Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. IV ZR 341/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 764

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 341/07vom 19. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 19. November 2008 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2007 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 159.305,67 •

Gründe: [X.] Die Beschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. Das [X.] hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ver-letzt, weil es den unter Beweis gestellten entscheidungserheblichen Vor-trag der Klägerin zum Eigentum der [X.]

an den im Streit befindlichen 1 - 3 -

Sachen und zur Befugnis der Klägerin, den darauf bezogenen Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend machen zu können, zu Unrecht übergangen hat. Diese Gehörsverletzung wirkt sich auf den fehlerhaft als unzulässig abgewiesenen Feststellungsantrag und den als unbegründet abgewiesenen hilfsweise gestellten [X.] aus.
1. Das Berufungsgericht hat den Eigentumsnachweis der [X.]

als nicht geführt angesehen, weil die Klägerin nicht die nach § 34 Abs. 2 [X.] a.F., § 10 Nr. 1 [X.] erforderlichen Belege zumindest über den Nachweis der Bezahlung konkret bezeichneter Rechnungen beigebracht habe. Der damit verbundene Ausschluss des von der Kläge-rin beantragten Beweises des Eigentums der [X.] durch Vorlage der Buchhaltungsunterlagen und Vernehmung von Zeugen ist unter kei-nem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar und deshalb willkürlich. § 34 Abs. 2 [X.] a.F. schränkt die Möglichkeit, den Beweis auf andere Weise als durch "Belege" - etwa durch Zeugen oder andere Urkunden - zu führen, nicht ein und ordnet auch keine - vom Berufungsgericht auch nicht angenommene - Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung an (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1978 - [X.] - VersR 1979, 343, 345). § 10 Nr. 1 [X.] betrifft die Verfügungsbefugnis des Versicherungsneh[X.] - hier der [X.].

GmbH, um die es in diesem Zusammenhang aber nicht geht - und of-fenkundig nicht die Frage des Eigentums des Versicherten bei einer Ver-sicherung auf fremde Rechnung. Diese nicht nachvollziehbare Ansicht des Berufungsgerichts setzt sich in der Beurteilung fort, der unter [X.] gestellte Vortrag der Klägerin sei nicht hinreichend substanti-iert, weil die Angabe von Anknüpfungstatsachen und Belegen fehle. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jegliche Begründung dafür vermissen, weshalb es bei fehlenden Belegen über den unmittelbaren 2 - 4 -

Eigentumserwerb ausgeschlossen ist, den Eigentumserwerb durch [X.] Beweismittel - hier Buchhaltungsunterlagen und Zeugen - führen zu können. Das ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil nach nicht widerlegter Behauptung der Klägerin die meisten [X.] durch den Brand vernichtet worden seien. Soweit das Berufungs-gericht Darlegungen der Klägerin dazu vermisst, dass sich alle Unterla-gen, auch die der [X.] , auf dem Betriebsgelände der [X.]. GmbH befunden hätten, berücksichtigt es nicht, dass beide Unternehmen ihren Sitz am Versicherungs- und Brandort hatten. Die Ansicht des Berufungs-gerichts hätte zur Folge, dass ein Versicherungsnehmer bei Vernichtung aller Anschaffungsbelege durch einen Brand keinen durchsetzbaren Ver-sicherungsschutz hätte. Auch abgesehen von den unter keinem Gesichtspunkt vertretbaren [X.] durch Vorlage von Anschaffungs- und Zahlungsbe-legen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sub-stantiierung des [X.] im Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juni 2005 - [X.]/02 - NJW 2005, 2710 unter [X.]) in einer Weise, die eine vorwegge-nommene Beweiswürdigung und damit einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zur Folge hat. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren mit Beweisantritt unter Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vortrags das Eigentum der [X.] hinreichend dargelegt. Trotz seiner offenkun-digen Zweifel am Wahrheitsgehalt des [X.] hätte das [X.] den [X.] nachgehen müssen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1987 - [X.] - [X.], 75 unter 3; Rö-mer in [X.]/Langheid, [X.] 2. Aufl. § 49 Rdn. 32). Seine Beurteilung, die Klägerin habe den Eigentumsnachweis der [X.] nicht ge-führt, beruht auf einer unzulässigen vorweggenommenen [X.] - 5 -

