Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2004, Az. 3 StR 132/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3363

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[X.] vom 4. Mai 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (Fälle [X.] und 2 der Urteilsgründe) ent-fällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Miß-brauch einer Schutzbefohlenen und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt in den Fällen [X.] und 2 der [X.] des neben sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung jeweils tateinheitlich angenommenen Tatbestandes des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen. - 3 - Der [X.] hat hierzu ausgeführt: "Das in den [X.] und 2 der Urteilsgründe dem Angeklagten zur Last liegende Geschehen kann unter dem Blickwinkel des sexuellen [X.] wegen Verjährung nicht geahndet werden. Die Taten wurden in den Jahren 1994 bzw. 1997 begangen. Die erste zur Unter-brechung geeignete Handlung, nämlich die Bekanntgabe der Beschuldigung (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfolgte nach der Festnahme des Angeklagten am 24. April 2003 und damit nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Dies nötigt zur Änderung des Schuldspruchs in den betrof-fenen Fällen. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Der Senat wird ausschließen können, daß das [X.] geringere Einzelstrafen verhängt hätte, wenn es nicht zu einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gelangt wäre. Die Verjährung hindert nicht, das im sexuellen Missbrauch der eigenen Tochter liegende erhöhte Unrecht bei der Strafzumes-sung zu berücksichtigen, wenngleich dieses nicht mit dem vollen Gewicht einer den Schuldspruch tragenden Tatschuld zu berücksichtigen ist." Dem schließt sich der Senat an. - 4 - Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] Pfister von Lienen

Becker

Hubert

Meta

3 StR 132/04

04.05.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2004, Az. 3 StR 132/04 (REWIS RS 2004, 3363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3363

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