Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2016, Az. III ZB 13/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10640

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020616BIIIZB13.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
III ZB 13/16
vom

2.
Juni 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
2. Juni 2016 durch [X.]
[X.], [X.], Seiters
und Reiter sowie die Richterin
Dr.
Liebert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München
I -
13. Zivilkammer -
vom 3. Dezember 2015 -
13 S 13714/15 -
wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert der Beschwerde wird auf 2.866,25

Gründe:

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung. Sie hat gegen ein ihr am 6. Juli 2015 zugestelltes Urteil des Amtsgerichts mit am [X.] beim Landgericht eingegangenem
Schriftsatz Berufung
eingelegt und zugleich beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung "um einen Monat, auf den 06. Oktober 2015
zu verlängern."
Der Vorsitzende der
Berufungskammer hat am 12. August 2015 verfügt, dass die Berufungsbegründungsfrist "[X.] verlängert"
werde. Die Berufungsbegründung ist am 7. Oktober 2015 zwischen
0.00 und 0.02 Uhr eingegangen.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufung sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden. Die Beru-fungsbegründungsfrist sei nur bis zum 6. Oktober 2015 verlängert worden.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbe-schwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist eine Entscheidung des [X.] nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich. Der angefochtene Beschluss verletzt den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz und Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.

[X.] hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] das Rechtsmittel
entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet hat, weil
die Berufungsbegründungsfrist nur bis zum 6. Oktober
2015
verlängert worden ist.

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4

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Maßgeblich für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist de-ren objektiver Inhalt (Senat,
Beschlüsse vom 30. April 2008 -
III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2 und vom 29. Januar 2009 -
III ZB 61/08, NJW-RR 2009, 643 Rn. 13; [X.], Beschlüsse vom 21. Januar 1999 -
V [X.], [X.], 1036 und vom 8. April 2015 -
VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966 Rn. 12). Mit der "antragsgemäßen"
Verlängerung hat das Berufungsgericht den Antrag der [X.]n zum Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2008, aaO). Der Antrag enthielt seinem objektiven Inhalt nach eine Fristverlängerung bis zum 6. Oktober
2015. Die Angabe dieses Endtermins für den Ablauf der Frist ist eindeutig. Dem Antrag kann deshalb nicht auf Grund der weiteren Angabe, dass eine Fristverlängerung um einen Monat beantragt werde, ein Fristverlängerungsbegehren bis zum 7. Oktober
2015 entnommen werden. Bei einer Verlängerung der Frist um einen Monat wäre diese zwar bis 7. Oktober
2015 gelaufen, da die Berufungsbegründungsfrist zunächst erst am Montag, dem 7. September
2015, geendet
und die verlängerte Frist somit erst nach
Ablauf dieses Tages begonnen hätte (§ 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 222
Abs.
1 ZPO). Auf Grund der eindeutigen und sogar unterstrichenen Angabe des Endtermins in dem Fristverlängerungsantrag ergibt sich aber trotz der insoweit widersprüchlichen Angabe zu einem Fristverlängerungsbegehren
um einen Monat, dass nur eine Fristverlängerung bis zum 6. Oktober
2015 begehrt [X.] ist. Der zusätzliche Hinweis auf
eine Fristverlängerung um einen Monat
offenbart nur die fehlerhafte Ermittlung des [X.] durch den [X.]. Ihm
kann aber nicht der objektive Gehalt einer über
das konkret angege-bene Datum für den Fristablauf begehrten Fristverlängerung entnommen wer-den (vgl. [X.], Beschluss vom 3. November 2014, 10 U 81/14, juris Rn.
15).

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2.
Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulässig. Die Entscheidung wirft keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung. Maßgeblich für die Entscheidung ist der Umfang der gerichtlichen Fristverlängerung. Dieser ergibt sich aus dem konkreten Inhalt der jeweiligen Verlängerung und kann nur bezogen auf den konkreten Einzelfall ermittelt
werden. Die Frage, wie eine gerichtliche Fristver-längerung auszulegen ist, wenn sie oder der in Bezug genommene Fristverlän-gerungsantrag zum Fristende widersprüchliche Angaben enthält, ist
entgegen
der Auffassung der Beschwerde
einer grundsätzlichen Klärung nicht zugäng-lich, da eine Auslegung nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden kann.

[X.]
[X.]
Seiters

Reiter
Liebert

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 02.07.2015 -
173 [X.] 29879/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.12.2015 -
13 S 13714/15 -

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Meta

III ZB 13/16

02.06.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2016, Az. III ZB 13/16 (REWIS RS 2016, 10640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10640

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZB 13/16

VII ZB 62/14

173 C 29879/14

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