Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013, Az. B 6 KA 49/12 R

6. Senat | REWIS RS 2013, 430

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz einer fortführungsfähigen Arztpraxis - Abstellen auf Zeitpunkt der Beantragung einer Nachbesetzung - Bewerberauswahl - Berufsausübungsgemeinschaft - Berücksichtigung des Interesses der verbleibenden Ärzte - Wille des Bewerbers zur Fortführung der Arztpraxis - sozialgerichtliches Verfahren - grundsätzliche Berücksichtigung aller Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz - angemessene Berücksichtigung der Interessen der Partner einer örtlichen und überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft - Praxisnachfolge soll den Erfordernissen des Eigentumsschutzes Rechnung tragen


Leitsatz

1. Die Zulassung eines Arztes im Wege der Praxisnachfolge setzt die Existenz einer fortführungsfähigen Praxis voraus. Insoweit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Nachbesetzung beantragt wird.

2. Welches Gewicht den Interessen der in der Praxis verbleibenden Ärzte einer Berufsausübungsgemeinschaft bei der Bewerberauswahl beizumessen ist, hängt auch von Dauer und Intensität der bisherigen Zusammenarbeit in der Berufsausübungsgemeinschaft ab. Ein Bewerber, mit dem die verbleibenden Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht zusammenarbeiten können, kommt für die Nachfolge nicht in Betracht.

3. Für die Praxisnachfolge kommen nur Bewerber in Betracht, die den Willen zur Fortführung der Praxis haben. Dabei ist ein Zeitraum von fünf Jahren jedenfalls ausreichend.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und der Beigeladenen zu 9. wird das Urteil des [X.] vom 12. September 2012 aufgehoben, soweit es den Antrag, die Klägerin zur Fortführung des Praxisanteils des Beigeladenen zu 8. mit [X.] in der [X.], [X.], zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, abgewiesen und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet hat. Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin und der Beigeladenen zu 9. zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Nachbesetzung des [X.]es des Beigeladenen zu 8.

2

Der Beigeladene zu 8. war seit 1992 als Facharzt für Radiologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seit 2005 übte er seine vertragsärztliche Tätigkeit in der [X.] (Ärztehaus) im [X.] Verwaltungsbezirk [X.] aus. Die Beigeladene zu 9. ist mit [X.] in der [X.] ebenfalls im Verwaltungsbezirk [X.] - als Fachärztin für Radiologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Gesellschaftsvertrag vom [X.] vereinbarte die Beigeladene zu 9. mit dem Beigeladenen zu 8. mit Wirkung zum 1.1.2010 die Gründung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter Beibehaltung der bisherigen Praxisstandorte.

3

Mit Beschluss vom 16.12.2009 (Bescheid vom [X.] - offensichtlich unrichtig bezeichnet mit: 19.2.2009) genehmigte der Zulassungsausschuss ([X.]) das Führen der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft antragsgemäß mit Wirkung zum 1.1.2010. Kurz darauf, am [X.], schlossen der Beigeladene zu 8. und die Beigeladene zu 9. einen "Vertrag über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen". Zur Umsetzung der Nachfolge des Beigeladenen zu 8. wurde vereinbart, dass dieser seinen Anteil an der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Wirkung zum [X.] gegen Zahlung eines konkret vereinbarten Kaufpreises an die Beigeladene zu 9. überträgt. Als Datum für die Fälligkeit des Kaufpreises wurde die vertragsärztliche Zulassung des Nachfolgers spätestens jedoch der [X.] vereinbart. Ferner wurde vereinbart, dass die Beigeladene zu 9. die Praxisräume des Beigeladenen zu 8. in der [X.] bereits zum 1.4.2010 übernimmt. Gegenüber der zu 1. beigeladenen [X.] ([X.]) erklärte der Beigeladene zu 8. den unbedingten Verzicht auf seinen [X.] mit Wirkung zum [X.] und beantragte die Ausschreibung seines [X.]es. Gleichzeitig beantragte er die urlaubsbedingte Vertretung für die [X.] vom 1.4.2010 bis zum [X.].

4

Im Planungsbereich "[X.], Bundeshauptstadt" galten für die Fachgruppe der Röntgenärzte im Jahr 2010 Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung mit einem Versorgungsgrad von 133,9 %. Auf die Ausschreibung des Praxissitzes in einer Berufsausübungsgemeinschaft im Mitteilungsblatt der Beigeladenen zu 1. bewarben sich die Klägerin sowie die Beigeladene zu 7.

5

Die im August 1939 geborene Klägerin ist seit 1964 approbiert und seit Januar 1976 Fachärztin für Radiologie. Von 1979 bis 1992 war sie in der ehemaligen [X.] an verschiedenen Polikliniken und anschließend bis Ende des Jahres 2002 als Leiterin der Röntgenabteilung im [X.], einer nach § 311 [X.] an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Einrichtung, tätig. Seit Anfang des Jahres 2003 bezieht die Klägerin Altersrente. Ihre vertragsärztliche Tätigkeit beschränkte sie auf [X.] im Umfang von bis zu 29 Tagen pro Jahr.

6

Die im Juli 1953 geborene Beigeladene zu 7. ist seit September 1979 approbiert und seit 1986 Fachärztin für Radiologie. Anschließend war sie bis 1991 zunächst in einer Betriebspoliklinik und anschließend im [X.] der [X.] tätig. Ab 1992 nahm sie als Ärztin für Radiologie an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teil. Seit April 2009 war sie als Angestellte in dem [X.] (MVZ) "Am Studio" mit Sitz in der A.
-Straße (Ärztehaus) - und damit unter derselben Anschrift wie der Beigeladene zu 8. - nur noch im Umfang einer Viertelstelle beschäftigt.

7

Mit Beschluss vom [X.] (Bescheid vom [X.]), ließ der [X.] die Klägerin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Fachärztin für Radiologie mit Wirkung zum [X.] unter der aufschiebenden Bedingung zu, dass sie die Praxis des Beigeladenen zu 8. an dessen [X.] fortführt. Gleichzeitig lehnte der [X.] den Antrag auf Zulassung der Beigeladenen zu 7. ab.

8

Auf den dagegen eingelegten Widerspruch der Beigeladenen zu 7. änderte der Beklagte den Beschluss des [X.] mit Beschluss vom [X.] (Bescheid vom [X.]) ab und ließ die Beigeladene zu 7. zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Fachärztin für Radiologie ab dem 1.9.2010 mit der aufschiebenden Bedingung zu, dass sie die bisherige Praxis des Beigeladenen zu 8. an dessen [X.] fortführe sowie den Verkehrswert dieser Praxis an den Beigeladenen zu 8. bzw dessen Rechtsnachfolger zahle. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Für die Beigeladene zu 7. spreche, dass sie seit 1992 in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung tätig gewesen sei und die für Vertragsärzte verpflichtenden Fortbildungsmaßnahmen absolviert habe. Demgegenüber sei die Klägerin - abgesehen von [X.] - als Krankenhausärztin tätig gewesen. Der [X.]raum seit der [X.] könne positiv zu werten sein. Nach einem längeren [X.]raum seit der [X.] könne sich dies aber umkehren, weil sich die verbleibende Dauer der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit verringere. Nach § 103 Abs 4 Satz 4 [X.] könne im Rahmen der Ermessensausübung als einzig verfassungskonformer Zweck der Berücksichtigung des [X.]salters die Ermöglichung einer ausreichend langen ärztlichen Tätigkeit des Bewerbers bis zum Eintritt ins Rentenalter bzw zum Erwerb eines Anspruchs aus einem Versorgungswerk gesehen werden. Da die Klägerin bereits einen Anspruch auf [X.] aus ihrer Tätigkeit als Krankenhausärztin erworben habe, spreche die so verstandene Berücksichtigung ihres [X.]salters gegen sie, zumal sie bereits seit acht Jahren aus dem Berufsleben ausgeschieden sei. Eine Berücksichtigung von Interessen der Partnerin der Berufsausübungsgemeinschaft wirke sich nicht zugunsten der Klägerin aus. Es sei nicht ersichtlich, dass eine schützenswerte Bindung aus gemeinschaftlicher Tätigkeit entstanden sei. Sinn des § 103 Abs 6 Satz 2 [X.] sei es nicht, über die Gründung von überörtlichen [X.] eine Nachfolge unter Umgehung anderer Bewerber zu sichern, sondern die bisherige gemeinsame Tätigkeit in der Praxis nicht durch das Hinzukommen unpassender Partner zu stören.

9

Mit Beschluss vom 8.12.2010 (Bescheid vom 15.12.2010) berichtigte der Beklagte seinen Beschluss vom [X.] (Bescheid vom [X.]) wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 38 [X.]B X im Tenor durch Anfügung einer Ziffer 6, nach der der Antrag auf Zulassung der Klägerin abgelehnt wird.

