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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzungsverfahren - Genehmigung zur Verlegung eines Vertragsarztsitzes an den Vertragsarztsitz des Praxisabgebers und Genehmigung zur überörtlichen gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit vor der eigentlichen Nachfolgeentscheidung - keine Anfechtungsberechtigung Dritter
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. April 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6.
Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 8. erteilte Genehmigung zur gemeinsamen Berufsausübung in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]) und gegen eine im Zusammenhang damit erteilte Genehmigung zur Verlegung des [X.]es eines der beiden Mitglieder der [X.].
Im Januar 2017 erklärte der [X.]. gegenüber dem Zulassungsausschuss, mit Ablauf des 30.6.2017 auf seine Zulassung unter der Bedingung "der bestandskräftigen Anstellung eines [X.]rs" zu verzichten. Gleichzeitig beantragte er die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens. Nachdem der Zulassungsausschuss entschieden hatte, dass ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen sei, bewarben sich der Kläger sowie die zu 8. beigeladene [X.] auf den [X.]. Der Kläger bewarb sich mit dem Ziel, selbst auf dem [X.] tätig zu werden, während die zu 8. beigeladene [X.] die Praxis des [X.] durch diesen als Angestellten weiterführen wollte. Den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nahm [X.] später zurück. Dieses (ehemalige) Nachbesetzungsverfahren ist Gegenstand des ebenfalls am heutigen Tag ergangenen Urteils des Senats zum [X.] KA 19/18 R.
Auf Antrag der beiden Mitglieder der zu 8. beigeladenen [X.], der Orthopäden [X.] und [X.]., hob der Zulassungsausschuss die bestehende Genehmigung zur gemeinsamen Berufsausübung in der [X.], [X.] auf, genehmigte die Verlegung des [X.]es des [X.]. von der [X.], [X.], an den [X.] des [X.] (G., [X.]) mit Wirkung zum 15.2.2017 und genehmigte die gemeinsame Berufsausübung an den beiden [X.]en (überörtliche [X.]). Den dagegen eingelegten Widerspruch des [X.] wies der beklagte Berufungsausschuss als unzulässig zurück (Beschluss vom 20.9.2017/Bescheid vom 14.11.2017). Die dagegen erhobene Klage wies das [X.] mit der Begründung als unzulässig ab, dass mit den den Ärzten [X.] und [X.]. erteilten Genehmigungen nicht in subjektive Rechte des [X.] eingegriffen werde (Urteil vom [X.]).
Mit der dagegen gerichteten Sprungrevision macht der Kläger geltend, dass die Vorgehensweise der Mitglieder der zu 8. beigeladenen [X.] eine rechtsmissbräuchliche Manipulation des Verfahrens zur Nachbesetzung des [X.]es des [X.] darstelle. Die Verlegung des [X.]es des [X.]. und die Genehmigung der überörtlichen [X.] mit [X.] dienten allein der manipulativen und rechtsmissbräuchlichen Umgehung der gesetzlichen Auswahlkriterien für die [X.] auf dem [X.] des [X.]
Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] Gelsenkirchen vom [X.] sowie den Bescheid des Beklagten vom 14.11.2017 (Beschluss vom 20.9.2017) aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, dem Widerspruch des [X.] gegen den Bescheid des [X.] vom 23.2.2017 (Beschluss vom 15.2.2017) stattzugeben und den Antrag des [X.]. auf Verlegung seines [X.]es sowie den Antrag auf Genehmigung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft abzulehnen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Soweit der Kläger geltend mache, dass durch die streitbefangenen Genehmigungen das Nachbesetzungsverfahren manipuliert werde, komme es darauf schon deshalb nicht mehr an, weil dieses Nachbesetzungsverfahren durch die Rücknahme des [X.] beendet worden sei.
Die Beigeladene zu 7. und die Beigeladene zu 8. beantragen ebenfalls,
die Revision zurückzuweisen.
