Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2005, Az. 2 ARs 446/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 364

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[X.] vom 9. Dezember 2005 in der Strafsache gegen gesetzliche Vertreterin: wegen Diebstahls [X.].: 30 Js 6899/05 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: Amtsgericht - Jugendrichter - [X.]. [X.] [X.].: 10 a Ds 30 Js 6899/05 Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 9. Dezember 2005 beschlossen: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 15. August 2005 wird aufgehoben; 2. die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - [X.]. [X.] übertra-gen. Gründe: Der [X.] hat zutreffend ausgeführt: "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] gemäß § 42 Abs. 3 [X.] ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218). Daran fehlt es hier.

[X.]lebt bereits seit dem 8. Februar 2005 in einem Trainingscamp in [X.]([X.] 33 R). Eine Entlassung ist noch nicht in Sicht ([X.] 39 d.A.). Nach Abschluss der Maßnahme will der Angeklagte in der Nähe von [X.]

bleiben ([X.] 33 R, 39 d.A.). Er räumt den [X.] ein. Es ist deshalb zweckmäßig nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem Amtsge-richt - Jugendrichter - in [X.]. [X.] zu übertragen. Dadurch werden auch weitere Verzögerungen des Verfahrens vermieden (BGHR [X.] § 42 Abs. 3 Abgabe 2)." - 3 - Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte geständig ist. [X.] Roggenbuck

Meta

2 ARs 446/05

09.12.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2005, Az. 2 ARs 446/05 (REWIS RS 2005, 364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 364

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