Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2011, Az. 5 C 5/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 8880

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Leistung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz; Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung; Förderungsvoraussetzungen; Berechnung der Fortbildungsdichte


Leitsatz

1. Die Förderungsvoraussetzungen, dass eine Fortbildungsmaßnahme eine bestimmte Mindestzahl an Unterrichtsstunden umfassen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AFBG) und in der Regel eine bestimmte Zahl an Unterrichtsstunden innerhalb von acht Monaten (Fortbildungsdichte) erreichen muss (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG), verletzen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

2. Bei der Berechnung der Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG mussten bereits nach der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Gesetzesfassung bei einer Fortbildungsmaßnahme, die in mehrere selbstständige Abschnitte gegliedert ist, auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten gelegenen unterrichtsfreien Zeiten einbezogen werden (sog. Bruttomethode).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Leistungen na[X.]h dem [X.] ([X.]) für die Teilnahme an einer Fortbildung zum Fa[X.]hwirt für Finanzberatung.

2

Der Kläger beantragte am 29. Oktober 2004 beim Landratsamt Z. die Übernahme des [X.] für eine Fortbildung zum Fa[X.]hwirt für Finanzberatung in Teilzeitform dur[X.]h die [X.]. Na[X.]h einem von dem Antrag umfassten [X.] sollte die Ausbildung aus einer Fortbildung zum Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen ([X.]) als Grundlagenteil sowie aus einer Fortbildung zum Fa[X.]hwirt für Finanzberatung ([X.]) als Vertiefungsteil bestehen. Den Grundlagenteil hatte der Kläger bereits in der [X.] von Januar bis Dezember 2003 - finanziert von einer Versi[X.]herungsgesells[X.]haft - absolviert und mit der Prüfung zum Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen erfolgrei[X.]h abges[X.]hlossen. Der Vertiefungsteil sei für die [X.] von Oktober 2004 bis September 2005 vorgesehen. Voraussi[X.]htli[X.]he Prüfungsstelle sei die [X.] S.

3

Das Landratsamt Z. lehnte den Antrag ab, weil die Fortbildung ni[X.]ht die na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] erforderli[X.]he Mindestzahl von 400 Unterri[X.]htsstunden errei[X.]he. Der Widerspru[X.]h des [X.] blieb erfolglos.

4

Zur Begründung seiner Klage ma[X.]hte der Kläger im Wesentli[X.]hen geltend, der Beklagte habe die Mindestzahl an Unterri[X.]htsstunden (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.]) fehlerhaft bere[X.]hnet. Die von ihm belegte Fortbildung habe am 1. Januar 2003 begonnen und sei am 11. September 2005 beendet worden. Die Förderung für einen sol[X.]hen Lehrgang, der unter Berü[X.]ksi[X.]htigung au[X.]h elektronis[X.]h gestützter Elemente und von Selbstlernphasen 668 Unterri[X.]htsstunden umfasse, sei seit Jahren gewährt worden. Au[X.]h das Vorqualifikationserfordernis sei für den streitgegenständli[X.]hen Lehrgang gewahrt.

5

Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat den Beklagten verpfli[X.]htet, dem Kläger Förderung na[X.]h dem [X.] für seine Fortbildung zum Fa[X.]hwirt für Finanzberatung ([X.]) in gesetzli[X.]her Höhe zu bewilligen. Auf die Berufung des Beklagten hat der [X.]hof unter Aufhebung des Urteils des [X.] die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der [X.]hof im Wesentli[X.]hen ausgeführt: Na[X.]h den hier wegen des Maßnahmebeginns vor dem 30. Juni 2009 anzuwendenden Regelungen des [X.]es in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 10. Januar 2002 ([X.] ff.) habe der Kläger s[X.]hon deswegen keinen Anspru[X.]h auf Gewährung von Leistungen, weil si[X.]h der [X.] ni[X.]ht davon habe überzeugen können, dass er die erforderli[X.]he Absi[X.]ht zur Dur[X.]hführung einer na[X.]h dem [X.] förderungsfähigen Maßnahme bereits zu Beginn der Maßnahme besessen habe. Zwis[X.]hen den Beteiligten sei unstreitig, dass die im Förderungsantrag angegebene Fortbildung zum Fa[X.]hwirt für Finanzberatung ([X.]) - Vertiefungsteil - im [X.]raum von Oktober 2004 bis September 2005 für si[X.]h allein betra[X.]htet keine förderungsfähige Maßnahme im Sinne der Regelungen des [X.] bilde, weil der Vertiefungsteil ni[X.]ht die na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] für die [X.] einer Maßnahme in Teilzeitform erforderli[X.]hen 400 Unterri[X.]htsstunden umfasse. § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] sehe zwar au[X.]h die [X.] einer aus mehreren Maßnahmeabs[X.]hnitten bestehenden ([X.] vor. Die Hinzure[X.]hnung des bereits im [X.] absolvierten [X.] s[X.]heide aber im Falle des [X.] aus, weil er die beiden Ausbildungsteile ni[X.]ht - wie erforderli[X.]h - von Anfang an zu einer einheitli[X.]hen Fortbildungsmaßnahme im Sinne des [X.] habe verbinden wollen. Ob eine Fortbildungsmaßnahme eine aus mehreren, in si[X.]h selbstständigen Abs[X.]hnitten bestehende ([X.] im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] bilde, beurteile si[X.]h na[X.]h der tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]ung des Fortbildungswilligen zu Beginn der ([X.]. Dass die [X.] einer sol[X.]hen ([X.] eine bereits zu Beginn des ersten Ausbildungsabs[X.]hnitts bestehende Absi[X.]ht des Antragstellers erfordere, tatsä[X.]hli[X.]h die gesamte Maßnahme dur[X.]hführen zu wollen, ergebe si[X.]h au[X.]h aus der zum 1. Juli 2009 in [X.] getretenen Neufassung des § 6 Abs. 1 [X.]. Diese stelle nunmehr ausdrü[X.]kli[X.]h klar, dass bei einer aus mehreren Maßnahmeabs[X.]hnitten bestehenden Gesamtmaßnahme das übergeordnete Fortbildungsziel von dem Antragsteller glaubhaft zu ma[X.]hen sei. Der Kläger habe bei Beginn der Maßnahme einen sol[X.]hen umfassenden [X.] ni[X.]ht gehabt. Er habe etwa der Behauptung des Beklagten im Berufungsverfahren, er habe zunä[X.]hst ledigli[X.]h vorgehabt, den Abs[X.]hluss eines Fa[X.]hberaters für Finanzdienstleistungen zu erwerben, ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h widerspro[X.]hen. Die konkrete Art und Weise der Dur[X.]hführung der Ausbildung dur[X.]h den Kläger wei[X.]he von den Lehrgangsempfehlungen der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]dauer der aus den beiden genannten Ausbildungsabs[X.]hnitten bestehenden Gesamtfortbildung zum Fa[X.]hwirt für Finanzberatung deutli[X.]h ab.

