Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2011, Az. 5 C 6/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 8868

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Gegenstand

Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz; Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und Fachwirt für Finanzberatung; Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme; Vorqualifikationserfordernis


Leitsatz

1. Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG als abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausgestaltete Vorqualifikationserfordernis ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.

2. Beträgt der Anteil nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber ein Siebtel (ca. 14 %) der Gesamtzahl der Teilnehmer, ist er so groß, dass ein nennenswerter Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme nicht auszuschließen ist.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem [X.] ([X.]) für die Teilnahme an einer Fortbildung.

2

Er legte 1988 die Gesellenprüfung für das [X.] ab und erlangte 1994 die Qualifikation eines Versicherungsfachmanns.

3

Am 17. Juni 2003 beantragte er beim Landratsamt S. die Übernahme der Beiträge für die Durchführung einer Fortbildung bei der [X.] in Teilzeitform. Entsprechend einem von dem Antrag umfassten [X.] sollte die Maßnahme zunächst die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ([X.]) als Grundlagenteil und sodann die Ausbildung zum Fachwirt für Finanzberatung ([X.]) als Vertiefungsteil umfassen. Der für die Zeit von Mai 2003 bis Januar 2004 vorgesehene Grundlagenteil sowie der von Mai 2004 bis Februar 2005 vorgesehene Vertiefungsteil beinhaltete jeweils 180 Präsenzunterrichtsstunden und 160 Fernunterrichtsstunden.

4

An dem Lehrgang zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, der von der [X.] durchgeführt wurde, nahmen einschließlich des Klägers insgesamt 21 Personen teil. Unter diesen waren vier Personen, die nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem [X.] oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf verfügten. Dabei handelte es sich um einen Studenten der Betriebswirtschaftslehre, einen Diplomingenieur Maschinenbau und um zwei Personen ohne jegliche Angaben zu ihrer Qualifikation.

5

Mit Bescheid vom 15. Juli 2003 lehnte das Landratsamt S. den Förderungsantrag des Klägers ab, weil es sich um eine versicherungsinterne Fortbildungsmaßnahme mit eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten handle.

6

Während der Kläger den von ihm im Jahr 2003 begonnenen Grundlagenteil der Fortbildung (Fachberater-Lehrgang) absolvierte, begann er die als Vertiefungsteil vorgesehene Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht.

7

Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2007 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der [X.]hof mit Urteil vom 5. November 2009 das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der [X.]hof im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der [X.] zu, weil er nicht die erforderliche Absicht zur Durchführung einer nach dem [X.] förderungsfähigen Maßnahme bereits zu Beginn der Maßnahme besessen habe. Zwar habe der Kläger in dem von seinem Förderungsantrag umfassten [X.] sowohl den Lehrgang zum Fachberater für Finanzdienstleistungen als auch den Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung angegeben. Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des ersten Lehrgangs im Jahr 2003 ließen sich aber keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer auf die Durchführung beider Lehrgänge gerichteten Absicht erkennen. Insbesondere habe der Kläger mit seinem Antrag vom 17. Juni 2003 weder jeweils verbindliche Anmeldungen für die erwähnten beiden Maßnahmeabschnitte noch darauf gerichtete Fortbildungsverträge vorgelegt. Des Weiteren sei die kombinierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig, weil es am [X.] gefehlt habe. Denn unter den 21 Teilnehmern des Lehrgangs seien wenigstens vier Personen ohne beruflichen Bildungsabschluss und ohne eine längere berufliche Praxis gewesen. Dies sei keine so geringe Zahl von Ausnahmefällen, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handle. Bereits ein einziger Teilnehmer einer Lehrveranstaltung, der nicht die erforderliche Vorqualifikation besitze, erfordere ein besonderes, zusätzliches Eingehen des jeweiligen Lehrpersonals mit der Folge, dass dieses dann nicht mehr in dem von dem Konzept des Lehrgangs vorgesehenen Umfang den anderen Teilnehmern zur Verfügung stehen könne. Sei dies - wie vorliegend - bei mehreren Teilnehmern der Fall, vervielfache sich dieser "Ausfall" der Lehrkraft entsprechend. Dem Kläger fehle es schließlich auch an der persönlichen Fortbildungseignung (§ 9 [X.]). Den Zeitpunkt des Abschlusses der fachlichen Vorbereitung gebe der Teilnehmer bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung in seinem [X.] an, der die Grundlage für eine Förderung darstelle. Den von ihm angegebenen Zeitpunkt (Februar 2005) habe der Kläger zwischenzeitlich aber bereits weit überschritten. Die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung habe er bislang auch noch gar nicht begonnen, so dass der Abschluss einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung - sollte von einer solchen überhaupt ausgegangen werden können - bei ihm in keiner Weise absehbar sei.