Mit Urteil vom 4.5.2011 hat das [X.] [X.] den angefochtenen Beschluss des Beklagten vom [X.] in Gestalt des [X.] vom 8.12.2010 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Widerspruch der Beigeladenen zu 7. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat das [X.] die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin sowie der Beigeladenen zu 8. und zu 9. hat das L[X.] mit Urteil vom 12.9.2012 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte bei seiner [X.] die Rechtsauffassung des Senats zugrunde zu legen habe. Zur Begründung hat das L[X.] im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Klägerin führe die Tatsache, dass die Entscheidung des [X.] zur Zulassung der Klägerin mit dem Beschluss des Berufungsausschusses vom [X.] nicht ausdrücklich aufgehoben worden sei, nicht dazu, dass eine bestandskräftige Zulassung der Klägerin vorliege. Auch den Antrag der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, sie zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, habe das [X.] zu Recht abgewiesen. Im Rahmen der [X.] werde der Beklagte allerdings die - von der Auffassung des [X.] teilweise abweichende - Rechtsauffassung des Senats zu berücksichtigen haben. Der Beklagte werde davon auszugehen haben, dass die genehmigte überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zwischen dem Beigeladenen zu 8. und der Beigeladenen zu 9. nicht nur zum Schein bestanden habe. Es genüge, dass zumindest teilweise gemeinsam vertragsärztliche Leistungen in nicht nur unwesentlichem Umfang erbracht wurden. Dies sei hier der Fall. Im Grundsatz sei davon auszugehen, dass nur solche Bewerber als Nachfolger zugelassen werden könnten, mit denen die verbleibenden Partner der Berufsausübungsgemeinschaft zusammenarbeiten wollten. Einer Zulassung der Beigeladenen zu 7. könne dies entgegenstehen, weil die Beigeladene zu 9. mit dieser nicht im Rahmen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft zusammenarbeiten wolle. Eine Durchbrechung des genannten Grundsatzes komme allerdings bei einem offensichtlichen Eignungsmangel oder in Missbrauchsfällen in Betracht, etwa wenn die Gründung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nur dazu diene, das faktische Vetorecht der verbleibenden Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft nutzen zu können. Gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Missbrauchsfalles ergäben sich aus dem Inhalt des zwischen dem Beigeladenen zu 8. und der Beigeladenen zu 9. geschlossenen Vertrages "über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen" vom [X.] sowie aus dem [X.]punkt des Abschlusses dieses Vertrages nur wenige Tage nach Erhalt des Bescheides über die Genehmigung der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Bei der Eignung könne auch die [X.] berücksichtigt werden. Erforderlich sei die Bereitschaft, langfristig an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Ob diese bei der inzwischen 73-jährigen Klägerin, die seit ihrem Renteneintritt nie länger als 29 Kalendertage jährlich vertretungsweise tätig gewesen sei, bestehe, erscheine äußerst zweifelhaft. Die Dauer der künftigen ärztlichen Tätigkeit sei für die Auswahlentscheidung hier nicht von Bedeutung, da es im Bereich der Radiologie keine längerfristigen Arzt-Patienten-Beziehungen gebe.
Die Berufung des Beigeladenen zu 8. sei mangels Rechtsschutzbedürfnis erfolglos. Die Auswahl für die Nachbesetzung seines [X.]es tangiere weder seine rechtlichen noch seine finanziellen Interessen, nachdem er seinen Geschäftsanteil an die Beigeladene zu 9. verkauft, dieser die Praxisräume übergeben, den Kaufpreis erhalten und ihr auch das Recht zur Ausschreibung des [X.]es übertragen habe.

Gegen dieses Urteil des L[X.] wenden sich sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zu 9. mit ihrer Revision und machen zur Begründung geltend: Entgegen der Auffassung des L[X.] sei die der Klägerin durch den [X.] erteilte Zulassung nicht durch den angefochtenen Beschluss des Beklagten wirksam aufgehoben worden, sondern vielmehr in Bestandskraft erwachsen. Nach der Rechtsprechung des B[X.] müsse die Beendigung einer Zulassung klar geregelt werden. Die erforderliche Transparenz für alle am System der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten sei nur gewährleistet, wenn die Zulassungsgremien zulassungsbeendende Entscheidungen ausdrücklich im [X.] ihres Beschlusses niederlegten. Die Aufhebung der Zulassung durch den [X.] habe der Beklagte auch nicht mit Beschluss vom 8.12.2010 wirksam nachgeholt, weil dieser Beschluss unter Verstoß gegen das Verböserungsverbot ergangen sei. Nur die Klägerin habe gegen den Beschluss vom [X.] geklagt. Außerdem sei der Beschluss des Beklagten vom 8.12.2010 rechtswidrig, da der damalige Lebensgefährte und jetzige Ehemann der Beigeladenen zu 7., Dr. R., der zudem Leiter des MVZ "Am Studio" sei, an der Beschlussfassung mitgewirkt habe.

Entgegen der Auffassung des L[X.] habe die Klägerin einen Anspruch auf Zulassung als [X.]rin des Beigeladenen zu 8., weil die Beigeladene zu 7. nicht als [X.]rin zugelassen werden könne. Der Beigeladenen zu 9. sei es aufgrund der bestehenden Konkurrenzsituation zum MVZ "Am Studio" und damit aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht zuzumuten, eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft mit der Beigeladenen zu 7. einzugehen. Bei der Ausschreibung eines [X.]es in einer Berufsausübungsgemeinschaft könne zudem nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der auch zur Tätigkeit in der Berufsausübungsgemeinschaft bereit sei. Diese Voraussetzung erfülle die Beigeladene zu 7. nicht. Ihr gesamtes Verhalten, etwa die Tatsache, dass sie nie persönlichen Kontakt zur Beigeladenen zu 9. aufgenommen habe und sich auch nicht die Räumlichkeiten in der [X.] sowie in der [X.] angesehen und schließlich in der anwaltlichen Korrespondenz immer wieder darauf hingewiesen habe, sie könne sofort die Tätigkeit in der [X.] womit sie das MVZ "Am Studio" meine - aufnehmen, lasse nur den Schluss zu, dass sie nicht Willens sei, in eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft mit der Beigeladenen zu 9. einzutreten. Damit verbleibe es bei der Klägerin als einzig zulassungsfähiger Bewerberin. Die Auffassung des L[X.], nach der in "Missbrauchsfällen" auch ein Bewerber zum Zuge kommen könne, der nicht zur Tätigkeit in der Berufsausübungsgemeinschaft bereit sei, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des B[X.], nach der bei der Nachbesetzung eines [X.]es in einer Berufsausübungsgemeinschaft weder zu prüfen sei, ob die Zusammenarbeit zwischen den vormaligen Praxispartnern den Kriterien für eine gemeinschaftliche Berufsausübung entspreche, noch, ob die Berufsausübungsgemeinschaft vor allem oder nur deshalb gegründet worden sei, um von der Bestimmung des § 103 Abs 6 Satz 2 [X.] zu profitieren. Darüber hinaus seien die tatsächlichen Feststellungen des L[X.] nicht geeignet, die Vermutung eines "Missbrauchsfalls" zu begründen.

Die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel an der [X.] der Klägerin seien unberechtigt. Dass sie nach ihrem Ausscheiden aus der Einrichtung nach § 311 [X.] keine vertragsärztliche Tätigkeit aufgenommen habe, sei nur darauf zurückzuführen, dass sie durch die [X.] - und nach deren Abschaffung durch die zunächst fortbestehende [X.] - daran gehindert gewesen sei. Allein fortgeschrittenes Lebensalter eines Bewerbers rechtfertige nicht den Schluss auf eine fehlende Bereitschaft zur Praxisfortführung. Eine andere Bewertung würde auch das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Alters verletzen. Im Übrigen sehe das Gesetz keine Mindesttätigkeitsdauer vor. Ein Eignungsmangel im Sinne einer fehlenden [X.] könne allenfalls angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Bewerber seine vertragsärztliche Tätigkeit, zB aufgrund seines Gesundheitszustands, nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang aufnehmen wolle. Dies sei bei ihr offensichtlich nicht der Fall. Sie stünde - soweit es ihr künftiger Gesundheitszustand zulasse - noch Jahre für eine vollzeitige Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung.

Dagegen stelle sich die Frage, ob die Beigeladene zu 7. noch längerfristig an einer vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen wolle. Diese habe bereits über eine vertragsärztliche Zulassung verfügt und darauf wieder verzichtet, um sich im MVZ "Am Studio" anstellen zu lassen. In der Folgezeit habe sie ihren Tätigkeitsumfang kontinuierlich auf zuletzt zehn Stunden wöchentlich seit dem [X.] reduziert. Sofern davon auszugehen sei, dass die Beigeladene zu 7. die ihr zugesprochene Zulassung wiederum durch Verzicht und Anstellung auf das MVZ "Am Studio" übertragen wolle, könne ihr aus diesem Grunde keine Zulassung erteilt werden. In Wahrheit wolle nicht die Beigeladene zu 7. sondern ihr Ehemann und Arbeitgeber Dr. R. den [X.] des Beigeladenen zu 8. im Rahmen seines MVZ "Am Studio" fortführen. Genau dies habe er auch gegenüber Mitgliedern des Berufsverbandes bekundet.

Die Klägerin und die Beigeladene zu 9. wenden sich ferner - hilfsweise - gegen die bei der [X.] zu beachtenden Vorgaben zu den Auswahlkriterien.

Die Klägerin sowie die Beigeladene zu 9. beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts [X.]-Brandenburg vom 12.9.2012 sowie das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 4.5.2011 zu ändern und

        

1.    

festzustellen, dass die Klägerin aufgrund des Beschlusses des Zulassungsausschusses für Ärzte [X.] vom [X.] bestandskräftig als Nachfolgerin des Beigeladenen zu 8. mit [X.] in der A--Straße, [X.], zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Fachärztin für Radiologie im Rahmen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit der Beigeladenen zu 9. zugelassen ist,

        

2.    

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin aufgrund der Ausschreibung der Beigeladenen zu 1. im KV-Mitteilungsblatt Ausgabe Mai 2010 unter der Kennziffer 03/10 Rö. zur Fortführung des Praxisanteils des Beigeladenen zu 8. mit [X.] in der A.-Straße, [X.], zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Fachärztin für Radiologie zuzulassen, sowie den Zulassungsantrag der Beigeladenen zu 7. abzulehnen,

        

3.    

äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, bei der [X.] die Rechtsauffassung des Senats zugrunde zu legen,

        

4.    

weiter äußerst hilfsweise, die Kostengrundentscheidung für das Berufungsverfahren abzuändern.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er trägt zur Begründung vor: Der Verpflichtung zur [X.] unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats könne und wolle er nicht entgegentreten. Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf eine Bestandskraft der Entscheidung des [X.]. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des B[X.], nach der der [X.] klar geregelt sein müsse, folge das Gegenteil, nämlich, dass eine Zulassung allein durch eine eindeutige Entscheidung der hierfür zuständigen Zulassungsgremien erfolgen könne. Eine solche Entscheidung habe er nicht zugunsten der Klägerin erlassen. Seine Entscheidung ersetze die Entscheidung des [X.] vollständig, weshalb Rechte aus der ursprünglichen Entscheidung des [X.] nicht mehr bestünden.