6

Weil die Klage bereits aus diesem Grunde abzuweisen sei, sei ni[X.]ht zu vertiefen, ob die Fortbildungsmaßnahme des [X.] - wäre sie als eine Einheit aufzufassen - dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] normierten sog. Vorqualifikationserfordernis genüge, ob bei der Bemessung der sog. Ausbildungsdi[X.]hte einer Maßnahme in Anwendung von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] die Gesamtdauer der Maßnahme na[X.]h der sog. Brutto- oder na[X.]h der sog. Nettomethode zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei, ob im Rahmen des § 2 Abs. 3 [X.] auf die konkrete [X.]ung des jeweiligen Antragstellers oder allein auf die na[X.]h der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Dauer der Maßnahme abzustellen sei und ob die Förderung einer Fortbildung na[X.]h dem [X.] au[X.]h stets die Dur[X.]hführung einer Fortbildung in dem Sinne erfordere, dass die von einem Antragsteller beabsi[X.]htigte Weiterqualifizierung in der jeweiligen "Fa[X.]hri[X.]htung" des von diesem bereits erworbenen Ausbildungsabs[X.]hlusses zu erfolgen habe.

7

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 2 Abs. 3 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.], weil die angebli[X.]h mangelnde Absi[X.]ht zur Dur[X.]hführung einer na[X.]h dem [X.] förderungsfähigen Maßnahme der Förderung ni[X.]ht entgegenstehe. Ferner rügt er einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Festlegung einer zeitli[X.]hen Untergrenze für die Förderung von 400 Unterri[X.]htsstunden im Gesetz ni[X.]ht dur[X.]h hinrei[X.]hend gewi[X.]htige Gründe gere[X.]htfertigt und daher willkürli[X.]h sei. Der Gesetzgeber selbst habe diese zeitli[X.]he Untergrenze ni[X.]ht als Qualitätskriterium bezei[X.]hnet oder damit Fortbildungszielen, die eine geringere als die gesetzli[X.]h geforderte Vorbereitungszeit erforderten, den Charakter einer Aufstiegsfortbildung abspre[X.]hen wollen.

8

[X.] verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist ni[X.]ht begründet. Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ergebnis zu Re[X.]ht (§ 144 Abs. 4 VwGO) der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspru[X.]h auf die Gewährung der begehrten Förderung der berufli[X.]hen Aufstiegsfortbildung. Die von ihm dur[X.]hgeführte Fortbildungsmaßnahme ist entweder ni[X.]ht förderungsfähig, weil sie - bei isolierter Betra[X.]htung allein des [X.] für den Fa[X.]hwirt für Finanzberatung - die erforderli[X.]he [X.] ni[X.]ht errei[X.]ht (1.), oder die Maßnahme weist - werden der [X.] und der [X.] für den Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen als selbstständige Maßnahmeteile einer (einheitli[X.]hen) Maßnahme unterstellt - ni[X.]ht die vom Gesetz geforderte Unterri[X.]htsdi[X.]hte auf (2.).

Na[X.]h § 2 Abs. 3 des [X.] (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - [X.] -) in der hier maßgebli[X.]hen Fassung vom 31. Oktober 2006 ([X.]) ist die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme, die - wie hier - in Teilzeitform dur[X.]hgeführt wird, u.a. nur dann förderungsfähig, wenn sie mindestens 400 Unterri[X.]htsstunden umfasst (Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a) und in der Regel innerhalb von a[X.]ht Monaten an mindestens 150 Unterri[X.]htsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden (Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]). Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabs[X.]hnitten, ist die na[X.]h der Prüfungsordnung oder den [X.]en vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend (Satz 3). Diese Voraussetzungen sind hier ni[X.]ht erfüllt.

1. Der Kläger hat keinen Anspru[X.]h auf die Förderung einer Fortbildungsmaßnahme, die allein aus dem [X.] "Fa[X.]hwirt für Finanzberatung" besteht. Die [X.], die § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] für Maßnahmen in Teilzeitform für die [X.] voraussetzt, wird ni[X.]ht errei[X.]ht (1.1). Diese Voraussetzung für eine förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme ist grundgesetzkonform (1.2). Die erforderli[X.]he Mindestzahl an Unterri[X.]htsstunden wird au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h errei[X.]ht, dass individuelle Verkürzungen der Maßnahme dur[X.]h Anre[X.]hnung bereits absolvierter Aus- und Fortbildungen außer Betra[X.]ht bleiben (§ 2 Abs. 3 Satz 4 [X.]) (1.3).

1.1 Die Fortbildung zum Fa[X.]hwirt für Finanzberatung ist hier als sol[X.]he ni[X.]ht förderungsfähig, weil allein dieser Vertiefungsteil - dies steht au[X.]h zwis[X.]hen den Beteiligten außer Streit - na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht die na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] für die [X.] einer Maßnahme in Teilzeitform erforderli[X.]hen mindestens 400 Unterri[X.]htsstunden umfasst. Der Kläger hat insoweit au[X.]h keine Verfahrensrüge (§ 137 Abs. 2 VwGO) erhoben.