gung und deshalb auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juni 2005 aaO). Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht davon abgesehen, sich mit der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB (vgl. dazu [X.]Z 156, 310, 315 ff.) inhaltlich [X.]. Zum Vorhandensein der Gegenstände am Brandort, zu deren Zerstörung oder Beschädigung und zur Höhe des Zeitwerts hat die Klä-gerin ebenfalls Beweis angetreten. 2. Das Berufungsgericht hält die "Aktivlegitimation" der Klägerin für nicht hinreichend dargetan, weil an der Abtretung zu ihren Gunsten vom 15. Januar 2002 Zweifel angebracht seien, Umstände für eine [X.] Herstellung der Abtretung sprächen und der Vortrag der Klägerin in-soweit widersprüchlich sei. Dies stellt ebenfalls eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Die Klägerin hat die [X.] und den Übergang des auf die sicherungsübereigneten Sachen bezogenen Versicherungs-anspruchs auf sich nicht nur nachvollziehbar durch Urkunden belegt, sondern hierfür auch Zeugenbeweis angetreten. Der Behauptung der [X.], die Ansprüche seien an andere Gläubiger abgetreten, ist die Klägerin entgegengetreten. Ob die B.

GmbH, jetzt [X.]. GmbH (– ), deren Geschäftsführerin die Klägerin später wurde, den Versicherungsanspruch "nachträglich" abgetreten hat, ist für sich genommen unerheblich. Es kommt darauf an, wie die Klägerin behauptet, ob sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts Inhaberin des Anspruchs des gemäß § 2 Nr. 4 [X.] im Zeit-punkt des [X.] versicherten Sicherungseigentü[X.] ist. Die nach § 75 Abs. 2 [X.] a.F., § 10 Nr. 2 [X.] zur Verfügung über den [X.] erforderliche Zustimmung der Versicherungsnehmerin oder deren Verzicht auf die Verfügungsbefugnis zugunsten des jeweiligen [X.] - 6 -

[X.] kann in der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem seit 1996 be-stehenden Versicherungsverhältnis vom 1. November 1998 gesehen werden (vgl. OLG Stuttgart r+s 1992, 331; Versicherungsrechts-Hand-buch/[X.], § 23 Rdn. 42; [X.], 283).
3. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Versicherungsnehmer, der von der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens - hier nach § 15 Nr. 1 Satz 3 [X.] - Gebrauch machen kann, braucht sich nicht auf eine Leistungsklage ver-weisen zu lassen und ist nicht verpflichtet, schon im Rechtsstreit zu er-klären, ob er das Sachverständigenverfahren beantragen werde ([X.]Z 137, 318, 320 f.; Senatsurteil vom 16. April 1986 - [X.] - VersR 1986, 675 unter 1 m.w.[X.]). Gleiches gilt bei der [X.] für den Versicherten, der seinen Anspruch befugtermaßen gericht-lich geltend macht. Für die Begründetheit der Feststellungsklage kann es auf die vorstehend unter [X.] 1. und 2. behandelten Fragen ankommen. 5 I[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht aus an-deren Gründen im Ergebnis richtig. Gegen ein Durchgreifen der Verjäh-rungseinrede spricht, dass die Beklagte Leistungen erst mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 abgelehnt hat. Die Frist des § 12 Abs. 3 [X.] a.F. ist durch die - hier ausdrücklich als solche bezeichnete - Teilklage für den gesamten Anspruch gewahrt (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 1013 unter [X.]; [X.] aaO § 12 Rdn. 40). Feststellungen zur Leistungsfreiheit nach § 61 [X.] a.F. wegen von der 6 - 7 -

Beklagten behaupteter vorsätzlicher Eigenbrandstiftung hat das [X.] nicht getroffen.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.08.2006 - 2/14 O 257/04 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2007 - 3 U 231/06 -

Meta

IV ZR 341/07

19.11.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. IV ZR 341/07 (REWIS RS 2008, 764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 764

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