Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2006, Az. IV ZR 105/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2778

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am:

5. Juli 2006

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein _____________________ [X.] § 12 Abs. 3; [X.] § 19 (1) § 19 (1) Satz 3 [X.] räumt dem Versi[X.]he[X.] das unbefristete Re[X.]ht ein, vom Versi[X.]herer einseitig die Dur[X.]hführung eines [X.] au[X.]h zu den tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen des [X.] zu verlangen. Solange der Versi[X.]he[X.] dieses Re[X.]ht no[X.]h ni[X.]ht verloren hat, ist es dem Versi[X.]herer verwehrt, die Leistungsablehnung mit einer Belehrung zu ver-binden, die die Frist des § 12 Abs. 3 [X.] in Lauf setzt. [X.], Urteil vom 5. Juli 2006 - [X.]/05 - [X.]

LG [X.]
- 2 -

[X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 5. Juli 2006 für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 15. März 2005 aufgehoben. Der Re[X.]htsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-s[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Versi[X.]herungsleistungen aus einer bei der [X.] genommenen Hausratversi[X.]herung wegen eines Brands[X.]ha-dens in ihrer Wohnung. Dem Versi[X.]herungsvertrag liegen die Allgemei-nen Hausratversi[X.]herungsbedingungen ([X.]) zugrunde. 1 2 Mit einem der Klägerin am 21. Mai 2003 zugegangenen S[X.]hreiben lehnte die Beklagte die Leistung einer Ents[X.]hädigung mit der [X.] ab, diese habe den Brand grob fahrlässig verursa[X.]ht. Glei[X.]hzeitig - 3 -

belehrte sie die Klägerin über die Re[X.]htsfolgen einer ni[X.]ht fristgere[X.]hten geri[X.]htli[X.]hen Geltendma[X.]hung des Anspru[X.]hs (§ 12 Abs. 3 [X.]). Einen Hinweis auf das in § 19 (1) [X.] vorgesehene Sa[X.]hverständigenver-fahren enthielt dieses S[X.]hreiben ni[X.]ht. Diese Klausel lautet: "Versi[X.]he[X.] und Versi[X.]herer können na[X.]h [X.] vereinbaren, daß die Höhe des S[X.]hadens dur[X.]h Sa[X.]hverständige festgestellt wird. Das Sa[X.]hverständigenverfahren kann dur[X.]h Vereinbarung auf sonstige tatsä[X.]hli[X.]he Voraussetzungen des Ents[X.]hädi-gungsanspru[X.]hes sowie der Höhe der Ents[X.]hädigung aus-gedehnt werden. Der Versi[X.]he[X.] kann ein Sa[X.]h-verständigenverfahren au[X.]h dur[X.]h einseitige Erklärung ge-genüber dem Versi[X.]herer verlangen."
Zur Dur[X.]hführung des Re[X.]htsstreits beantragte die Klägerin [X.] Prozesskostenhilfe. Ihrem beim [X.] am 10. November 2003 eingegangenen Gesu[X.]h war ein Klageentwurf beigefügt. Mit [X.] vom 8. Dezember 2003 teilte der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer der Klä-gerin mit, er habe für die beabsi[X.]htigte Klage mit Wirkung vom 4. De-zember 2003 Re[X.]htss[X.]hutz übernommen. Die Klägerin rei[X.]hte am 16. Ja-nuar 2004 Klage ein und erklärte ihren Prozesskostenhilfeantrag für er-ledigt. Die Beklagte hat si[X.]h auf die Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 [X.] berufen. 3 Das [X.] hat die Klage auf Zahlung einer Ents[X.]hädigung, hilfsweise auf Feststellung der Eintrittspfli[X.]ht der [X.], abgewiesen. Die Beklagte habe zu Re[X.]ht die Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 [X.] geltend gema[X.]ht. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblie-ben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 4 - 4 -

Ents[X.]heidungsgründe:
Das Re[X.]htsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefo[X.]h-tenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsge-ri[X.]ht. 5 [X.] 1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Beklagte habe die Frist des § 12 Abs. 3 [X.] mit ihrem der Klägerin am 21. Mai 2003 zuge-gangenen [X.] in Lauf gesetzt. Der Wirksamkeit der Fristsetzung stehe die na[X.]h § 19 (1) [X.] vorgesehene Mögli[X.]hkeit eines [X.] ni[X.]ht entgegen. Zwar habe eine Leis-tungsablehnung des Versi[X.]herers regelmäßig ni[X.]ht die Wirkungen des § 12 Abs. 3 [X.], solange na[X.]h den vereinbarten [X.] über die den Anspru[X.]h begründenden Voraussetzungen eine Sa[X.]hverständigenkommission zu ents[X.]heiden habe. Das in § 19 (1) Satz 3 [X.] vorgesehene Re[X.]ht des Versi[X.]he[X.]s, dur[X.]h einseitige Erklärung gegenüber dem Versi[X.]herer ein Sa[X.]hverständigen-verfahren zu verlangen, betreffe aber nur den Fall eines Streits um die Höhe des S[X.]hadens im Sinne des Satzes 1 der Klausel. Seien andere Voraussetzungen des [X.] bestritten, [X.] der [X.], erfordere die Dur[X.]hführung des [X.] eine Vereinbarung zwis[X.]hen Versi[X.]he[X.] und Versi[X.]herer. Der Versi[X.]he[X.] könne dies ni[X.]ht einseitig ver-langen; die Klägerin habe dies im Übrigen hier au[X.]h ni[X.]ht getan. 6 - 5 -

