Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2011, Az. 5 C 8/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 8867

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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem [X.] ([X.]) für die Teilnahme an der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und zum Fachwirt für Finanzberatung.

2

Der Kläger legte 1997 die Gesellenprüfung für das [X.] ab und war in diesem Bereich bis 2003 als Facharbeiter tätig. Hieran schloss sich eine Tätigkeit als Vermittler und Berater im Finanzbereich an.

3

Am 8. Juni 2006 beantragte der Kläger beim Landratsamt R. die Übernahme des Beitrags für eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen in Teilzeitform durch die [X.] für die [X.] vom 7. April 2006 (Beginn des Maßnahmeabschnitts) bis zum 6. Februar 2007 (Ende des Maßnahmeabschnitts). Entsprechend dem vom Antrag umfassten [X.] sollte die Ausbildung zunächst die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ([X.]) als Grundlagenteil sowie anschließend die Ausbildung zum Fachwirt für Finanzberatung ([X.]) als Vertiefungsteil beinhalten. Der Vertiefungsteil, für den sich der Kläger noch nicht angemeldet hatte, sollte hiernach in der [X.] von November 2007 bis September 2008 stattfinden. Grundlagen- und Vertiefungsteil sollten jeweils 196 Präsenzunterrichtsstunden und 144 medienunterstützte Unterrichtsstunden umfassen. Die Lehrgangsempfehlungen der [X.] gingen von einer Lehrgangsdauer für beide Teile der Ausbildung von 20 bis 24 Monaten aus.

4

Mit Bescheid vom 13. Juli 2006 lehnte das Landratsamt R. den Antrag des [X.] mit der Begründung ab, der Ausbildung fehle der Aufstiegscharakter nach § 2 Abs. 1 [X.].

5

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und reichte während des Widerspruchsverfahrens verschiedene Dokumente nach, darunter eine am 26. Juli 2006 zwischen ihm und der [X.] abgeschlossene Schulungsvereinbarung für die Vorbereitung auf die [X.]-Prüfung für den Fachwirt für Finanzberatung. Danach sollte diese Fortbildung am 5. Mai 2008 beginnen und voraussichtlich am 13. Februar 2009 enden.

6

Der Kläger absolvierte die beiden Fortbildungslehrgänge in der [X.] zwischen April 2006 bis Februar 2007 und zwischen Mai 2008 bis Februar 2009. An der ersten Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen nahmen insgesamt 13 Personen teil. Hierunter waren zwei Studenten der Verwaltungs- bzw. Wirtschaftswissenschaften, eine Diplom-Kauffrau sowie eine Diplom-Wirtschaftsingenieurin und ein Diplom-Wirtschaftsingenieur.

7

Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. August 2007 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der [X.]hof mit Urteil vom 5. November 2009 das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der [X.]hof im Wesentlichen ausgeführt: Die Fortbildungsmaßnahme sei nicht förderungsfähig, weil der Kläger bei Beginn der Maßnahme nicht den erforderlichen umfassenden [X.] gehabt habe. Zwar habe er in dem von seinem Förderungsantrag vom 8. Juni 2006 umfassten [X.] nach § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] sowohl den im Jahr 2006 begonnenen Lehrgang zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ([X.]) als auch einen für die [X.] von November 2007 bis September 2008 geplanten Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung ([X.]) angegeben. Für den [X.]punkt des Beginns des von dem Kläger absolvierten ersten Lehrgangs im Jahr 2006 ließen sich aber keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer auf die Durchführung beider Lehrgänge gerichteten Absicht erkennen. Insbesondere habe der Kläger mit seinem Antrag vom 8. Juni 2006 weder jeweils verbindliche Anmeldungen für die erwähnten beiden Maßnahmeabschnitte noch darauf gerichtete Fortbildungsverträge vorgelegt. Dass der Kläger auch den zweiten Maßnahmeabschnitt tatsächlich durchgeführt und abgeschlossen habe, könne nicht den Schluss rechtfertigen, dass er von Beginn an die Absicht zur Durchführung der gesamten Ausbildung gehabt habe. Der Kläger könne auch deshalb keine Förderung beanspruchen, weil es in Bezug auf den Lehrgang zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen an dem erforderlichen Vorqualifikationserfordernis gefehlt habe. Denn unter den 13 Teilnehmern des Lehrgangs seien wenigstens 5 Personen ohne beruflichen Bildungsabschluss und ohne eine längere berufliche Praxis gewesen. Dies stelle keine so geringe Zahl von Ausnahmefällen dar, dass es eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei.

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] und von Art. 3 Abs. 1 GG.

