Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2023, Az. B 10 KG 2/22 R

10. Senat | REWIS RS 2023, 10192

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. September 2022 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 21. Februar 2020 zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für den Zeitraum von Juni 2018 bis März 2019 Kindergeld für sich selbst zusteht.

2

Die im Jahr 2002 geborene Klägerin ist [X.] Staatsangehörige, hat ihren Wohnsitz in [X.] und führt seit August 2018 einen eigenen Hausstand. Während des streitigen Zeitraums besuchte sie eine weiterführende Schule. Sie ist Tochter einer im März 2017 verstorbenen [X.] und eines nepalesischen [X.]. Die Eltern haben sich etwa 2005 getrennt. Seither lebt der Vater wieder in [X.]. Seine Kontakte zur Klägerin beschränkten sich auf ein oder zwei persönliche Begegnungen vor dem Tod der Mutter und ein Wiedersehen kurz danach. [X.] Kommunikation erfolgte telefonisch oder mittels eines Messengerdienstes. Unterhalt leistete er keinen. Schreiben des [X.] an die der Klägerin bekannte Anschrift in [X.] konnten 2011 und 2019 nicht zugestellt werden. Bereits zuvor hatte private Post der Klägerin ihren Vater dort nicht erreicht. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin über einen Messengerdienst ihren Vater nach dessen Anschrift gefragt. Daraufhin hat er eine gegenüber der zuvor bekannten Anschrift leicht abweichende Adresse in [X.] angegeben. Es konnte jedoch nicht geklärt werden, ob während des streitigen Zeitraums Zustellungen unter dieser Adresse möglich gewesen wären. Auf eine Bitte des [X.] um Mitteilung seiner Anschrift, die dem Vater der Klägerin an eine von ihm 2018 verwandte E-Mail-Adresse übersandt worden war, hat er nicht geantwortet.

3

Die Klägerin beantragte am 9.12.2018 Kindergeld für sich selbst. Dies lehnte die Beklagte ab, weil der Klägerin der Aufenthalt ihres [X.] bekannt sei (Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2019).

4

Die hiergegen erhobene Klage hat das [X.] abgewiesen (Gerichtsbescheid vom [X.]). Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] den Gerichtsbescheid des [X.] sowie den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2019 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Kindergeld für den Zeitraum von Juni 2018 bis März 2019 zu zahlen. Eine dem Anspruch entgegenstehende Kenntnis des Aufenthalts könne nur angenommen werden, wenn zumindest ein Elternteil für das Kind "greifbar" sei. Dies erfordere einen verstetigten und nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsort sowie eine postalische Erreichbarkeit der Eltern oder des verbliebenen Elternteils. Das folge aus dem Sinn und Zweck des Kindergelds für sich selbst. Die Leistung sei eine reine Sozialleistung, auf die gerade solche Kinder angewiesen seien, denen ihre Eltern oder Verwandten nicht mehr helfen könnten. Dem Kind solle der Kindergeldanspruch erhalten bleiben, solange kein Leistungsberechtigter vorhanden sei, der die kindbedingten wirtschaftlichen Belastungen tragen könne. Daher fehle es an der Erreichbarkeit auch dann, wenn die Eltern sich ihrem Kind entzögen und es im Stich ließen (Urteil vom 22.9.2022).

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] ([X.]). Dem Kindergeldanspruch stehe entgegen, dass die Klägerin den Aufenthalt ihres [X.] zumindest vage gekannt und mit diesem mittels eines Messengerdienstes sporadisch in Kontakt gestanden habe. Eine "nur vage Kenntnis" sei der "Unkenntnis" nicht gleichzusetzen, anderenfalls führe dies zu [X.]. Die Tatbestandsalternative sei dann auch nicht mehr mit der einer anspruchsberechtigten Vollwaise vergleichbar. In der Situation des "[X.]" würden Eltern gegebenenfalls bewusst nicht die kindergeldrechtliche [X.] einnehmen. Insofern sei die Situation der Klägerin eher mit der von Kindern vergleichbar, deren Eltern ihre Kinder finanziell nicht versorgen wollten oder könnten. Für [X.] bestehe in diesen Fällen die Möglichkeit der Abzweigung. Dies sei in [X.] nicht möglich. Diese Lücke könne aber nicht im Wege der vom [X.] vorgenommenen Auslegung geschlossen werden.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] Berlin-Brandenburg vom 22.9.2022 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des [X.] Berlin vom [X.] zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des [X.] war aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den ihre Klage abweisenden Gerichtsbescheid des [X.] zurückzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Die Klägerin hat für die Monate Juni 2018 bis März 2019 keinen Anspruch auf Kindergeld.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das allein von der Beklagten angegriffene Urteil des [X.], mit dem dieses den klageabweisenden Gerichtsbescheid des [X.] und den Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2019 aufgehoben und die Beklagte verurteilt hat, der Klägerin Kindergeld für den [X.]raum von Juni 2018 bis März 2019 zu zahlen.