1.2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] ist entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] mit höherrangigem Re[X.]ht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber durfte ohne Verletzung des Glei[X.]hheitssatzes die Förderung einer Fortbildungsmaßnahme daran knüpfen, dass sie eine bestimmte Mindestzahl an Unterri[X.]htsstunden umfasst, und hierdur[X.]h Fortbildungsmaßnahmen von der Förderung ausnehmen, wel[X.]he diese Stundenzahl ni[X.]ht errei[X.]hen.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Mens[X.]hen vor dem Gesetz glei[X.]h zu behandeln. Das Grundre[X.]ht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Verglei[X.]h zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwis[X.]hen beiden Gruppen keine Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unglei[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzli[X.]h frei bei seiner Ents[X.]heidung, an wel[X.]he tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse er Re[X.]htsfolgen anknüpft und wie er von Re[X.]hts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedo[X.]h dann errei[X.]ht, wenn dur[X.]h Bildung einer re[X.]htli[X.]h begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausges[X.]hlossen werden und si[X.]h für diese Unglei[X.]hbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Unglei[X.]hbehandlung stehender Re[X.]htfertigungsgrund finden lässt. Im Berei[X.]h der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber au[X.]h hier muss die von ihm getroffene Regelung dur[X.]h hinrei[X.]hend gewi[X.]htige Gründe gere[X.]htfertigt sein (s. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. November 1998 - 1 BvL 50/92 - [X.]E 99, 165 und vom 24. August 2005 - 1 BvR 309/03 - [X.]K 6, 136).

Na[X.]h diesem Maßstab ist die Förderungsvoraussetzung "[X.]" ni[X.]ht zu beanstanden. Die Leistungen na[X.]h dem [X.] sind als [X.] Förderleistungen ni[X.]ht darauf geri[X.]htet, das Grundre[X.]ht auf die Si[X.]herung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums ([X.], Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - [X.]E 125, 175) zu verwirkli[X.]hen. Sie sollen au[X.]h ni[X.]ht eine Erstausbildung unterstützen, sondern eine berufli[X.]he Fortbildung ermögli[X.]hen. Dem Gesetzgeber ist im Rahmen dieser gewährenden Staatstätigkeit bei [X.]n Förderleistungen ein besonders weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen, ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen er Fortbildungsmaßnahmen fördert. In einer Berufswelt, in der Fortbildung und Qualifizierung immer wi[X.]htiger werden, re[X.]hnet die Unterstützung jegli[X.]her berufli[X.]her Fortbildung ni[X.]ht zum sozialstaatli[X.]h zu gewährleistenden Minimum; sie steht zumindest glei[X.]hrangig in der Verantwortung des Einzelnen (ggf. au[X.]h der Arbeitgeber). Bei der Festlegung einer [X.] handelt es si[X.]h ni[X.]ht um ein Differenzierungsmerkmal, das direkt oder mittelbar an die Person des Fortbildungswilligen anknüpft und den bere[X.]htigten Personenkreis na[X.]h personenbezogenen Merkmalen abgrenzt; bestimmt werden die sa[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen der [X.] einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme.

Diese Unters[X.]heidung wird sa[X.]hli[X.]h dur[X.]h das Anliegen des Gesetzgebers gere[X.]htfertigt, die nur begrenzt zur Verfügung stehenden öffentli[X.]hen Mittel auf sol[X.]he Fortbildungsmaßnahmen zu konzentrieren, die wegen des Umfangs (und der hierdur[X.]h indizierten Kosten) typis[X.]herweise ni[X.]ht aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden können (BTDru[X.]ks 13/3698 [X.]) und daher eine Unterstützung angezeigt ers[X.]heinen lassen. Weil der über den Preis bestimmte Aufwand sehr variabel gestaltet werden kann, durfte der Gesetzgeber au[X.]h an die Gesamtstundenzahl anknüpfen. Dieses Kriterium berü[X.]ksi[X.]htigt zudem den zeitli[X.]hen Aufwand, der einem Fortbildungswilligen für die Dur[X.]hführung einer Maßnahme entsteht. Soweit dur[X.]h die Festlegung einer bestimmten, nummeris[X.]h klar definierten [X.] im Verhältnis zu Maßnahmen, die diese Unterri[X.]htsstundenzahl nur knapp unters[X.]hreiten, "Härten" auftreten mögen, ist dies notwendig mit jeder klaren Grenzziehung verbunden und führt ni[X.]ht zu einem Verstoß gegen den Glei[X.]hheitssatz.

Die jedenfalls vertretbare Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, nur au[X.]h dur[X.]h den Umfang "qualifizierte" Fortbildungsmaßnahmen zu fördern, s[X.]hließt weiterhin einen Glei[X.]hheitsverstoß dadur[X.]h aus, dass eigenfinanzierte Fortbildungsmaßnahmen, mögen sie au[X.]h für eine na[X.]hfolgende Fortbildungsmaßnahme von Nutzen sein, für die dann eine Förderung angestrebt wird, nur dann für die Umfangsbere[X.]hnung berü[X.]ksi[X.]htigt werden, wenn es si[X.]h bei ihnen um einen selbstständigen Maßnahmeabs[X.]hnitt einer Gesamtfortbildungsmaßnahme handelt. Der Einwand des [X.], er habe dur[X.]h die Selbstfinanzierung des Fa[X.]hberaterkurses "den Steuerzahler entlastet", setzt eine "an si[X.]h" gegebene [X.]pfli[X.]ht des Gesetzgebers voraus, Fortbildungsmaßnahmen unabhängig von Umfang und Gestaltung zu fördern; eine derartige Pfli[X.]ht lässt si[X.]h dem Grundgesetz indes ni[X.]ht entnehmen. Auf einem ni[X.]ht zutreffenden Verständnis des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der gewährenden Staatstätigkeit in Bezug auf die sa[X.]hli[X.]hen Fördervoraussetzungen gründet au[X.]h der Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BTDru[X.]ks 13/3698 [X.]), na[X.]h der die Untergrenze für die Mindeststunden kein Qualitätskriterium bilde und dur[X.]h sie Fortbildungszielen, die eine geringere als die gesetzli[X.]h geforderte Vorbereitungszeit erforderten, der [X.]harakter einer Aufstiegsfortbildung ni[X.]ht abgespro[X.]hen werde. Dieser Einwand des [X.] verkennt, dass der Gesetzgeber von [X.] wegen ni[X.]ht gehalten ist, jegli[X.]he berufli[X.]he Fortbildung zu fördern und dadur[X.]h die Fortbildungswilligen selbst (ggf. au[X.]h ihre Arbeitgeber) aus der Verantwortung zu entlassen.

Aus den vorbezei[X.]hneten Gründen wird au[X.]h ni[X.]ht unter Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG (mittelbar) in die Berufsausübungsfreiheit der Anbieter von Fortbildungsmaßnahmen eingegriffen.