Die zu 7. beigeladene [X.] ([X.]) weist in Übereinstimmung mit dem Beklagten auf die Erledigung des Nachbesetzungsverfahrens hin, dessen Manipulation der Kläger geltend macht. Ferner trägt sie vor, dass der Kläger nicht Adressat der angefochtenen Genehmigungsentscheidungen sei und dass die Bestimmungen zur Genehmigung einer überörtlichen [X.] nicht drittschützend seien.
Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist gemäß § 54 Abs 1 Satz 2 [X.]G das Vorliegen einer Klagebefugnis. Dies setzt die Behauptung des [X.] voraus, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein; eine Beschwer ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist (§ 54 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Danach begründet die formelle Beschwer im Sinne einer Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte die Klagebefugnis ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.]). Eine formelle Beschwer ist nur dann zu verneinen, wenn die Rechte des [X.] durch die in Rede stehende Entscheidung oder Maßnahme offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (so B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-2500 § 101 [X.] RdNr 15; B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 25/08 R - B[X.]E 103, 269 = [X.] 4-1500 § 54 [X.], Rd[X.]; B[X.] Urteil vom 17.8.2011 - [X.] [X.] 27/10 R - [X.] 4-1500 § 54 [X.] RdNr 15 - zu defensiven Konkurrentenklagen). Ob die angegriffene Entscheidung den [X.] tatsächlich in eigenen Rechten verletzt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (vgl B[X.] Urteil vom 7.2.2007 - [X.] [X.] 8/06 R - B[X.]E 98, 98 = [X.] 4-1500 § 54 [X.], RdNr 17 mwN; B[X.] Urteil vom 14.5.2014 - [X.] [X.] 28/13 R - [X.] 4-2500 § 135 [X.] RdNr 28).
a) Wie der Senat bereits in einem Urteil vom 22.10.2014 ([X.] [X.] 43/13 R - [X.] 4-1500 § 54 [X.] Rd[X.]) im Einzelnen dargelegt hat, ist die Klage eines [X.] gegen die Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung von anderen Vertragsärzten nach diesen Maßstäben unzulässig, weil eine solche Genehmigung unter keinem rechtlichen Aspekt Rechte des [X.] - namentlich eines nicht an der [X.] beteiligten Arztes - tangieren kann. Im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 und 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) wird im Interesse der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung geprüft, ob die Voraussetzungen für die Begründung des Status einer [X.] vorliegen. Rechte von Ärzten, die nicht an der [X.] beteiligt sind, spielen insoweit keine Rolle. Das gilt auch dann, wenn durch die Zuerkennung des Status "[X.]" die Chancen eines Arztes, im Wege der Nachfolgezulassung den Sitz eines an der gegründeten [X.] beteiligten Arztes übernehmen zu können, faktisch geschmälert werden, weil gemäß § 103 Abs 6 Satz 2 [X.]B V im Falle gemeinschaftlicher Berufsausübung die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen sind.
Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 22.10.2014 ([X.] [X.] 43/13 R - [X.] 4-1500 § 54 [X.] RdNr 15) ebenfalls bereits ausgeführt hat, ändert sich diese Bewertung auch nicht dadurch, dass Nachteile in einem Nachbesetzungsverfahren als mittelbare Folge der Genehmigung der [X.] geltend gemacht werden. Auch das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) erfordert nicht, die Anfechtung einer [X.]-Genehmigung durch Dritte zu ermöglichen (B[X.] aaO RdNr 18). Es entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung des Senats, dass wegen der Drittbindungswirkung (Tatbestandswirkung) der Genehmigungsentscheidung sowohl die [X.] bei der Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes als auch die Zulassungsgremien bei der Auswahl des [X.] vom Bestehen einer [X.] ausgehen müssen, wenn diese von den Zulassungsgremien genehmigt worden ist (B[X.] Urteil vom 14.12.2011 - [X.] [X.] 13/11 R - B[X.]E 110, 43 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.] ff; B[X.] Urteil vom 11.12.2013 - [X.] [X.] 49/12 R - B[X.]E 115, 57 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], RdNr 47 ff). Sie sind danach nicht verpflichtet (inzident) zu überprüfen, ob die Zusammenarbeit zwischen den Partnern den Anforderungen an eine [X.] entspricht oder ob die [X.] vor allem oder nur deshalb gegründet wurde, um die Auswahlentscheidung im Verfahren um die [X.] zu beeinflussen.