2. Das Prozesskostenhilfegesu[X.]h der Klägerin habe die Klagefrist ni[X.]ht gewahrt. Dazu müsse der Versi[X.]he[X.], der zunä[X.]hst Pro-zesskostenhilfe beantragt, alles tun, damit die Klage "demnä[X.]hst" im [X.] von § 167 ZPO zugestellt werden könne. Diesen Anforderungen habe die Klägerin, die si[X.]h insoweit das Verhalten ihres Prozessbevollmä[X.]htig-ten zure[X.]hnen lassen müsse, ni[X.]ht genügt. Na[X.]h Eingang der De[X.]kungszusage des Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herers bei ihrem [X.] hätte sie unverzügli[X.]h, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Wo[X.]hen Klage erheben müssen. Bere[X.]htigte Ents[X.]huldi-gungsgründe für die eingetretene Verzögerung bis zur Einrei[X.]hung der Klages[X.]hrift am 16. Januar 2004 habe die Klägerin ni[X.]ht dargetan. 7 I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts halten re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung in einem ents[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand. 8 1. Das [X.] der [X.] vom 20. Mai 2003 hat die Frist des § 12 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht in Lauf gesetzt. 9 a) § 12 Abs. 3 [X.] eröffnet dem Versi[X.]herer eine dem übrigen Zi-vilre[X.]ht unbekannte Mögli[X.]hkeit leistungsfrei zu werden. Er kann seine teilweise oder vollständige s[X.]hriftli[X.]he Leistungsablehnung mit einer Be-lehrung des Versi[X.]he[X.]s verbinden, dass dieser binnen se[X.]hs Monaten ab Zugang der ablehnenden Ents[X.]heidung seinen Anspru[X.]h auf Leistung geri[X.]htli[X.]h geltend ma[X.]hen müsse; anderenfalls kann si[X.]h der Versi[X.]herer mit Erfolg darauf berufen, dass er allein dur[X.]h den Ablauf der ungenutzt gelassenen Frist leistungsfrei geworden ist. Enthalten die Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen Abwei[X.]hungen von dieser [X.] - 6 -

setzli[X.]hen Regelung zum Na[X.]hteil des Versi[X.]he[X.]s, versagt ihnen § 15a [X.] die Wirksamkeit. Ein sol[X.]her Na[X.]hteil ist ni[X.]ht s[X.]hon dann gegeben, wenn die Versi[X.]herungsbedingungen für den Fall der Leistungsablehnung die Anrufung eines Sa[X.]hverständigengremiums zur Prüfung von Grund und/oder Höhe des vom Versi[X.]he[X.] gel-tend gema[X.]hten Anspru[X.]hs vorsehen. Das gilt unabhängig davon, ob im Streitfall ein sol[X.]hes Verfahren zwingend vorgesehen ist (vgl. [X.] vom 30. April 1981 - [X.] - [X.], 828 unter [X.] m. zust. [X.]. Sieg, [X.], 1093, 1094), eine [X.] es für die den Anspru[X.]h begründenden Umstände oder Teile davon verlangen kann ([X.]surteil vom 7. November 1990 - [X.] - [X.], 90 unter 2 [X.] und d) oder das Einverständnis beider Seiten für die [X.] eines sol[X.]hen Verfahrens vorausgesetzt wird ([X.]surteil vom 17. Mai 2006 - [X.]/05 - zur [X.] bestimmt). Der [X.] hat jedo[X.]h ents[X.]hieden, dass eine Belehrung mit der Wirkung des § 12 Abs. 3 [X.], deren Ni[X.]htbea[X.]htung also die Sanktion des [X.] für den Versi[X.]he[X.] na[X.]h si[X.]h zieht, dem Versi[X.]herer erst zu einem Zeitpunkt erlaubt ist, in dem na[X.]h erklärter [X.] für den Versi[X.]he[X.] allein die geri[X.]htli[X.]he Geltendma-[X.]hung in Betra[X.]ht kommt, wenn er si[X.]h mit der ablehnenden Ents[X.]hei-dung ni[X.]ht abfinden will ([X.]surteil vom 5. Januar 1991 aaO unter 2 d). b) Dieser Zeitpunkt war im vorliegenden Fall no[X.]h ni[X.]ht eingetre-ten, da die Klägerin gemäß § 19 (1) Satz 3 [X.] na[X.]h [X.] bere[X.]htigt war, zur Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versi[X.]herungsfalles im Sinne von § 61 [X.] die Dur[X.]hführung eines [X.] zu verlangen. Der vom Berufungsgeri[X.]ht [X.] - 7 -