9

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist ni[X.]ht begründet. Der Verwaltungsgeri[X.]htshof hat im Ergebnis zu Re[X.]ht (§ 144 Abs. 4 VwGO) der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspru[X.]h auf die Gewährung der begehrten Förderung der berufli[X.]hen Aufstiegsfortbildung. Die von ihm dur[X.]hgeführte Fortbildungsmaßnahme ist ni[X.]ht förderungsfähig. Sie weist - au[X.]h wenn davon ausgegangen wird, dass na[X.]h der hier anwendbaren Gesetzesfassung der Grundlagen- und der [X.] selbstständige Teile einer einheitli[X.]hen Maßnahme sind (1.) - ni[X.]ht die vom Gesetz geforderte Unterri[X.]htsdi[X.]hte auf (2.). In Bezug auf diesen Grund greifen die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen ni[X.]ht dur[X.]h (3.).

1. Der Verwaltungsgeri[X.]htshof geht zutreffend davon aus, dass si[X.]h die Re[X.]htslage na[X.]h dem Gesetz zur Förderung der berufli[X.]hen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - [X.] -) in der Fassung vom 31. Oktober 2006 ([X.]) beurteilt, d.h. na[X.]h der Fassung des [X.], die bis zum 30. Juni 2009 gegolten hat. Denn der Kläger hat na[X.]h den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgeri[X.]htshofs mit der Fortbildung (Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen) bereits im April 2006 begonnen (vgl. die Übergangsregelung des § 30 Abs. 1 der seit dem 1. Juli 2009 in [X.] getretenen Neufassung des [X.] vom 18. Juni 2009 <[X.] 1314>).

Der Senat kann offenlassen, ob der re[X.]htli[X.]hen Bewertung des Verwaltungsgeri[X.]htshofs zu folgen ist, dass bereits na[X.]h der hier maßgebli[X.]hen älteren Gesetzesfassung eine aus mehreren Maßnahmeabs[X.]hnitten bestehende ([X.] nur dann anzunehmen ist, wenn der Antragsteller neben der entspre[X.]henden Angabe in einem [X.] na[X.]h § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] au[X.]h seine Absi[X.]ht glaubhaft gema[X.]ht hat, die gesamte Maßnahme tatsä[X.]hli[X.]h dur[X.]hführen zu wollen. Der Verwaltungsgeri[X.]htshof geht zwar - was von den Beteiligten ni[X.]ht in Abrede gestellt wird - zu Re[X.]ht davon aus, dass weder die Fortbildung zum Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen no[X.]h die Fortbildung zum Fa[X.]hwirt für Finanzberatung als sol[X.]he förderungsfähig sind, weil sie jeweils für si[X.]h betra[X.]htet ni[X.]ht die für Maßnahmen in Teilzeitform gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] erforderli[X.]he Gesamtstundenzahl von 400 errei[X.]hen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Anforderung wird verwiesen auf das Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren [X.] 5 [X.] 5.10). Es muss hier jedo[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden werden, ob - wie der Verwaltungsgeri[X.]htshof meint - bereits na[X.]h dem ausgelaufenen Re[X.]ht mehrere Fortbildungseinheiten, die au[X.]h in si[X.]h selbstständig angeboten und absolviert werden können, nur dann eine einheitli[X.]he Fortbildungsmaßnahme bilden, wenn si[X.]h der Fortbildungswillige s[X.]hon bei [X.] zu [X.] zur Errei[X.]hung des übergeordneten Fortbildungsziels notwendigen Lehrgängen verbindli[X.]h anmeldet und entspre[X.]hende S[X.]hulungsverträge abges[X.]hlossen hat. Denn au[X.]h bei einer als Einheit angenommenen Maßnahme, die sowohl die Fortbildung zum Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen als au[X.]h die zum Fa[X.]hwirt für Finanzberatung umfasst, ist diese hier jedenfalls deshalb ni[X.]ht förderungsfähig, weil die Gesamtmaßnahme ni[X.]ht die von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] geforderte Unterri[X.]htsdi[X.]hte aufweist.

2. Na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ist die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme, die - wie hier - in Teilzeitform dur[X.]hgeführt wird, unter anderem nur dann förderungsfähig, wenn in der Regel innerhalb von a[X.]ht Monaten an mindestens 150 Unterri[X.]htsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden. Diese Voraussetzung ist hier ni[X.]ht erfüllt.