Die in § 103 Abs 6 Satz 2 [X.] geregelte Berücksichtigung der Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte im Falle einer gemeinschaftlichen Ausübung könne nur auf die Gemeinschaftspraxis, nicht aber auf eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft bezogen werden. Im Unterschied zur Gemeinschaftspraxis behielten die Partner einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ihren jeweiligen Praxissitz. Gerade die Bezugnahme auf die "in der Praxis verbleibenden" Partner in § 103 Abs 6 [X.] weise auf einen örtlich übereinstimmenden gemeinschaftlichen Praxissitz und damit auf eine örtliche Berufsausübungsgemeinschaft hin. Mit der Entscheidung des Berufungsgerichts sei davon auszugehen, dass ein "Missbrauchsfall" vorliege. Unter den gegebenen Umständen könne es nicht ausschlaggebend sein, ob eine Zusammenarbeit der Klägerin mit der Beigeladenen zu 7. möglich sein werde. Mit der Übernahme der Anteile des Beigeladenen zu 8. durch die Beigeladene zu 9. sei die Berufsausübungsgemeinschaft ohnehin beendet. Zutreffend sei, dass allein das Alter der Bewerberin um die [X.] keine entscheidende Bedeutung haben könne. Allerdings komme es auf den Willen an, die Praxis des Abgebers fortzuführen. In diesem Zusammenhang dürfe das altersbedingt Ausscheiden der Klägerin aus dem Berufsleben und ihre Berentung berücksichtigt werden.

Die Beigeladenen zu 1. bis 8. stellen keine Anträge. Die Beigeladene zu 7. trägt vor, dass die Revision unbegründet sei. Das L[X.] sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Missbrauchsfalles bestünden, denen der Beklagte bei einer erneuten Entscheidung nachzugehen habe. Es bestünden gravierende Anhaltspunkte dafür, dass die zwischen dem Beigeladenen zu 8. und der Beigeladenen zu 9. gebildete überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft das primäre Ziel verfolgt habe, Einfluss auf die Auswahl des Nachfolgers des Beigeladenen zu 8. zu nehmen. Letztlich habe durch die Bildung der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft verhindert werden sollen, dass der [X.] sein Ermessen im Rahmen der gesetzlich Auswahlkriterien nach § 103 Abs 4 [X.] ausübe und ggf den Verkehrswert festsetze. Es stelle sich deshalb die Frage, ob die im Urteil des B[X.] vom 14.12.2011 ([X.] [X.] 13/11 R - B[X.]E 110, 43 = [X.]-2500 § 103 [X.]) aufgestellten Grundsätze unverändert auf solche überörtlichen [X.] übertragen werden könnten, bei denen aufgrund der Besonderheiten des Fachgebietes die gemeinsame Berufsausübung nicht im Vordergrund stehen könne. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die zwischen dem Beigeladenen zu 8. und der Beigeladenen zu 9. gegründete GbR durch das Ausscheiden des Beigeladenen zu 8. und die Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Beigeladene zu 9. beendet worden sei. Wenn die im genannten Urteil des B[X.] vom 14.12.2011 aufgestellten Grundsätze ohne Weiteres auf derartige Sachverhalte zu übertragen wären, würde das Ausschreibungsverfahren nach § 103 Abs 4 [X.] zur Farce. Das L[X.] habe zu Recht Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Missbrauchsfalles darin gesehen, dass es sich bei der von der Beigeladenen zu 9. ausgewählten Bewerberin um eine über 70-jährige Rentnerin handele, deren Vertretungstätigkeit in den zurückliegenden Jahren in keiner Weise den Schluss zulasse, dass sie intensiv bestrebt sei, ihre ärztliche Tätigkeit auch im Ruhestand in möglichst weitem Umfang zu betreiben. Darin liege auch kein Fall der Altersdiskriminierung. Im Übrigen dürften die Zulassungsgremien nach der Entscheidung des B[X.] vom 20.3.2013 ([X.] [X.] 19/12 R - [X.]-2500 § 103 [X.]) bei der Auswahlentscheidung für die [X.] auch berücksichtigen, welcher Bewerber besser geeignet sei, eine gewisse Versorgungskontinuität zu gewährleisten. Soweit die Klägerin und die Beigeladene zu 9. geltend machten, dass die Beigeladene zu 7. beabsichtige, den [X.] in das MVZ "Am Studio" einzubringen, handele es sich um eine unbewiesene Behauptung. Im Übrigen sehe § 103 Abs 4c [X.] die Fortführung einer Praxis durch ein MVZ ausdrücklich vor.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Klägerin und der [X.]eigeladenen zu 9. sind im Sinne der - teilweisen - Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurü[X.]kverweisung an dieses Geri[X.]ht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Das [X.] hat zutreffend ents[X.]hieden, dass die Klägerin ni[X.]ht bereits dur[X.]h [X.]es[X.]hluss des [X.] bestandskräftig als Na[X.]hfolgerin des [X.]eigeladenen zu 8. zur vertragsärztli[X.]hen Versorgung zugelassen ist (1.). Dagegen kann der [X.] auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ni[X.]ht ents[X.]heiden, ob der auf die Verpfli[X.]htung des [X.]n zur Zulassung der Klägerin geri[X.]htete Antrag begründet ist (2.).

1. Soweit die Klägerin mit dem Hauptantrag (Antrag zu 1) die Feststellung begehrt, dass sie aufgrund des [X.]es[X.]hlusses des [X.] bestandskräftig als Na[X.]hfolgerin des [X.]eigeladenen zu 8. zur Teilnahme an der vertragsärztli[X.]hen Versorgung zugelassen ist, ist die zulässige Klage ni[X.]ht begründet. Die Klägerin kann aus der Ents[X.]heidung des [X.], sie als Na[X.]hfolgerin des [X.]eigeladenen zu 8. zur vertragsärztli[X.]hen Versorgung zuzulassen, bereits deshalb keine Re[X.]hte für si[X.]h herleiten, weil dieser [X.]es[X.]heid na[X.]h der Anrufung und Ents[X.]heidung des [X.] re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht mehr existent war. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ents[X.]heidet der [X.]erufungsauss[X.]huss ni[X.]ht über einen Widerspru[X.]h, sondern er trifft eine eigene Sa[X.]hents[X.]heidung. Die Ents[X.]heidung des [X.] geht in der Ents[X.]heidung des [X.] auf (vgl zuletzt [X.], 90 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.]8 mwN), die wiederum alleiniger Gegenstand eines na[X.]hfolgenden Klageverfahrens wird (vgl [X.]-2500 § 96 [X.]; [X.]-2500 § 116 [X.]; vgl s[X.]hon [X.] § 96 [X.]2 S 42).

Vor diesem Hintergrund könnten die Klägerin und die [X.]eigeladene zu 9. allenfalls geltend ma[X.]hen, dass der [X.] über den Antrag der Klägerin, sie zur vertragsärztli[X.]hen Versorgung zuzulassen, ni[X.]ht ents[X.]hieden habe, weil si[X.]h dem [X.] des [X.]es[X.]heides vom [X.] dazu keine Aussage entnehmen lasse. Au[X.]h dies trifft indes ni[X.]ht zu. Gegenstand des Na[X.]hbesetzungsverfahrens ist die Frage, mit wel[X.]hem Arzt ein frei gewordener [X.] in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsberei[X.]h besetzt werden soll. Die Ents[X.]heidung des [X.], einen [X.]ewerber als Na[X.]hfolger zuzulassen ist daher notwendig mit der Ents[X.]heidung verbunden, die Zulassungsanträge aller anderen [X.]ewerber abzulehnen. Wie der [X.] bereits mit Urteil vom 5.11.2003 ([X.] 6 [X.] 11/03 R - [X.], 253 = [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]1) ents[X.]hieden hat, handelt es si[X.]h bei der Zulassung des ausgewählten [X.]ewerbers und der Ablehnung der anderen [X.]ewerber ni[X.]ht um eine Mehrzahl glei[X.]hrangiger Regelungen, sondern um eine einheitli[X.]he Ents[X.]heidung. Die Ablehnung der Zulassung der ni[X.]ht für die [X.] ausgewählten [X.]ewerber ist re[X.]htli[X.]h notwendige Folgeregelung der Zulassung des ausgewählten [X.]ewerbers. Zwar ers[X.]heint es im Interesse größtmögli[X.]her Klarheit sinnvoll, die re[X.]htli[X.]hen Folgen der getroffenen Auswahlents[X.]heidung vollständig in den [X.] des [X.]es[X.]heides aufzunehmen. Wenn dies unterbleibt, führt dies jedo[X.]h ni[X.]ht zur Re[X.]htswidrigkeit des [X.]es[X.]heides mangels ausrei[X.]hender [X.]estimmtheit, wenn der Regelungsgehalt dur[X.]h Auslegung eindeutig zu bestimmen ist.

Für die Auslegung des [X.]es[X.]heides gelten die für Willenserklärungen maßgebenden Auslegungsgrundsätze ([X.] in von [X.], [X.], 8. Aufl 2014, § 31 Rd[X.]5 mwN; [X.] in [X.] Komm, § 31 [X.] Rd[X.]1 mwN). Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei au[X.]h die Umstände und Gesi[X.]htspunkte heranzuziehen, die zum Verständnis des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem [X.]eteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt si[X.]h erkennbar auf sie bezieht ([X.][X.] [X.]-5075 § 3 [X.] Rd[X.]5). Maßstab für die Erkennbarkeit des wirkli[X.]hen Erklärungswillens aus Si[X.]ht des Adressaten ist der objektive Empfängerhorizont.

