X.] 2012, 53; vom 10. Februar 2010 [X.]/09, [X.] 2010, 887, jeweils unter 2., m.w.N.). Das ist nicht geschehen, zumal angesichts der Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalles (Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen) eine Abweichung im Grundsätzlichen auch nicht gegeben ist.

4

c) Mit ihrem Vorbringen rügen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) letztlich nur eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung, fehlerhafte Rechtsanwendung und fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das [X.], also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. [X.] in [X.] 2008, 1323; vom 23. September 2009 IX B 84/09, [X.] 2010, 395).

5

2. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel sind weder hinreichend dargetan noch sind sie gegeben. Vielmehr haben die --rechtskundig vertretenen-- Kläger in der mündlichen Verhandlung das Fehlen der (mündlichen) Aussageverweigerung der Mutter der Klägerin nicht gerügt; zudem stimmten die Beteiligten mit dem [X.] --ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft: § 94 [X.]O i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--)-- darin überein, dass die Mutter der Klägerin ihr Zeugnisverweigerungsrecht zuvor schriftlich ausgeübt hat. Hinsichtlich der Identität der --vermeintlich die Mutter finanziell unterstützenden-- Person haben die Kläger weder einen Beweisantrag gestellt noch auf einen solchen oder sonstige Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt (s. Sitzungsprotokoll). Überdies fehlt der Vortrag, weshalb entsprechende [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht möglich waren (vgl. [X.]-Beschluss vom 15. März 2007 [X.], [X.] 2007, 1179). Danach haben die rechtskundig vertretenen Kläger [X.] zur Sache verhandelt und damit ihr [X.] verloren (§ 155 [X.]O i.V.m. § 295 ZPO; vgl. [X.] vom 7. Oktober 2010 IX B 83/10, [X.] 2011, 61; vom 27. August 2008 IX [X.]/07, [X.] 2008, 2022, m.w.N.).

6

Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O ohne weitere Begründung.

Meta

IX B 126/11

03.02.2012

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 20. Mai 2011, Az: 7 K 638/10, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 165 ZPO, § 295 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.02.2012, Az. IX B 126/11 (REWIS RS 2012, 9513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9513

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