2.1 Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] bestehen gegen die Wirksamkeit und Anwendbarkeit dieser Vors[X.]hrift keine dur[X.]hgreifenden Bedenken. Der Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren [X.] 5 [X.] 5.10 zur Verfassungskonformität des in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] normierten Erfordernisses der Unterri[X.]htsdi[X.]hte und zu ihrer Bere[X.]hnung Folgendes ausgeführt:

"Die Bindung der Förderung an eine bestimmte Unterri[X.]htsdi[X.]hte ist verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h (2.2.1). Bei Fortbildungsmaßnahmen, die aus mehreren selbstständigen Abs[X.]hnitten bestehen, sind für die Bere[X.]hnung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte au[X.]h na[X.]h der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes die zwis[X.]hen den einzelnen Fortbildungsabs[X.]hnitten gelegenen unterri[X.]htsfreien [X.]en mit einzubeziehen (sog. Bruttomethode) (2.2.2). Die erforderli[X.]he Unterri[X.]htsdi[X.]hte ist jedenfalls dann ni[X.]ht mehr 'in der Regel' gewahrt, wenn in mehr als 20 v.H. der von der Maßnahme umfassten A[X.]htmonatszeiträume an weniger als 150 Unterri[X.]htsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden (2.2.3). Dies ist bei der Fortbildungsmaßnahme des [X.] der Fall (2.2.4).

2.2.1 § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit hierdur[X.]h Fortbildungsmaßnahmen mit einer geringeren Ausbildungsdi[X.]hte ni[X.]ht förderungsfähig sind. Der Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Voraussetzungen einer förderungsfähigen Fortbildungsmaßnahme zuzubilligen ist (s.o. 1.2), ist ni[X.]ht übers[X.]hritten. Das Ziel des Gesetzgebers, im Interesse des Fortbildungserfolgs nur sol[X.]he Fortbildungsmaßnahmen zu fördern, bei denen dur[X.]h eine Mindestunterri[X.]htsdi[X.]hte der Lernerfolg dur[X.]h eine stetige und kontinuierli[X.]he Befassung mit dem Unterri[X.]htsstoff gewährleistet ist, bildet ein jedenfalls sa[X.]hgere[X.]htes Unters[X.]heidungsmerkmal für die Anerkennung der [X.]. Dies gilt namentli[X.]h bei Maßnahmen in Teilzeitform, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer oftmals im Berufsleben stehen und si[X.]h ohnehin ni[X.]ht in vollem Maße auf die Fortbildung konzentrieren können. Die Anknüpfung an eine bestimmte Unterri[X.]htsdi[X.]hte ergänzt insoweit die ihrerseits verfassungsgemäße Regelung (s.o. 1.2), dass die nur begrenzt zur Verfügung stehenden öffentli[X.]hen Mittel auf die Förderung sol[X.]her Maßnahmen konzentriert werden sollen, die einen Fortbildungswilligen finanziell und zeitli[X.]h in höherem Maße beanspru[X.]hen.

2.2.2 Die vom Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 ([X.] 5 [X.] 17.08 - [X.]E 132, 339 ) no[X.]h offengelassene Frage, wel[X.]he Bedeutung unterri[X.]htsfreien [X.]en für die Bere[X.]hnung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte zukommt, ist dahin zu beantworten, dass diese Zwis[X.]henzeiten ni[X.]ht außer Betra[X.]ht bleiben dürfen.

a) Entgegen der Auffassung des [X.] spri[X.]ht bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] für die Anwendung der Bruttomethode bei der Bere[X.]hnung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte (s.a. [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Januar 2010 - 4 L[X.] 232/08 - DVBl 2010, 667 m.w.N.). Na[X.]h dieser Regelung ist bei Maßnahmen, die aus mehreren Maßnahmeabs[X.]hnitten bestehen, die na[X.]h der Prüfungsordnung oder den [X.]en vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Der Begriff der Gesamtdauer nimmt zumindest für die 48-Monats-Hö[X.]hstgrenze des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b [X.] den gesamten [X.]raum von Beginn der Maßnahme bis zu deren Abs[X.]hluss in den Bli[X.]k. Dies ums[X.]hließt notwendig au[X.]h die zwis[X.]hen den einzelnen Fortbildungsabs[X.]hnitten gelegenen unterri[X.]htsfreien [X.]en. Die Regelung stellt au[X.]h ni[X.]ht auf die Gesamtdauer aller Maßnahme'abs[X.]hnitte' ab, die in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] als die in si[X.]h selbstständigen Abs[X.]hnitte einer Maßnahme definiert sind. Maßgebend ist vielmehr die Gesamtdauer aller Maßnahme'teile'; dies ums[X.]hließt neben den Maßnahmeabs[X.]hnitten au[X.]h die jeweiligen [X.], in denen regelmäßig der vorbereitende Unterri[X.]ht bereits abges[X.]hlossen ist, aber au[X.]h sonstige [X.]en, in denen im Rahmen einer Gesamtmaßnahme kein Unterri[X.]ht stattfindet.

