Bundessozialgericht, Urteil vom 12.02.2020, Az. B 6 KA 19/18 R

6. Senat | REWIS RS 2020, 2241

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Antrag auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes - Rücknahme bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien möglich - Erledigung der Entscheidung über Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens


Leitsatz

Der Antrag auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes kann noch bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien mit der Folge zurückgenommen werden, dass sich die Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens erledigt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. und 9.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als unterlegener Mitbewerber in einem [X.] gegen eine der Beigeladenen zu 8. erteilte Genehmigung, den [X.] des Beigeladenen zu 9. zu übernehmen und die Praxis dann mit dem Beigeladenen zu 9. als Angestelltem fortzuführen.

2

Die Beigeladene zu 8. ist eine aus den Orthopäden Dr. B. und [X.]. bestehende orthopädische Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]), die ihren Sitz zunächst allein in der [X.] hatte. [X.]. verlegte seinen Sitz im Februar 2017 nach Erteilung der entsprechenden Genehmigung an den Sitz des Beigeladenen zu 9., Dr. Wi. (G.-Straße); Dr. B. und [X.]. führten ihre Tätigkeit als überörtliche [X.] fort. Gegen die Genehmigung der überörtlichen [X.] wendet sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens in dem Verfahren zum Aktenzeichen [X.] KA 20/18 R (Urteil ebenfalls vom heutigen Tag).

3

Bereits im Januar 2017 hatte der Beigeladene zu 9. gegenüber dem Zulassungsausschuss erklärt, mit Ablauf des 30.6.2017 auf seine Zulassung unter der Bedingung "der bestandskräftigen Anstellung eines [X.]rs" zu verzichten. Gleichzeitig beantragte er die Durchführung eines [X.]s. Nachdem der Zulassungsausschuss entschieden hatte, dass ein [X.] durchzuführen sei (Bescheid vom 3.11.2016/Beschluss vom 26.10.2016), bewarben sich der Kläger sowie die zu 8. Beigeladene auf den [X.]. Der Kläger bewarb sich mit dem Ziel, selbst auf dem [X.] tätig zu werden, während die zu 8. beigeladene [X.] die Praxis des Beigeladenen zu 9. durch diesen als Angestellten weiterführen wollte.

4

Der Zulassungsausschuss traf seine Auswahlentscheidung zugunsten der zu 8. beigeladenen [X.] und genehmigte auch die Anstellung des zu 9. beigeladenen Dr. Wi.. Den dagegen eingelegten Widerspruch des [X.] wies der beklagte Berufungsausschuss zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an.

5

Gegen die Auswahlentscheidung wandte sich der Kläger mit der Klage und beantragte außerdem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gab das [X.] ua mit der Begründung statt, dass jegliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Beschlusses fehle (Beschluss vom 23.10.2017 - [X.] KA 6/17 ER). Daraufhin erklärte der Beigeladene zu 9. gegenüber dem Beklagten die Rücknahme seines Antrags auf Durchführung eines [X.]s und auf Ausschreibung seines [X.]es. Stattdessen verzichtete er auf seinen [X.], um bei der zu 8. beigeladenen [X.] als Angestellter tätig zu werden. Die daraufhin von dem Beklagten erteilte Anstellungsgenehmigung ist Gegenstand des beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] KA 4/18 anhängigen Klageverfahrens.

6

Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Auswahlentscheidung zugunsten der zu 8. beigeladenen [X.] gewandt hat, hat das [X.] (Urteil vom [X.] - [X.] KA 7/17) mit der Begründung abgewiesen, dass diese durch die Rücknahme des Nachbesetzungsantrags des zu 9. beigeladenen Dr. Wi. unzulässig geworden sei. Es könne offenbleiben, ob die Auswahlentscheidung des Beklagten zugunsten der zu 8. beigeladenen [X.] rechtmäßig sei. Infolge der Rücknahme des Antrags auf Nachbesetzung durch den zu 9. beigeladenen Dr. Wi. sei die ursprünglich zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage jedenfalls unzulässig geworden. Der angefochtene Beschluss des Beklagten habe sich iS des § 131 Abs 1 Satz 3 [X.]G im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erledigt.

7

Zur Begründung seiner Sprungrevision macht der Kläger geltend, die Auswahl im [X.] stehe nicht zur Disposition des die Ausschreibung beantragenden Vertragsarztes. Vorliegend habe der Beigeladene zu 9. den Weg über das [X.] nach § 103 Abs 4b Satz 2 [X.]B V aF (heute: Satz 4) gewählt, weil die begehrte Anstellung hier - anders als im Verfahren nach § 103 Abs 4b Satz 1 [X.]B V (Verzicht auf die Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als angestellter Arzt tätig zu werden) - nicht für eine Dauer von wenigstens drei Jahren angestrebt werden müsse. Wenn diese Vorgehensweise rechtmäßig wäre, würde jeder Praxisabgeber (als Strohmann) zur Nachbesetzung eines genehmigten Nachfolgers eingesetzt werden können, ohne eine Anstellung für eine Dauer von wenigstens drei Jahren zu beabsichtigen. Jedenfalls dürfe dem Praxisabgeber im Verfahren nach § 103 Abs 3 iVm Abs 4b Satz 2 [X.]B V aF nicht durch eine statthafte Rücknahme seines [X.]es Einfluss dahingehend eingeräumt werden, seinen Wunschkandidaten durchzusetzen. Hier habe der Beigeladene zu 9. seinen [X.] zur Nachbesetzung zurückgenommen, um sodann über § 103 Abs 4b Satz 1 [X.]B V bei der Beigeladenen zu 8. angestellt werden zu können. Durch diese Verfahrensweise trete das rechtsmissbräuchliche, kollusive Zusammenwirken der Beigeladenen zu 8. und zu 9. klar zutage. Er werde durch diese Vorgehensweise als Mitbewerber in dem nach § 103 Abs 4 [X.]B V durchzuführenden Auswahlverfahren mindestens in seinen nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG geschützten Rechten verletzt. Der Antrag auf Ausschreibung zur Nachbesetzung könne lediglich bis zum Ende der Sitzung des [X.] bzw einer tatsächlich erfolgten Nachbesetzung zurückgenommen werden. Danach habe der Praxisabgeber seine Dispositionsbefugnis verloren. Anderenfalls würde das Gebot des effektiven Rechtsschutzes empfindlich verletzt.