Dem [X.] des angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heides des [X.]n ist [X.] zu entnehmen, dass der [X.]es[X.]hluss des [X.] "geändert" wird und dass die [X.]eigeladene zu 7. auf den [X.] des [X.]eigeladenen zu 8. zugelassen werden soll. Da der [X.]es[X.]heid des [X.] in der Ents[X.]heidung des [X.] aufgeht und der [X.]erufungsauss[X.]huss deshalb au[X.]h zu einer Aufhebung der Ents[X.]heidung des [X.] ni[X.]ht verpfli[X.]htet ist (vgl S[X.]hallen, Zulassungsverordnung, 8. Aufl 2012, § 44 Zulassungsverordnung für Kassenärzte <Ärzte-ZV> Rd[X.]) ers[X.]heint die verfügte Änderung zwar ni[X.]ht erforderli[X.]h. Die genannte Formulierung kann aber bei verständiger Würdigung jedenfalls ni[X.]ht dahin verstanden werden, dass der [X.]es[X.]heid des [X.] bezogen auf die Zulassung der Klägerin aufre[X.]ht erhalten werden soll. Vielmehr bringt die Formulierung na[X.]hvollziehbar zum Ausdru[X.]k, dass der [X.] ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht von der Ents[X.]heidung des [X.] abrü[X.]kt, sondern dieser bezogen auf die Grundents[X.]heidung - dass nämli[X.]h überhaupt ein Na[X.]hfolger zugelassen wird - folgt. Dies ers[X.]heint keineswegs selbstverständli[X.]h, weil die Na[X.]hbesetzung s[X.]heitern kann, wenn z[X.] keine fortführungsfähige Praxis besteht oder keiner der [X.]ewerber über die erforderli[X.]he [X.]ereits[X.]haft verfügt, den Verkehrswert zu zahlen und die Praxis fortzuführen. Die si[X.]h daran ans[X.]hließende Verfügung, die [X.]eigeladene zu 7. zur Fortführung der Praxis des [X.]eigeladenen zu 8. zuzulassen, bringt eindeutig zum Ausdru[X.]k, für wel[X.]he der beiden [X.]ewerberinnen si[X.]h der [X.] dabei ents[X.]hieden hat. Letzte Zweifel daran, dass mit der Auswahl der [X.]eigeladenen zu 7. notwendig die Ablehnung des Zulassungsantrags der Klägerin verbunden ist, werden spätestens mit der im [X.]egründungsteil des [X.]es[X.]heides enthaltenen eindeutigen Aussage ausgeräumt, dass die [X.]eigeladene zu 7. zur [X.] zuzulassen und der Zulassungsantrag der Klägerin abzulehnen war.

Dagegen kann die Klägerin au[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg einwenden, dass die [X.]eendigung einer Zulassung na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] klar geregelt sein müsse. Zum einen trifft der angefo[X.]htene [X.]es[X.]heid des [X.]n eine klare Regelung, und zwar dergestalt, dass die [X.]eigeladene zu 7. und ni[X.]ht die Klägerin als [X.]rin des [X.]eigeladenen zu 8. ausgewählt und zur vertragsärztli[X.]hen Versorgung zugelassen wird. Zum anderen kann der von der Klägerin herangezogenen Ents[X.]heidung des [X.] ([X.] 6 [X.]/02 R - [X.]-2500 § 95 [X.]) kein Hinweis darauf entnommen werden, dass eine unklare Regelung im Zweifel im Sinne der Erteilung einer Zulassung auszulegen wäre. Im Gegenteil hat der [X.] mit der genannten Ents[X.]heidung zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass eine Zulassung aufgrund der vielfältigen Wirkungen, die diese im System der vertragsärztli[X.]hen Versorgung entfaltet, nur erteilt werden kann, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen - dort in Gestalt einer "bestandsi[X.]heren" [X.] - eindeutig festgestellt werden kann.

Da die Ablehnung der Zulassung der Klägerin bereits mit dem [X.]es[X.]hluss des [X.]n vom [X.] ([X.]es[X.]heid vom [X.]) verfügt wurde, kommt es ni[X.]ht darauf an, ob der [X.]eri[X.]htigungsbes[X.]hluss vom 8.12.2010, an dem der damalige Lebensgefährte und heutige Ehemann der [X.]eigeladenen zu 7. mitgewirkt hat, re[X.]htmäßig ist. Der genannte [X.]es[X.]hluss enthält insoweit keine neue Regelung, sondern hat nur klarstellende Funktion.

2. Soweit die Klägerin hilfsweise mit dem Antrag zu 2 die Verpfli[X.]htung des [X.]n begehrt, sie zur Fortführung des Praxisanteils des [X.]eigeladenen zu 8. zur vertragsärztli[X.]hen Versorgung zuzulassen, ist die Klage als Anfe[X.]htungs- und Verpfli[X.]htungsklage zulässig. Als Mitbewerberin um die Zulassung im Na[X.]hbesetzungsverfahren war die Klägerin au[X.]h bere[X.]htigt, die zugunsten der [X.]eigeladenen zu 7. getroffene Auswahlents[X.]heidung anzufe[X.]hten (sog offensive Konkurrentenklage, vgl [X.][X.] [X.]-2500 § 103 [X.]2 Rd[X.]9; [X.][X.]E 94, 181 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]; [X.], 253 = [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.] ff).

Ob der [X.] verpfli[X.]htet ist, die Klägerin als Na[X.]hfolgerin des [X.]eigeladenen zu 8. zur vertragsärztli[X.]hen Versorgung zuzulassen, kann auf der Grundlage der Feststellungen, die das [X.] getroffen hat, ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilt werden. Die Zulassung im Wege der [X.] ist in § 103 Abs 3a, Abs 4 [X.][X.] V geregelt (a). Einer Zulassung im Wege der [X.] steht - wovon au[X.]h das [X.] im Ergebnis ausgegangen ist - ni[X.]ht entgegen, dass eine fortführungsfähige Praxis ni[X.]ht mehr existieren würde (b). Die Klägerin und die [X.]eigeladene zu 9. ma[X.]hen zutreffend geltend, dass die [X.]eigeladene zu 7. dana[X.]h als [X.]rin ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht kommt. Es kann dahinstehen, ob sie den erforderli[X.]hen Willen zur Praxisfortführung hat. Jedenfalls s[X.]hließt die gebotene [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Interessen der in der Praxis verbleibenden [X.]eigeladenen zu 9. eine Zulassung der [X.]eigeladenen zu 7., die in dem konkurrierenden MVZ angestellt und zudem mit dem Leiter dieses MVZ verheiratet ist, aus ([X.]). Eine Auswahlents[X.]heidung zwis[X.]hen mehreren [X.]ewerbern ist daher ni[X.]ht zu treffen. Allerdings setzt ein Anspru[X.]h der Klägerin auf Zulassung als [X.]rin voraus, dass sie die Praxis auf dem [X.] des [X.]eigeladenen zu 8. fortführen will und kann. Daran hat das [X.] Zweifel geäußert, dazu jedo[X.]h keine abs[X.]hließenden Festlegungen getroffen (d).

a) Re[X.]htsgrundlage für die Ents[X.]heidung der Zulassungsgremien über die Erteilung einer Zulassung im Na[X.]hbesetzungsverfahren ist § 103 Abs 4 [X.][X.] V. [X.]ei den auf Zulassung zur vertragsärztli[X.]hen Versorgung geri[X.]hteten Vornahmesa[X.]hen sind grundsätzli[X.]h alle Änderungen der Sa[X.]hlage bis zur mündli[X.]hen Verhandlung in der letzten Tatsa[X.]heninstanz sowie alle Re[X.]htsänderungen, au[X.]h soweit sie erst in der Revisionsinstanz eintreten, zu berü[X.]ksi[X.]htigen, sodass hier grundsätzli[X.]h § 103 Abs 4 [X.][X.] V in der seit dem 1.1.2013 geltenden Fassung des [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung (<[X.]> vom 22.12.2011, [X.]G[X.]l I 2983) zugrunde zu legen ist. Eine Ausnahme gilt aber, sofern dem [X.] - wie hier - notwendigerweise eine Abwehrklage in Gestalt einer Drittanfe[X.]htung der [X.]egünstigung des für die [X.] ausgewählten [X.]ewerbers vorangehen muss. Falls si[X.]h für die Zulassung des begünstigten [X.] die Sa[X.]h- oder Re[X.]htslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsents[X.]heidung vorteilhafter darstellt, ist dieser Zeitpunkt maßgebli[X.]h (vgl [X.][X.] [X.]-2500 § 103 [X.]2 Rd[X.]2; [X.][X.]E 94, 181 = [X.]-2500 § 103 [X.], RdNr 5; [X.][X.] [X.]-2500 § 117 [X.] Rd[X.] mwN).

Anlass für ein Na[X.]hbesetzungsverfahren besteht dann, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsberei[X.]h, für den Zulassungsbes[X.]hränkungen angeordnet sind, dur[X.]h Tod, Verzi[X.]ht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Na[X.]hfolger weitergeführt werden soll (vgl § 103 Abs 3a Satz 1 nF, Abs 4 Satz 1 aF [X.][X.] V). Na[X.]h dem bis zum 31.12.2011 geltenden und somit für das im Jahr 2010 dur[X.]hgeführte Verfahren no[X.]h maßgebli[X.]hen (Verfahrens-)Re[X.]ht wird das Na[X.]hbesetzungsverfahren dur[X.]h einen Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis bere[X.]htigten Erben in Gang gesetzt (§ 103 Abs 4 Satz 1 [X.][X.] V aF); na[X.]h neuem Re[X.]ht ents[X.]heidet der [X.], ob überhaupt ein Na[X.]hbesetzungsverfahren für den [X.] dur[X.]hgeführt werden soll (§ 103 Abs 3a Satz 1 [X.][X.] V nF). Die [X.] hat sodann diesen [X.] unverzügli[X.]h auszus[X.]hreiben und eine Liste der eingehenden [X.]ewerbungen zu erstellen (§ 103 Abs 4 Satz 1 [X.][X.] V aF wie nF).