b) § 2 Abs. 3 Satz 4 [X.] bestätigt diese Auslegung, wenn angeordnet wird, dass u.a. 'unterri[X.]htsfreie Ferienzeiten' gemäß § 11 Abs. 4 [X.] außer Betra[X.]ht bleiben. Die Hervorhebung dieser Ferienzeiten bekräftigt, dass andere [X.]en, in denen tatsä[X.]hli[X.]h kein Unterri[X.]ht stattfindet - ohne dass eine Maßnahme na[X.]h § 7 Abs. 4 [X.] als unterbro[X.]hen gilt - zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Dass § 11 Abs. 4 [X.] Ferienzeiten nur bei Maßnahmen in Vollzeitform regelt, steht Rü[X.]ks[X.]hlüssen auf die na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] maßgebli[X.]he Maßnahmedauer ni[X.]ht entgegen. Der Gesetzgeber hat vielmehr für die Maßnahmen in Teilzeitform kein Bedürfnis gesehen, unterri[X.]htsfreie [X.]en ausdrü[X.]kli[X.]h von der Berü[X.]ksi[X.]htigung auszunehmen; für die Maßnahmen in Teilzeitform lässt die auf A[X.]htmonatszeiträume bezogene Mindestfortbildungsdi[X.]hte Raum für Ferienzeiten, Phasen geringerer Unterri[X.]htsintensität (z.B. rund um gesetzli[X.]he Feiertage) oder sonstige [X.]en, in denen kein Unterri[X.]ht stattfindet.

Keine andere Beurteilung re[X.]htfertigt, dass eine Maßnahme, wel[X.]he die Hö[X.]hstfrist na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b [X.] auss[X.]höpft und si[X.]h auf die [X.] na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] bes[X.]hränkt, die geforderte Unterri[X.]htsdi[X.]hte - jedenfalls bei glei[X.]hmäßiger Verteilung der Unterri[X.]htsstunden - ni[X.]ht errei[X.]hen kann. Daraus folgt allein, dass Maßnahmen, die die [X.] nur knapp übers[X.]hreiten, ni[X.]ht die Hö[X.]hstdauer auss[X.]höpfen können, sondern in einem kürzeren [X.]raum beendet sein müssen.

Die Notwendigkeit, unterri[X.]htsfreie [X.]en zwis[X.]hen zwei selbstständigen Maßnahmeabs[X.]hnitten bei der Gesamtdauer der Maßnahme zu berü[X.]ksi[X.]htigen, folgt bei systematis[X.]her Auslegung au[X.]h aus § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 [X.]. Na[X.]h diesen Regelungen gilt eine Maßnahme ni[X.]ht nur dann als unterbro[X.]hen, wenn infolge von Krankheit oder S[X.]hwangers[X.]haft die Teilnahme an der Maßnahme ni[X.]ht mögli[X.]h ist, sondern au[X.]h dann, wenn und solange die Fortsetzung einer Maßnahme dur[X.]h von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin ni[X.]ht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten na[X.]h § 11 Abs. 4 [X.] übers[X.]hreiten, unterbro[X.]hen wird. Au[X.]h diese Regelung geht na[X.]h Wortlaut und systematis[X.]her Stellung für alle Maßnahmen (und ni[X.]ht nur für einphasige Maßnahmen in Vollzeitform) von einer kontinuierli[X.]hen Maßnahmedur[X.]hführung aus, bei der es ni[X.]ht zu längeren Phasen der Ni[X.]htteilnahme bzw. Ni[X.]htdur[X.]hführung kommt.

[X.]) Allein die Bruttobetra[X.]htung entspri[X.]ht au[X.]h dem Zwe[X.]k des Gesetzes, nur sol[X.]he Fortbildungsmaßnahmen zu fördern, die dur[X.]h den zeitli[X.]hen Umfang und die damit einhergehende Belastung einen bestimmten Mindestumfang übers[X.]hreiten. Die zeitli[X.]hen Untergrenzen sollen au[X.]h bewirken, dass 'förderungsfähige Maßnahmen in Teil- wie in Vollzeitform au[X.]h im Interesse des Teilnehmers zügig dur[X.]hgeführt und sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigte zeitli[X.]he Stre[X.]kungen vermieden werden' (BTDru[X.]ks 13/3698 [X.]). Von diesem Ziel ist der Gesetzgeber au[X.]h dur[X.]h die Gesetzesänderung ni[X.]ht abgerü[X.]kt, dur[X.]h die § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] seine hier anzuwendende Fassung erhalten hat.