2. Die Revision der Beklagten ist begründet, weil die Klägerin für den streitigen [X.]raum keinen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst hat.

Vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (vgl § 1 Abs 3; § 2 Abs 2 und 3 [X.]) erhält gemäß § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] in der bereits seit dem 1.1.1996 geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995 ([X.]) Kindergeld für sich selbst, wer in [X.] einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ([X.]), Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt ([X.] 2) und nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist ([X.] 3). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie den Aufenthalt ihres [X.] kannte (dazu unter a). Mangels einer planwidrigen Regelungslücke kann der geltend gemachte Anspruch auch nicht auf eine analoge Anwendung dieser Vorschrift gestützt werden (dazu unter b). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (dazu unter c).

a) Die Klägerin kannte entgegen § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] den Aufenthalt ihres [X.], was einen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst ausschließt.

Ein Kindergeld für sich selbst beanspruchendes Kind kennt den Aufenthalt seiner Eltern iS des § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] nur dann nicht, wenn es nicht weiß, an welchem für ihn bestimmbaren Ort sich seine Eltern befinden (dazu unter aa), wenn im Rahmen einer ex-ante Betrachtung aus seiner Sicht keine zumutbare Möglichkeit besteht, innerhalb eines angemessenen [X.]raums in Kontakt mit den Eltern zu treten (dazu unter [X.]) und wenn Dauer und Ausmaß der Unkenntnis über den Verbleib seiner Eltern nach den Umständen des Einzelfalls objektiv den unwiederbringlichen Verlust der [X.] befürchten lassen. Auf das Bestehen einer intakten Beziehung zu den Eltern oder einen gegenseitigen Willen zu deren Pflege oder Wiederherstellung kommt es hierbei nicht an (dazu unter [X.]). Steht die Kenntnis des Kindergeld für sich selbst beanspruchenden Kindes vom Aufenthalt seiner Eltern infrage, hat die Familienkasse die vom Kind behauptete Unkenntnis in Erfüllung ihrer Amtsermittlungspflicht festzustellen; im Streitfall ist dies auch Sache der Tatsachengerichte. Nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten verbleibende Zweifel am Vorliegen der Unkenntnis des Kindes über den Aufenthalt der Eltern als anspruchsbegründende innere Tatsache gehen zu seinen Lasten (dazu unter [X.]). Nach diesen Vorgaben hatte die Klägerin im streitigen [X.]raum Kenntnis vom Aufenthalt ihres [X.] iS des § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] und kann deswegen für diese [X.] kein Kindergeld für sich selbst beanspruchen (dazu unter ee).

aa) Kenntnis vom Aufenthalt seiner Eltern iS des § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] hat ein Kind bereits dann, wenn es weiß, an welchem für das Kind bestimmbaren Ort sich seine Eltern zumindest vorübergehend befinden (vgl zur subjektiven Ausgestaltung der Vorschrift bereits B[X.] Urteil vom [X.] - 10 [X.] 12/91 - [X.] 3-5870 § 1 [X.] - juris Rd[X.]7). Nicht erforderlich ist dagegen die Kenntnis von einem Wohnsitz iS des § 30 Abs 3 Satz 1 [X.]B I, einem gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 Satz 2 [X.]B I, einem "verstetigten" oder "verfestigten" Aufenthalt, einer ladungsfähigen Anschrift oder einer sonstigen die postalische Erreichbarkeit ermöglichenden Adresse der Eltern. Dies folgt aus dem Wortlaut (dazu unter <1>), der Systematik (dazu unter <2>) sowie dem Sinn und Zweck der Norm, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte entnehmen lässt (dazu unter <3>).