Die Auswahl des [X.]rs ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h § 103 Abs 4 Satz 4 ff sowie Abs 5 Satz 3 [X.][X.] V. Na[X.]h altem wie na[X.]h neuem Re[X.]ht hat dana[X.]h der [X.] unter mehreren [X.]ewerbern, die die ausges[X.]hriebene Praxis als Na[X.]hfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, den Na[X.]hfolger na[X.]h pfli[X.]htgemäßem Ermessen auszuwählen (§ 103 Abs 4 Satz 4 [X.][X.] V). [X.]ei der Auswahl der [X.]ewerber sind gemäß § 103 Abs 4 Satz 5 [X.][X.] V (alter wie neuer Fassung) - neben vorliegend ni[X.]ht relevanten Gesi[X.]htspunkten - die berufli[X.]he Eignung ([X.]), das [X.]salter ([X.]) und die Dauer der ärztli[X.]hen Tätigkeit ([X.]) zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Weitere zu berü[X.]ksi[X.]htigende Kriterien sind - na[X.]h neuem Re[X.]ht - eine Tätigkeit in unterversorgten Gebieten ([X.]) sowie die [X.]ereits[X.]haft des [X.]ewerbers, besondere [X.] zu erfüllen ([X.]). Zusätzli[X.]h bestimmt § 103 Abs 5 Satz 3 [X.][X.] V, dass bei der Auswahl der [X.]ewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis na[X.]h Absatz 4 die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist. Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes endet, der die Praxis bisher mit anderen Vertragsärzten gemeins[X.]haftli[X.]h ausgeübt hat, sind gemäß § 103 Abs 6 Satz 2 [X.][X.] V ferner die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Auswahl angemessen zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

b) Gesetzli[X.]hes Ziel der Auss[X.]hreibung eines frei gewordenen [X.]es und dessen Na[X.]hbesetzung ist die "Fortführung" der Praxis entweder in Gestalt einer Einzelpraxis oder des Anteils an der [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft. Deshalb kann na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung die Auss[X.]hreibung und Na[X.]hbesetzung einer Einzelpraxis nur so lange erfolgen, wie das Praxissubstrat vorhanden ist ([X.][X.] [X.]-2500 § 103 [X.]2 Rd[X.]0; [X.][X.]E 110, 43 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]9; [X.][X.]E 99, 218 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]9; [X.][X.]E 85, 1, 5 und 7 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] f und 34; s au[X.]h [X.][X.]E 86, 121, 122 f = [X.] 3-5520 § 24 [X.] [X.] f). Für eine [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft gilt entspre[X.]hend, dass eine Anknüpfung an die gemeinsam ausgeübte Tätigkeit no[X.]h mögli[X.]h sein muss ([X.][X.]E 99, 218 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]9 mwN).

Wenn eine Arztpraxis, die auf einen Na[X.]hfolger übertragen werden könnte, ni[X.]ht vorhanden ist, gibt es grundsätzli[X.]h keine Re[X.]htfertigung für die Dur[X.]hführung eines Na[X.]hbesetzungsverfahrens. Gesi[X.]htspunkte der Si[X.]herung einer angemessenen vertragsärztli[X.]hen Versorgung sind in diesem Zusammenhang ni[X.]ht von [X.]edeutung, weil das Na[X.]hbesetzungsverfahren na[X.]h § 103 Abs 3a Satz 1, Abs 4 Satz 1 [X.][X.] V nur in Planungsberei[X.]hen dur[X.]hzuführen ist, die für die jeweilige Arztgruppe wegen Überversorgung gesperrt sind. In überversorgten Planungsberei[X.]hen ist aufgrund angeordneter Zulassungsbes[X.]hränkungen ein Hinzutreten weiterer Vertragsärzte grundsätzli[X.]h ausges[X.]hlossen (vgl § 95 Abs 2 Satz 9 iVm § 103 Abs 1 Satz 2 [X.][X.] V). Na[X.]h der gesetzli[X.]hen Konzeption ist in diesen Planungsberei[X.]hen au[X.]h die Na[X.]hbesetzung von [X.]en im Grundsatz unerwüns[X.]ht ([X.][X.]E 110, 34 = [X.]-2500 § 103 [X.]1, Rd[X.]0; [X.], 253 = [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]9; [X.][X.]E 85, 1, 6 = [X.] 3-2500 § 103 [X.]; vgl au[X.]h [X.][X.]E 109, 182 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]3). Der Gesetzgeber lässt es mit der in § 103 Abs 4 [X.][X.] V getroffenen Regelung glei[X.]hwohl zu, dass ein bestehender - für die Versorgung ni[X.]ht erforderli[X.]her - [X.] na[X.]hbesetzt werden kann. Seit der mit Wirkung vom 1.1.2013 in [X.] getretenen Änderung des § 103 [X.][X.] V dur[X.]h das [X.] gilt das allerdings nur no[X.]h, wenn der [X.] dem Antrag, ein Na[X.]hbesetzungsverfahren dur[X.]hzuführen, entspri[X.]ht. Mit der Mögli[X.]hkeit der Na[X.]hfolgezulassung in überversorgten Planungsberei[X.]hen berü[X.]ksi[X.]htigt der Gesetzgeber die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw seiner Erben (s hierzu [X.][X.]E 85, 1, 6 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] f; [X.], 253 = [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]9; [X.][X.]E 110, 43 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]9; [X.][X.]E 110, 34 = [X.]-2500 § 103 [X.]1, Rd[X.]0 f), wel[X.]he anderenfalls wegen der fehlenden Verwertungsmögli[X.]hkeit der Arztpraxis erhebli[X.]he Na[X.]hteile erleiden würden (vgl z[X.] [X.][X.]E 110, 34 = [X.]-2500 § 103 [X.]1, Rd[X.]0 mwN). Weil typis[X.]herweise die Arztpraxis ni[X.]ht veräußert werden kann, wenn der Erwerber den mit ihr verbundenen Sitz ni[X.]ht erhält, bedarf es der Zulassung des Erwerbers. Ni[X.]ht der [X.], sondern die Arztpraxis ist veräußerbar. Wo keine Praxis mehr existiert, kann au[X.]h keine Na[X.]hbesetzung mehr stattfinden. Denn diese würde ledigli[X.]h der Kommerzialisierung des [X.]es dienen, die vom Gesetzgeber ni[X.]ht gewollt ist (s hierzu etwa [X.][X.] [X.]-2500 § 103 [X.]2 Rd[X.]8; [X.][X.]E 85, 1, 6 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] f; [X.], 253 = [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]8; zum Verhältnis der privatre[X.]htli[X.]h übertragbaren Praxis zur öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Zulassung vgl au[X.]h [X.][X.]E 86, 121, 122 ff = [X.] 3-5520 § 24 [X.] [X.] ff).

Eine vertragsärztli[X.]he Tätigkeit setzt den (Mit-)[X.]esitz von Praxisräumen, die Ankündigung von Spre[X.]hzeiten, die tatsä[X.]hli[X.]he Entfaltung einer ärztli[X.]hen Tätigkeit unter den übli[X.]hen [X.]edingungen sowie das [X.]estehen der für die Ausübung der ärztli[X.]hen Tätigkeit im jeweiligen Fa[X.]hgebiet erforderli[X.]hen Praxisinfrastruktur voraus. Jedenfalls wenn es an all dem fehlt, dann existiert au[X.]h keine Praxis mehr, die fortgeführt werden könnte ([X.][X.]E 85, 1, 5 = [X.] 3-2500 § 103 [X.]). Für die [X.]eurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen einer "Fortführung" der Praxis gegeben sind, ist dem zeitli[X.]hen Abstand zwis[X.]hen der [X.]eendigung der vertragsärztli[X.]hen Tätigkeit dur[X.]h den Vorgänger und der Aufnahme der Tätigkeit dur[X.]h den Na[X.]hfolger erhebli[X.]he [X.]edeutung beigemessen worden. Dies gilt na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ni[X.]ht nur für die Einzelpraxis, sondern in glei[X.]her Weise für den Sitz in einer [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft (vgl [X.][X.]E 99, 218 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]9; [X.][X.]E 110, 43 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]7; [X.], 253 = [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]2; aA Mes[X.]hke in [X.]äune/Mes[X.]hke/Rothfuß, Ärzte-ZV, § 16b [X.]). Eine generelle Festlegung, na[X.]h wel[X.]her Zeitspanne eine fortführungsfähige Praxis ni[X.]ht mehr existiert, hat der [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht getroffen, sondern dies von der [X.]ewertung der gesamten Umstände des Einzelfalles abhängig gema[X.]ht.

