Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2011, Az. 5 C 7/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 8896

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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Leistungen na[X.]h dem [X.] ([X.]) für die Teilnahme an einer Fortbildung zum Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen ([X.]).

2

Der Kläger bestand im Jahre 1980 die Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf des Konditors und war in der [X.] von 1987 bis 2004 in vers[X.]hiedenen Funktionen bei einem Paketzusteller bes[X.]häftigt. Er beantragte am 16. Juni 2005 beim Landratsamt S. des Beklagten die Übernahme des [X.] für eine Fortbildung zum Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen in Teilzeitform dur[X.]h die [X.]. Na[X.]h einem von dem Antrag umfassten [X.] sollte die Ausbildung aus einer Fortbildung zum Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen ([X.]) als Grundlagenteil in der [X.] vom Juni 2005 bis Februar 2006 sowie ans[X.]hließend aus einer Fortbildung zum Fa[X.]hwirt für Finanzberatung ([X.]) als Vertiefungsteil in der [X.] von November 2005 bis September 2006 bestehen; der Kläger fügte dem Antrag eine entspre[X.]hende S[X.]hulungsvereinbarung mit der [X.] vom 15. Juni 2005 bei. Ausweisli[X.]h einer Bes[X.]heinigung der [X.], die für die Gesamtmaßnahme eine Stundenzahl von 680 Unterri[X.]htsstunden auswies, sollte die Fortbildung zum Fa[X.]hwirt für Finanzberatung erst in der [X.] von November 2007 bis September 2008 stattfinden.

3

Das Landratsamt lehnte den Antrag ab, weil für die Fortbildung von einer Gesamtstundenzahl von 402 Unterri[X.]htsstunden auszugehen sei, so dass bei einer Maßnahmedauer von Juli 2005 bis September 2008 weder bei Berü[X.]ksi[X.]htigung von 402 Stunden no[X.]h bei der angegebenen Stundenzahl von 680 Stunden innerhalb von a[X.]ht Monaten mindestens 150 Unterri[X.]htsstunden und damit die na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] erforderli[X.]he Mindestzahl errei[X.]ht würden. Der Widerspru[X.]h des [X.], mit dem er u.a. geltend ma[X.]hte, bei der Bere[X.]hnung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte sei die [X.] zwis[X.]hen den Maßnahmeabs[X.]hnitten ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, blieb erfolglos; die Widerspru[X.]hsbehörde stellte au[X.]h darauf ab, dass die Ausbildung zum Fa[X.]hberater keine abges[X.]hlossene berufli[X.]he Qualifikation oder eine dieser verglei[X.]hbare berufli[X.]he Praxis vorsehe.

4

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentli[X.]hen vorgetragen, die Fortbildung ziele als einheitli[X.]he Gesamtmaßnahme auf den Abs[X.]hluss zum Finanzwirt, für den als Prüfungsvoraussetzung eine abges[X.]hlossene Berufsausbildung oder verglei[X.]hbare berufli[X.]he Praxis erforderli[X.]h sei. Der Kläger hat angegeben, den Maßnahmeabs[X.]hnitt Fa[X.]hberater in der [X.] vom 1. Juni 2005 bis zum 7. Februar 2006 absolviert zu haben. Weil er die Fa[X.]hberaterprüfung erst im zweiten Anlauf bestanden habe, habe er si[X.]h zunä[X.]hst ents[X.]hieden, die Fortbildung no[X.]h ni[X.]ht im November 2007 fortzusetzen.

5

Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat den Beklagten verpfli[X.]htet, dem Kläger Förderung na[X.]h dem [X.] für seine Fortbildung zum Fa[X.]hwirt für Finanzberatung in gesetzli[X.]her Höhe zu bewilligen.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgeri[X.]hts die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof im Wesentli[X.]hen ausgeführt: Bei dem vom Kläger ab dem 1. Juni 2005 besu[X.]hten Lehrgang zum Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen fehle es bereits an dem erforderli[X.]hen Vorqualifikationserfordernis. Bei einer Betra[X.]htung des Teilnehmerkreises ergebe si[X.]h, dass von a[X.]ht Personen eine ni[X.]ht über eine abges[X.]hlossene Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] verfüge. Deren dur[X.]h eine abges[X.]hlossene Ho[X.]hs[X.]hulausbildung erworbene Vorqualifikation sei au[X.]h förderungss[X.]hädli[X.]h; die Teilnahme eines Ho[X.]hs[X.]hulabsolventen könne gerade wegen dessen in der Regel fehlender praktis[X.]her berufli[X.]her Kenntnisse und Erfahrungen dur[X.]haus einen "nennenswerten Einfluss" auf das Konzept der Fortbildungsmaßnahme gehabt haben.

7

Dem Kläger fehle es weiterhin an der persönli[X.]hen Fortbildungseignung (§ 9 [X.]), weil zu jedem [X.]punkt der Maßnahme erwartet werden können müsse, dass der Teilnehmer bis zum Abs[X.]hluss der Maßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen kann. Der Kläger habe den im [X.] angegebenen [X.]punkt für die Fortsetzung der Ausbildung weit übers[X.]hritten; der Abs[X.]hluss einer aus mehreren Fortbildungsabs[X.]hnitten bestehenden Fortbildung sei bei ihm ni[X.]ht absehbar.