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 2 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 9 [X.] und von Art. 3 Abs. 1 GG.

9

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht der [X.]erufung des [X.]eklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung, weil die konkrete Fortbildungsmaßnahme nicht förderungsfähig ist. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Grundlagen- und der [X.] selbstständige Teile einer einheitlichen Maßnahme sind (1.), erfüllt diese Maßnahme - wie der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis richtig entschieden hat - nicht das vom Gesetz verlangte [X.] (2.). Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg (3.).

1. Der Verwaltungsgerichtshof geht zutreffend davon aus, dass sich die Rechtslage nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - [X.] -) in der Fassung vom 31. Oktober 2006 ([X.]) beurteilt, d.h. nach der Fassung des [X.], die bis zum 30. Juni 2009 gegolten hat. Denn der Kläger hat nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs mit der Fortbildung (Fachberater für Finanzdienstleistungen) bereits im Jahr 2003 begonnen (vgl. die Übergangsregelung des § 30 Abs. 1 der seit dem 1. Juli 2009 in [X.] getretenen Neufassung des [X.] vom 18. Juni 2009 <[X.]G[X.]l I S. 1314>).

Der Verwaltungsgerichtshof geht auch zu Recht davon aus, dass hier weder die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen noch die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung als solche förderungsfähig sind, weil sie jeweils für sich betrachtet nicht die für Maßnahmen in Teilzeitform gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. a [X.] erforderliche Gesamtstundenzahl von 400 erreichen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Anforderung wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren [X.]VerwG 5 [X.] 5.10 verwiesen). Der [X.] kann jedoch offenlassen, ob der rechtlichen [X.]ewertung des Verwaltungsgerichtshofs zu folgen ist, dass bereits nach der hier anwendbaren Gesetzesfassung mehrere Fortbildungseinheiten, die auch in sich selbstständig angeboten und absolviert werden können, nur dann eine einheitliche Fortbildungsmaßnahme bilden, wenn der Antragsteller neben der entsprechenden Angabe in einem [X.] nach § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] auch seine Absicht glaubhaft gemacht hat, die gesamte Maßnahme tatsächlich durchführen zu wollen und es hierfür darauf ankommt, ob er sich schon bei [X.] zu [X.] zur Erreichung des übergeordneten Fortbildungsziels notwendigen Lehrgängen verbindlich angemeldet und entsprechende Schulungsverträge abgeschlossen hat. Denn auch bei einer als Einheit angenommenen Maßnahme, die hier sowohl die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen als auch die zum Fachwirt für Finanzberatung umfasst, ist diese jedenfalls deshalb nicht förderungsfähig, weil die Gesamtmaßnahme nicht das von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] geforderte [X.] erfüllt.

2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, wenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 4 des [X.]es oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten [X.]erufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt ([X.]). Dies ist hier nicht der Fall.

2.1 Nach der Rechtsprechung des [X.]s zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bestimmt das [X.] nicht Art und Niveau des angestrebten Fortbildungsabschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]), sondern der Fortbildungsmaßnahme selbst. Für die [X.] kommt es darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private [X.] an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen (Urteile des [X.]s vom 11. Dezember 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 10.08 - [X.] 436.37 § 2 [X.] Nr. 2 und - [X.]VerwG 5 [X.] 17.08 - [X.]VerwGE 132, 339 <344 Rn. 16>).

Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten ([X.]) besteht, die durch den [X.] (§ 6 Abs. 1 Satz 3 [X.]) zu einer einheitlichen Gesamtmaßnahme verbunden werden, ist dabei nur dann förderungsfähig, wenn das [X.] bereits bei [X.]eginn der Gesamtmaßnahme, also des ersten [X.]s (hier der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen) erfüllt wird (Urteil vom 11. Dezember 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 17.08 - a.a.[X.] Rn. 21).