(1) Diese Auslegung der Norm ist von ihrem Wortlaut gedeckt. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Begriff des Aufenthalts ein weites Spektrum von Bedeutungen; es reicht von der zeitlich begrenzten Anwesenheit an einem Ort bis zur Bezeichnung des (dauerhaften) Wohnortes (vgl https://www.duden.de/rechtschreibung/Aufenthalt, zuletzt aufgerufen am 13.12.2023). Eindeutige zeitliche und örtliche Grenzen lassen sich aus der allgemeinen Wortbedeutung daher nicht ableiten. In der Rechtssprache charakterisiert der "schlichte" bzw "einfache" Aufenthalt auch ein bloß vorübergehendes Verweilen an einem räumlich bestimmbaren Ort (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 56. Edition, Stand: 15.8.2023, Art 11 Rd[X.]1 mwN) im Gegensatz zum "gewöhnlichen Aufenthalt" und insbesondere zum "Wohnsitz", die eine gewisse Dauerhaftigkeit voraussetzen (vgl hierzu B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 6/19 R - [X.] 4-7837 § 1 [X.]1 Rd[X.] 20 ff und 37 ff; B[X.] Urteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - B[X.]E 130, 103 = [X.] 4-7837 § 1 [X.] 9, Rd[X.]9 ff und 42 ff, jeweils mwN).

(2) Für ein solches Verständnis des Aufenthaltsbegriffs spricht zunächst die systematische Betrachtung. Anders als in § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] und den übrigen Vorschriften des [X.] (vgl § 1 Abs 1 [X.] 4, § 2 Abs 5 Satz 1, § 13 Abs 1 Satz 2 und 3 [X.]) wird in § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] nicht auf den in § 30 Abs 3 Satz 2 [X.]B I legal definierten "gewöhnlichen Aufenthalt" abgestellt, sondern nur ganz allgemein auf den "Aufenthalt" der Eltern als Bezugsobjekt der Unkenntnis des Kindes.

(3) Für dieses Verständnis streitet zudem der Sinn und Zweck der Norm, wie er sich aus ihrer Entstehungsgeschichte entnehmen lässt.

Grundsätzlich werden nach dem Kindergeldrecht Zahlungen nicht den Kindern selbst, sondern den Eltern und solchen Personen, die elternähnlich mit dem Unterhalt von Kindern belastet sind, geleistet. Insoweit bezweckt das Kindergeld einen typisierenden Ausgleich für die finanzielle Mehrbelastung durch die Kindererziehung und die besonderen Bedürfnisse von Kindern (B[X.] Urteil vom 5.5.2015 - B 10 KG 1/14 R - B[X.]E 119, 33 = [X.] 4-5870 § 1 [X.] 4, Rd[X.] 27).

Mit der Einfügung des § 1 Abs 2 [X.] in seiner Ursprungsfassung durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 27.6.1985 ([X.]ÄndG11, [X.] 1251) zum [X.] sollte nach den Gesetzesmaterialien auf Anregung des Bundesrates eine Ausnahmeregelung zur "Vermeidung von Härtefällen" für den "sehr begrenzten Personenkreis" der "alleinstehende[n] Vollwaisen" geschaffen werden. Hintergrund war, dass nach damaligem Recht alleinstehende Vollwaisen, die nach dem Tod ihrer Eltern den Haushalt weiterführten, zwar für ihre jüngeren Geschwister Kindergeld beanspruchen konnten, nicht aber für sich selbst. Dies wurde allgemein "als sozial ungerecht empfunden". Dem Gesetzgeber erschien es deshalb geboten, "auch alleinstehende Vollwaisen für ihre eigene Person in die [X.] einzubeziehen, damit zu dem persönlichen Verlust bei Tod der Eltern nicht zusätzliche finanzielle Verschlechterungen durch den teilweisen Wegfall des Kindergeldes" eintraten (Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom [X.] eines [X.]ÄndG11, BT-Drucks 10/2886 [X.]; zustimmende Gegenäußerung der Bundesregierung zur vorgenannten Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks 10/2886 [X.]; vgl auch Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom 21.5.1985 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.6.1985 eines [X.]ÄndG11 <[X.] [X.]ÄndG11>, BT-Drucks 10/3369 [X.]; Rede der [X.] [X.] <[X.]> vom 1.3.1985 in der 124. Sitzung des [X.] zur ersten Beratung des Entwurfs der Bundesregierung eines [X.]ÄndG11, Plenarprotokoll 10/124 [X.]156 D; vgl überdies B[X.] Urteil vom [X.] - 10 [X.] 12/91 - [X.] 3-5870 § 1 [X.] - juris Rd[X.]4). Insoweit sollte das Kindergeld im Fall von alleinstehenden Vollwaisen diesen selbst als Ausgleich für die eigenen Belastungen dienen, die der Gesetzgeber damit gleichzeitig auch anerkennen und würdigen wollte (B[X.] Urteil vom 5.5.2015 - B 10 KG 1/14 R - B[X.]E 119, 33 = [X.] 4-5870 § 1 [X.] 4, Rd[X.] 27).