8

Weil die Klage bereits aus diesem Grunde abzuweisen war, hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof ni[X.]ht vertieft, ob bei der Bemessung der sogenannten Ausbildungsdi[X.]hte einer Maßnahme in Anwendung von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] die Gesamtdauer der Maßnahme na[X.]h der sogenannten Brutto- oder na[X.]h der sogenannten Nettomethode zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei, ob im Rahmen des § 2 Abs. 3 [X.] auf die konkrete [X.]ung des jeweiligen Antragstellers oder allein auf die na[X.]h der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Dauer der Maßnahme abzustellen sei und ob die Förderung einer Fortbildung na[X.]h dem [X.] au[X.]h stets die Dur[X.]hführung einer Fortbildung in dem Sinne erfordere, dass die von einem Antragsteller beabsi[X.]htigte Weiterqualifizierung in der jeweiligen "Fa[X.]hri[X.]htung" des von diesem bereits erworbenen Ausbildungsabs[X.]hlusses zu erfolgen habe. In Bezug auf die im Rahmen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] anerkennungsfähigen Unterri[X.]htsstunden habe der Beklagte zuletzt der Darstellung der [X.]eite ni[X.]ht mehr substantiiert widerspro[X.]hen, dass sämtli[X.]he angeführten Unterri[X.]htsstunden - insbesondere die Stunden für die Dur[X.]hführung "qualifizierter Repetitorien", die für die Dur[X.]harbeitung der Studienleitfäden vorgesehenen Stunden, die "Chatroom-Stunden" und die Stunden für die Bearbeitung des sogenannten Start-Che[X.]ks - berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig seien.

9

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.], § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] und des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Urteil gründe zudem auf erhebli[X.]hen Verfahrensfehlern.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist ni[X.]ht begründet. Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ergebnis zu Re[X.]ht (§ 144 Abs. 4 VwGO) der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspru[X.]h auf die Gewährung der begehrten Förderung der berufli[X.]hen Aufstiegsfortbildung. Die von ihm dur[X.]hgeführte Fortbildungsmaßnahme ist s[X.]hon deswegen ni[X.]ht förderungsfähig, weil der tatsä[X.]hli[X.]h [X.] ni[X.]ht die erforderli[X.]he [X.] errei[X.]ht (1.) und die aus mehreren selbstständigen Abs[X.]hnitten bestehende Maßnahme ni[X.]ht die vom Gesetz geforderte Unterri[X.]htsdi[X.]hte aufweist (2.). In Bezug auf diesen Grund greifen die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen ni[X.]ht dur[X.]h (3.) Es bleibt offen, ob einer Förderung au[X.]h weitere Re[X.]htsgründe entgegenstehen (4.).

1. Der Kläger hat keinen Anspru[X.]h auf die Förderung einer Fortbildungsmaßnahme, die allein aus dem [X.] "Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen" besteht.

Na[X.]h § 2 Abs. 3 des [X.] (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - [X.] -) in der hier maßgebli[X.]hen Fassung vom 31. Oktober 2006 ([X.]) ist die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme, die - wie hier - in Teilzeitform dur[X.]hgeführt wird, u.a. nur dann förderungsfähig, wenn sie mindestens 400 Unterri[X.]htsstunden umfasst (Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a) und in der Regel innerhalb von a[X.]ht Monaten an mindestens 150 Unterri[X.]htsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden (Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]). Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabs[X.]hnitten, ist die na[X.]h der Prüfungsordnung oder den [X.]en vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend.

Diese Voraussetzungen erfüllt der [X.] ni[X.]ht. Dieser umfasst ni[X.]ht 400 Stunden und errei[X.]ht damit ni[X.]ht die [X.], die § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] für Maßnahmen in Teilzeitform für die [X.] voraussetzt (1.1). Diese Voraussetzung für eine förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme ist grundgesetzkonform (1.2).

1.1 Die Fortbildung zum Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen ist bei isolierter Betra[X.]htung allein dieses Abs[X.]hnitts ni[X.]ht förderungsfähig, weil allein der Grundlehrgang na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht die na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] für die [X.] einer Maßnahme in Teilzeitform erforderli[X.]hen Unterri[X.]htsstunden umfasst. Der Kläger hat insoweit au[X.]h keine Verfahrensrüge (§ 137 Abs. 2 VwGO) erhoben.

1.2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] ist mit höherrangigem Re[X.]ht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber durfte ohne Verletzung des Glei[X.]hheitssatzes die Förderung einer Fortbildungsmaßnahme daran knüpfen, dass sie eine bestimmte Mindestzahl an Unterri[X.]htsstunden umfasst, und hierdur[X.]h Fortbildungsmaßnahmen von der Förderung ausnehmen, wel[X.]he diese Stundenzahl ni[X.]ht errei[X.]hen.

Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom heutigen Tag ([X.] 5 [X.] 5.10) ausgeführt:

"Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Mens[X.]hen vor dem Gesetz glei[X.]h zu behandeln. Das Grundre[X.]ht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Verglei[X.]h zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwis[X.]hen beiden Gruppen keine Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unglei[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzli[X.]h frei bei seiner Ents[X.]heidung, an wel[X.]he tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse er Re[X.]htsfolgen anknüpft und wie er von Re[X.]hts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedo[X.]h dann errei[X.]ht, wenn dur[X.]h Bildung einer re[X.]htli[X.]h begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausges[X.]hlossen werden und si[X.]h für diese Unglei[X.]hbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Unglei[X.]hbehandlung stehender Re[X.]htfertigungsgrund finden lässt. Im Berei[X.]h der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber au[X.]h hier muss die von ihm getroffene Regelung dur[X.]h hinrei[X.]hend gewi[X.]htige Gründe gere[X.]htfertigt sein (s. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. November 1998 - 1 BvL 50/92 - [X.]E 99, 165 und vom 24. August 2005 - 1 BvR 309/03 - [X.]K 6, 136).

Na[X.]h diesem Maßstab ist die Förderungsvoraussetzung '[X.]' ni[X.]ht zu beanstanden. Die Leistungen na[X.]h dem [X.] sind als [X.] Förderleistungen ni[X.]ht darauf geri[X.]htet, das Grundre[X.]ht auf die Si[X.]herung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums ([X.], Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - [X.]E 125, 175) zu verwirkli[X.]hen. Sie sollen au[X.]h ni[X.]ht eine Erstausbildung unterstützen, sondern eine berufli[X.]he Fortbildung ermögli[X.]hen. Dem Gesetzgeber ist im Rahmen dieser gewährenden Staatstätigkeit bei [X.]n Förderleistungen ein besonders weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen, ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen er Fortbildungsmaßnahmen fördert. In einer Berufswelt, in der Fortbildung und Qualifizierung immer wi[X.]htiger werden, re[X.]hnet die Unterstützung jegli[X.]her berufli[X.]her Fortbildung ni[X.]ht zum sozialstaatli[X.]h zu gewährleistenden Minimum; sie steht zumindest glei[X.]hrangig in der Verantwortung des Einzelnen (ggf. au[X.]h der Arbeitgeber). Bei der Festlegung einer [X.] handelt es si[X.]h ni[X.]ht um ein Differenzierungsmerkmal, das direkt oder mittelbar an die Person des Fortbildungswilligen anknüpft und den bere[X.]htigten Personenkreis na[X.]h personenbezogenen Merkmalen abgrenzt; bestimmt werden die sa[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen der [X.] einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme.

Diese Unters[X.]heidung wird sa[X.]hli[X.]h dur[X.]h das Anliegen des Gesetzgebers gere[X.]htfertigt, die nur begrenzt zur Verfügung stehenden öffentli[X.]hen Mittel auf sol[X.]he Fortbildungsmaßnahmen zu konzentrieren, die wegen des Umfangs (und der hierdur[X.]h indizierten Kosten) typis[X.]herweise ni[X.]ht aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden können (BTDru[X.]ks 13/3698 [X.]) und daher eine Unterstützung angezeigt ers[X.]heinen lassen. Weil der über den Preis bestimmte Aufwand sehr variabel gestaltet werden kann, durfte der Gesetzgeber au[X.]h an die Gesamtstundenzahl anknüpfen. Dieses Kriterium berü[X.]ksi[X.]htigt zudem den zeitli[X.]hen Aufwand, der einem Fortbildungswilligen für die Dur[X.]hführung einer Maßnahme entsteht. Soweit dur[X.]h die Festlegung einer bestimmten, nummeris[X.]h klar definierten [X.] im Verhältnis zu Maßnahmen, die diese Unterri[X.]htsstundenzahl nur knapp unters[X.]hreiten, 'Härten' auftreten mögen, ist dies notwendig mit jeder klaren Grenzziehung verbunden und führt ni[X.]ht zu einem Verstoß gegen den Glei[X.]hheitssatz.

Die jedenfalls vertretbare Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, nur au[X.]h dur[X.]h den Umfang 'qualifizierte' Fortbildungsmaßnahmen zu fördern, s[X.]hließt weiterhin einen Glei[X.]hheitsverstoß dadur[X.]h aus, dass eigenfinanzierte Fortbildungsmaßnahmen, mögen sie au[X.]h für eine na[X.]hfolgende Fortbildungsmaßnahme von Nutzen sein, für die dann eine Förderung angestrebt wird, nur dann für die Umfangsbere[X.]hnung berü[X.]ksi[X.]htigt werden, wenn es si[X.]h bei ihnen um einen selbstständigen Maßnahmeabs[X.]hnitt einer Gesamtfortbildungsmaßnahme handelt. Der Einwand des [X.], er habe dur[X.]h die Selbstfinanzierung des Fa[X.]hberaterkurses 'den Steuerzahler entlastet', setzt eine 'an si[X.]h' gegebene [X.]pfli[X.]ht des Gesetzgebers voraus, Fortbildungsmaßnahmen unabhängig von Umfang und Gestaltung zu fördern; eine derartige Pfli[X.]ht lässt si[X.]h dem Grundgesetz indes ni[X.]ht entnehmen. Auf einem ni[X.]ht zutreffenden Verständnis des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der gewährenden Staatstätigkeit in Bezug auf die sa[X.]hli[X.]hen Fördervoraussetzungen gründet au[X.]h der Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BTDru[X.]ks 13/3698 [X.]), na[X.]h der die Untergrenze für die Mindeststunden kein Qualitätskriterium bilde und dur[X.]h sie Fortbildungszielen, die eine geringere als die gesetzli[X.]h geforderte Vorbereitungszeit erforderten, der [X.]harakter einer Aufstiegsfortbildung ni[X.]ht abgespro[X.]hen werde. Dieser Einwand des [X.] verkennt, dass der Gesetzgeber von [X.] wegen ni[X.]ht gehalten ist, jegli[X.]he berufli[X.]he Fortbildung zu fördern und dadur[X.]h die Fortbildungswilligen selbst (ggf. au[X.]h ihre Arbeitgeber) aus der Verantwortung zu entlassen.