8

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des [X.] Gelsenkirchen vom [X.] sowie den Bescheid des Beklagten vom 31.7.2017 (Beschluss vom 28.6.2017) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des [X.] vom 23.2.2017 (Beschluss vom 15.2.2017) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

9

Der Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Der streitgegenständliche Beschluss habe sich durch Rücknahme des [X.]s erledigt. Von der nach § 131 Abs 1 Satz 3 [X.]G bestehenden Möglichkeit, auf Antrag die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts feststellen zu lassen, habe der Kläger gerade keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen versuche er, eine verfahrensrechtliche Bindung an einen antragsabhängigen Verwaltungsakt zu konstruieren. Auf die Gründe für die Rücknahme eines [X.]s komme es für das vorliegende Verfahren nicht an. Nach der Rechtsprechung des B[X.] sei erst im Falle eines erneuten [X.]s unter Berücksichtigung der Gründe der vorangegangenen [X.] zu prüfen, ob das Recht auf Ausschreibung verloren gegangen sei.

Die zu 7. beigeladene KÄV und die Beigeladene zu 8. beantragen,

        

die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 7. ist ebenfalls der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Da das [X.] durch die [X.] wirksam beendet worden sei, könne er sein Klageziel, selbst zugelassen zu werden, nicht mehr erreichen. Die [X.] sei bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung möglich, sofern sich - wie hier - aus den materiell-rechtlichen Regelungen nichts anderes ergebe. Als Bewerber um die [X.] habe der Kläger vor einer bestandskräftigen Nachbesetzungsentscheidung noch keine schutzwürdige Rechtsposition erlangt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige und insbesondere statthafte ([X.] des [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie infolge der Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens unzulässig geworden ist.

1. Zum [X.]punkt der Klagerhebung war die Klage zwar zulässig. Der Kläger konnte ursprünglich geltend machen, durch die zugunsten der Beigeladenen zu 8. ergangene Auswahlentscheidung beschwert zu sein (§ 54 Abs 1 Satz 2 [X.]G). Als Mitbewerber um eine nur einmal zu vergebende Berechtigung war der Kläger berechtigt, den dazu erlassenen Verwaltungsakt anzufechten (sog offensive Konkurrentenklage, vgl zB B[X.] Urteil vom 5.11.2003 - [X.] [X.] 11/03 R - B[X.]E 91, 253 = [X.]-2500 § 103 [X.], RdNr 8 = juris Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 81/03 R - B[X.]E 94, 181 = [X.]-2500 § 103 [X.], RdNr 4 = juris Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom 20.3.2013 - [X.] [X.] 19/12 R - [X.]-2500 § 103 [X.]2 Rd[X.]9, jeweils mwN).

2. Die Klage ist jedoch nach Klageerhebung unzulässig geworden, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt durch die Rücknahme des Antrags des Beigeladenen zu 9. auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens iS des § 131 Abs 1 Satz 3 [X.]G erledigt hat.

Der Begriff der Erledigung in § 131 Abs 1 Satz 3 [X.]G entspricht dem in § 39 Abs 2 [X.]B X. Nach § 39 Abs 2 [X.]B X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch [X.]ablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Von einer Erledigung "auf andere Weise" ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (B[X.] Urteil vom 16.5.2018 - [X.] [X.] 1/17 R - B[X.]E 126, 40 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.]7 mwN). Das ist hier bezogen auf die von dem Beklagten zugunsten der zu 8. beigeladenen [X.] getroffene Auswahlentscheidung der Fall. Die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens hat zur Folge, dass sich das Verwaltungsverfahren erledigt (vgl bereits B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 9/15 R - B[X.]E 121, 76 = [X.]-2500 § 103 [X.]8, Rd[X.]2). Das gesamte mehrstufige Nachbesetzungsverfahren ist antragsabhängig (nachfolgend a) und der Beigeladene zu 9. hat seinen Antrag wirksam zurückgenommen (nachfolgend b).

a) Ohne einen Antrag kann das Nachbesetzungsverfahren als reines Antragsverfahren nicht durchgeführt werden. Ausschreibungen von Amts wegen sind gesetzlich nicht vorgesehen (so bereits B[X.] Urteil vom 25.11.1998 - [X.] [X.] 70/97 R - [X.] 3-2500 § 103 [X.] = juris Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 1/99 R - B[X.]E 85, 1, 3 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] f = juris Rd[X.]6).

Nach § 103 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]B V haben die [X.] bei der Feststellung einer Überversorgung Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet, ist einem [X.]r unter den in § 103 Abs 3a, Abs 4 [X.]B V geregelten Voraussetzungen gleichwohl eine Zulassung zu erteilen. Voraussetzung dafür ist seit der Einführung des § 103 Abs 3a [X.]B V durch das [X.] ([X.]) vom 22.12.2011 ([X.]) zunächst eine Entscheidung des [X.], ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden soll. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 103 Abs 3a Satz 1 [X.]B V entscheidet der Zulassungsausschuss darüber auf Antrag des Vertragsarztes, dessen Zulassung endet, oder auf Antrag seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben. Ohne einen entsprechenden Antrag endet die Zulassung also, ohne dass ein Nachbesetzungsverfahren stattfindet.