Mit Urteil vom 28.11.2007 ([X.][X.]E 99, 218 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]2; ebenso: [X.][X.]E 110, 43 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]7) hat der [X.] dargelegt, dass jedenfalls mehr als sieben Jahre na[X.]h dem Auss[X.]heiden eines Arztes aus einer [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft keine Grundlage mehr für eine Fortführung besteht. Die Frage, na[X.]h wel[X.]hem Zeitraum generell ni[X.]ht mehr von einer "Fortführung" die Rede sein kann, hat der [X.] im Übrigen ausdrü[X.]kli[X.]h offen gelassen. In Teilen der Literatur ([X.]/[X.], Vertragsärztli[X.]he Zulassungsverfahren, 2012, [X.] mwN) wird die Auffassung vertreten, dass si[X.]h der ideelle Wert einer Arztpraxis na[X.]h se[X.]hs Monaten ohne Patientenbehandlung verflü[X.]htigt habe. Au[X.]h bezogen auf die Na[X.]hbesetzung eines Sitzes in einem MVZ hat der [X.] ents[X.]hieden, dass eine Frist von se[X.]hs Monaten einzuhalten ist, die "in besonderen Fällen des Misslingens re[X.]htzeitiger Na[X.]hbesetzung trotz erkennbar ernstli[X.]hen [X.]emühens" no[X.]hmals um se[X.]hs Monate verlängert werden könne. Na[X.]h Ablauf der Frist erlös[X.]he das Re[X.]ht auf Na[X.]hbesetzung ([X.][X.]E 109, 182 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]). Auf die [X.] na[X.]h § 103 Abs 4 [X.][X.] V ist diese zu § 103 Abs 4a Satz 3 [X.][X.] V ergangene Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] allerdings ni[X.]ht unmittelbar zu übertragen, weil die "Na[X.]h"-besetzung (der [X.] in einem MVZ) begriffli[X.]h dem vorherigen Praxisbetrieb ni[X.]ht so eng verbunden ist, wie dies bei einer Praxis-"fortführung" der Fall ist ([X.][X.], aaO, Rd[X.]1). In zwei [X.]es[X.]hlüssen vom [X.] ([X.] 6 [X.]/13 [X.] - veröffentli[X.]ht in [X.]) und vom [X.] ([X.] 6 [X.]/09 [X.] - [X.]e[X.]kRS 2010, 67009) hat der [X.] ausgeführt, dass jedenfalls vier Jahre na[X.]h dem faktis[X.]hen Ende der vertragsärztli[X.]hen Tätigkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Praxissubstrat ni[X.]ht mehr vorhanden und eine Na[X.]hfolgezulassung na[X.]h § 103 Abs 4 [X.][X.] V ausges[X.]hlossen sei. [X.]ezogen auf den Sa[X.]hverhalt, der dem og [X.]es[X.]hluss vom [X.] zugrunde lag, hat der [X.] angenommen, dass die dort vorhandenen Sa[X.]hmittel na[X.]h einem Zeitraum von mehr als einem Jahr, in dem keinerlei vertragsärztli[X.]he Leistung erbra[X.]ht worden ist, keinen [X.]ezug mehr zur vertragsärztli[X.]hen Tätigkeit aufwiesen.

Der [X.]eigeladene zu 8. hat unabhängig von der Na[X.]hbesetzung seines [X.]es dur[X.]h einen Na[X.]hfolger (zur Zulässigkeit einer sol[X.]hen [X.]edingung vgl [X.][X.]E 110, 43 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]4) auf seine Zulassung verzi[X.]htet und seinen Praxisanteil der [X.]eigeladenen zu 9. übertragen. Die zunä[X.]hst erfolgte Anordnung des Sofortvollzugs (bezogen auf die Zulassung der [X.]eigeladenen zu 7.) hat der [X.] auf Initiative der [X.]eigeladenen zu 7. mit [X.]es[X.]hluss vom 8.12.2010 ([X.]es[X.]heid vom 15.12.2010) wieder aufgehoben. Daher wurde die Praxis seit dem 1.7.2010 - und damit zum Zeitpunkt der Ents[X.]heidung des [X.] seit mehr als zwei Jahren - ni[X.]ht mehr als vertragsärztli[X.]he Praxis betrieben. Konkrete Feststellungen zum weiteren Praxisbetrieb sind dem Urteil des [X.] ni[X.]ht zu entnehmen. Die [X.]eigeladene zu 9. hat vorgetragen, dass sie die Praxis von Juli 2010 bis August 2011 "auf privat- und berufsgenossens[X.]haftli[X.]her [X.]asis" weitergeführt habe. Ans[X.]hließend - also mehr als ein Jahr vor der Ents[X.]heidung des [X.] - sei der Praxisbetrieb vollständig eingestellt worden. Die Angestellten seien entlassen worden. Der langfristig laufende Mietvertrag des [X.]eigeladenen zu 8., in den die [X.]eigeladene zu 9. eingetreten ist, soll no[X.]h bestanden haben.

Es spri[X.]ht viel dafür, dass ein fortführungsfähiger Sitz in einer [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft unter diesen Umständen zum Zeitpunkt der Ents[X.]heidung des [X.] tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht mehr existiert hat. Indes kommt es darauf ni[X.]ht an. Vielmehr muss es grundsätzli[X.]h genügen, dass die fortführungsfähige Praxis bzw der Praxisanteil zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Auss[X.]hreibung des Sitzes dur[X.]h die [X.] bestanden hat. Zwar kann na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] selbst eine krankheitsbedingte Einstellung der vertragsärztli[X.]hen Tätigkeit zur Folge haben, dass eine fortführungsfähige Praxis ni[X.]ht mehr existiert (vgl [X.][X.] [X.]es[X.]hluss vom [X.] - [X.] 6 [X.]/13 [X.] - veröffentli[X.]ht in [X.]; [X.][X.] [X.]es[X.]hluss vom [X.] - [X.] 6 [X.]/09 [X.] - [X.]e[X.]kRS 2010, 67009). Au[X.]h in einer Fallkonstellation, in der der aus einer [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft auss[X.]heidende Arzt erst na[X.]h langjährigen zivilgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren seiner vertragli[X.]hen Verpfli[X.]htung na[X.]hgekommen war, die Auss[X.]hreibung zu beantragen, hat der [X.] ents[X.]hieden, dass eine Na[X.]hfolgezulassung mangels fortführungsfähigem Praxisanteil ni[X.]ht mehr in [X.]etra[X.]ht kommt, wenn wegen des Zeitablaufs bis zur Auss[X.]hreibung ni[X.]ht mehr an die gemeins[X.]haftli[X.]he Ausübung angeknüpft werden kann ([X.][X.]E 99, 218 = [X.]-2500 § 103 [X.]). Darin hat der [X.] au[X.]h keinen Verstoß gegen das Gebot des effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) gesehen und den Kläger auf die Mögli[X.]hkeit des vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes sowie zivilre[X.]htli[X.]he S[X.]hadensersatzansprü[X.]he gegen den vertragsbrü[X.]higen ehemaligen Praxispartner verwiesen.

Indes zeigt das vorliegende Verfahren, dass ni[X.]ht alle am Na[X.]hfolgezulassungsverfahren [X.]eteiligten ihre [X.]elange effektiv in Verfahren des einstweilige Re[X.]htss[X.]hutzes dur[X.]hsetzen können. Die vom [X.]erufungsauss[X.]huss ni[X.]ht ausgewählten Mitbewerber können eine vorläufige Fortführung der vertragsärztli[X.]hen Tätigkeit kaum dur[X.]hsetzen. Wenn der im Verwaltungsverfahren ausgewählte [X.]ewerber ni[X.]ht auf der Grundlage einer sofortigen Vollziehung der Zulassungsents[X.]heidung vertragsärztli[X.]h tätig wird, wird die Praxis bzw der Praxisanteil in einer [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft deshalb während des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens um die Re[X.]htmäßigkeit der Auswahlents[X.]heidung in der Regel ni[X.]ht fortgeführt. Einem [X.]ewerber um die Na[X.]hfolge kann im Übrigen ni[X.]ht immer zugemutet werden, auf der [X.]asis eines Erfolges im Verfahren des einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutzes in größerem Umfang in eine Praxisübernahme zu investieren. Angesi[X.]hts der Dauer geri[X.]htli[X.]her Hauptsa[X.]heverfahren von ni[X.]ht selten mehreren Jahren wird eine fortführungsfähige Praxis zum Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung in der Tatsa[X.]heninstanz vielfa[X.]h ni[X.]ht mehr bestehen. Wenn - wie vorliegend - die Re[X.]htmäßigkeit der getroffenen Auswahlents[X.]heidung im Streit ist, bestehen vielfa[X.]h au[X.]h keine realistis[X.]hen Aussi[X.]hten auf einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h. Ein sol[X.]her Anspru[X.]h könnte gegenüber der zu 1. beigeladenen [X.] nur mit der [X.]egründung geltend gema[X.]ht werden, dass die von ihr entsandten Mitglieder der Zulassungsgremien (zur Haftung der entsendenden Organisation vgl [X.]GH Urteil vom 10.2.2011 - [X.] - [X.]GHZ 188, 302; [X.]GH [X.]es[X.]hluss vom 12.4.2006 - [X.]/05 - [X.] 2006, 325; bezogen auf Ents[X.]heidungen des [X.]ewertungsauss[X.]husses vgl [X.]GH Urteil vom 14.3.2002 - [X.]/00 - [X.]GHZ 150, 172) s[X.]huldhaft eine unri[X.]htige Ents[X.]heidung getroffen hätten. Die Mitglieder der Zulassungsgremien sind bei der Gesetzesauslegung und Re[X.]htsanwendung allerdings nur verpfli[X.]htet, die Gesetzes- und Re[X.]htslage unter Zuhilfenahme der ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und si[X.]h dana[X.]h aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Re[X.]htsmeinung zu bilden. Deshalb begründet ni[X.]ht jeder objektive Re[X.]htsirrtum ohne Weiteres einen S[X.]huldvorwurf. Wenn die na[X.]h sorgfältiger Prüfung gewonnene Re[X.]htsansi[X.]ht des Amtsträgers als re[X.]htli[X.]h vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Missbilligung dieser Re[X.]htsauffassung dur[X.]h die Geri[X.]hte ein S[X.]huldvorwurf ni[X.]ht hergeleitet werden (vgl [X.]GH Urteil vom 10.2.2011 - [X.]/09 - [X.] 2012, 363; [X.]GH Urteil vom 14.12.2000 - [X.] - [X.]GHZ 146, 153, 165; [X.]GH Urteil vom 14.3.2002 - [X.]/00 - [X.]GHZ 150, 172, 181).