Aus den vorbezei[X.]hneten Gründen wird au[X.]h ni[X.]ht unter Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG (mittelbar) in die Berufsausübungsfreiheit der Anbieter von Fortbildungsmaßnahmen eingegriffen."

2. Der vom Kläger dur[X.]hgeführte [X.] "Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen" ist au[X.]h ni[X.]ht als erster Teil einer aus mehreren selbstständigen Abs[X.]hnitten (Maßnahmeabs[X.]hnitten) bestehenden Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig, weil dann die Gesamtmaßnahme ni[X.]ht die von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] geforderte Unterri[X.]htsdi[X.]hte aufweist.

2.1 In seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren [X.] 5 [X.] 5.10 hat der Senat zu der [X.]konformität der Bindung der Förderung an eine bestimmte Unterri[X.]htsdi[X.]hte und zur Bere[X.]hnung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte Folgendes ausgeführt:

"2.2.1 § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit hierdur[X.]h Fortbildungsmaßnahmen mit einer geringeren Ausbildungsdi[X.]hte ni[X.]ht förderungsfähig sind. Der Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Voraussetzungen einer förderungsfähigen Fortbildungsmaßnahme zuzubilligen ist (s.o. 1.2), ist ni[X.]ht übers[X.]hritten. Das Ziel des Gesetzgebers, im Interesse des Fortbildungserfolgs nur sol[X.]he Fortbildungsmaßnahmen zu fördern, bei denen dur[X.]h eine Mindestunterri[X.]htsdi[X.]hte der Lernerfolg dur[X.]h eine stetige und kontinuierli[X.]he Befassung mit dem Unterri[X.]htsstoff gewährleistet ist, bildet ein jedenfalls sa[X.]hgere[X.]htes Unters[X.]heidungsmerkmal für die Anerkennung der [X.]. Dies gilt namentli[X.]h bei Maßnahmen in Teilzeitform, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer oftmals im Berufsleben stehen und si[X.]h ohnehin ni[X.]ht in vollem Maße auf die Fortbildung konzentrieren können. Die Anknüpfung an eine bestimmte Unterri[X.]htsdi[X.]hte ergänzt insoweit die ihrerseits verfassungsgemäße Regelung (s.o. 1.2), dass die nur begrenzt zur Verfügung stehenden öffentli[X.]hen Mittel auf die Förderung sol[X.]her Maßnahmen konzentriert werden sollen, die einen Fortbildungswilligen finanziell und zeitli[X.]h in höherem Maße beanspru[X.]hen.

2.2.2 Die vom Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 ([X.] 5 [X.] 17.08 - [X.]E 132, 339 ) no[X.]h offengelassene Frage, wel[X.]he Bedeutung unterri[X.]htsfreien Zeiten für die Bere[X.]hnung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte zukommt, ist dahin zu beantworten, dass diese Zwis[X.]henzeiten ni[X.]ht außer Betra[X.]ht bleiben dürfen.

a) Entgegen der Auffassung des [X.] spri[X.]ht bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] für die Anwendung der Bruttomethode bei der Bere[X.]hnung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte (s.a. [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Januar 2010 - 4 L[X.] 232/08 - DVBl 2010, 667 m.w.N.). Na[X.]h dieser Regelung ist bei Maßnahmen, die aus mehreren Maßnahmeabs[X.]hnitten bestehen, die na[X.]h der Prüfungsordnung oder den [X.]en vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Der Begriff der Gesamtdauer nimmt zumindest für die 48-Monats-Hö[X.]hstgrenze des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b [X.] den gesamten Zeitraum von Beginn der Maßnahme bis zu deren Abs[X.]hluss in den Bli[X.]k. Dies ums[X.]hließt notwendig au[X.]h die zwis[X.]hen den einzelnen Fortbildungsabs[X.]hnitten gelegenen unterri[X.]htsfreien Zeiten. Die Regelung stellt au[X.]h ni[X.]ht auf die Gesamtdauer aller Maßnahme'abs[X.]hnitte' ab, die in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] als die in si[X.]h selbstständigen Abs[X.]hnitte einer Maßnahme definiert sind. Maßgebend ist vielmehr die Gesamtdauer aller Maßnahme'teile'; dies ums[X.]hließt neben den Maßnahmeabs[X.]hnitten au[X.]h die jeweiligen [X.], in denen regelmäßig der vorbereitende Unterri[X.]ht bereits abges[X.]hlossen ist, aber au[X.]h sonstige Zeiten, in denen im Rahmen einer Gesamtmaßnahme kein Unterri[X.]ht stattfindet.