Wenn der Zulassungsausschuss dem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen hat, hat die [X.] den [X.] nach § 103 Abs 4 Satz 1 [X.]B V in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat nach § 103 Abs 4 Satz 4 [X.]B V der Zulassungsausschuss bzw der dagegen angerufene Berufungsausschuss (vgl § 96 Abs 4 [X.]B V, § 44 Zulassungsverordnung für Ärzte <[X.]>) den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Nach § 103 Abs 4b Satz 2 [X.]B V idF des [X.] (seit der Änderung durch das [X.] vom [X.], [X.] 646 mWv [X.]: Satz 4) kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den [X.] übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.

Das Verfahren ist danach mehrstufig ausgestaltet (vgl bereits zur Rechtslage vor der Änderung durch das [X.]: B[X.] Urteil vom 25.11.1998 - [X.] [X.] 70/97 R - [X.] 3-2500 § 103 [X.] = juris Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 1/99 R - B[X.]E 85, 1 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] = juris Rd[X.]6), wobei über das "Ob" der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens der Zulassungsausschuss im Verwaltungsverfahren abschließend entscheidet (vgl § 103 Abs 3a Satz 10 und 11 [X.]B V idF des [X.] - GKV-V[X.] vom 16.7.2015, [X.] 1211; vorher inhaltsgleich als Satz 5 und 6). Im Falle einer bestandskräftigen negativen Entscheidung des [X.] (die ggf mit der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu verbinden ist) ist das Verfahren damit insgesamt beendet. Nur wenn der Zulassungsausschuss entscheidet, dass ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden soll, kommt es im [X.] an die Ausschreibung des [X.]es durch die [X.] bei mehreren Bewerbern zur Auswahlentscheidung des [X.] nach § 103 Abs 4 Satz 4 [X.]B V, gegen die der Berufungsausschuss angerufen werden kann. Dass das Verfahren mehrere Stufen umfasst, ändert indes nichts daran, dass es sich insgesamt um ein Antragsverfahren handelt. Weder die Entscheidung des [X.] darüber, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird, noch die Auswahlentscheidungen des [X.] und des [X.] dürfen von Amts wegen ohne einen Antrag des abgebenden Arztes oder seiner Erben erfolgen. Das ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, weil der Antrag des Arztes nur im Zusammenhang mit der Entscheidung des [X.] über das "Ob" der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs 3a [X.]B V, nicht aber bei der Auswahlentscheidung erwähnt wird, folgt aber aus der Entstehungsgeschichte und auch dem Sinn der Regelung:

Vor der Einführung des § 103 Abs 3a [X.]B V durch das [X.] mWv 1.1.2013 bestimmte § 103 Abs 4 [X.]B V, dass die [X.] den [X.] in einem gesperrten Planungsbereich auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben auszuschreiben hat, wenn die Zulassung des Vertragsarztes aus einem der näher bezeichneten Gründe endet und die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden soll. Der Antrag erstreckte sich nicht allein auf die Ausschreibung des Arztsitzes durch die [X.], sondern auf das gesamte Verfahren einschließlich der Auswahl des Nachfolgers durch die Zulassungsgremien (vgl zB Hesral in [X.], Fortführung von Arztpraxen, 3. Aufl 2009, Rd[X.]37). Ein Ausschreibungsverfahren setzte einen Antrag voraus. Ohne einen Antrag erlosch mit dem Ende der Zulassung auch der [X.] (vgl zu alldem bereits Senatsurteil vom 25.11.1998 - [X.] [X.] 70/97 R - [X.] 3-2500 § 103 [X.] = juris Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 1/99 R - B[X.]E 85, 1, 3 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] f = juris Rd[X.]6).

Seit der Einführung des § 103 Abs 3a [X.]B V mWv 1.1.2013 wird das Antragserfordernis nicht mehr in Abs 4 der Vorschrift im Zusammenhang mit der Ausschreibung des [X.]es und der anschließend durchzuführenden Auswahlentscheidung erwähnt, sondern allein in Abs 3a, der die Entscheidung des [X.] darüber zum Gegenstand hat, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Abs 4 durchgeführt werden soll. Abs 3a ist mit dem Ziel eingeführt worden, in gesperrten Planungsbereichen Überversorgung abzubauen, dadurch langfristig eine ausgewogenere räumliche Verteilung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zu erreichen und die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern (vgl BT-Drucks 17/8005 [X.]).