soweit vorgenommenen (ebenso Kollhosser in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 15 [X.] Rdn. 2 f.; [X.], [X.]. [X.] Rdn. 47 zu § 23 [X.]) Auslegung der Klausel, bei der es auf das Verständnis des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]he[X.]s ohne versi-[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Spezialkenntnisse ankommt (st. Rspr.; vgl. [X.]Z 123, 83, 85) folgt der [X.] ni[X.]ht. [X.]) § 19 (1) Satz 1 [X.] weist den Versi[X.]he[X.] [X.] drauf hin, dass die [X.]en des Versi[X.]herungsvertrages na[X.]h Eintritt des Versi[X.]herungsfalles ein Sa[X.]hverständigenverfahren zur Höhe des S[X.]hadens vereinbaren können. Im [X.] wird klargestellt, dass sie - wiederum dur[X.]h Vereinbarung - das Sa[X.]hverständigenverfahren un-ter anderem au[X.]h auf die tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen des Ents[X.]hädi-gungsanspru[X.]hs erstre[X.]ken können, also auf die tatsä[X.]hli[X.]hen Voraus-setzungen zum Grund des Anspru[X.]hs. In beiden Fällen wird demna[X.]h ei-ne Vereinbarung der Vertragsparteien als Grundsatz bes[X.]hrieben, dieser Grundsatz aber in Satz 3 zugunsten des Versi[X.]he[X.]s dur[X.]h-bro[X.]hen, wenn es dort heißt, dass der Versi[X.]he[X.] ein Sa[X.]h-verständigenverfahren "au[X.]h dur[X.]h einseitige Erklärung gegenüber dem Versi[X.]herer verlangen" kann. 12 Dass si[X.]h diese Abkehr von der grundsätzli[X.]h vorausgesetzten Vereinbarung nur auf das in Satz 1 vorgesehene Sa[X.]hverständigenver-fahren zur Höhe des S[X.]hadens beziehen soll, ers[X.]hließt si[X.]h dem um Verständnis bemühten Versi[X.]he[X.] ni[X.]ht. Die Wendung in Satz 3 enthält keine Differenzierung im Hinbli[X.]k auf den Gegenstand des [X.], wie er zum einen in Satz 1, zum anderen in Satz 2 bes[X.]hrieben worden ist. Eine sol[X.]he drängt si[X.]h dem Versi[X.]he-13 - 8 -

[X.] au[X.]h ni[X.]ht auf, weil er ni[X.]ht erkennen kann, dass das ein-seitige Verlangen nur in dem einen Fall Sinn ma[X.]hen soll, ni[X.]ht aber in dem anderen. Er wird die Regelung daher als einseitige, zeitli[X.]h unbe-fristete Begünstigung hinsi[X.]htli[X.]h der Einleitung des [X.] s[X.]hle[X.]hthin verstehen, während der Versi[X.]herer, will er sei-nerseits den Weg des [X.] bes[X.]hreiten, mit der Regelung in § 19 (1) [X.] stets auf eine Vereinbarung mit dem Versi-[X.]he[X.] verwiesen wird.
2. § 19 (1) Satz 3 [X.] räumte der Klägerin daher im vorliegen-den Fall, au[X.]h wenn der Streit die tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen des [X.] betraf, das Re[X.]ht ein, einseitig ein Sa[X.]hverständigen-verfahren zu verlangen. Da § 19 (1) Satz 3 [X.] eine Befristung ni[X.]ht vorsieht, stand der Klägerin diese Mögli[X.]hkeit au[X.]h im Zeitpunkt der Leistungsablehnung der [X.] unverändert offen. Sie hat dieses Re[X.]ht aus § 19 (1) Satz 3 [X.] weder vor diesem Zeitpunkt no[X.]h da-na[X.]h verloren. Der [X.] war es daher verwehrt, die [X.] mit einer Belehrung mit der Wirkung des § 12 Abs. 3 [X.] zu verbinden; die Frist des § 12 Abs. 3 [X.] ist daher ni[X.]ht wirksam in Lauf gesetzt worden. 14 - 9 -

II[X.] Dana[X.]h kommt es auf die vom Berufungsgeri[X.]ht zutreffend [X.] Frage ni[X.]ht mehr an, ob die Klägerin alles ihr Zumutbare getan hat, damit die Zustellung der Klage "demnä[X.]hst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgen konnte. Es wird nunmehr zu prüfen sein, ob si[X.]h die Beklagte zu Re[X.]ht auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versi[X.]herungsfalles im Sinne des § 61 [X.] berufen hat. 15 Terno [X.] [X.] Dr. [X.]

Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Ents[X.]heidung vom 21.10.2004 - 6 O 2500/03 b - OLG [X.], Ents[X.]heidung vom [X.]

Meta

IV ZR 105/05

05.07.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2006, Az. IV ZR 105/05 (REWIS RS 2006, 2778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2778

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