b) § 2 Abs. 3 Satz 4 [X.] bestätigt diese Auslegung, wenn angeordnet wird, dass u.a. 'unterri[X.]htsfreie Ferienzeiten' gemäß § 11 Abs. 4 [X.] außer Betra[X.]ht bleiben. Die Hervorhebung dieser Ferienzeiten bekräftigt, dass andere Zeiten, in denen tatsä[X.]hli[X.]h kein Unterri[X.]ht stattfindet - ohne dass eine Maßnahme na[X.]h § 7 Abs. 4 [X.] als unterbro[X.]hen gilt - zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Dass § 11 Abs. 4 [X.] Ferienzeiten nur bei Maßnahmen in Vollzeitform regelt, steht Rü[X.]ks[X.]hlüssen auf die na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] maßgebli[X.]he Maßnahmedauer ni[X.]ht entgegen. Der Gesetzgeber hat vielmehr für die Maßnahmen in Teilzeitform kein Bedürfnis gesehen, unterri[X.]htsfreie Zeiten ausdrü[X.]kli[X.]h von der Berü[X.]ksi[X.]htigung auszunehmen; für die Maßnahmen in Teilzeitform lässt die auf A[X.]htmonatszeiträume bezogene Mindestfortbildungsdi[X.]hte Raum für Ferienzeiten, Phasen geringerer Unterri[X.]htsintensität (z.B. rund um gesetzli[X.]he Feiertage) oder sonstige Zeiten, in denen kein Unterri[X.]ht stattfindet.

Keine andere Beurteilung re[X.]htfertigt, dass eine Maßnahme, wel[X.]he die Hö[X.]hstfrist na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b [X.] auss[X.]höpft und si[X.]h auf die [X.] na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] bes[X.]hränkt, die geforderte Unterri[X.]htsdi[X.]hte - jedenfalls bei glei[X.]hmäßiger Verteilung der Unterri[X.]htsstunden - ni[X.]ht errei[X.]hen kann. Daraus folgt allein, dass Maßnahmen, die die [X.] nur knapp übers[X.]hreiten, ni[X.]ht die Hö[X.]hstdauer auss[X.]höpfen können, sondern in einem kürzeren Zeitraum beendet sein müssen.

Die Notwendigkeit, unterri[X.]htsfreie Zeiten zwis[X.]hen zwei selbstständigen Maßnahmeabs[X.]hnitten bei der Gesamtdauer der Maßnahme zu berü[X.]ksi[X.]htigen, folgt bei systematis[X.]her Auslegung au[X.]h aus § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 [X.]. Na[X.]h diesen Regelungen gilt eine Maßnahme ni[X.]ht nur dann als unterbro[X.]hen, wenn infolge von Krankheit oder S[X.]hwangers[X.]haft die Teilnahme an der Maßnahme ni[X.]ht mögli[X.]h ist, sondern au[X.]h dann, wenn und solange die Fortsetzung einer Maßnahme dur[X.]h von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin ni[X.]ht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten na[X.]h § 11 Abs. 4 [X.] übers[X.]hreiten, unterbro[X.]hen wird. Au[X.]h diese Regelung geht na[X.]h Wortlaut und systematis[X.]her Stellung für alle Maßnahmen (und ni[X.]ht nur für einphasige Maßnahmen in Vollzeitform) von einer kontinuierli[X.]hen Maßnahmedur[X.]hführung aus, bei der es ni[X.]ht zu längeren Phasen der Ni[X.]htteilnahme bzw. Ni[X.]htdur[X.]hführung kommt.

[X.]) Allein die Bruttobetra[X.]htung entspri[X.]ht au[X.]h dem Zwe[X.]k des Gesetzes, nur sol[X.]he Fortbildungsmaßnahmen zu fördern, die dur[X.]h den zeitli[X.]hen Umfang und die damit einhergehende Belastung einen bestimmten Mindestumfang übers[X.]hreiten. Die zeitli[X.]hen Untergrenzen sollen au[X.]h bewirken, dass 'förderungsfähige Maßnahmen in Teil- wie in Vollzeitform au[X.]h im Interesse des Teilnehmers zügig dur[X.]hgeführt und sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigte zeitli[X.]he Stre[X.]kungen vermieden werden' (BTDru[X.]ks 13/3698 [X.]). Von diesem Ziel ist der Gesetzgeber au[X.]h dur[X.]h die Gesetzesänderung ni[X.]ht abgerü[X.]kt, dur[X.]h die § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] seine hier anzuwendende Fassung erhalten hat.