Die Vorschaltung der Prüfung, ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen ist, sollte aber ersichtlich nichts an der Antragsabhängigkeit des gesamten Verfahrens ändern. In den [X.] gibt es keinen Hinweis dafür, dass eine solche Änderung beabsichtigt sein könnte und auch mit dem Sinn der Neuregelung wäre dies nicht zu vereinbaren. Dass die Nachbesetzung in wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereichen im Grundsatz unerwünscht ist, galt bereits vor der Änderung des Nachbesetzungsverfahrens durch das [X.] (vgl B[X.] Urteil vom 11.12.2013 - [X.] [X.] 49/12 R - B[X.]E 115, 57 = [X.]-2500 § 103 [X.]3, Rd[X.]; B[X.] Urteil vom 27.6.2018 - [X.] [X.] 46/17 R - B[X.]E 126, 96 = [X.]-2500 § 103 [X.]5, Rd[X.]7, jeweils mwN). Durch die Vorschaltung der Entscheidung über das "Ob" der Nachbesetzung nach § 103 Abs 3a [X.]B V und den damit angestrebten Abbau der Überversorgung (vgl BT-Drucks 17/8005 [X.]) wird der genannte Grundsatz noch einmal besonders betont. Die gleichwohl fortbestehende Möglichkeit, einen [X.] nachzubesetzen, trägt weiterhin nicht einem öffentlichen Interesse Rechnung, sondern dem finanziellen Interesse des abgebenden Arztes bzw seiner Erben, die die Arztpraxis typischerweise nicht veräußern könnten, wenn der Erwerber den mit ihr verbundenen Sitz nicht erhält (vgl B[X.] Urteil vom 27.6.2018 - [X.] [X.] 46/17 R - B[X.]E 126, 96 = [X.]-2500 § 103 [X.]5, Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 9/15 R - B[X.]E 121, 76 = [X.]-2500 § 103 [X.]8, Rd[X.]3 f, jeweils mwN; zu den Gründen für die Einführung des Nachbesetzungsverfahrens mit dem Gesundheitsstrukturgesetz vgl den Bericht des [X.] [X.]). Weil typischerweise die Arztpraxis nicht veräußert werden kann, wenn der Erwerber den mit ihr verbundenen Sitz nicht erhält, bedarf es der Zulassung des Erwerbers. Vor diesem Hintergrund spricht weiterhin nichts dafür, ein Nachbesetzungsverfahren unabhängig von einem Antrag desjenigen fortzuführen, dessen Zulassung endet.

Der abgebende Arzt muss auch nach Vorschaltung der Prüfung, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen ist, nicht mehrere Anträge stellen, wenn die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll (vgl [X.], jurisPK-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 103 Rd[X.]9). Einen gesonderten Antrag auf Ausschreibung des Praxissitzes, auf Durchführung des Auswahlverfahrens oder auf Zulassung des [X.] sieht § 103 Abs 4 [X.]B V nicht vor. Es wäre auch lebensfremd anzunehmen, dass das Begehren des Vertragsarztes oder seiner Erben, die einen Antrag nach § 103 Abs 3a Satz 1 [X.]B V stellen, allein auf die Entscheidung des [X.] darüber gerichtet wäre, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen ist. Über den nach § 103 Abs 3a Satz 1 [X.]B V erforderlichen Antrag ist erst vollständig entschieden, nachdem entweder der Zulassungsausschuss die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs 3a [X.]B V (bestandskräftig) abgelehnt hat, oder - soweit der Zulassungsausschuss dem Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens entsprochen hat und das Nachbesetzungsverfahren auch nicht aus anderen Gründen endgültig scheitert - das Auswahlverfahren nach § 103 Abs 4 [X.]B V durchgeführt und ein Nachfolger zugelassen worden ist (so auch bereits L[X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.11.2018 - L 11 [X.] 91/16 - juris Rd[X.]6 f).

b) Die Rücknahme des [X.] durch den Beigeladenen zu 9. ist auch wirksam erklärt worden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beklagte den [X.]r zum [X.]punkt der Rücknahme bereits ausgewählt und zugelassen hatte. Anträge auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens können auch noch bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung zurückgenommen werden (so auch zB L[X.] Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.8.2012 - L 7 [X.] 41/12 [X.] - juris Rd[X.]1 ff, mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand Januar 2020, § 103 RdNr 63; Krafczyk, [X.] 2017, 757, 763; [X.], [X.], [X.], 2017, § 103 [X.]B V Rd[X.]3; [X.] in Bäune/[X.]/Rothfuß, [X.], [X.], 2008, § 16b RdNr 73; [X.]/[X.], [X.] 2018, 997, 998; offen gelassen: [X.] Beschluss vom 8.9.2011 - [X.]/10 - NZS 2012, 477 mwN; aA: [X.] Marburg Beschluss vom 4.8.2010 - [X.] [X.] 646/10 ER; [X.] Berlin Beschluss vom 14.10.2008 - [X.] [X.] 543/08 ER - juris RdNr 7; [X.] in [X.]/v. [X.]enfels-Spies/[X.], [X.]B V, 3. Aufl 2018, § 103 Rd[X.]5; [X.], jurisPK-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 103 RdNr 42). Hier war der - von dem Kläger angefochtene - Bescheid des Beklagten zur Auswahl des Nachfolgers zum [X.]punkt der Erklärung der [X.] wegen des anhängigen Klageverfahrens (vgl § 77 [X.]G) noch nicht bestandskräftig.

aa) Aus der Verfügungsbefugnis eines Antragstellers folgt nach allgemeiner Meinung, dass er seinen Antrag im Grundsatz auch wieder zurücknehmen kann. Dies gilt jedenfalls bis zum Erlass des Verwaltungsakts (vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/84 - B[X.]E 60, 79, 84 = [X.]100 § 100 [X.]1 S 31 f = juris Rd[X.]4 zum Recht der Arbeitslosenversicherung; B[X.] Urteil vom 6.2.1991 - 13/5 RJ 18/89 - B[X.]E 68, 144, 146 f = [X.] 3-1200 § 53 [X.] S 3 ff = juris Rd[X.]2 ff zum Antrag auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen; vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2017, § 60 RdNr 8 ff) und - mit Einschränkungen - auch noch bis zu dessen Bestandskraft (vgl B[X.] Urteil vom 9.8.1995 - 13 RJ 43/94 - B[X.]E 76, 218, 221 f = [X.] 3-2500 § 50 [X.] = juris Rd[X.]3 zur Rücknahme eines Antrags auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Rentenbewilligung; B[X.] Urteil vom 13.12.2000 - B 14 EG 13/99 R - juris Rd[X.]3, zur Einkommensberücksichtigung beim Erziehungsgeld; BVerwG Urteil vom 29.5.1980 - 5 C 65/78 - FamRZ 1981, 208, 209 = juris Rd[X.]3; zu [X.] vgl auch [X.], [X.]B I, 6. Aufl 2019, § 16 Rd[X.]0; Waschull in [X.], Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand September 2019, [X.]B I, § 16 RdNr 6).