1.3 Die erforderli[X.]he Mindestunterri[X.]htsstundenzahl wird allein für den [X.], für den der Kläger Förderung begehrt, au[X.]h ni[X.]ht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 [X.] deswegen errei[X.]ht, weil individuelle Verkürzungen der Maßnahme dur[X.]h Anre[X.]hnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen außer Betra[X.]ht bleiben. Der von dem Kläger dur[X.]hlaufene Grundlagenkurs "Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistung" führt hier ni[X.]ht dazu, dass die regelmäßige Dauer des [X.] "Fa[X.]hwirt für Finanzberatung" aufgrund einzelfallbezogener Anre[X.]hnung verkürzt worden ist. Die hierauf bezogene Argumentation des [X.] setzt vielmehr voraus, dass si[X.]h die Maßnahme, deren Unterri[X.]htsstunden zu betra[X.]hten sind, ni[X.]ht auf den [X.] bes[X.]hränkt, sondern es si[X.]h um eine aus mehreren in si[X.]h selbstständigen Abs[X.]hnitten (Maßnahmeabs[X.]hnitten) bestehende Maßnahme handelt (zu dieser Streitfrage s.u. 2.1).

2. Der [X.] "Fa[X.]hwirt für Finanzberatung" ist au[X.]h ni[X.]ht als zweiter Teil einer aus mehreren selbstständigen Abs[X.]hnitten (Maßnahmeabs[X.]hnitten) bestehenden Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig. Es ist ni[X.]ht abs[X.]hließend zu ents[X.]heiden, ob der von dem Kläger in der [X.] von Januar bis Dezember 2003 absolvierte [X.] "Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen" und der [X.] "Fa[X.]hwirt für Finanzberatung", für den allein der Kläger Förderung begehrt, zwei zeitli[X.]h aufeinanderfolgende, selbstständige Maßnahmen (so das Berufungsgeri[X.]ht) oder in si[X.]h selbstständige Maßnahmeabs[X.]hnitte einer als Einheit zu betra[X.]htenden Gesamtmaßnahme gebildet haben (so der Kläger) (2.1). Denn au[X.]h bei einer als Einheit angenommenen Maßnahme ist der Maßnahmeabs[X.]hnitt "Fa[X.]hwirt für Finanzberatung" ni[X.]ht förderungsfähig, weil dann die Gesamtmaßnahme ni[X.]ht die von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] geforderte Unterri[X.]htsdi[X.]hte aufweist (2.2).

2.1 Das Berufungsgeri[X.]ht ist im Einklang mit Bundesre[X.]ht davon ausgegangen, dass eine Maßnahme au[X.]h dann förderungsfähig ist, wenn sie aus mehreren in si[X.]h selbstständigen Abs[X.]hnitten besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und eine derartige einheitli[X.]he ([X.] ni[X.]ht s[X.]hon dann vorliegt, wenn mehrere Fortbildungsaktivitäten zeitli[X.]h aufeinanderfolgen. Diese bilden vielmehr nur und erst dann (in si[X.]h selbstständige) Maßnahmeabs[X.]hnitte einer (einzigen) Fortbildungsmaßnahme, wenn sie zu einer Maßnahmeeinheit zusammengefügt worden sind. Angesi[X.]hts der Vielfalt tatsä[X.]hli[X.]h angebotener Fortbildungsmögli[X.]hkeiten und -ziele, die gerade ni[X.]ht dur[X.]hweg den Förderungsvoraussetzungen des § 2 [X.] entspre[X.]hen (müssen), und des oftmals modularen Aufbaus von Fortbildungsmögli[X.]hkeiten wird eine förderungsre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]he Maßnahmeeinheit ni[X.]ht s[X.]hon dur[X.]h einen objektiven, sa[X.]hli[X.]hen Bezug bewirkt. Vielmehr muss die Verbindung zu einer (einheitli[X.]hen, wenn au[X.]h gegliederten) Maßnahme au[X.]h von dem Fortbildungswilligen subjektiv gewollt sein. Dies unterstrei[X.]ht, dass gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Fällen, in denen die Maßnahme aus mehreren Abs[X.]hnitten besteht, diese in dem ersten Förderantrag in einem [X.] anzugeben sind.

Zwar s[X.]hließt der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] es ni[X.]ht offenkundig aus, eine sol[X.]he Maßnahmeeinheit au[X.]h na[X.]hträgli[X.]h ("retrospektiv") herzustellen, wenn erstmals für einen weiteren Maßnahmeabs[X.]hnitt au[X.]h Förderung begehrt wird; ein Fortbildungswilliger ist ni[X.]ht verpfli[X.]htet, eine na[X.]h dem [X.] mögli[X.]he Förderung au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h in Anspru[X.]h zu nehmen. § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] geht indes - wie der Begriff des "ersten" [X.] zeigt - ersi[X.]htli[X.]h davon aus, dass in diesen Fällen Förderung stets für alle Abs[X.]hnitte einer "mehrphasigen" Maßnahme begehrt wird, und zielt darauf, dass zu deren Beginn dur[X.]h den [X.] Klarheit über Art, Umfang und zeitli[X.]he Struktur einer Fortbildungsmaßnahme zu s[X.]haffen ist. Gegen die Mögli[X.]hkeit, eine Maßnahmeeinheit au[X.]h na[X.]hträgli[X.]h herzustellen, spri[X.]ht mit erhebli[X.]hem Gewi[X.]ht au[X.]h, dass das Gesetz für die Förderung an den Aus- und Fortbildungsstand anknüpft, den der Fortbildungswillige zu Beginn der zu fördernden Maßnahme bereits - wie au[X.]h immer - erlangt hat. Eine glei[X.]hheitswidrige S[X.]hle[X.]hterstellung von Personen, die ihre berufli[X.]he Fortbildung in Maßnahmes[X.]hritten betreiben, die je für si[X.]h ni[X.]ht förderungsfähig sind, liegt hierin ni[X.]ht; es entspri[X.]ht dem - mit dem Grundgesetz vereinbaren (s.o. 1.2) - Grundanliegen des Gesetzes, nur sol[X.]he Fortbildungsmaßnahmen zu fördern, die ihrem Umfang na[X.]h ein bestimmtes Mindestmaß übersteigen. Dieses Anliegen kann dur[X.]h die Zulassung einer na[X.]hträgli[X.]hen [X.] au[X.]h dann beeinträ[X.]htigt werden, wenn für den na[X.]hträgli[X.]h einbezogenen Abs[X.]hnitt mangels Antragstellung na[X.]h § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] Förderung ni[X.]ht gewährt werden kann. Der vorliegende Fall gibt indes keinen Anlass zur abs[X.]hließenden Beurteilung, wel[X.]he Voraussetzungen an die Verbindung mehrerer [X.]en, die au[X.]h in si[X.]h selbstständig angeboten werden und absolviert werden können, als Maßnahmeabs[X.]hnitte au[X.]h einer (einheitli[X.]hen) Fortbildungsmaßnahme zu stellen sind.

