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PDF anzeigen [X.]/05 vom 7. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln Az.: 136 Ds 60 Js 2858/05 [X.].: 60 Js 2858/05 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 9 a Ds 281/05 [X.] Az.: 184 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 7. Dezember 2005 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 12. September 2005 wird aufgehoben. 2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] übertragen. Gründe: Der [X.] hat zutreffend ausgeführt: "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] gemäß § 42 Abs. 3 [X.] ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218). Daran fehlt es hier.
M. ist vor Zustel-lung der Anklage nach [X.], wo seine Eltern leben, verzogen. Die Jugendgerichtshilfe der Stadt [X.] hat bereits den Jugendgerichtshil-febericht vorgelegt ([X.]. 36 ff. d. A.). Es ist deshalb zweckmäßig nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem Amtsgericht - Jugendrichter - in [X.] zu übertragen. Dadurch werden auch weitere Verzögerungen des Verfahrens vermieden (BGHR [X.] § 42 Abs. 3 Abgabe 2)." - 3 - Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte geständig ist und die Zeugen, die in [X.] zu laden wären, aller Voraussicht nach nicht ge-hört werden müssen. [X.] Roggenbuck
Meta
07.12.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2005, Az. 2 ARs 384/05 (REWIS RS 2005, 422)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 422
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