Sind die [X.], die bereits an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu stellen sind, nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt und ist auch sonst durch solche [X.]estimmungen ein bestimmtes [X.] durch den Maßnahmeträger nicht gewährleistet, steht dies der [X.] der Maßnahme nicht entgegen, wenn der [X.] selbst für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme hinreichende [X.]se aufgestellt und diese auch bei seiner Zulassungspraxis beachtet hat (Urteil vom 11. Dezember 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 17.08 - a.a.[X.] Rn. 16).

Die [X.] einer Fortbildungsmaßnahme entfällt nach dem Sinn und Zweck des [X.]ses aber nicht schon immer dann, wenn (theoretisch) auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden können, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügen. Dieser Umstand lässt die [X.] einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entf[X.], wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt (Urteil des [X.]s vom 11. Dezember 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 10.08 - a.a.[X.] Rn. 32).

2.2 Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] als abstrakte Anforderung an die [X.] einer Fortbildungsmaßnahme ausgestaltete [X.] ist - auch mit der vorbezeichneten Auslegung des [X.]s - mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar (zum Maßstab vgl. das Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren [X.]VerwG 5 [X.] 5.10).

Soweit das [X.] insofern zu einer Ungleichheit führt, als bestimmte Fortbildungsmaßnahmen nicht förderungsfähig sind und deren Teilnehmer von der Förderung ausgeschlossen sind, ist dies sachlich gerechtfertigt. Da ein Anspruch auf Förderung von beruflichen Fortbildungsmaßnahmen nicht unmittelbar aus der Verfassung folgt, steht es dem sozialgestaltenden Gesetzgeber grundsätzlich frei, ob und in welchem Umfang er solche Maßnahmen finanziell fördert. Durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] hat er die Förderung der Aufstiegsfortbildung sachgerecht von der (anderweitig normierten) Förderung der beruflichen Erstausbildung abgegrenzt, indem er an die vorhandene Qualifikation angeknüpft hat. Die Forderung des Gesetzgebers, dass eine Fortbildungsmaßnahme, um förderungsfähig zu sein, auch auf den zu fördernden Personenkreis (nach Inhalt, Methodik und Didaktik) "zugeschnitten" sein soll, ist jedenfalls vertretbar. Der [X.] ist daher schon bisher ohne vertiefende Erörterung davon ausgegangen, dass das [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 10.08 - a.a.[X.] und - [X.]VerwG 5 [X.] 17.08 - a.a.[X.], [X.]eschluss vom 13. November 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] - juris).

Zweifel an der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG bestehen entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht in den Fällen, in denen - wie oben dargelegt - ausnahmsweise auf die tatsächlich zu einer Fortbildung zugelassenen Personen abgestellt werden darf (vgl. Urteil des [X.]s vom 11. Dezember 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 10.08 - a.a.[X.] Rn. 32). Der hiergegen vom Kläger vorgebrachte Einwand, es hänge danach bei ähnlich strukturierten Maßnahmen allein vom "Zufall" der Zusammensetzung des [X.] ab, ob eine bestimmte Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig sei oder nicht, greift nicht durch. Die geltend gemachte Ungleichbehandlung betrifft nicht die persönlichen Förderungsvoraussetzungen und bewirkt auch sonst nicht eine Differenzierung nach personenbezogenen Merkmalen, bei denen der Gestaltungsspielraum des [X.] Förderungsleistungen gewährenden Gesetzgebers weniger weit reicht. [X.] tragfähiges Unterscheidungsmerkmal ist vielmehr, ob das - für sich genommen sachlich gerechtfertigte - Merkmal der Vorqualifikation in [X.]ezug auf die [X.] der auszuwählenden Fortbildungsmaßnahmen erfüllt ist oder nicht. Der Gleichheitssatz vermittelt aber keinen Anspruch darauf, nur deswegen auf eine gesetzliche Förderungsvoraussetzung zu verzichten, weil die Abgrenzung - wie in Fällen, in denen auf die Vorqualifikation anderer Maßnahmeteilnehmer abzustellen ist - im Einzelfall schwierig sein kann. [X.]ei der Gewichtung der Unterscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Zusammensetzung der Teilnehmerschaft nach der Rechtsprechung des [X.]s im Verhältnis zu den Aufnahmevoraussetzungen, die sich aus [X.] ergeben oder vom Träger der Fortbildungsmaßnahme gesetzt werden, nachrangig ist. Die geltend gemachten Unschärfen ergeben sich erst dann, wenn keine Fortbildungsordnung existiert, die den Zugang zur Fortbildung regelt, und auch der Träger den Zugang zu der Maßnahme nicht so gestaltet, dass die Teilnahme an ihr (und nicht erst an der Prüfung, auf die vorzubereiten ist) die gesetzlich vorgegebene Mindestqualifikation voraussetzt.