d) Die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte bekräftigt das gefundene Ergebnis. In der Erstfassung des Gesetzes (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996, [X.]) enthielt § 2 Abs. 3 [X.] keine dem hier anzuwendenden Satz 3 entspre[X.]hende Regelung. Für die in Satz 1 getroffenen Bestimmungen zur zeitli[X.]hen Struktur der förderungsfähigen Maßnahmen führt die Begründung des Gesetzentwurfs (BTDru[X.]ks 13/3698 [X.]) aus, dass sie bezogen sind 'auf die Gesamtdauer der Maßnahme und ni[X.]ht auf die einzelnen Maßnahmeabs[X.]hnitte'. Bei der Einfügung der Sätze 3 und 4 in der hier anzuwendenden Fassung dur[X.]h Art. 1 Nr. 1 lit. [X.]) [X.][X.]) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 20. Dezember 2001, [X.]) hat si[X.]h an diesem Bezug ni[X.]hts geändert. Es sollte insbesondere 'vermieden werden, dass bildungspolitis[X.]h erwüns[X.]hte Verkürzungen der Fortbildung z.B. infolge Anre[X.]hnung früherer Aus- oder Fortbildungszeiten (z.B. Ausbildereignungsprüfung) ni[X.]ht zu einem Verlust des Förderanspru[X.]hs wegen Ni[X.]hterrei[X.]hens der [X.] führen' (BTDru[X.]ks 14/7094 [X.]). Es fehlt jeder Anhalt, dass damit au[X.]h eine Umstellung auf das [X.] verbunden sein könnte. Die Einfügung der Unterbre[X.]hungsregelung bei Wartezeiten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 [X.]) ist damit begründet worden, es solle si[X.]hergestellt werden, dass 'unvers[X.]huldete Wartezeiten bei der Bere[X.]hnung des Zeitraums, innerhalb dessen die Maßnahme abges[X.]hlossen werden muss, ausgeklammert werden', damit die Einhaltung der maximalen Maßnahmedauer na[X.]h § 2 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht verhindert wird. Diese Begründung stellt zumindest für § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. b, Nr. 2 Bu[X.]hst. b [X.] eindeutig auf das [X.] ab. Der Übergang zum [X.] bei der Unterri[X.]htsdi[X.]hte bedürfte dann einer besonderen Begründung, an der es fehlt.

e) Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 2 Abs. 3 [X.] zum 1. Juli 2009 (Art. 1 Nr. 1, Art. 3 Satz 1 des [X.] zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, [X.] 1314) ebenfalls davon ausgegangen, dass das [X.] bereits bei der hier anzuwendenden Gesetzeslage heranzuziehen war. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDru[X.]ks 16/10996 S. 22) ist hierzu ausgeführt:

'Bei den Sätzen 7 bis 9 handelt es si[X.]h um eine Klarstellung des gesetzgeberis[X.]hen Willens. Diese Klarstellung ist erforderli[X.]h geworden, weil in der Vergangenheit vermehrt Geri[X.]hte bei der Ermittlung der Fortbildungsdi[X.]hte fäls[X.]hli[X.]herweise auf die sogenannte Nettobetra[X.]htung abgestellt haben. Dana[X.]h sind au[X.]h längere Unterbre[X.]hungszeiten zwis[X.]hen zwei Maßnahmeabs[X.]hnitten von z.B. mehr als zwei Jahren bei der Bere[X.]hnung der Maßnahmedauer unberü[X.]ksi[X.]htigt geblieben und wurden als förderuns[X.]hädli[X.]h eingestuft. Wie si[X.]h aber bereits aus dem Wortlaut des geltenden § 2 Abs. 3 ergibt, ist auf die Gesamtdauer der Maßnahme und eben ni[X.]ht nur auf die Dauer der einzelnen Maßnahmeabs[X.]hnitte abzustellen. [X.] ist das mögli[X.]hst zielstrebige und zügige Errei[X.]hen des [X.] au[X.]h mit Bli[X.]k auf eine sparsame Mittelverwendung. Dem wird nur die sogenannte Bruttobetra[X.]htung gere[X.]ht, die bei der Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdi[X.]hte sowohl die Maßnahmeabs[X.]hnitte als au[X.]h die dazwis[X.]hen liegenden unterri[X.]htsfreien Zeiten umfasst. Sowohl das abstrakte Lehrgangskonzept des Bildungsträgers als au[X.]h der vom Teilnehmer oder von der Teilnehmerin individuell gewählte Lehrgangsablauf müssen die Vorgaben des § 2 Abs. 3 erfüllen. Dies soll nunmehr im Gesetz unmissverständli[X.]h klargestellt werden.'

Die Wertung des Gesetzgebers, ob eine Norm konstitutiven oder deklaratoris[X.]hen [X.]harakter hat, bindet zwar als sol[X.]he die Geri[X.]hte ni[X.]ht ([X.], Bes[X.]hluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - juris Rn. 73; [X.], Bes[X.]hluss vom 19. August 2010 - [X.] 2 [X.] 34.09 - [X.] 2011, 59). Die Begründung eines Gesetzesentwurfs, die das bereits anderweitig ermittelte Ergebnis klar bestätigt, kann aber im Rahmen der allgemeinen Auslegungsmethoden ergänzend herangezogen werden.

f) Die Frage, ob für die Bemessung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte hier die Brutto- oder die Nettobetra[X.]htung zu Grunde zu legen ist, ist im vorliegenden Verfahren au[X.]h ni[X.]ht deswegen unerhebli[X.]h, weil na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] stets die na[X.]h der Prüfungsordnung oder den [X.]en vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend ist. Legt - wie hier - die heranzuziehende Prüfungsordnung die vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmen ni[X.]ht verbindli[X.]h fest, so ist die in den [X.]en vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Auf eine [X.] kann auf der Grundlage der heranzuziehenden Bruttomethode indes nur dann abgestellt werden, wenn sie au[X.]h klare Empfehlungen zu etwaigen Wartezeiten oder sonstigen unterri[X.]htsfreien Zeiten gibt und sie au[X.]h Grundlage der [X.]ung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist. Der Begriff der Empfehlung trägt allein dem Umstand Re[X.]hnung, dass ein [X.] zur für Dritte verbindli[X.]hen, normativ wirkenden Regelung der vorgesehenen Gesamtdauer ni[X.]ht bere[X.]htigt ist und von ihm getroffene Festlegungen damit einen anderen re[X.]htli[X.]hen Bindungsgrad als Regelungen einer Prüfungsordnung haben.