In den Jahren zuvor hatten sich bereits der Petitionsausschuss und in der Folge auch verschiedene andere Ausschüsse des [X.] (s hierzu die Berichte des Petitionsausschusses des [X.] vom 4.6.1981, BT-Drucks 9/549 S 16 und vom [X.], BT-Drucks 10/5504 [X.] f; Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom 5.12.1984 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.10.1984 eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des [X.], BT-Drucks 10/2563 S 3 f) sowie die Bundesregierung (vgl die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin [X.] <[X.]> vom 12.10.1983 auf die Frage des [X.] [X.] <[X.]>, BT-Drucks 10/494 S 16 f) für eine Kindergeldregelung zugunsten alleinstehender (haushaltsführender) Vollwaisen ausgesprochen. Nachdem von einer Umsetzung dieses Vorhabens aus verschiedenen Gründen wiederholt Abstand genommen worden war (vgl dazu im Überblick den Bericht des Petitionsausschusses des [X.] vom [X.], BT-Drucks 10/5504 [X.] f), wurde schließlich mit dem [X.]ÄndG11 zum [X.] nicht nur eine Regelung zugunsten von Kindern, die nach dem Tod der Eltern bei ihren Geschwistern [X.] Funktionen wahrnahmen, eingeführt, sondern allgemein ein "Kindergeld für alleinstehende Kinder" (so der Wortlaut des § 14 Abs 1 Satz 1 [X.] aF, der ausdrücklich auf § 1 Abs 2 [X.] Bezug nahm; vgl dazu auch B[X.] Urteil vom [X.] - 10 [X.] 12/91 - [X.] 3-5870 § 1 [X.] - juris Rd[X.]4).

Seitdem sind nach § 1 Abs 2 [X.] neben Vollwaisen - also Kindern, deren leibliche Eltern oder Adoptiveltern verstorben sind (B[X.] vom 21.12.1961 - 12/3 RJ 96/60 - B[X.]E 16, 110 = [X.] [X.] 3 zu § 1269 RVO - juris Rd[X.]6) - anspruchsberechtigt auch solche alleinstehenden Kinder, die ohne Waisen zu sein, den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen. Die Beschränkung des Anspruchs auf diesen sehr engen Kreis nur aus diesen Gründen alleinstehender Kinder unterstreichen neben der Bezugnahme des § 14 Abs 1 Satz 1 [X.] aF auf § 1 Abs 2 [X.] auch die Gesetzesmaterialien. Danach meint "alleinstehende Kinder" nur solche Kinder, "bei denen nach dem Tod oder der [X.] ihrer Eltern niemand die [X.] im Sinne des Kindergeldrechts eingenommen hat" ([X.] [X.]ÄndG11, BT-Drucks 10/3369 [X.]). Dass trotz dieser Passage im [X.] der [X.]sbegriff nach § 1 Abs 1 [X.]sgesetz ([X.]) schon aufgrund des deutlich abweichenden Gesetzeswortlauts für die [X.] vom Aufenthalt der Eltern iS des § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] nicht maßgeblich ist, hat das B[X.] bereits im Urteil vom [X.] (10 [X.] 12/91 - [X.] 3-5870 § 1 [X.] - juris Rd[X.]5) entschieden. Hieran hält der Senat fest.