d) Die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte bekräftigt das gefundene Ergebnis. In der Erstfassung des Gesetzes (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996, [X.]) enthielt § 2 Abs. 3 [X.] keine dem hier anzuwendenden Satz 3 entspre[X.]hende Regelung. Für die in Satz 1 getroffenen Bestimmungen zur zeitli[X.]hen Struktur der förderungsfähigen Maßnahmen führt die Begründung des Gesetzentwurfs (BTDru[X.]ks 13/3698 [X.]) aus, dass sie bezogen sind 'auf die Gesamtdauer der Maßnahme und ni[X.]ht auf die einzelnen Maßnahmeabs[X.]hnitte'. Bei der Einfügung der Sätze 3 und 4 in der hier anzuwendenden Fassung dur[X.]h Art. 1 Nr. 1 lit. [X.]) [X.][X.]) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 20. Dezember 2001, [X.]) hat si[X.]h an diesem Bezug ni[X.]hts geändert. Es sollte insbesondere 'vermieden werden, dass bildungspolitis[X.]h erwüns[X.]hte Verkürzungen der Fortbildung z.B. infolge Anre[X.]hnung früherer Aus- oder Fortbildungszeiten (z.B. Ausbildereignungsprüfung) ni[X.]ht zu einem Verlust des Förderanspru[X.]hs wegen Ni[X.]hterrei[X.]hens der [X.] führen' (BTDru[X.]ks 14/7094 [X.]). Es fehlt jeder Anhalt, dass damit au[X.]h eine Umstellung auf das [X.] verbunden sein könnte. Die Einfügung der Unterbre[X.]hungsregelung bei Wartezeiten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 [X.]) ist damit begründet worden, es solle si[X.]hergestellt werden, dass 'unvers[X.]huldete Wartezeiten bei der Bere[X.]hnung des [X.]raums, innerhalb dessen die Maßnahme abges[X.]hlossen werden muss, ausgeklammert werden', damit die Einhaltung der maximalen Maßnahmedauer na[X.]h § 2 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht verhindert wird. Diese Begründung stellt zumindest für § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. b, Nr. 2 Bu[X.]hst. b [X.] eindeutig auf das [X.] ab. Der Übergang zum [X.] bei der Unterri[X.]htsdi[X.]hte bedürfte dann einer besonderen Begründung, an der es fehlt.

e) Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 2 Abs. 3 [X.] zum 1. Juli 2009 (Art. 1 Nr. 1, Art. 3 Satz 1 des [X.] zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, [X.] 1314) ebenfalls davon ausgegangen, dass das [X.] bereits bei der hier anzuwendenden Gesetzeslage heranzuziehen war. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDru[X.]ks 16/10996 S. 22) ist hierzu ausgeführt:

'Bei den Sätzen 7 bis 9 handelt es si[X.]h um eine Klarstellung des gesetzgeberis[X.]hen Willens. Diese Klarstellung ist erforderli[X.]h geworden, weil in der Vergangenheit vermehrt Geri[X.]hte bei der Ermittlung der Fortbildungsdi[X.]hte fäls[X.]hli[X.]herweise auf die sogenannte Nettobetra[X.]htung abgestellt haben. Dana[X.]h sind au[X.]h längere Unterbre[X.]hungszeiten zwis[X.]hen zwei Maßnahmeabs[X.]hnitten von z.B. mehr als zwei Jahren bei der Bere[X.]hnung der Maßnahmedauer unberü[X.]ksi[X.]htigt geblieben und wurden als förderuns[X.]hädli[X.]h eingestuft. Wie si[X.]h aber bereits aus dem Wortlaut des geltenden § 2 Abs. 3 ergibt, ist auf die Gesamtdauer der Maßnahme und eben ni[X.]ht nur auf die Dauer der einzelnen Maßnahmeabs[X.]hnitte abzustellen. [X.] ist das mögli[X.]hst zielstrebige und zügige Errei[X.]hen des [X.] au[X.]h mit Bli[X.]k auf eine sparsame Mittelverwendung. Dem wird nur die sogenannte Bruttobetra[X.]htung gere[X.]ht, die bei der Ermittlung des maximalen [X.]rahmens und der Fortbildungsdi[X.]hte sowohl die Maßnahmeabs[X.]hnitte als au[X.]h die dazwis[X.]hen liegenden unterri[X.]htsfreien [X.]en umfasst. Sowohl das abstrakte Lehrgangskonzept des Bildungsträgers als au[X.]h der vom Teilnehmer oder von der Teilnehmerin individuell gewählte Lehrgangsablauf müssen die Vorgaben des § 2 Abs. 3 erfüllen. Dies soll nunmehr im Gesetz unmissverständli[X.]h klargestellt werden.'

