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PDF anzeigen [X.] vom 7. April 2005 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 2 StPO beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2004 im Schuldspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und mit sexueller Nöti-gung, der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuel-lem Mißbrauch von Kindern, der sexuellen Nötigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.], des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 16 Fällen sowie des sexuellen Mißbrauchs von [X.] in sechs Fäl-len. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- 3 - Gründe:
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-spruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der [X.] weist zu Recht darauf hin, daß die Verur-teilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von [X.] gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den [X.] bis 6 und 8 bis 20 der Urteilsgründe keinen Bestand hat, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Er hat dazu zutreffend ausgeführt:
"Die Taten [X.] bis 6 und [X.] bis 20 wurden zwischen Ende 1996 und Juli 1997 begangen. In den Fällen [X.]3 bis 20 ([X.]: an jeweils nicht genau bestimmbaren Tagen im Jahre 1997 bzw. zwischen 1997 und dem 14. Geburtstag der Geschädigten am 4. April 2000) kann mangels näherer zeit-licher Eingrenzung nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht ausgeschlos-sen werden, dass diese Taten vor dem 30. Oktober 1997 begangen wurden, so dass der Tatbestand des § 174 StGB zum Zeitpunkt der ersten Beschuldigten-vernehmung am 30. Oktober 2002 bereits verjährt war. Zwar verjährt die [X.] von Taten, die - wie hier - in dem in Art. 3 des [X.] begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheits-strafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000 (Art. 315a Abs. 2 EGStGB). Doch erfolgte im vor-liegenden Fall die erste Unterbrechungshandlung nach dem Stichtag, so dass an diesem die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Verjährung steht nicht entgegen, dass das Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuel-- 4 - lem - 5 - Missbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. u.a. BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1 m.w.N.)."
2. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu gefaßt. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können [X.] bleiben (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 2 StPO). Zwar hat das [X.] bei den Einzelstrafaussprüchen strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht hat, also strafschärfend auch auf die verjährten Taten abgestellt. Die Einzelstrafen sind aber ange-sichts der [X.] Feststellungen zu Art, Gewicht und der Folgen der einzelnen Taten angemessen. Dies gilt auch für die Gesamtstrafe. Sie können daher bestehen bleiben.
[X.] Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
07.04.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. 2 StR 45/05 (REWIS RS 2005, 4157)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4157
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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