Eine für § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] bea[X.]htli[X.]he [X.], die Grundlage der Bere[X.]hnung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte werden kann, liegt aber nur und erst dann vor, wenn sie im Wesentli[X.]hen ebenso verbindli[X.]h ist wie die Regelung in einer Prüfungsordnung und sie au[X.]h von dem [X.] selbst bea[X.]htet wird. Dies ist ni[X.]ht der Fall, wenn ein [X.] von der eigenen [X.] abwei[X.]hende Fortbildungsvereinbarungen s[X.]hließt oder zulässt. Dies folgt regelmäßig s[X.]hon daraus, dass die im [X.] angegebene und von dem [X.] bes[X.]heinigte tatsä[X.]hli[X.]he Fortbildungsgestaltung in Bezug auf die Gesamtdauer (eins[X.]hließli[X.]h unterri[X.]htsfreier Zeiten) von der [X.] abwei[X.]ht; anderes gilt, wenn der [X.] hierfür besondere Gründe kennzei[X.]hnet, die na[X.]h Art und Gewi[X.]ht jenen des § 7 Abs. 4 [X.] entspre[X.]hen.

2.2.3 Die von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] geforderte Unterri[X.]htsdi[X.]hte, na[X.]h der 'innerhalb von a[X.]ht Monaten an mindestens 150 Unterri[X.]htsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden', ist bei Fortbildungsmaßnahmen, deren Gesamtdauer a[X.]ht Monate übersteigt, bezogen auf alle A[X.]htmonatsabs[X.]hnitte zu ermitteln, die in dem Zeitraum zwis[X.]hen dem Unterri[X.]htsbeginn im ersten Maßnahmeabs[X.]hnitt und dem Ablauf des Monats, in dem im letzten Maßnahmeabs[X.]hnitt planmäßig der letzte Unterri[X.]ht abgehalten wird, gebildet werden können.

In der Verwaltungspraxis wird allerdings oftmals bereits eine Betra[X.]htung zur zutreffenden Beurteilung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte führen, die von einer glei[X.]hmäßigen Verteilung aller Unterri[X.]htsstunden auf die Gesamtdauer der Maßnahme ausgeht und für die Bestimmung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte die Gesamtzahl der berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Unterri[X.]htsstunden dur[X.]h die Zahl der Monate, die die Maßnahme dauert, teilt und den Quotienten mit dem Faktor a[X.]ht multipliziert (Dur[X.]hs[X.]hnittsbetra[X.]htung). Diese Bere[X.]hnungsweise entspri[X.]ht indes ni[X.]ht in vollem Umfang den Vorgaben des § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] und kann namentli[X.]h dann zu unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn zwis[X.]hen zwei Maßnahmeabs[X.]hnitten längere Zeiten ohne Unterri[X.]ht liegen oder sie zu dem Ergebnis kommt, dass die geforderte Unterri[X.]htsdi[X.]hte nur geringfügig übers[X.]hritten wird. Denn der Gesetzgeber hat gerade ni[X.]ht eine Dur[X.]hs[X.]hnittsbetra[X.]htung vorgesehen (wona[X.]h in der Regel monatli[X.]h 18,75 Unterri[X.]htsstunden stattfinden). Er hat vielmehr die erforderli[X.]he Unterri[X.]htsstundenzahl auf einen Zeitabs[X.]hnitt von a[X.]ht Monaten bezogen.

Die zeitabs[X.]hnittsweise Betra[X.]htung, die hierna[X.]h in Grenz- oder Zweifelsfällen erforderli[X.]h ist, muss jeden einzelnen Zeitraum von a[X.]ht Monaten, der in dem dur[X.]h die Gesamtdauer der Maßnahme gezogenen Rahmen gebildet werden kann, in den Bli[X.]k nehmen. Der erste zu berü[X.]ksi[X.]htigende A[X.]htmonatsabs[X.]hnitt beginnt hierna[X.]h in dem Monat, in dem der Unterri[X.]ht tatsä[X.]hli[X.]h aufgenommen wird, der nä[X.]hste A[X.]htmonatsabs[X.]hnitt beginnt dann in dem folgenden Monat, und der letzte A[X.]htmonatsabs[X.]hnitt endet in dem Monat, in dem planmäßig der letzte Unterri[X.]ht abgehalten wird. Die Gesamtdauer der Maßnahme bestimmt mithin die Zahl der A[X.]htmonatsabs[X.]hnitte, die für die Betra[X.]htung na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] zu bilden sind. Soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen oder geltend gema[X.]ht werden, dass au[X.]h während der einzelnen Maßnahmeabs[X.]hnitte, in denen tatsä[X.]hli[X.]h Unterri[X.]ht stattfindet, die für den einzelnen Maßnahmeabs[X.]hnitt vorgesehene Unterri[X.]htsstundenzahl zeitli[X.]h unglei[X.]h verteilt ist, kann für die Bere[X.]hnung davon ausgegangen werden, dass auf jeden Monat die dem Dur[X.]hs[X.]hnitt entspre[X.]hende Unterri[X.]htsstundenzahl entfällt.