Ob ein Antrag auch noch in der [X.] zwischen dem Wirksamwerden eines Verwaltungsakts und dem Eintritt der Bestandskraft zurückgenommen werden kann, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Fachrecht ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl 2019, § 22 RdNr 85) und der konkreten Interessenlage ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2017, § 60 Rd[X.]2). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob öffentliche Interessen der [X.] nach Wirksamwerden des Verwaltungsakts entgegenstehen (vgl zB B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/84 - B[X.]E 60, 79, 84 = [X.]100 § 100 [X.]1 S 31 = juris Rd[X.]4 zur Benachteiligung der Versichertengemeinschaft durch die Rücknahme eines Antrags auf Arbeitslosengeld nach Bewilligung der Leistung; B[X.] Urteil vom 24.4.2015 - [X.] AS 22/14 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]3 bei Dispositionen zu Lasten des Steuerzahlers) und ob infolge der Antragstellung Umstände eingetreten sind, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können (BVerwG Urteil vom 29.5.1980 - 5 C 65/78 - FamRZ 1981, 208, 209 = juris Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom 16.9.1998 - B 11 AL 17/98 R - juris Rd[X.]1 zur Rücknahme eines Antrags auf Arbeitslosengeld).

bb) In der hier vorliegenden Konstellation werden öffentliche Interessen durch die [X.] nicht beeinträchtigt und die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung hatte vor deren Bestandskraft auch keine irreversiblen Wirkungen. Wie oben dargelegt (Rd[X.]3), dient das Nachbesetzungsverfahren den Interessen des abgabewilligen Vertragsarztes oder seiner Erben. Die in der [X.] (§§ 99 ff [X.]B V) zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interessen sind gewahrt, wenn es in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich gerade nicht zur Nachbesetzung kommt.

cc) Auch geschützte Interessen des [X.] als Mitbewerber um die [X.] stehen der Rücknahme des Antrags nicht entgegen. Er wird durch die Möglichkeit, über die [X.] auch in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich zugelassen zu werden, nur mittelbar begünstigt ([X.], NZS 2011, 681, 682). In der Rechtsprechung des Senats ist bereits seit langem geklärt, dass die Interessen eines Bewerbers um einen frei werdenden [X.] in einem überversorgten Gebiet nur nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgebotes iS des Art 3 Abs 1 GG geschützt sind. Danach darf der einzelne Bewerber - wenn es tatsächlich zu einer Nachbesetzung kommt - nicht unter Verstoß gegen die in § 103 Abs 4 [X.]B V genannten Kriterien übergangen werden (B[X.] Urteil vom 5.11.2003 - [X.] [X.] 11/03 R - B[X.]E 91, 253 = [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]9 = juris Rd[X.]0). Antragsberechtigt für das Nachbesetzungsverfahren sind nach § 103 Abs 3a Satz 1 [X.]B V idF des [X.] (vorher: § 103 Abs 4 Satz 1 [X.]B V) allein der abgebende Vertragsarzt oder - im Falle seines Todes - die zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben. Darüber hinaus hat der Senat in einer [X.] auch den verbleibenden Praxispartnern ein Antragsrecht zuerkannt und dabei berücksichtigt, dass die Regelungen zur [X.] in gesperrten Planungsbereichen die wirtschaftliche Verwertung der Praxis ermöglichen sollen und dass der wirtschaftliche Wert des Anteils am Gesellschaftsvermögen bei einer fortbestehenden [X.] in der Regel den in der Praxis verbleibenden Partnern zuwächst (B[X.] Urteil vom 25.11.1998 - [X.] [X.] 70/97 R - [X.] 3-2500 § 103 [X.] = juris Rd[X.]4). Dagegen kommt dem Bewerber um die [X.] kein Antragsrecht zu und er kann auch die Rücknahme des Ausschreibungsantrags nicht verhindern (so bereits B[X.] Urteil vom 5.11.2003 - [X.] [X.] 11/03 R - B[X.]E 91, 253 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]9 = juris Rd[X.]0).

Ferner spricht das Ineinandergreifen von nicht übertragbarer öffentlich-rechtlicher Zulassung und privatrechtlich übertragbarer Arztpraxis als Vermögensgegenstand (vgl dazu B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 1/99 R - B[X.]E 85, 1, 4 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] = juris Rd[X.]9) für die Befugnis des Antragstellers, den Antrag auch noch bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien nach § 103 Abs 4 [X.]B V zurückzunehmen. Wenn der abgebende Arzt nicht bereit ist, die Praxis an den von den Zulassungsgremien ausgewählten [X.]r zu veräußern, scheitert das Nachbesetzungsverfahren. Der erfolgreiche Abschluss des Verfahrens hängt also ohnehin vom Willen und von der Mitwirkung des abgebenden Arztes ab. Bis zur [X.] erwirbt auch der ausgewählte Bewerber noch keine gesicherte Rechtsposition. Dem legitimen Interesse des Arztes an der Möglichkeit, seine Praxis zu veräußern, ist in der Rechtsprechung des Senats im Übrigen auch dadurch Rechnung getragen worden, dass - als Ausnahme von dem Grundsatz, dass rechtsgestaltende Willenserklärungen bedingungsfeindlich sind - ein Zulassungsverzicht als wirksam angesehen worden ist, der unter der Bedingung des Zustandekommens der [X.] erklärt wird (B[X.] Urteil vom 14.12.2011 - [X.] [X.] 13/11 R - B[X.]E 110, 43 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]4). Auch daraus folgt, dass der Rücknahme des Antrags vor der Bestandskraft der Auswahlentscheidung noch keine irreversiblen Wirkungen entgegenstehen.