Im Ergebnis wäre ni[X.]ht si[X.]hergestellt, dass ein zu Unre[X.]ht übergangener [X.]ewerber um die [X.] entweder die erstrebte Zulassung als Na[X.]hfolger oder einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h errei[X.]hen könnte, wenn die Existenz einer fortführungsfähigen Praxis au[X.]h no[X.]h zum Zeitpunkt der Ents[X.]heidung in der letzten Tatsa[X.]heninstanz gefordert würde. In Fallgestaltungen, in denen eine fortführungsfähige Praxis zwar zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Auss[X.]hreibung des [X.]es no[X.]h existiert hat, jedo[X.]h im Verlauf eines Re[X.]htsstreits um die Re[X.]htmäßigkeit der von den Zulassungsgremien getroffenen Auswahlents[X.]heidung ni[X.]ht mehr betrieben wird, sind die Anforderungen, die § 103 Abs 4 [X.][X.] V an die Fortführung einer bestehenden Praxis stellt, daher im Interesse der Gewährung effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG), eins[X.]hränkend auszulegen. Ausrei[X.]hend ist grundsätzli[X.]h die Existenz der fortführungsfähigen Praxis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Auss[X.]hreibung des Praxissitzes. Ob davon wiederum Ausnahmen zu ma[X.]hen sind, wenn z[X.] ein Antrag in missbräu[X.]hli[X.]her Weise bereits lange Zeit vor der [X.]eendigung der Zulassung des abgebenden Arztes gestellt oder wenn das Zulassungsverfahren verzögert wird, brau[X.]ht ni[X.]ht ents[X.]hieden zu werden, weil ein sol[X.]her Fall hier jedenfalls ni[X.]ht vorliegt.

Daran, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung no[X.]h an eine gemeinsam ausgeübte Tätigkeit in der [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft angeknüpft werden konnte, besteht vorliegend kein Zweifel. Auf die Frage, ob der Sitz in der [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft au[X.]h no[X.]h zum Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung in der letzten Tatsa[X.]heninstanz besteht, kommt es aus den og Gründen ni[X.]ht an.

[X.]) Die Ents[X.]heidung des [X.]n, die [X.]eigeladene zu 7. als [X.]rin zur vertragsärztli[X.]hen Versorgung zuzulassen, ist ni[X.]ht re[X.]htmäßig. § 103 Abs 6 Satz 2 [X.][X.] V verlangt, dass die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der [X.]ewerberauswahl angemessen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes endet, der die Praxis bisher gemeins[X.]haftli[X.]h mit anderen Vertragsärzten ausgeübt hat. [X.]ei gebotener angemessener [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Interessen der [X.]eigeladenen zu 9. als der in der überörtli[X.]hen [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft verbleibenden Praxispartnerin, kam die [X.]eigeladene zu 7. als Na[X.]hfolgerin ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht.

aa) Entgegen der Auffassung des [X.]n gebietet § 103 Abs 6 Satz 2 [X.][X.] V ni[X.]ht nur die angemessene [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Interessen der Partner einer örtli[X.]hen [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft, sondern in glei[X.]her Weise die [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Interessen der Partner einer überörtli[X.]hen [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft. Die davon abwei[X.]hende Auffassung des [X.]n steht bereits im Widerspru[X.]h zum Wortlaut, der ledigli[X.]h voraussetzt, dass die Praxis "mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeins[X.]haftli[X.]h" ausgeübt wurde. Eine [X.]es[X.]hränkung auf die gemeins[X.]haftli[X.]he Ausübung am selben Ort ist der Vors[X.]hrift ni[X.]ht zu entnehmen. Gemäß § 33 Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztre[X.]hts und anderer Gesetze - Vertragsarztre[X.]htsänderungsgesetz <[X.]> vom 22.12.2006, [X.]G[X.]l I 3439) kann die gemeinsame [X.]erufsausübung sowohl in einer örtli[X.]hen [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft wie au[X.]h in einer überörtli[X.]hen [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft erfolgen. Damit übereinstimmend wird die Regelung au[X.]h in der Literatur allgemein so verstanden, dass die Interessen der in der [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft verbleibenden Ärzte zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Eine Differenzierung zwis[X.]hen örtli[X.]her und überörtli[X.]her [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft wird ni[X.]ht vorgenommen (vgl z[X.] [X.] in [X.] - [X.][X.] V, 2. Aufl 2012, § 103 Rd[X.]00; [X.]erner in Ei[X.]henhofer/[X.], [X.][X.] V, § 103 Rd[X.]9 f; [X.] in [X.] Komm, § 103 [X.][X.] V Rd[X.]4, 46). Au[X.]h die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (vom 21.12.1992, [X.]G[X.]l I 2266) die Regelung des § 103 Abs 6 Satz 2 [X.][X.] V einzuführen, spre[X.]hen gegen eine sol[X.]he Unters[X.]heidung. Zwar weist der [X.] zutreffend darauf hin, dass es bei Einführung der Vors[X.]hrift no[X.]h ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit des überörtli[X.]hen Zusammens[X.]hlusses in einer [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft gab. Auss[X.]hlaggebend für das Erfordernis, die Interessen der in der Gemeins[X.]haftspraxis verbleibenden Vertragsärzte bei der [X.]ewerberauswahl zu berü[X.]ksi[X.]htigen, war na[X.]h der Gesetzesbegründung jedo[X.]h der Umstand, dass die verbleibenden Mitglieder mit dem Anteilsübernehmer gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Verbindungen eingehen müssen ([X.]T-Dru[X.]ks 12/3937 [X.], [X.]). Gerade in dieser Frage ist dur[X.]h die Eröffnung der Mögli[X.]hkeit zur überörtli[X.]hen Zusammenarbeit keine Änderung eingetreten. Au[X.]h die Partner einer überörtli[X.]hen [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft müssen si[X.]h im Rahmen ihrer Zusammenarbeit über eine Vielzahl gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]her, arbeitsre[X.]htli[X.]her und organisatoris[X.]her Fragen verständigen und entspre[X.]hende vertragli[X.]he Vereinbarungen treffen.

Mit seiner Auffassung kann si[X.]h der [X.] au[X.]h ni[X.]ht auf das Urteil des [X.] vom 14.12.2011 ([X.] 6 [X.] 13/11 R - [X.][X.]E 110, 43 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]6) stützen. Zwar trifft es zu, dass in den Ents[X.]heidungsgründen im Zusammenhang mit der Auslegung des § 103 Abs 6 [X.][X.] V der [X.]egriff der Gemeins[X.]haftspraxis und ni[X.]ht der [X.]egriff der [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft verwendet wird. Grund dafür ist jedo[X.]h allein der Umstand, dass Gegenstand des Verfahrens Ents[X.]heidungen der Zulassungsgremien aus dem Jahre 2004 waren und dass es um die Na[X.]hbesetzung einer im Jahr 2003 gegründeten Gemeins[X.]haftspraxis ging. Der [X.]egriff der [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft ist erst dur[X.]h das [X.] mit Wirkung vom 1.1.2007 in die Ärzte-ZV eingeführt worden.

bb) Dass der Praxisanteil des [X.]eigeladenen zu 8. aufgrund des am [X.] ges[X.]hlossenen Vertrages von der [X.]eigeladenen zu 9. übernommen worden ist und dass der [X.]eigeladenen zu 9. au[X.]h das Re[X.]ht übertragen worden ist, die Auss[X.]hreibung der Praxis zu beantragen, steht dem Erfordernis, deren Interessen im Na[X.]hbesetzungsverfahren angemessen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ebenfalls ni[X.]ht entgegen. Zwar weist das [X.] zutreffend darauf hin, dass die Vereinigung aller Gesells[X.]haftsanteile bei der [X.]eigeladenen zu 9. als einzig verbleibende Gesells[X.]hafterin zivilre[X.]htli[X.]h zur sofortigen [X.]eendigung der GbR führte (vgl [X.] in Mün[X.]hener Kommentar zum [X.]G[X.], [X.]and 5 Teil III, 6. Aufl 2013, vor § 723 Rd[X.], 17; zu der davon teilweise abwei[X.]henden vertragsarztre[X.]htli[X.]hen [X.]etra[X.]htung bezogen auf den Status der [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft vgl [X.][X.]E 98, 89 = [X.]-2500 § 85 [X.]1, Rd[X.]1; [X.][X.] [X.]-1500 § 54 [X.]1 Rd[X.]6 f). Darauf kommt es na[X.]h dem Wortlaut des § 103 Abs 6 [X.][X.] V jedo[X.]h ni[X.]ht an. Dana[X.]h sind ni[X.]ht nur die Interessen einer Mehrzahl verbleibender Ärzte im Na[X.]hbesetzungsverfahren zu berü[X.]ksi[X.]htigen, sondern ebenso die Interessen des einzigen verbleibenden Mitglieds einer ursprüngli[X.]h zweigliedrigen [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft. Na[X.]h Satz 1 betrifft die Vors[X.]hrift den Fall der [X.]eendigung der Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis "mit einem oder mehreren" Vertragsärzten gemeins[X.]haftli[X.]h ausgeübt hat. Dem entspre[X.]hend bestimmt Satz 2, dass im Na[X.]hbesetzungsverfahren die Interessen "des oder der" in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der [X.]ewerberauswahl angemessen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Eine unters[X.]hiedli[X.]he [X.]ehandlung von [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haften in Abhängigkeit von der Frage, ob sie ursprüngli[X.]h aus zwei oder mehr als zwei Mitgliedern bestanden, widersprä[X.]he au[X.]h dem Sinn der Vors[X.]hrift, die erkennbar darauf angelegt ist, den Erhalt einer [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft in ihrer bisherigen Struktur au[X.]h im Falle des Auss[X.]heidens eines ihrer Mitglieder zu ermögli[X.]hen.

Uns[X.]hädli[X.]h ist im vorliegenden Zusammenhang au[X.]h, dass der [X.]eigeladene zu 8. der [X.]eigeladenen zu 9. die [X.]efugnis zur [X.]eantragung der Auss[X.]hreibung des [X.]es übertragen hat. Wie der [X.] bereits in einer Ents[X.]heidung vom [X.] ([X.] 6 [X.]/97 R - [X.] 3-2500 § 103 [X.] S 22 f) dargelegt hat, soll § 103 Abs 4 [X.][X.] V den Erfordernissen des Eigentumss[X.]hutzes Re[X.]hnung tragen, indem dem Inhaber einer Praxis deren wirts[X.]haftli[X.]he Verwertung ermögli[X.]ht wird. Der wirts[X.]haftli[X.]he Wert des Anteils am Gesells[X.]haftsvermögen wä[X.]hst bei einer [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft in der Regel na[X.]h dem Auss[X.]heiden eines Partners den verbleibenden Partnern bzw dem verbleibenden Partner zu. Daher ist es konsequent, dass den verbleibenden Partnern die [X.]efugnis zuerkannt wird, die Auss[X.]hreibung der Praxis zu beantragen.