§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] verlangt die festgesetzte Unterri[X.]htsdi[X.]hte nur 'in der Regel'. Dies lässt Raum für Ausnahmen. Eine Förderung ist ni[X.]ht s[X.]hon ausges[X.]hlossen, wenn in einzelnen A[X.]htmonatsabs[X.]hnitten die erforderli[X.]he Unterri[X.]htsdi[X.]hte ni[X.]ht errei[X.]ht wird. Mit dem [X.] fordert das Gesetz aber mehr als eine nur 'überwiegend' ausrei[X.]hende Unterri[X.]htsdi[X.]hte. Weil das [X.] die sa[X.]hli[X.]h erwüns[X.]hte Stetigkeit und Kontinuität der Dur[X.]hführung der Fortbildungsmaßnahme si[X.]hern soll, ist die festges[X.]hriebene Unterri[X.]htsdi[X.]hte jedenfalls dann ni[X.]ht mehr 'in der Regel' errei[X.]ht, wenn sie in mehr als 20 v.H. aller für die Maßnahme zu bildenden A[X.]htmonatsabs[X.]hnitte unters[X.]hritten wird."

2.2 Na[X.]h diesen Grundsätzen, die au[X.]h in dem vorliegenden Verfahren zu Grunde zu legen sind, hat der Kläger keinen Anspru[X.]h auf die begehrte Förderung des [X.]s.

Die Fortbildungsmaßnahme, die mit dem Beginn des Unterri[X.]hts im [X.] "Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen" im Juni 2005 begonnen hatte und na[X.]h der vorgelegten, von dem [X.] ausgestellten S[X.]hulungsbes[X.]heinigung mit dem letzten Unterri[X.]ht im [X.] im September 2008 abs[X.]hlossen werden sollte, errei[X.]hte ni[X.]ht die im Regelfall erforderli[X.]he Unterri[X.]htsdi[X.]hte im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.]. Infolge der längeren unterri[X.]htsfreien Zeit na[X.]h dem Abs[X.]hluss des Fa[X.]hberaterlehrgangs (vorgesehener Zeitpunkt: Februar 2006) und dem Beginn des [X.]s (November 2007), die bereits na[X.]h dem bei Antragstellung bes[X.]heinigten Fortbildungsablauf vorgesehen waren, wird die vorges[X.]hriebene Unterri[X.]htsdi[X.]hte in deutli[X.]h mehr als 20 v.H. der A[X.]htmonatsabs[X.]hnitte unters[X.]hritten. Gründe na[X.]h § 7 Abs. 4 [X.], die eine Unterbre[X.]hung der Ausbildung hätten re[X.]htfertigen können, sind weder ersi[X.]htli[X.]h no[X.]h vorgetragen; dass der Beklagte eine Förderung abgelehnt hat, ist für diese von Anbeginn geplante Unterbre[X.]hung ebenso wenig ursä[X.]hli[X.]h wie der Umstand, dass der Kläger die Fa[X.]hberaterprüfung erst im zweiten Anlauf bestanden hat.

3. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen ni[X.]ht dur[X.]h. Sie ri[X.]hten si[X.]h gegen die Bewertung des Berufungsgeri[X.]hts, für die Fortbildungsmaßnahme des [X.] sei das Vorqualifikationserfordernis na[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht erfüllt und dem Kläger fehle es an der na[X.]h § 9 [X.] erforderli[X.]hen Fortbildungseignung. Diese Fragen sind na[X.]h den vorstehenden Ausführungen für die Zurü[X.]kweisung der Revision ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Ni[X.]ht zu vertiefen ist daher, ob die Verfahrensrügen ordnungsgemäß erhoben und begründet worden sind.

4. Besteht bereits aus den oben (1. und 2.) dargelegten Gründen kein Förderungsanspru[X.]h, bedürfen die weiteren Re[X.]htsfragen, die für einen Förderungsanspru[X.]h erhebli[X.]h sein können, keiner Ents[X.]heidung. Insbesondere kann offenbleiben, ob - woran der Senat erhebli[X.]he Zweifel hat - die Re[X.]htsauffassung des Verwaltungsgeri[X.]htshofs zu § 9 [X.] trägt, dass die erforderli[X.]he Fortbildungseignung für eine tatsä[X.]hli[X.]h aufgenommene Fortbildung na[X.]hträgli[X.]h allein deswegen entfalle, weil die ([X.] ni[X.]ht (plangemäß) zu Ende geführt worden ist.

Meta

5 C 7/10

03.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. November 2009, Az: 12 S 2230/07, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2011, Az. 5 C 7/10 (REWIS RS 2011, 8896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8896

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1 BvL 50/92

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