dd) Der Senat verkennt nicht, dass der abgabewillige Arzt seine weitgehenden Gestaltungsmöglichkeiten dazu nutzen kann, um Einfluss auf die den Zulassungsgremien obliegende Auswahlentscheidung zu nehmen. Dem kann aber nicht in der Weise begegnet werden, dass dieser gezwungen wird, die Praxis gegen seinen Willen zu veräußern. Ein solcher Kontrahierungszwang kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Allerdings riskiert ein Arzt, der den erfolgreichen Abschluss des Nachbesetzungsverfahrens durch die Rücknahme seines Antrags oder dadurch verhindert, dass er die Praxis dem ausgewählten Nachfolger nicht übergibt, nach der Rechtsprechung des Senats, dass die Nachbesetzung endgültig scheitert. Ein erneuter Nachbesetzungsantrag ist nur beachtlich, wenn der Arzt ein berechtigtes Interesse für die Rücknahme und die erneute Antragstellung darlegen kann (B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 9/15 R - B[X.]E 121, 76 = [X.]-2500 § 103 [X.]8). In seinem Recht zur wirksamen Rücknahme des Antrags wird der Arzt danach aber gerade nicht beschränkt. Selbst eine missbräuchlich erklärte [X.] ist wirksam und kann für den abgabewilligen Arzt erst in einem späteren Nachbesetzungsverfahren nachteilige Konsequenzen haben.

ee) Im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass der beklagte Berufungsausschuss nicht den Kläger, sondern die Beigeladene zu 8. als Nachfolgerin des Beigeladenen zu 9. ausgewählt hat. Unter diesen Umständen kann der Kläger erst recht nicht mit Erfolg geltend machen, dass er bereits vor der Bestandskraft der Auswahlentscheidung eine schützenswerte Rechtsposition erworben habe und dass damit Umstände eingetreten seien, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können. Mit der [X.] wollte der Beigeladene zu 9. ersichtlich nicht in unlauterer Weise auf die Auswahlentscheidung des Beklagten Einfluss nehmen. Vielmehr hat er auf die Erhebung der Klage und auf die vom Kläger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkte Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage reagiert. Angesichts der Dauer sozialgerichtlicher Verfahren von nicht selten mehreren Jahren gab es gute Gründe für die Besorgnis, dass die geplante Anstellung des Beigeladenen zu 9. vor dessen Eintritt in den Ruhestand nicht mehr zu realisieren sein würde. Unter diesen Umständen erscheint es dem Senat nachvollziehbar, dass der Beigeladene zu 9. seine Absicht, die Praxis durch die zu 8. beigeladene [X.] und mit sich selbst als angestelltem Arzt weiterführen zu lassen, aufgegeben hat, um stattdessen den mit § 103 Abs 4b Satz 1 [X.]B V eröffneten Weg zu beschreiten. Soweit Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen, hat der Zulassungsausschuss danach die Anstellung zu genehmigen, wenn ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung verzichtet, um bei einem Vertragsarzt als angestellter Arzt tätig zu werden. Dass diese Regelung zur Umgehung des Ausschreibungsverfahrens in Fällen genutzt werden kann, in denen eine Absicht zum Tätigwerden als angestellter Arzt in Wahrheit nicht oder allenfalls für kurze [X.] besteht, hat der Senat in seiner Rechtsprechung berücksichtigt, indem er eine Nachbesetzung der [X.] im Grundsatz von einer mindestens dreijährigen Angestelltentätigkeit des Arztes abhängig gemacht hat, der zugunsten der Anstellung auf seine Zulassung verzichtet hatte (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 21/15 R - B[X.]E 121, 143 = [X.]-2500 § 103 [X.]0, Rd[X.]7 ff). Solange diese Vorgabe beachtet wird, kann in der Inanspruchnahme der durch § 103 Abs 4b Satz 1 [X.]B V eingeräumten Möglichkeit, auf die Zulassung zugunsten einer Anstellung zu verzichten, kein missbräuchliches Verhalten gesehen werden.