2.2 Dem Kläger ist Förderung für den [X.] "Fa[X.]hwirt für Finanzberatung" au[X.]h dann ni[X.]ht zu gewähren, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, es handele si[X.]h um den zweiten Abs[X.]hnitt einer einheitli[X.]hen Fortbildungsmaßnahme, deren erster Abs[X.]hnitt in dem Grundlehrgang "Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen" bestanden hat. Au[X.]h eine so gebildete Gesamtmaßnahme errei[X.]ht hier ni[X.]ht die na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] erforderli[X.]he Unterri[X.]htsdi[X.]hte.

Die Bindung der Förderung an eine bestimmte Unterri[X.]htsdi[X.]hte ist verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h (2.2.1). Bei Fortbildungsmaßnahmen, die aus mehreren selbstständigen Abs[X.]hnitten bestehen, sind für die Bere[X.]hnung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte au[X.]h na[X.]h der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes die zwis[X.]hen den einzelnen Fortbildungsabs[X.]hnitten gelegenen unterri[X.]htsfreien [X.]en mit einzubeziehen (sog. Bruttomethode) (2.2.2). Die erforderli[X.]he Unterri[X.]htsdi[X.]hte ist jedenfalls dann ni[X.]ht mehr "in der Regel" gewahrt, wenn in mehr als 20 v.H. der von der Maßnahme umfassten A[X.]htmonatszeiträume an weniger als 150 Unterri[X.]htsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden (2.2.3). Dies ist bei der Fortbildungsmaßnahme des [X.] der Fall (2.2.4).

2.2.1 § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit hierdur[X.]h Fortbildungsmaßnahmen mit einer geringeren Ausbildungsdi[X.]hte ni[X.]ht förderungsfähig sind. Der Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Voraussetzungen einer förderungsfähigen Fortbildungsmaßnahme zuzubilligen ist (s.o. 1.2), ist ni[X.]ht übers[X.]hritten. Das Ziel des Gesetzgebers, im Interesse des Fortbildungserfolgs nur sol[X.]he Fortbildungsmaßnahmen zu fördern, bei denen dur[X.]h eine Mindestunterri[X.]htsdi[X.]hte der Lernerfolg dur[X.]h eine stetige und kontinuierli[X.]he Befassung mit dem Unterri[X.]htsstoff gewährleistet ist, bildet ein jedenfalls sa[X.]hgere[X.]htes Unters[X.]heidungsmerkmal für die Anerkennung der [X.]. Dies gilt namentli[X.]h bei Maßnahmen in Teilzeitform, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer oftmals im Berufsleben stehen und si[X.]h ohnehin ni[X.]ht in vollem Maße auf die Fortbildung konzentrieren können. Die Anknüpfung an eine bestimmte Unterri[X.]htsdi[X.]hte ergänzt insoweit die ihrerseits verfassungsgemäße Regelung (s.o. 1.2), dass die nur begrenzt zur Verfügung stehenden öffentli[X.]hen Mittel auf die Förderung sol[X.]her Maßnahmen konzentriert werden sollen, die einen Fortbildungswilligen finanziell und zeitli[X.]h in höherem Maße beanspru[X.]hen.

2.2.2 Die vom Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 ([X.] 5 [X.] 17.08 - [X.]E 132, 339 ) no[X.]h offengelassene Frage, wel[X.]he Bedeutung unterri[X.]htsfreien [X.]en für die Bere[X.]hnung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte zukommt, ist dahin zu beantworten, dass diese Zwis[X.]henzeiten ni[X.]ht außer Betra[X.]ht bleiben dürfen.

a) Entgegen der Auffassung des [X.] spri[X.]ht bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] für die Anwendung der Bruttomethode bei der Bere[X.]hnung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte (s.a. [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Januar 2010 - 4 L[X.] 232/08 - DVBl 2010, 667 m.w.N.). Na[X.]h dieser Regelung ist bei Maßnahmen, die aus mehreren Maßnahmeabs[X.]hnitten bestehen, die na[X.]h der Prüfungsordnung oder den [X.]en vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Der Begriff der Gesamtdauer nimmt zumindest für die 48-Monats-Hö[X.]hstgrenze des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b [X.] den gesamten [X.]raum von Beginn der Maßnahme bis zu deren Abs[X.]hluss in den Bli[X.]k. Dies ums[X.]hließt notwendig au[X.]h die zwis[X.]hen den einzelnen Fortbildungsabs[X.]hnitten gelegenen unterri[X.]htsfreien [X.]en. Die Regelung stellt au[X.]h ni[X.]ht auf die Gesamtdauer aller Maßnahme"abs[X.]hnitte" ab, die in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] als die in si[X.]h selbstständigen Abs[X.]hnitte einer Maßnahme definiert sind. Maßgebend ist vielmehr die Gesamtdauer aller Maßnahme"teile"; dies ums[X.]hließt neben den Maßnahmeabs[X.]hnitten au[X.]h die jeweiligen [X.], in denen regelmäßig der vorbereitende Unterri[X.]ht bereits abges[X.]hlossen ist, aber au[X.]h sonstige [X.]en, in denen im Rahmen einer Gesamtmaßnahme kein Unterri[X.]ht stattfindet.

b) § 2 Abs. 3 Satz 4 [X.] bestätigt diese Auslegung, wenn angeordnet wird, dass u.a. "unterri[X.]htsfreie Ferienzeiten" gemäß § 11 Abs. 4 [X.] außer Betra[X.]ht bleiben. Die Hervorhebung dieser Ferienzeiten bekräftigt, dass andere [X.]en, in denen tatsä[X.]hli[X.]h kein Unterri[X.]ht stattfindet - ohne dass eine Maßnahme na[X.]h § 7 Abs. 4 [X.] als unterbro[X.]hen gilt - zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Dass § 11 Abs. 4 [X.] Ferienzeiten nur bei Maßnahmen in Vollzeitform regelt, steht Rü[X.]ks[X.]hlüssen auf die na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] maßgebli[X.]he Maßnahmedauer ni[X.]ht entgegen. Der Gesetzgeber hat vielmehr für die Maßnahmen in Teilzeitform kein Bedürfnis gesehen, unterri[X.]htsfreie [X.]en ausdrü[X.]kli[X.]h von der Berü[X.]ksi[X.]htigung auszunehmen; für die Maßnahmen in Teilzeitform lässt die auf A[X.]htmonatszeiträume bezogene Mindestfortbildungsdi[X.]hte Raum für Ferienzeiten, Phasen geringerer Unterri[X.]htsintensität (z.B. rund um gesetzli[X.]he Feiertage) oder sonstige [X.]en, in denen kein Unterri[X.]ht stattfindet.