Gleichwohl ist für das Grundverständnis der Norm entscheidend, dass es trotz der in den Gesetzesmaterialien nicht näher begründeten Erweiterung der Anspruchsberechtigung auf Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, erkennbar bei dem gesetzgeberischen Leitbild der alleinstehenden (haushaltsführenden) Vollwaise iS des § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] verblieb. Denn dieser sollte - wie oben ausgeführt - nach den in den vorgenannten Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zur Vermeidung [X.] Härten nicht zugemutet werden, dass zu dem mit dem Tod ihrer Eltern verbundenen unwiederbringlichen "persönlichen Verlust" der finanzielle Verlust des Kindergeldanspruchs hinzutrat.

Vor diesem Hintergrund genügt es zur Begründung eines Kindergeldanspruchs für sich selbst entgegen der Ansicht des [X.] nicht, wenn das Kind die durch das Kindergeld abzumildernden finanziellen Belastungen selbst tragen muss, weil es Unterhaltsansprüche gegen die [X.] Eltern nicht geltend machen kann, sei es aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Eltern oder wegen fehlender Durchsetzbarkeit von Ansprüchen. Weder Gesetzestext noch die Gesetzesmaterialien bieten belastbare Anhaltspunkte dafür, dass mit § 1 Abs 2 [X.] ein Kindergeldanspruch für alle in [X.] lebenden Kinder geschaffen werden sollte, für die weder die Eltern noch elternähnliche Personen kindergeldberechtigt sind. Sofern der Unterhalt dieser Kinder nicht auf andere Weise sichergestellt ist, greifen in diesen Fällen die subsidiären Grundsicherungssysteme.

[X.]) Selbst wenn ein Kind vorübergehend nicht weiß, an welchem Ort sich seine Eltern zumindest zeitweise befinden, fehlt ihm deshalb noch nicht die Kenntnis ihres Aufenthalts iS des § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.]. Das ist vielmehr erst dann der Fall, wenn aus Sicht des Kindes ex-ante betrachtet über das fehlende Wissen vom Aufenthaltsort hinaus auch keine zumutbare Möglichkeit bestand, innerhalb eines angemessenen [X.]raums in Kontakt mit den Eltern zu treten und dabei den Aufenthaltsort zu erfahren.

Bei Einführung des Kindergelds für sich selbst im Jahr 1986 erforderte die Aufrechterhaltung der [X.] zwischen allein lebenden Kindern und ihren Eltern regelmäßig deren postalische Erreichbarkeit. Seither hat die technische Entwicklung der Telefonie und des [X.] weltweit vielfältige neue und erheblich erleichterte Kommunikationsmöglichkeiten geschaffen, insbesondere durch E-Mail, [X.] und [X.] wie [X.]. Diese neuen Möglichkeiten sind heute annähernd überall auf der Welt zugänglich. Ihre bekanntermaßen weite Verbreitung und große Nutzung hat sich insbesondere im Zusammenhang mit [X.] mittlerweile auch in Gesetzgebung und Verwaltungspraxis niedergeschlagen, wie etwa die Vorschrift über die Zulässigkeit der Auswertung von Datenträgern in § 15a Asylgesetz zeigt (vgl zum Auslesen von Mobiltelefonen BVerwG Urteil vom 16.2.2023 - 1 C 19/21 - juris Rd[X.] 22 ff). Von ihren Eltern im Ausland getrennt in [X.] lebenden Kindern ist es daher in aller Regel ohne Weiteres möglich und zuzumuten, mithilfe dieser Kommunikationsmittel die Beziehung zu ihren Eltern aufrechtzuerhalten oder - ggf mit Unterstützung Dritter (zB Familienangehörige, Freunde) - kurzfristig Kontakt zu ihnen herzustellen und sich dabei auch über deren aktuellen Aufenthaltsort zu informieren.