2.3 Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen erfüllt die Fortbildungsmaßnahme, für welche der Kläger Förderung begehrt, nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.].

Nach der [X.]ewertung des Verwaltungsgerichtshofs, welche die [X.]eteiligten zu Recht nicht angegriffen haben, sind die Teilnahmevoraussetzungen für die kombinierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung weder durch Rechtsnorm geregelt noch in generell und abstrakter Weise durch den [X.], die [X.], festgelegt worden. Ebenso wenig genügte es, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], soweit sich der [X.] an den von der [X.] statuierten Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen orientiert haben sollte. Weil diese Zulassungsvoraussetzungen nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bereits eine zweijährige berufliche Praxis ausreichen ließen, entsprachen sie dem [X.] nicht (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 17.08 - a.a.[X.] Rn. 29).

Es ist hier nicht - als Ausnahmefall - auszuschließen, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gehabt hat. Die [X.] konnte mangels einer entsprechenden Normierung auch Personen ohne eine hinreichende Qualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zulassen und hat dies auch getan. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind zu dem Lehrgang der [X.] zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, an dem der Kläger teilgenommen hat, insgesamt 21 Personen zugelassen worden, wovon wenigstens vier Personen (nämlich ein Student der [X.]etriebswirtschaftslehre, ein Diplomingenieur Maschinenbau und zwei Personen ohne jegliche Angaben zu ihrer Qualifikation) nicht über eine abgeschlossene [X.]erufsausbildung in einem nach dem [X.] oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten [X.]erufsabschluss verfügten. An diese Feststellungen, welche der Kläger nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen hat (dazu 3.), ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die vom Kläger angegriffene rechtliche [X.]ewertung des Verwaltungsgerichtshofs zutrifft, das [X.] sei schon dann nicht erfüllt, wenn an der Maßnahme auch eine Person teilgenommen habe, die - wie hier etwa der Diplomingenieur Maschinenbau - allein über einen Hochschulabschluss und nicht über eine zusätzliche [X.]erufsausbildung verfügte. Ebenso kann dahinstehen, ob dem Kläger darin zu folgen ist, dass der Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule, der in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HRG), einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] darstelle. Denn auch wenn dies der Fall wäre, genügte die Fortbildungsmaßnahme hier nicht dem [X.].

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die von der Revision nicht in erheblicher Weise angegriffen worden sind, verfügten - unter Ausklammerung des [X.] - jedenfalls noch drei weitere der 21 Teilnehmer der Maßnahme nicht über einen entsprechenden [X.]erufsabschluss bzw. eine entsprechende berufliche Qualifikation. Damit ist die tatsächliche Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] hinreichende Vorqualifikation im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer nicht so gering, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelte. Vielmehr ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber ein Siebtel (ca. 14 %) der Gesamtzahl beträgt, dieser Anteil so groß, dass ein nennenswerter Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zumindest nicht auszuschließen ist. Die fehlende Vorqualifikation einer solchen Gruppe bedarf regelmäßig des Ausgleichs und der [X.]erücksichtigung durch die Lehrgangsleitung; sie wird daher für die praktische Abwicklung der Fortbildung nicht ohne Auswirkungen bleiben und damit notwendig auch die Gruppe der genügend vorqualifizierten Teilnehmer tangieren. [X.]esonderheiten, die trotz dieser Größe der nicht vorqualifizierten Gruppe darauf schließen lassen könnten, dass ihre Teilnahme am Lehrgang ohne Auswirkungen bliebe, sind nicht festgestellt oder sonst ersichtlich.