Keine andere Beurteilung re[X.]htfertigt, dass eine Maßnahme, wel[X.]he die Hö[X.]hstfrist na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b [X.] auss[X.]höpft und si[X.]h auf die [X.] na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] bes[X.]hränkt, die geforderte Unterri[X.]htsdi[X.]hte - jedenfalls bei glei[X.]hmäßiger Verteilung der Unterri[X.]htsstunden - ni[X.]ht errei[X.]hen kann. Daraus folgt allein, dass Maßnahmen, die die [X.] nur knapp übers[X.]hreiten, ni[X.]ht die Hö[X.]hstdauer auss[X.]höpfen können, sondern in einem kürzeren [X.]raum beendet sein müssen.

Die Notwendigkeit, unterri[X.]htsfreie [X.]en zwis[X.]hen zwei selbstständigen Maßnahmeabs[X.]hnitten bei der Gesamtdauer der Maßnahme zu berü[X.]ksi[X.]htigen, folgt bei systematis[X.]her Auslegung au[X.]h aus § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 [X.]. Na[X.]h diesen Regelungen gilt eine Maßnahme ni[X.]ht nur dann als unterbro[X.]hen, wenn infolge von Krankheit oder S[X.]hwangers[X.]haft die Teilnahme an der Maßnahme ni[X.]ht mögli[X.]h ist, sondern au[X.]h dann, wenn und solange die Fortsetzung einer Maßnahme dur[X.]h von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin ni[X.]ht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten na[X.]h § 11 Abs. 4 [X.] übers[X.]hreiten, unterbro[X.]hen wird. Au[X.]h diese Regelung geht na[X.]h Wortlaut und systematis[X.]her Stellung für alle Maßnahmen (und ni[X.]ht nur für einphasige Maßnahmen in Vollzeitform) von einer kontinuierli[X.]hen Maßnahmedur[X.]hführung aus, bei der es ni[X.]ht zu längeren Phasen der Ni[X.]htteilnahme bzw. Ni[X.]htdur[X.]hführung kommt.

[X.]) Allein die Bruttobetra[X.]htung entspri[X.]ht au[X.]h dem Zwe[X.]k des Gesetzes, nur sol[X.]he Fortbildungsmaßnahmen zu fördern, die dur[X.]h den zeitli[X.]hen Umfang und die damit einhergehende Belastung einen bestimmten Mindestumfang übers[X.]hreiten. Die zeitli[X.]hen Untergrenzen sollen au[X.]h bewirken, dass "förderungsfähige Maßnahmen in Teil- wie in Vollzeitform au[X.]h im Interesse des Teilnehmers zügig dur[X.]hgeführt und sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigte zeitli[X.]he Stre[X.]kungen vermieden werden" (BTDru[X.]ks 13/3698 [X.]). Von diesem Ziel ist der Gesetzgeber au[X.]h dur[X.]h die Gesetzesänderung ni[X.]ht abgerü[X.]kt, dur[X.]h die § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] seine hier anzuwendende Fassung erhalten hat.

d) Die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte bekräftigt das gefundene Ergebnis. In der Erstfassung des Gesetzes (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996, [X.]) enthielt § 2 Abs. 3 [X.] keine dem hier anzuwendenden Satz 3 entspre[X.]hende Regelung. Für die in Satz 1 getroffenen Bestimmungen zur zeitli[X.]hen Struktur der förderungsfähigen Maßnahmen führt die Begründung des Gesetzentwurfs (BTDru[X.]ks 13/3698 [X.]) aus, dass sie bezogen sind "auf die Gesamtdauer der Maßnahme und ni[X.]ht auf die einzelnen Maßnahmeabs[X.]hnitte". Bei der Einfügung der Sätze 3 und 4 in der hier anzuwendenden Fassung dur[X.]h Art. 1 Nr. 1 lit. [X.]) [X.][X.]) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 20. Dezember 2001, [X.]) hat si[X.]h an diesem Bezug ni[X.]hts geändert. Es sollte insbesondere "vermieden werden, dass bildungspolitis[X.]h erwüns[X.]hte Verkürzungen der Fortbildung z.B. infolge Anre[X.]hnung früherer Aus- oder Fortbildungszeiten (z.B. Ausbildereignungsprüfung) ni[X.]ht zu einem Verlust des Förderanspru[X.]hs wegen Ni[X.]hterrei[X.]hens der [X.] führen" (BTDru[X.]ks 14/7094 [X.]). Es fehlt jeder Anhalt, dass damit au[X.]h eine Umstellung auf das [X.] verbunden sein könnte. Die Einfügung der Unterbre[X.]hungsregelung bei Wartezeiten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 [X.]) ist damit begründet worden, es solle si[X.]hergestellt werden, dass "unvers[X.]huldete Wartezeiten bei der Bere[X.]hnung des [X.]raums, innerhalb dessen die Maßnahme abges[X.]hlossen werden muss, ausgeklammert werden", damit die Einhaltung der maximalen Maßnahmedauer na[X.]h § 2 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht verhindert wird. Diese Begründung stellt zumindest für § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. b, Nr. 2 Bu[X.]hst. b [X.] eindeutig auf das [X.] ab. Der Übergang zum [X.] bei der Unterri[X.]htsdi[X.]hte bedürfte dann einer besonderen Begründung, an der es fehlt.

e) Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 2 Abs. 3 [X.] zum 1. Juli 2009 (Art. 1 Nr. 1, Art. 3 Satz 1 des [X.] zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, [X.] 1314) ebenfalls davon ausgegangen, dass das [X.] bereits bei der hier anzuwendenden Gesetzeslage heranzuziehen war. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDru[X.]ks 16/10996 S. 22) ist hierzu ausgeführt:

"Bei den Sätzen 7 bis 9 handelt es si[X.]h um eine Klarstellung des gesetzgeberis[X.]hen Willens. Diese Klarstellung ist erforderli[X.]h geworden, weil in der Vergangenheit vermehrt Geri[X.]hte bei der Ermittlung der Fortbildungsdi[X.]hte fäls[X.]hli[X.]herweise auf die sogenannte Nettobetra[X.]htung abgestellt haben. Dana[X.]h sind au[X.]h längere Unterbre[X.]hungszeiten zwis[X.]hen zwei Maßnahmeabs[X.]hnitten von z.B. mehr als zwei Jahren bei der Bere[X.]hnung der Maßnahmedauer unberü[X.]ksi[X.]htigt geblieben und wurden als förderuns[X.]hädli[X.]h eingestuft. Wie si[X.]h aber bereits aus dem Wortlaut des geltenden § 2 Abs. 3 ergibt, ist auf die Gesamtdauer der Maßnahme und eben ni[X.]ht nur auf die Dauer der einzelnen Maßnahmeabs[X.]hnitte abzustellen. [X.] ist das mögli[X.]hst zielstrebige und zügige Errei[X.]hen des [X.] au[X.]h mit Bli[X.]k auf eine sparsame Mittelverwendung. Dem wird nur die sogenannte Bruttobetra[X.]htung gere[X.]ht, die bei der Ermittlung des maximalen [X.]rahmens und der Fortbildungsdi[X.]hte sowohl die Maßnahmeabs[X.]hnitte als au[X.]h die dazwis[X.]hen liegenden unterri[X.]htsfreien [X.]en umfasst. Sowohl das abstrakte Lehrgangskonzept des Bildungsträgers als au[X.]h der vom Teilnehmer oder von der Teilnehmerin individuell gewählte Lehrgangsablauf müssen die Vorgaben des § 2 Abs. 3 erfüllen. Dies soll nunmehr im Gesetz unmissverständli[X.]h klargestellt werden."

Die Wertung des Gesetzgebers, ob eine Norm konstitutiven oder deklaratoris[X.]hen [X.]harakter hat, bindet zwar als sol[X.]he die Geri[X.]hte ni[X.]ht ([X.], Bes[X.]hluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - juris Rn. 73; [X.], Bes[X.]hluss vom 19. August 2010 - [X.] 2 [X.] 34.09 - [X.] 2011, 59). Die Begründung eines Gesetzesentwurfs, die das bereits anderweitig ermittelte Ergebnis klar bestätigt, kann aber im Rahmen der allgemeinen Auslegungsmethoden ergänzend herangezogen werden.

f) Die Frage, ob für die Bemessung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte hier die Brutto- oder die Nettobetra[X.]htung zu Grunde zu legen ist, ist im vorliegenden Verfahren au[X.]h ni[X.]ht deswegen unerhebli[X.]h, weil na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] stets die na[X.]h der Prüfungsordnung oder den [X.]en vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend ist. Legt - wie hier - die heranzuziehende Prüfungsordnung die vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmen ni[X.]ht verbindli[X.]h fest, so ist die in den [X.]en vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Auf eine [X.] kann auf der Grundlage der heranzuziehenden Bruttomethode indes nur dann abgestellt werden, wenn sie au[X.]h klare Empfehlungen zu etwaigen Wartezeiten oder sonstigen unterri[X.]htsfreien [X.]en gibt und sie au[X.]h Grundlage der [X.]ung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist. Der Begriff der Empfehlung trägt allein dem Umstand Re[X.]hnung, dass ein [X.] zur für Dritte verbindli[X.]hen, normativ wirkenden Regelung der vorgesehenen Gesamtdauer ni[X.]ht bere[X.]htigt ist und von ihm getroffene Festlegungen damit einen anderen re[X.]htli[X.]hen Bindungsgrad als Regelungen einer Prüfungsordnung haben.

Eine für § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] bea[X.]htli[X.]he [X.], die Grundlage der Bere[X.]hnung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte werden kann, liegt aber nur und erst dann vor, wenn sie im Wesentli[X.]hen ebenso verbindli[X.]h ist wie die Regelung in einer Prüfungsordnung und sie au[X.]h von dem [X.] selbst bea[X.]htet wird. Dies ist ni[X.]ht der Fall, wenn ein [X.] von der eigenen [X.] abwei[X.]hende Fortbildungsvereinbarungen s[X.]hließt oder zulässt. Dies folgt regelmäßig s[X.]hon daraus, dass die im [X.] angegebene und von dem [X.] bes[X.]heinigte tatsä[X.]hli[X.]he Fortbildungsgestaltung in Bezug auf die Gesamtdauer (eins[X.]hließli[X.]h unterri[X.]htsfreier [X.]en) von der [X.] abwei[X.]ht; anderes gilt, wenn der [X.] hierfür besondere Gründe kennzei[X.]hnet, die na[X.]h Art und Gewi[X.]ht jenen des § 7 Abs. 4 [X.] entspre[X.]hen.

2.2.3 Die von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] geforderte Unterri[X.]htsdi[X.]hte, na[X.]h der "innerhalb von a[X.]ht Monaten an mindestens 150 Unterri[X.]htsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden", ist bei Fortbildungsmaßnahmen, deren Gesamtdauer a[X.]ht Monate übersteigt, bezogen auf alle A[X.]htmonatsabs[X.]hnitte zu ermitteln, die in dem [X.]raum zwis[X.]hen dem Unterri[X.]htsbeginn im ersten Maßnahmeabs[X.]hnitt und dem Ablauf des Monats, in dem im letzten Maßnahmeabs[X.]hnitt planmäßig der letzte Unterri[X.]ht abgehalten wird, gebildet werden können.