Abzustellen für die so verstandene [X.] iS des § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] ist auf die subjektive Kenntnis des Kindes bei Antragstellung und während des [X.] (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 10 [X.] 12/91 - [X.] 3-5870 § 1 [X.] - juris Rd[X.]7). Aus § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] lässt sich dagegen kein Verschuldensgrad entnehmen, bei dessen Vorliegen eine positive Kenntnis unterstellt werden könnte (B[X.] Urteil vom [X.] - 10 [X.] 12/91 - [X.] 3-5870 § 1 [X.] - juris Rd[X.]8). Der positiven Kenntnis vom Aufenthalt dennoch gleichzustellen ist aber nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 162 BGB ein rechtsmissbräuchliches Sich-Verschließen vor der Kenntnis (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 10 [X.] 12/91 - [X.] 3-5870 § 1 [X.] - juris Rd[X.]8; vgl [X.] Urteil vom 16.5.1989 - VI ZR 251/88 - juris Rd[X.]5; [X.] Urteil vom 5.2.1985 - [X.] - juris Rd[X.]6; vgl aus jüngerer [X.] auch [X.] Urteil vom 18.10.2016 - [X.] - [X.]Z 212, 286 - juris Rd[X.] 34). Das Verbot eines solchen Sich-Verschließens stellt eine spezielle Ausprägung des auch im Sozialrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben dar (vgl dazu allgemein B[X.] Urteil vom [X.] KR 13/14 R - [X.] 4-5560 § 17b [X.] 6 Rd[X.] 21; B[X.] Urteil vom 10.5.2007 - B 10 KR 1/05 R - B[X.]E 98, 238 = [X.] 4-1300 § 111 [X.] 4, Rd[X.] 20; B[X.] Urteil vom [X.] - 5 RJ 8/80 - B[X.]E 50, 213 = [X.] 2200 § 1419 [X.] 7 - juris Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 27.1.1970 - 9 RV 44/68 - juris Rd[X.]5).

Ein Kind verschließt sich in diesem Sinne missbräuchlich der Kenntnis vom Aufenthalt seiner Eltern, wenn es versäumt, eine sich ihm ohne Weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, deren Erlangung weder besondere Kosten noch Mühen verlangt (vgl [X.] Urteil vom 16.5.1989 - VI ZR 251/88 - juris Rd[X.]5; [X.] Urteil vom 5.2.1985 - [X.] - juris Rd[X.]6) und deren Nutzung deshalb insbesondere von einem Kind auf der Suche nach seinen Eltern erwartet werden kann. Dazu gehört - wie oben ausgeführt - die Nutzung moderner und beinahe überall verfügbarer Kommunikationsmöglichkeiten insbesondere durch Mobiltelefonie und [X.] auch unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter wie Familienangehöriger oder Freunde.

[X.]) Schließlich begründet eine zeitweise fehlende Kenntnis vom Aufenthaltsort der Eltern und die Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme mit zumutbaren Mitteln erst dann eine fehlende [X.] nach § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.], wenn Dauer und Ausmaß der Unkenntnis über den Verbleib der Eltern nach den Umständen des Einzelfalls objektiv den endgültigen Verlust der [X.] befürchten lassen. Dieses Erfordernis folgt daraus, dass das Kindergeld für alleinstehende Kinder - wie oben ausgeführt - zusätzliche finanzielle Härten für diejenigen vermeiden sollte, die einen "persönlichen Verlust" erlitten hatten, der demjenigen einer Vollwaise vergleichbar ist. Von einem solchen, dem Tod der Eltern gleichstehenden Verlust kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch aus der Sicht des Kindes objektiv der Verlust der [X.] unwiederbringlich zu sein scheint. Ein den Umständen des Einzelfalls geschuldeter vorübergehender Abriss der Kommunikation genügt dafür aber ebenso wenig wie das Fehlen eines gegenseitigen Willens zur Pflege oder Wiederherstellung einer intakten [X.].