ff) Der Wirksamkeit der [X.] steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 3.11.2016 (Beschluss vom 26.10.2016), mit dem der Zulassungsausschuss entschieden hat, dass für den [X.] des Beigeladenen zu 9. ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen ist, bereits bestandskräftig geworden ist. Richtig ist, dass der Beigeladene zu 9. diesem Bescheid des [X.] durch die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Ausschreibungsverfahrens nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr seine Wirkung nehmen konnte. Dies steht einer wirksamen Rücknahme des Antrags jedoch nicht entgegen. Der auf der ersten Stufe ergangene stattgebende Bescheid des [X.] entfaltet Rechtswirkungen allein bezogen auf das nachfolgend durchzuführende Nachbesetzungsverfahren: Er verpflichtet die [X.], den [X.] auszuschreiben, und die Zulassungsgremien, die Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern zu treffen. Anders als vor der Einführung des § 103 Abs 3a [X.]B V durch das [X.] (vgl zur alten Rechtslage B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 1/99 R - B[X.]E 85, 1, 5 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] f = juris RdNr 40) werden die Zulassungsgremien die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens nach Bestandskraft des nach § 103 Abs 3a [X.]B V ergangenen Bescheides also nicht mehr mit der Begründung ablehnen dürfen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens von vornherein nicht gegeben waren. Die stattgebende Entscheidung des [X.] nach § 103 Abs 3a [X.]B V begründet - jedenfalls wenn diese Entscheidung nicht bereits mit einer (gesetzlich nicht vorgesehenen) Festlegung von Auswahlkriterien verbunden wird (zu einer solchen Sonderkonstellation vgl [X.] Berlin Urteil vom [X.] [X.] 187/18 - juris Rd[X.]) - keine Rechte künftiger Bewerber in einem erst noch durchzuführenden [X.]verfahren (vgl bereits L[X.] Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 [X.] 42/15 [X.] - juris RdNr 64; [X.] Berlin Urteil vom 10.7.2019 - [X.] [X.] 264/17 - juris Rd[X.]7; zu der nur mittelbaren Begünstigung von Bewerbern um die [X.] vgl Rd[X.]9), und mit der vollständigen Beendigung des Nachbesetzungsverfahrens kann ein solcher Verwaltungsakt des [X.] überhaupt keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten; die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, ist entfallen. Das hat zur Folge, dass sich der Bescheid nach § 39 Abs 2 [X.]B X "auf andere Weise" erledigt (zur Erledigung "auf andere Weise" vgl B[X.] Urteil vom 13.5.2015 - [X.] [X.] 14/14 R - B[X.]E 119, 57 = [X.]-2500 § 34 [X.]7, Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 16.5.2018 - [X.] [X.] 1/17 R - B[X.]E 126, 40 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.]7, jeweils mwN). Unabhängig von der Antwort auf die Frage, ob das Scheitern des Nachbesetzungsverfahrens generell die Erledigung des nach § 103 Abs 3a [X.]B V ergangenen bewilligenden Bescheides des [X.] zur Folge hat (verneinend: [X.], [X.], [X.], 2017, § 103 [X.]B V RdNr 54; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 103 [X.]B V RdNr 83; [X.] München Urteil vom [X.] [X.] 84/18 - juris Rd[X.]2; wohl bejahend: [X.]/[X.], Vertragsärztliche Zulassung, 3. Aufl 2018, RdNr 534), muss das aber jedenfalls gelten, wenn eine Nachbesetzung endgültig nicht mehr in Betracht kommt.

So liegt der Fall hier. Zwar findet das Nachbesetzungsverfahren - soweit der Zulassungsausschuss die Durchführung nicht von vornherein ablehnt - seinen Abschluss regelmäßig mit der bestandskräftigen Zulassung des [X.]. Dazu ist es hier nicht gekommen. Hier ist das Nachbesetzungsverfahren vielmehr endgültig dadurch beendet worden, dass der Beigeladene zu 9. den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens zurückgenommen und darüber hinaus auf seine Zulassung nach § 103 Abs 4b Satz 1 [X.]B V verzichtet hat, um bei der Beigeladenen zu 8. als angestellter Arzt tätig zu werden. Nach § 103 Abs 4b Satz 1 letzter Halbsatz [X.]B V ist damit eine Fortführung der Praxis nach § 103 Abs 4 [X.]B V nicht mehr möglich. Ein Nachbesetzungsverfahren sieht § 103 Abs 4b Satz 1 [X.]B V gerade nicht vor, sodass der Bescheid des [X.] vom 3.11.2016 keine Wirkung mehr entfalten kann.

c) Ob der Nachbesetzungsantrag auch dann - uneingeschränkt - zurückgenommen werden kann, wenn der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung nach § 103 Abs 3a [X.]B V ablehnt, bedarf hier keiner Entscheidung. Diese Frage kann indes aus systematischen Gründen nicht anders als die Frage beantwortet werden, ob weiterhin entsprechend der Rechtsprechung des Senats (vgl B[X.] Urteil vom 14.12.2011 - [X.] [X.] 13/11 R - B[X.]E 110, 43 = [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]4) der Verzicht auf die Zulassung uneingeschränkt unter der Bedingung erfolgen kann, dass ein Nachfolger zugelassen und dessen Zulassung bestandskräftig wird. Daran sind in der Literatur Zweifel geäußert worden, weil damit die gesetzliche Regelung zur Einziehung von Sitzen gegen Entschädigung umgangen werden könnte (vgl [X.] in jurisPK-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 95 RdNr 560.2, § 103 RdNr 42 f; Rademacker in [X.], [X.]B V, Stand August 2019, § 95 Rd[X.]78; für die unverändert bestehende Möglichkeit zum bedingten Verzicht auch nach Einführung von § 106 Abs 3a [X.]B V dagegen [X.]/[X.], [X.], 67, 69 f; [X.] in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl 2018, § 28 [X.] RdNr 8; [X.], [X.] 2016, 197, 202; [X.], [X.], [X.], § 103 [X.]B V Rd[X.]7; [X.]/[X.], Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Aufl 2018, RdNr 483). Dazu stellt der Senat klar, dass der abgabewillige Arzt durch die Entscheidung des Zulassungsausschuss gegen die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens beschwert ist, diese also anfechten kann, auch wenn ihm in diesem Fall die [X.] eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Praxis zahlen muss. Für den Arzt kann der Fortbestand der Praxis einen höheren - auch ideellen - Wert haben als die Entschädigung zum Verkehrswert. Solange gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Arzt seine Praxis nach einer negativen Entscheidung des Zulassungsausschuss zur Nachbesetzung generell selbst weiterführen, wenn er das will. Bis zum Eintritt von Bestandskraft der Entscheidung des [X.] gegen die Nachbesetzung kann er deshalb auch, etwa wenn er den Klageweg nicht gehen will, den Nachbesetzungsantrag zurücknehmen und - wenn er auf den Sitz unter der Bedingung einer bestandskräftigen Zulassung eines Nachfolgers verzichtet hat - der Verzichtserklärung so ihre Wirksamkeit nehmen und weiter vertragsärztlich tätig sein. Eine missbräuchliche Umgehung der in § 103 Abs 3a [X.]B V gesetzlich vorgesehenen Regelungen zur Reduzierung der Überversorgung (Ablehnung der Nachbesetzung gegen Entschädigung) durch die Rücknahme des Antrags in Kombination mit dem bedingten Verzicht auf die Zulassung ist erst im Falle einer erneuten Antragstellung von Bedeutung (vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 9/15 R - B[X.]E 121, 76 = [X.]-2500 § 103 [X.]8, Rd[X.]2). Ist die Entscheidung des [X.] gegen die Fortführung bestandskräftig, ist der Verzicht jedoch wirksam, auch wenn er ursprünglich unter der Bedingung einer Nachfolgezulassung erklärt worden ist. Infolge der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides des [X.] geht eine etwaige Rücknahme des [X.] ins Leere.

d) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Nachbesetzungsverfahren hier auch deshalb erledigt ist, weil die als Nachfolgerin ausgewählte Beigeladene zu 8. von der ihr mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Genehmigung zur Anstellung des Beigeladenen zu 9. ersichtlich keinen Gebrauch mehr machen will. Das folgt aus dem Umstand, dass der Beigeladene zu 9. nach der Rücknahme des [X.] auf seine Zulassung verzichtet hat, um bei der Beigeladenen zu 8. als angestellter Arzt tätig zu werden. Die Beigeladene zu 8. kann damit nicht mehr gleichzeitig im vorliegenden Verfahren für die [X.] zur Verfügung stehen. Nach der Erledigung der Zulassungsentscheidung des Beklagten ist bei den Zulassungsgremien kein Verwaltungsverfahren iS des § 8 [X.]B X mehr anhängig, das durch die Zulassung des [X.] abgeschlossen werden könnte. Erteilen die Zulassungsgremien im Rahmen der Auswahlentscheidung einem Bewerber die Zulassung - bzw hier eine Anstellungsgenehmigung auf der Grundlage von § 103 Abs 4b Satz 2 [X.]B V aF (heute Satz 4) -, treffen sie keine Entscheidung des Inhalts, dass auch die anderen Bewerber als [X.]r in Frage kommen und - für den Fall, dass der zugelassene Bewerber auf die Zulassung verzichtet oder seine Tätigkeit tatsächlich nicht aufnimmt (heute § 95 Abs 7 Satz 1 [X.]B V) - überhaupt und ggf in einer bestimmten Reihenfolge zuzulassen wären. Die Entscheidung der Zulassungsgremien nach § 103 Abs 4 Satz 4 [X.]B V, unter mehreren Bewerbern "den Nachfolger auszuwählen", bildet den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, das ein übergangener Bewerber gegen die Auswahlentscheidung einleiten kann. Ist die Auswahl durch den Berufungsausschuss getroffen bzw die entsprechende Entscheidung des [X.] durch ihn bestätigt worden, steht auf die Klage eines nicht berücksichtigten Bewerbers allein die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zur gerichtlichen Überprüfung (vgl B[X.] Urteil vom 5.11.2003 - [X.] [X.] 11/03 R - B[X.]E 91, 253 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]1 ff = juris Rd[X.]2 ff; B[X.] Urteil vom 15.7.2015 - [X.] [X.] 31/14 R - [X.]-1500 § 131 [X.] Rd[X.]1 ff). Daher findet durch den Verzicht des ausgewählten Bewerbers auch die Entscheidung, den Zulassungsantrag der anderen Bewerber - und damit hier des [X.] - abzulehnen, ihre Erledigung iS des § 131 Abs 1 Satz 3 [X.]G.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO und dem Umstand, dass das Rechtsmittel des [X.] ohne Erfolg geblieben ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. und 9. sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO - vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 62/04 R - B[X.]E 96, 257 = [X.]-1300 § 63 [X.], Rd[X.]6).

Meta

B 6 KA 19/18 R

12.02.2020

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Gelsenkirchen, 20. April 2018, Az: S 16 KA 7/17, Urteil

§ 131 Abs 1 S 3 SGG, § 103 Abs 1 S 1 SGB 5, § 103 Abs 1 S 2 SGB 5, § 103 Abs 3a S 1 SGB 5 vom 22.12.2011, § 103 Abs 3a S 5 SGB 5 vom 22.12.2011, § 103 Abs 3a S 6 SGB 5 vom 22.12.2011, § 103 Abs 3a S 10 SGB 5 vom 16.07.2015, § 103 Abs 3a S 11 SGB 5 vom 16.07.2015, § 103 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 103 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 22.12.2011, § 103 Abs 4 S 4 SGB 5 vom 15.12.2008, § 103 Abs 4b S 1 SGB 5 vom 22.12.2011, § 103 Abs 4b S 2 SGB 5 vom 22.12.2011, § 103 Abs 4b S 4 SGB 5 vom 06.05.2019, § 96 Abs 4 SGB 5, § 44 Ärzte-ZV, § 39 Abs 2 SGB 10, § 8 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.02.2020, Az. B 6 KA 19/18 R (REWIS RS 2020, 2241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2241

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