2.4 [X.]esteht bereits aus den oben (2.1 bis 2.3) dargelegten Gründen kein Förderungsanspruch, bedürfen die weiteren Rechtsfragen, die für einen Förderungsanspruch erheblich sein können, keiner Entscheidung. Insbesondere kann offenbleiben, ob - woran der [X.] erhebliche Zweifel hat - die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 9 [X.] trägt, dass die erforderliche Fortbildungseignung für eine tatsächlich aufgenommene Fortbildung nachträglich allein deswegen entfalle, weil die ([X.] nicht (plangemäß) zu Ende geführt worden ist.

3. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

3.1 Soweit sich die Verfahrensrügen auf die [X.]ewertung des Verwaltungsgerichtshofs beziehen, dem Kläger fehle es an der nach § 9 [X.] erforderlichen Fortbildungseignung, sind sie - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - für die Zurückweisung der Revision nicht entscheidungserheblich.

3.2 Soweit sich die Verfahrensrügen gegen die [X.]ewertung des Verwaltungsgerichtshofs richten, für die Fortbildungsmaßnahme des [X.] sei das [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht erfüllt, haben sie ebenfalls keinen Erfolg.

a) Nicht entscheidungserheblich ist insoweit die Rüge des [X.], das [X.]erufungsgericht habe es [X.] unterlassen aufzuklären, ob die Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Diplomingenieur) nicht zusätzlich auch eine vorherige [X.]erufsausbildung oder [X.]erufspraxis vorzuweisen habe. Weil es auf diese Person - wie dargelegt - für die rechtliche [X.]ewertung nicht ankommt, kann auch die Rüge nicht durchgreifen, das [X.]erufungsgericht habe insoweit seine Hinweispflicht verletzt.

b) Die weitere Rüge der Revision, das [X.]erufungsgericht habe im Hinblick auf die zwei weiteren Teilnehmer (ohne Angaben zur Qualifikation), die es als nicht vorqualifiziert behandelt habe, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Nach § 139 Abs. 3 Satz 4 und § 137 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Verfahrensmängel konkret zu bezeichnen und die Tatsachen anzuführen, die den gerügten Mangel ergeben. Einen Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch ein etwaiges Unterlassen weiterer Aufklärung von Amts wegen hat die Revision jedoch nicht hinreichend konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des [X.]s zu einer für den Revisionsführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem [X.]erufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 15. Mai 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 18.07 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 124 und vom 24. Januar 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 44.09 - juris; [X.]eschluss vom 20. Dezember 2010 - [X.]VerwG 5 [X.] 38.10 - juris). Diesen Anforderungen genügt die Revision hier nicht. Es fehlt jedenfalls an der hinreichenden Darlegung, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen sich dem [X.]erufungsgericht hätten aufdrängen müssen und zu welchem voraussichtlichen Ergebnis diese geführt hätten.

c) Schließlich ist auch die von der Revision geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) und ein darin begründeter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan.

Eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO könnte sich in [X.]ezug auf den Sachvortrag des [X.] [X.]falls auf eine Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben erstrecken, deren Unvollständigkeit für das [X.]erufungsgericht erkennbar war und bei der es davon ausgehen musste, dass dem unschwer durch einen Hinweis abgeholfen werden könnte. Eine solche Sachlage hat aber die Revision - jedenfalls im Hinblick auf die zwei Lehrgangsteilnehmer ohne Angabe einer Qualifikation - nicht dargelegt. Im Übrigen folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss ein Gericht die [X.]eteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden [X.]eratung ergibt (stRspr, s. etwa [X.]eschlüsse vom 8. August 1994 - [X.]VerwG 6 [X.] 87.93 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 335 und vom 9. Januar 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] 53.08 - juris m.w.N.).

Meta

5 C 6/10

03.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. November 2009, Az: 12 S 662/07, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 Nr 1 AFBG, § 2 Abs 1 S 2 AFBG, § 6 Abs 1 S 3 AFBG, § 9 AFBG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2011, Az. 5 C 6/10 (REWIS RS 2011, 8868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8868

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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