Die Wertung des Gesetzgebers, ob eine Norm konstitutiven oder deklaratoris[X.]hen [X.]harakter hat, bindet zwar als sol[X.]he die Geri[X.]hte ni[X.]ht ([X.], Bes[X.]hluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - juris Rn. 73; [X.], Bes[X.]hluss vom 19. August 2010 - [X.] 2 [X.] 34.09 - [X.] 2011, 59). Die Begründung eines Gesetzesentwurfs, die das bereits anderweitig ermittelte Ergebnis klar bestätigt, kann aber im Rahmen der allgemeinen Auslegungsmethoden ergänzend herangezogen werden.

f) Die Frage, ob für die Bemessung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte hier die Brutto- oder die Nettobetra[X.]htung zu Grunde zu legen ist, ist im vorliegenden Verfahren au[X.]h ni[X.]ht deswegen unerhebli[X.]h, weil na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] stets die na[X.]h der Prüfungsordnung oder den [X.]en vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend ist. Legt - wie hier - die heranzuziehende Prüfungsordnung die vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmen ni[X.]ht verbindli[X.]h fest, so ist die in den [X.]en vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Auf eine [X.] kann auf der Grundlage der heranzuziehenden Bruttomethode indes nur dann abgestellt werden, wenn sie au[X.]h klare Empfehlungen zu etwaigen Wartezeiten oder sonstigen unterri[X.]htsfreien [X.]en gibt und sie au[X.]h Grundlage der [X.]ung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist. Der Begriff der Empfehlung trägt allein dem Umstand Re[X.]hnung, dass ein [X.] zur für Dritte verbindli[X.]hen, normativ wirkenden Regelung der vorgesehenen Gesamtdauer ni[X.]ht bere[X.]htigt ist und von ihm getroffene Festlegungen damit einen anderen re[X.]htli[X.]hen Bindungsgrad als Regelungen einer Prüfungsordnung haben.

Eine für § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] bea[X.]htli[X.]he [X.], die Grundlage der Bere[X.]hnung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte werden kann, liegt aber nur und erst dann vor, wenn sie im Wesentli[X.]hen ebenso verbindli[X.]h ist wie die Regelung in einer Prüfungsordnung und sie au[X.]h von dem [X.] selbst bea[X.]htet wird. Dies ist ni[X.]ht der Fall, wenn ein [X.] von der eigenen [X.] abwei[X.]hende Fortbildungsvereinbarungen s[X.]hließt oder zulässt. Dies folgt regelmäßig s[X.]hon daraus, dass die im [X.] angegebene und von dem [X.] bes[X.]heinigte tatsä[X.]hli[X.]he Fortbildungsgestaltung in Bezug auf die Gesamtdauer (eins[X.]hließli[X.]h unterri[X.]htsfreier [X.]en) von der [X.] abwei[X.]ht; anderes gilt, wenn der [X.] hierfür besondere Gründe kennzei[X.]hnet, die na[X.]h Art und Gewi[X.]ht jenen des § 7 Abs. 4 [X.] entspre[X.]hen.

2.2.3 Die von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] geforderte Unterri[X.]htsdi[X.]hte, na[X.]h der 'innerhalb von a[X.]ht Monaten an mindestens 150 Unterri[X.]htsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden', ist bei Fortbildungsmaßnahmen, deren Gesamtdauer a[X.]ht Monate übersteigt, bezogen auf alle A[X.]htmonatsabs[X.]hnitte zu ermitteln, die in dem [X.]raum zwis[X.]hen dem Unterri[X.]htsbeginn im ersten Maßnahmeabs[X.]hnitt und dem Ablauf des Monats, in dem im letzten Maßnahmeabs[X.]hnitt planmäßig der letzte Unterri[X.]ht abgehalten wird, gebildet werden können.

In der Verwaltungspraxis wird allerdings oftmals bereits eine Betra[X.]htung zur zutreffenden Beurteilung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte führen, die von einer glei[X.]hmäßigen Verteilung aller Unterri[X.]htsstunden auf die Gesamtdauer der Maßnahme ausgeht und für die Bestimmung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte die Gesamtzahl der berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Unterri[X.]htsstunden dur[X.]h die Zahl der Monate, die die Maßnahme dauert, teilt und den Quotienten mit dem Faktor a[X.]ht multipliziert (Dur[X.]hs[X.]hnittsbetra[X.]htung). Diese Bere[X.]hnungsweise entspri[X.]ht indes ni[X.]ht in vollem Umfang den Vorgaben des § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] und kann namentli[X.]h dann zu unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn zwis[X.]hen zwei Maßnahmeabs[X.]hnitten längere [X.]en ohne Unterri[X.]ht liegen oder sie zu dem Ergebnis kommt, dass die geforderte Unterri[X.]htsdi[X.]hte nur geringfügig übers[X.]hritten wird. Denn der Gesetzgeber hat gerade ni[X.]ht eine Dur[X.]hs[X.]hnittsbetra[X.]htung vorgesehen (wona[X.]h in der Regel monatli[X.]h 18,75 Unterri[X.]htsstunden stattfinden). Er hat vielmehr die erforderli[X.]he Unterri[X.]htsstundenzahl auf einen [X.]abs[X.]hnitt von a[X.]ht Monaten bezogen.