[X.]) Steht die Kenntnis des Kindergeld für sich selbst beanspruchenden Kindes vom Aufenthalt seiner Eltern objektiv infrage, hat die Familienkasse die vom Kind behauptete Unkenntnis in Erfüllung ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 20 [X.]B X) festzustellen. Im Streitfall ist diese Feststellung nach § 103 [X.]G auch Sache der Tatsachengerichte (B[X.] Urteil vom [X.] - 10 [X.] 12/91 - [X.] 3-5870 § 1 [X.] - juris Rd[X.]8). Dem Kind obliegt es nach allgemeinen sozialrechtlichen Grundsätzen, an den Ermittlungen der Familienkasse zur fehlenden Kenntnis vom Aufenthalt der Eltern mitzuwirken, sofern die Mitwirkung angemessen und zumutbar iS des § 65 [X.]B I ist. Es muss insbesondere nach § 21 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 [X.]B X iVm § 60 Abs 1 Satz 1 [X.]B I auf Verlangen der Familienkasse alle ihm bekannten Tatsachen mitteilen, die zu einer behördlichen Ermittlung des Aufenthalts seiner Eltern beitragen können. Dazu hat das Kind auch anzugeben, ob und welche zumutbaren Versuche einer Kontaktaufnahme mit den Eltern es unternommen hat und woran diese ggf gescheitert sind. Eine über die Familienkasse vermittelte Kenntnis vom Aufenthalt der Eltern muss sich das Kind anspruchsschädlich entgegenhalten lassen. Ebenso muss es sich die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten oder eines sonstigen Wissensvertreters als eigene Kenntnis zurechnen lassen. Kommt das antragstellende Kind seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Familienkasse ihm nach § 66 Abs 1 [X.]B I das Kindergeld bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen.

Nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten verbleibende Zweifel an der Unkenntnis des Kindes vom Aufenthalt der Eltern als anspruchsbegründender innerer Tatsache gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast zulasten des Kindes (vgl B[X.] Urteil vom [X.] AS 41/15 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.]4 Rd[X.] 30; B[X.] Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 29/13 R - B[X.]E 116, 165 = [X.] 4-2500 § 301 [X.] 4, Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom [X.] EG 6/09 R - juris Rd[X.] 34; [X.] in [X.]/[X.], jurisPK-[X.]G, § 103 Rd[X.]60, Stand: Oktober 2023).

ee) Nach diesen Vorgaben hatte die Klägerin im streitigen [X.]raum iS des § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] Kenntnis vom Aufenthalt ihres [X.] und kann deswegen für diese [X.] kein Kindergeld für sich selbst beanspruchen.

Nach den [X.] und daher für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) wusste die Klägerin, dass ihr Vater seit der Trennung ihrer Eltern mit einer neuen Familie in [X.] lebt. Persönlich hat sie ihn zwar zuletzt nach dem Tod ihrer Mutter im März 2017 getroffen, als er sich vorübergehend in [X.] aufhielt. Es bestand jedoch sporadische Kommunikation über Telefon und mittels eines [X.]. Hierüber konnte die Klägerin ihren Vater ohne besondere Kosten und Mühen kontaktieren, wie seine Antwort auf die von ihr während des Berufungsverfahrens übersandte Frage nach der aktuellen Anschrift zeigt. Dadurch hatte sie die Möglichkeit die [X.] aufrecht zu erhalten und sich über den Aufenthalt des [X.] zu erkundigen. Darauf, dass ihr Vater zwar sein Leben mit neuer Familie in [X.] offenlegte, seine genaue postalische Adresse und ladungsfähige Anschrift vor ihr und vor Behörden sowie Gerichten möglicherweise bewusst verschleierte, kommt es nicht an. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass die Klägerin - wie sie vorträgt - von sich aus kein Interesse an Kontakten zu ihrem Vater hatte und - ausweislich der E-Mail ihres [X.] an das [X.]/[X.] - zumindest im November 2018 den Kontakt vorübergehend abreißen ließ. Mittels des [X.] hatte sie die Möglichkeit, den Kontakt jederzeit wieder aufzunehmen.