In der Verwaltungspraxis wird allerdings oftmals bereits eine Betra[X.]htung zur zutreffenden Beurteilung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte führen, die von einer glei[X.]hmäßigen Verteilung aller Unterri[X.]htsstunden auf die Gesamtdauer der Maßnahme ausgeht und für die Bestimmung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte die Gesamtzahl der berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Unterri[X.]htsstunden dur[X.]h die Zahl der Monate, die die Maßnahme dauert, teilt und den Quotienten mit dem Faktor a[X.]ht multipliziert (Dur[X.]hs[X.]hnittsbetra[X.]htung). Diese Bere[X.]hnungsweise entspri[X.]ht indes ni[X.]ht in vollem Umfang den Vorgaben des § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] und kann namentli[X.]h dann zu unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn zwis[X.]hen zwei Maßnahmeabs[X.]hnitten längere [X.]en ohne Unterri[X.]ht liegen oder sie zu dem Ergebnis kommt, dass die geforderte Unterri[X.]htsdi[X.]hte nur geringfügig übers[X.]hritten wird. Denn der Gesetzgeber hat gerade ni[X.]ht eine Dur[X.]hs[X.]hnittsbetra[X.]htung vorgesehen (wona[X.]h in der Regel monatli[X.]h 18,75 Unterri[X.]htsstunden stattfinden). Er hat vielmehr die erforderli[X.]he Unterri[X.]htsstundenzahl auf einen [X.]abs[X.]hnitt von a[X.]ht Monaten bezogen.

Die zeitabs[X.]hnittsweise Betra[X.]htung, die hierna[X.]h in Grenz- oder Zweifelsfällen erforderli[X.]h ist, muss jeden einzelnen [X.]raum von a[X.]ht Monaten, der in dem dur[X.]h die Gesamtdauer der Maßnahme gezogenen Rahmen gebildet werden kann, in den Bli[X.]k nehmen. Der erste zu berü[X.]ksi[X.]htigende A[X.]htmonatsabs[X.]hnitt beginnt hierna[X.]h in dem Monat, in dem der Unterri[X.]ht tatsä[X.]hli[X.]h aufgenommen wird, der nä[X.]hste A[X.]htmonatsabs[X.]hnitt beginnt dann in dem folgenden Monat, und der letzte A[X.]htmonatsabs[X.]hnitt endet in dem Monat, in dem planmäßig der letzte Unterri[X.]ht abgehalten wird. Die Gesamtdauer der Maßnahme bestimmt mithin die Zahl der A[X.]htmonatsabs[X.]hnitte, die für die Betra[X.]htung na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] zu bilden sind. Soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen oder geltend gema[X.]ht werden, dass au[X.]h während der einzelnen Maßnahmeabs[X.]hnitte, in denen tatsä[X.]hli[X.]h Unterri[X.]ht stattfindet, die für den einzelnen Maßnahmeabs[X.]hnitt vorgesehene Unterri[X.]htsstundenzahl zeitli[X.]h unglei[X.]h verteilt ist, kann für die Bere[X.]hnung davon ausgegangen werden, dass auf jeden Monat die dem Dur[X.]hs[X.]hnitt entspre[X.]hende Unterri[X.]htsstundenzahl entfällt.

§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] verlangt die festgesetzte Unterri[X.]htsdi[X.]hte nur "in der Regel". Dies lässt Raum für Ausnahmen. Eine Förderung ist ni[X.]ht s[X.]hon ausges[X.]hlossen, wenn in einzelnen A[X.]htmonatsabs[X.]hnitten die erforderli[X.]he Unterri[X.]htsdi[X.]hte ni[X.]ht errei[X.]ht wird. Mit dem [X.] fordert das Gesetz aber mehr als eine nur "überwiegend" ausrei[X.]hende Unterri[X.]htsdi[X.]hte. Weil das [X.] die sa[X.]hli[X.]h erwüns[X.]hte Stetigkeit und Kontinuität der Dur[X.]hführung der Fortbildungsmaßnahme si[X.]hern soll, ist die festges[X.]hriebene Unterri[X.]htsdi[X.]hte jedenfalls dann ni[X.]ht mehr "in der Regel" errei[X.]ht, wenn sie in mehr als 20 v.H. aller für die Maßnahme zu bildenden A[X.]htmonatsabs[X.]hnitte unters[X.]hritten wird.

2.2.4 Na[X.]h diesen Grundsätzen hat der Kläger au[X.]h dann keinen Anspru[X.]h auf die begehrte Förderung des [X.] zum "Fa[X.]hwirt für Finanzberatung", wenn dieser als zweiter Maßnahmeabs[X.]hnitt gewertet wird. Die Fortbildungsmaßnahme, die dann mit dem Beginn des Unterri[X.]hts im [X.] "Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen" im Januar 2003 begonnen hätte und mit dem letzten Unterri[X.]ht im [X.] im September 2005 abs[X.]hlossen worden wäre, errei[X.]hte ni[X.]ht im Regelfall die erforderli[X.]he Unterri[X.]htsdi[X.]hte. Infolge der längeren unterri[X.]htsfreien [X.] na[X.]h dem Abs[X.]hluss des Fa[X.]hberaterlehrgangs wird die vorges[X.]hriebene Unterri[X.]htsdi[X.]hte in deutli[X.]h mehr als 20 v.H. der A[X.]htmonatsabs[X.]hnitte unters[X.]hritten. Gründe na[X.]h § 7 Abs. 4 [X.], die eine Unterbre[X.]hung der Ausbildung hätten re[X.]htfertigen können, liegen - was au[X.]h der Kläger in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat dur[X.]h seinen Prozessbevollmä[X.]htigten bekräftigt hat - ni[X.]ht vor; vielmehr ist die Unterbre[X.]hung darauf zurü[X.]kzuführen, dass si[X.]h der Kläger erst na[X.]h Abs[X.]hluss des [X.]s zur Dur[X.]hführung des [X.] ents[X.]hlossen hat.

3. Besteht bereits na[X.]h [X.] kein Förderungsanspru[X.]h, bedürfen die weiteren Re[X.]htsfragen, die für einen Förderungsanspru[X.]h erhebli[X.]h sein können, keiner Ents[X.]heidung.

Meta

5 C 5/10

03.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. November 2009, Az: 12 S 2553/06, Urteil

§ 2 Abs 3 S 1 Nr 2 AFBG, § 2 Abs 3 S 2 AFBG, § 2 Abs 3 S 3 AFBG, § 6 Abs 1 S 3 AFBG, § 7 Abs 4 AFBG, § 11 Abs 4 AFBG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2011, Az. 5 C 5/10 (REWIS RS 2011, 8880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8880

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 C 7/10 (Bundesverwaltungsgericht)


5 C 8/10 (Bundesverwaltungsgericht)


5 C 6/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz; Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und Fachwirt für Finanzberatung; Förderungsfähigkeit einer …


5 B 14/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung; Förderungsfähigkeit


5 C 24/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Aufstiegsfortbildungsförderung; Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme; Vorqualifikationserfordernis; Landesverordnung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvL 50/92

1 BvL 1/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.