Die zeitabs[X.]hnittsweise Betra[X.]htung, die hierna[X.]h in Grenz- oder Zweifelsfällen erforderli[X.]h ist, muss jeden einzelnen [X.]raum von a[X.]ht Monaten, der in dem dur[X.]h die Gesamtdauer der Maßnahme gezogenen Rahmen gebildet werden kann, in den Bli[X.]k nehmen. Der erste zu berü[X.]ksi[X.]htigende A[X.]htmonatsabs[X.]hnitt beginnt hierna[X.]h in dem Monat, in dem der Unterri[X.]ht tatsä[X.]hli[X.]h aufgenommen wird, der nä[X.]hste A[X.]htmonatsabs[X.]hnitt beginnt dann in dem folgenden Monat, und der letzte A[X.]htmonatsabs[X.]hnitt endet in dem Monat, in dem planmäßig der letzte Unterri[X.]ht abgehalten wird. Die Gesamtdauer der Maßnahme bestimmt mithin die Zahl der A[X.]htmonatsabs[X.]hnitte, die für die Betra[X.]htung na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] zu bilden sind. Soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen oder geltend gema[X.]ht werden, dass au[X.]h während der einzelnen Maßnahmeabs[X.]hnitte, in denen tatsä[X.]hli[X.]h Unterri[X.]ht stattfindet, die für den einzelnen Maßnahmeabs[X.]hnitt vorgesehene Unterri[X.]htsstundenzahl zeitli[X.]h unglei[X.]h verteilt ist, kann für die Bere[X.]hnung davon ausgegangen werden, dass auf jeden Monat die dem Dur[X.]hs[X.]hnitt entspre[X.]hende Unterri[X.]htsstundenzahl entfällt.

§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] verlangt die festgesetzte Unterri[X.]htsdi[X.]hte nur 'in der Regel'. Dies lässt Raum für Ausnahmen. Eine Förderung ist ni[X.]ht s[X.]hon ausges[X.]hlossen, wenn in einzelnen A[X.]htmonatsabs[X.]hnitten die erforderli[X.]he Unterri[X.]htsdi[X.]hte ni[X.]ht errei[X.]ht wird. Mit dem [X.] fordert das Gesetz aber mehr als eine nur 'überwiegend' ausrei[X.]hende Unterri[X.]htsdi[X.]hte. Weil das [X.] die sa[X.]hli[X.]h erwüns[X.]hte Stetigkeit und Kontinuität der Dur[X.]hführung der Fortbildungsmaßnahme si[X.]hern soll, ist die festges[X.]hriebene Unterri[X.]htsdi[X.]hte jedenfalls dann ni[X.]ht mehr 'in der Regel' errei[X.]ht, wenn sie in mehr als 20 v.H. aller für die Maßnahme zu bildenden A[X.]htmonatsabs[X.]hnitte unters[X.]hritten wird."

2.2 Na[X.]h diesen Grundsätzen, die glei[X.]hermaßen im vorliegenden Verfahren gelten, hat der Kläger au[X.]h dann keinen Anspru[X.]h auf die begehrte Förderung, wenn von einer in zwei Maßnahmeabs[X.]hnitte aufgeteilten einheitli[X.]hen Fortbildungsmaßnahme ausgegangen wird.