b) Ein Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für sich selbst lässt sich mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen auch nicht aus einer analogen Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] herleiten. In Ansehung der Regelungsabsicht des Gesetzgebers stellt das Fehlen eines Kindergeldanspruchs für finanziell auf sich allein gestellte Kinder keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes iS einer Regelungslücke als einer grundlegenden Voraussetzung einer Analogie dar (vgl hierzu B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 1/20 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 34 Rd[X.] 28 mwN). Aus den Gesetzesmaterialien geht - wie oben ausgeführt - vielmehr hervor, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 1 Abs 2 [X.] eine Ausnahmeregelung unter [X.] schaffen und Kindergeld für sich selbst ausnahmsweise nur dem ausdrücklich normierten Personenkreis gewähren wollte, der sich in einer zumindest vergleichbaren persönlichen Lage wie alleinstehende Vollwaisen befand. In einer solchen Lage befand sich die Klägerin aber nicht, weil sie den Aufenthalt ihres [X.] kannte und die Beziehung zu ihm nicht unwiderruflich verloren erschien.

c) Verfassungsrecht steht dem vom Senat gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Es verstößt insbesondere nicht gegen den in Art 3 Abs 1 [X.] normierten allgemeinen Gleichheitssatz, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind, ohne dass dem Gesetzgeber damit jede Differenzierung verwehrt wäre (vgl zB [X.] <Kammer> Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 3042/14 - juris Rd[X.]8). Bei der Ausgestaltung des sozialrechtlichen Kindergelds nach dem [X.] - einer steuerfinanzierten über die bloße Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums hinausgehenden Sozialleistung iS des § 11 Satz 1 iVm § 68 [X.] 9 [X.]B I - hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, insbesondere auch was die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises betrifft (B[X.] Urteil vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - [X.] 4-5870 § 1 [X.] 2 Rd[X.] 25). Es ist ihm lediglich verwehrt, diese nach unsachlichen Gesichtspunkten - also "willkürlich" - zu gewähren (vgl zum Elterngeld [X.] <Kammer> Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - [X.]K 19, 186 - juris Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 1/22 R - [X.] 4-7837 § 2b [X.] 6 Rd[X.] 32 mwN). Diese Grenzen sind hier gewahrt.

Einen hinreichend gewichtigen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber dem nach § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] anspruchsberechtigten Personenkreis in Bezug auf die Gewährung sozialrechtlichen Kindergelds rechtfertigt, stellt der mit dem Tod der Eltern oder einem (zu befürchtenden) unwiederbringlichen Entfallen der [X.] aus Unkenntnis über deren Aufenthalt verbundene "persönliche Verlust" dar. Bei dessen Eintritt sollten zusätzliche finanzielle Härten für die dadurch alleinstehenden Kinder mittels einer ausnahmsweisen Gewährung von Kindergeld für das Kind selbst vermieden werden. Einen solchen Verlust hat die Klägerin anders als die Vergleichsgruppe nicht erlitten.

Eine mit Art 3 Abs 1 [X.] unvereinbare Ungleichbehandlung von Kindern, die - wie die Klägerin - von ihren im Ausland lebenden Eltern keine finanzielle Unterstützung erhalten, gegenüber Kindern unterhaltssäumiger Eltern mit inländischem Wohnsitz resultiert auch nicht aus dem Umstand, dass Letztere nach Maßgabe des § 48 Abs 1 Satz 2 und 3 [X.]B I eine Auszahlung des Kindergelds an sich selbst erwirken können (sogenannte Abzweigung). Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Konstellationen und daher bereits an einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung. Denn im Fall der Abzweigung wird kein eigenständiger Sozialleistungsanspruch des Abzweigungsberechtigten geschaffen, wie ihn der Kläger begehrt, sondern nur über dessen Empfangsberechtigung disponiert (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] KG 6/97 R - B[X.]E 84, 16 = [X.] 3-1300 § 50 [X.] 21 - juris Rd[X.]8; [X.] in [X.]/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl 2023, § 48 [X.]B I Rd[X.] 2; [X.], jurisPK-[X.]B I, § 48 Rd[X.] 34, Stand: Dezember 2022).

3. [X.] ergibt sich aus § 193 [X.]G und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

        

Kaltenstein

Othmer

Ch. [X.]

Meta

B 10 KG 2/22 R

14.12.2023

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: KG

vorgehend SG Berlin, 21. Februar 2020, Az: S 3 KG 3/19, Gerichtsbescheid

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2023, Az. B 10 KG 2/22 R (REWIS RS 2023, 10192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10192

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1 BvR 1853/11

1 BvR 3042/14

XI ZR 145/14

1 C 19/21

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