Die hieraus resultierende Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten ist hinzunehmen. Im Übrigen wird die Möglichkeit einer missbräuchlichen Nutzung der Praxisform "[X.]" im Nachbesetzungsverfahren dadurch eingeschränkt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (B[X.] Urteil vom 11.12.2013 - [X.] [X.] 49/12 R - B[X.]E 115, 57 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], RdNr 49 f) den Interessen der verbleibenden Ärzte nach einer nur sehr kurzen und nicht sehr intensiven Zusammenarbeit in einer überörtlichen [X.] nur ein entsprechend geringes Gewicht bei der Auswahlentscheidung beizumessen ist: Je deutlicher sich also der Eindruck aufdrängt, dass die [X.] vorrangig mit dem Ziel gegründet worden ist, Einfluss auf die Nachbesetzung zu nehmen, je kürzer die [X.] bestanden hat und je weniger intensiv die Zusammenarbeit innerhalb der [X.] war, desto geringeres Gewicht kommt den Interessen der verbleibenden Ärzte bei der Auswahlentscheidung zu (B[X.] aaO RdNr 49).
b) Ebenso wenig ist der Kläger zur Anfechtung der Sitzverlegung von [X.]., die mit der Bildung der überörtlichen [X.] verbunden ist, berechtigt. Rechte des [X.] können auch durch die Genehmigung der Sitzverlegung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verletzt sein, so dass seine Klage auch insoweit unzulässig ist. Zwar sind bei der Entscheidung über Sitzverlegungen nach § 24 Abs 7 Satz 1 Ärzte-ZV - anders als bei der Genehmigung einer [X.] nach § 33 Abs 2 und 3 Ärzte-ZV - auch Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen, doch hat die Norm jedenfalls keinen drittschützenden Charakter zu Gunsten solcher Ärzte, die nicht einmal geltend machen, im Einzugsbereich des neuen Standortes zu praktizieren, sondern die Sitzverlegung allein deshalb angreifen, um ihre Chancen im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens zu erhalten oder zu verbessern.
c) Unabhängig davon kann der Kläger eine Klagebefugnis für die Anfechtung der den Ärzten [X.] und [X.]. erteilten Genehmigungen auch deshalb nicht mit den Auswirkungen dieser Genehmigungen auf das Verfahren zur Nachbesetzung des Praxissitzes des Dr. Wi. begründen, weil dieses Verfahren durch die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens beendet worden ist (vgl dazu im Einzelnen das Urteil des Senats vom heutigen Tage zum Az [X.] [X.] 19/18 R).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO und dem Umstand, dass das Rechtsmittel des [X.] ohne Erfolg geblieben ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO - vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 62/04 R - B[X.]E 96, 257 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.]).
Meta
12.02.2020
Urteil
Sachgebiet: KA
vorgehend SG Gelsenkirchen, 20. April 2018, Az: S 16 KA 8/17, Urteil
§ 54 Abs 1 S 2 SGG, § 54 Abs 2 S 1 SGG, § 103 Abs 3a SGB 5, § 103 Abs 4 SGB 5, § 103 Abs 6 S 2 SGB 5, § 24 Abs 7 S 1 Ärzte-ZV, § 33 Abs 2 Ärzte-ZV, § 33 Abs 3 Ärzte-ZV, Art 19 Abs 4 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.02.2020, Az. B 6 KA 20/18 R (REWIS RS 2020, 2242)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2242
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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