a) Die für die Bere[X.]hnung der Unterri[X.]htsdi[X.]hte na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] maßgebende Gesamtdauer aller Maßnahmeteile ist - darüber herrs[X.]ht au[X.]h zwis[X.]hen den Beteiligten zu Re[X.]ht kein Streit - ni[X.]ht in einer Prüfungsordnung im Sinne dieser Vors[X.]hrift verbindli[X.]h festgelegt. Ebenso wenig liegt hier eine im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] bea[X.]htli[X.]he [X.] vor. Auf die [X.] der [X.] (20 bis 24 Monate für beide Fortbildungsmaßnahmen) kann entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] ni[X.]ht abgestellt werden, weil sie weder klare Empfehlungen zu etwaigen Wartezeiten oder sonstigen unterri[X.]htsfreien [X.]en gibt no[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h die Grundlage der [X.]ung für den Kläger gewesen und au[X.]h vom [X.] selbst ni[X.]ht bea[X.]htet worden ist. Bereits na[X.]h dem vom Kläger bei der Antragstellung eingerei[X.]hten [X.] sollte der Vertiefungsteil (Fortbildung zum Fa[X.]hwirt für Finanzberatung) erst in der [X.] von November 2007 bis September 2008 stattfinden, so dass die gesamte [X.] (von April 2006 bis September 2008) bei der gebotenen Bruttobetra[X.]htung den in der [X.] vorgesehenen Rahmen von 24 Monaten deutli[X.]h überstieg. Darüber hinaus hat der [X.] mit dem Kläger eine von der eigenen [X.] no[X.]h stärker abwei[X.]hende Fortbildungsvereinbarung über den Vertiefungsteil ges[X.]hlossen. Na[X.]h der am 26. Juli 2006 zwis[X.]hen dem Kläger und der [X.] abges[X.]hlossenen S[X.]hulungsvereinbarung für die Vorbereitung auf die IHK-Prüfung für den Fa[X.]hwirt für Finanzberatung sollte diese Fortbildung erst am 5. Mai 2008 beginnen und voraussi[X.]htli[X.]h am 13. Februar 2009 enden. Mit der entspre[X.]henden, vom Kläger im Widerspru[X.]hsverfahren vorgelegten Bes[X.]heinigung hat dieser seinen [X.] konkretisiert und in der geänderten Form zum Gegenstand seines Förderungsantrags gema[X.]ht. Überdies hat er den Vertiefungsteil au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h in dem genannten [X.]raum absolviert.

b) Die dana[X.]h maßgebli[X.]he Fortbildungsmaßnahme, die mit dem Beginn des Unterri[X.]hts im [X.] (Fa[X.]hberater für Finanzdienstleistungen) im April 2006 begonnen hat und mit dem letzten Unterri[X.]ht im [X.] (Fa[X.]hwirt für Finanzberatung) im Februar 2009 abges[X.]hlossen worden ist, errei[X.]ht ni[X.]ht im Regelfall die erforderli[X.]he Unterri[X.]htsdi[X.]hte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.]). Infolge der längeren unterri[X.]htsfreien [X.] na[X.]h dem Abs[X.]hluss des Fa[X.]hberaterlehrgangs - im [X.]raum von März 2007 bis April 2008 (14 Monate) fand kein Unterri[X.]ht statt - wird die vorges[X.]hriebene Unterri[X.]htsdi[X.]hte in deutli[X.]h mehr als 20 v.H. der A[X.]htmonatsabs[X.]hnitte unters[X.]hritten. Gründe im Sinne von § 7 Abs. 4 [X.] oder sol[X.]he, die jenen na[X.]h Art und Gewi[X.]ht entspre[X.]hen und eine Unterbre[X.]hung der Ausbildung re[X.]htfertigen könnten, sind weder dem [X.] zu entnehmen no[X.]h sonst vom Kläger geltend gema[X.]ht worden oder ersi[X.]htli[X.]h.

2.3 Besteht bereits aus den oben (2.1, 2.2) dargelegten Gründen kein Förderungsanspru[X.]h, bedürfen die weiteren Re[X.]htsfragen, die für einen Förderungsanspru[X.]h erhebli[X.]h sein können, keiner Ents[X.]heidung. Insbesondere kann offenbleiben, ob - woran der Senat erhebli[X.]he Zweifel hat - die Re[X.]htsauffassung des Verwaltungsgeri[X.]htshofs zu § 9 [X.] trägt, dass die erforderli[X.]he Fortbildungseignung für eine tatsä[X.]hli[X.]h aufgenommene Fortbildung na[X.]hträgli[X.]h allein deswegen entfalle, weil die ([X.] ni[X.]ht (plangemäß) zu Ende geführt worden ist.

3. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen ni[X.]ht dur[X.]h. Sie ri[X.]hten si[X.]h gegen die Bewertung des Verwaltungsgeri[X.]htshofs, für die Fortbildungsmaßnahme des [X.] sei das Vorqualifikationserfordernis na[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht erfüllt und dem Kläger fehle es an der na[X.]h § 9 [X.] erforderli[X.]hen Fortbildungseignung. Diese Fragen sind - wie si[X.]h aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - für die Zurü[X.]kweisung der Revision ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Ni[X.]ht zu vertiefen ist daher, ob die Verfahrensrügen ordnungsgemäß erhoben und begründet worden sind.

Meta

5 C 8/10

03.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. November 2009, Az: 12 S 2148/07, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2011, Az. 5 C 8/10 (REWIS RS 2011, 8867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8867

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