[X.][X.]) Der in § 103 Abs 6 Satz 2 [X.][X.] V vorges[X.]hriebenen angemessenen [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Interessen der verbleibenden Praxispartnerin kann ni[X.]ht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die überörtli[X.]he [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft der [X.]eigeladenen zu 9. und des [X.]eigeladenen zu 8. nur zum S[X.]hein und mit dem Ziel gegründet worden sei, die Auswahlents[X.]heidung im Verfahren um die [X.] zu beeinflussen. Dabei verkennt der [X.] ni[X.]ht, dass hier eine Reihe von - im Urteil des [X.] und au[X.]h bereits im Urteil des [X.] zutreffend bezei[X.]hneten - Anhaltspunkten dafür vorliegen, dass die [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft au[X.]h oder sogar vorrangig mit diesem Ziel gegründet worden sein könnte. Wie der [X.] in seiner Ents[X.]heidung vom 14.12.2011 zum Aktenzei[X.]hen [X.] 6 [X.] 13/11 R ([X.][X.]E 110, 43 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]7 ff) im Einzelnen dargelegt hat, wird die Ents[X.]heidung darüber, ob die Kriterien einer Gemeins[X.]haftspraxis erfüllt sind, in dem dafür vorgesehenen Genehmigungsverfahren na[X.]h § 33 Abs 3 Ärzte-ZV getroffen. Diese Ents[X.]heidung zum Status der Arztpraxis entfaltet grundsätzli[X.]h [X.]indungswirkung au[X.]h gegenüber allen vertragsärztli[X.]hen Institutionen Dritter (Grundsatz der Drittbindungswirkung, [X.][X.]E 110, 43 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]7). Daher hat die [X.] bei Auss[X.]hreibung eines [X.]es ni[X.]ht zu prüfen, ob die Zulassungsgremien den Status der [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft zu Re[X.]ht zuerkannt haben. Wenn die Zulassung eines Arztes, der seine vertragsärztli[X.]he Tätigkeit zuletzt in einer [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft ausgeübt hat, dur[X.]h Tod, Verzi[X.]ht oder Entziehung endet und wenn - na[X.]h dem seit dem 1.1.2013 geltenden Re[X.]ht - der [X.] ents[X.]hieden hat, dass ein Na[X.]hbesetzungsverfahren für diesen [X.] dur[X.]hgeführt werden soll, dann hat die [X.] den Sitz in einer [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft auszus[X.]hreiben. Dabei hat die [X.] ni[X.]ht zu prüfen, ob die [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft in erster Linie mit dem Ziel gegründet worden ist, die Auswahlents[X.]heidung für die Na[X.]hfolge zu beeinflussen. Die Auss[X.]hreibung eines Sitzes in einer [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft hat zur Folge, dass si[X.]h au[X.]h die Auswahl des [X.]ewerbers auf den Sitz in der [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft beziehen muss. Aufgrund einer Auss[X.]hreibung als [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft darf grundsätzli[X.]h keine Na[X.]hfolgezulassung in eine Einzelpraxis erfolgen ([X.][X.]E 110, 43 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]5). Au[X.]h die Zulassungsgremien haben den Status der [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft im Verfahren um die Na[X.]hbesetzung also ni[X.]ht zu prüfen.

Gegen die Mögli[X.]hkeit einer Überprüfung des Status als [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft im Na[X.]hbesetzungsverfahren spri[X.]ht ni[X.]ht zuletzt die Notwendigkeit, dieses Verfahren zügig dur[X.]hzuführen ([X.][X.]E 110, 43 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]8). Streitigkeiten bereits zum Inhalt der Auss[X.]hreibung eines [X.]es als Sitz in einer Einzelpraxis oder in einer [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft würden das Risiko eines Verfalls des Werts der Praxis erhöhen.

Das [X.] hat in seiner Ents[X.]heidung [X.]edenken gegenüber dieser Re[X.]htspre[X.]hung geäußert und eingewandt, dass damit über die Gründung einer [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft die Mögli[X.]hkeit eröffnet würde, die Zulassung eines bestimmten [X.]ewerbers zu erzwingen, indem die Zusammenarbeit mit allen übrigen [X.]ewerbern ausges[X.]hlossen wird. Dieser Einwand gibt dem [X.] Anlass, seine Re[X.]htspre[X.]hung in diesem Punkt zu konkretisieren: Die [X.]indung der Zulassungsgremien an die Statusents[X.]heidung bezogen auf die Zulassung der [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft hat zwar zur Folge, dass für eine Überprüfung der Zulassungsents[X.]heidung kein Raum ist. Damit sind der Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte in Anwendung des § 103 Abs 6 Satz 2 [X.][X.] V "angemessen" zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Wel[X.]hes Gewi[X.]ht dabei den Interessen der verbleibenden Ärzte zukommt, hängt jedo[X.]h wesentli[X.]h von Intensität und Dauer der bisherigen Zusammenarbeit ab. Das Interesse an der Fortführung einer [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft in einer bestimmten gewa[X.]hsenen Struktur und einer im Hinbli[X.]k auf die Zahl der zu behandelnden Patienten angemessenen Größe wird die Zulassung eines [X.]ewerbers, mit dem die in der Praxis verbleibenden Ärzte ni[X.]ht zusammenarbeiten wollen, in aller Regel auss[X.]hließen (vgl [X.][X.]E 110, 43 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]3; [X.], 253 = [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]7; [X.][X.]E 85, 1, 6 ff = [X.] 3-2500 § 103 [X.] f). Allerdings ist den Interessen der verbleibenden Ärzte na[X.]h einer nur sehr kurzen und ni[X.]ht sehr intensiven Zusammenarbeit in einer überörtli[X.]hen [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft nur ein entspre[X.]hend geringes Gewi[X.]ht bei der Auswahlents[X.]heidung beizumessen. Dies kann im Einzelfall au[X.]h eine Eins[X.]hränkung des in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] entwi[X.]kelten Grundsatzes erfordern, dass einem [X.]ewerber, mit dem die verbleibenden Vertragsärzte ni[X.]ht zusammenarbeiten wollen, die Zulassung ni[X.]ht erteilt werden darf. Gerade in Fällen, in denen die Umstände dafür spre[X.]hen, dass die [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft in erster Linie mit dem Ziel gegründet worden ist, die Auswahlents[X.]heidung zu beeinflussen, kann die erforderli[X.]he Abwägung mit den übrigen na[X.]h § 103 Abs 6 Satz 1 [X.][X.] V zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Kriterien zur Auswahl eines von den übrigen Mitgliedern der [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft ni[X.]ht gewüns[X.]hten [X.]ewerbers führen. Je deutli[X.]her si[X.]h also der Eindru[X.]k aufdrängt, dass die [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft vorrangig mit dem Ziel gegründet worden ist, Einfluss auf die Na[X.]hbesetzung zu nehmen, je kürzer die [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft bestanden hat und je weniger intensiv die Zusammenarbeit innerhalb der [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft war, desto geringeres Gewi[X.]ht kommt den Interessen der verbleibenden Ärzte bei der Auswahlents[X.]heidung zu. Damit wird die Mögli[X.]hkeit, die Auswahl eines bestimmten [X.]ewerbers über die Gründung einer [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft zu steuern, jedenfalls einges[X.]hränkt. Dur[X.]h die Gründung einer [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft mit kurz darauf folgender Na[X.]hbesetzung riskieren die in der Praxis verbleibenden Ärzte entweder, mit einem [X.]ewerber zusammenarbeiten zu müssen, der ni[X.]ht vollständig ihren Vorstellungen entspri[X.]ht, oder das S[X.]heitern des Na[X.]hbesetzungsverfahrens, weil der Gesells[X.]haftsvertrag ni[X.]ht zustande kommt und der ausgewählte [X.]ewerber den Sitz damit ni[X.]ht übernehmen kann. Im zuletzt genannten Fall kommt eine neue Auss[X.]hreibung nur in [X.]etra[X.]ht, wenn au[X.]h zu diesem Zeitpunkt no[X.]h eine fortführungsfähige Praxis existiert. [X.]ezogen auf die [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft bedeutet dies, dass ein funktionsfähiger Praxisanteil no[X.]h vorhanden und eine Anknüpfung an die gemeinsam ausgeübte Tätigkeit no[X.]h mögli[X.]h sein muss (vgl [X.][X.]E 99, 218 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]9; [X.], 253 = [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]2).

Die so verstandene "angemessene" [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte darf allerdings ni[X.]ht dazu führen, dass die Zulassungsgremien einen [X.]ewerber auswählen, mit dem aus objektiv na[X.]hvollziehbaren Gründen eine Zusammenarbeit keinesfalls erwartet werden kann. Die verbleibenden Praxispartner au[X.]h einer überörtli[X.]hen [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft müssen si[X.]h mit dem Na[X.]hfolger - neben dem Kaufpreis - über alle Fragen, die Gegenstand des zu s[X.]hließenden Gesells[X.]haftsvertrags sind, sowie z[X.] über die Anmietung der Praxisräume, Arbeitszeiten, die Anstellung von Personal, den Umgang mit Patientenunterlagen und Fragen der Praxisorganisation einigen (vgl Paßmann, [X.], 155, 158). Dies gilt au[X.]h für eine [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft, die erst kurz vor der Na[X.]hbesetzung gegründet worden ist. Wenn die Zulassungsgremien einen Na[X.]hfolger auswählen, obwohl bereits absehbar ist, dass eine Einigung zu den genannten Fragen ni[X.]ht zustande kommen kann, ist ein S[X.]heitern des Na[X.]hbesetzungsverfahrens vorprogrammiert. Deshalb müssen die Zulassungsgremien der Angabe der in der Praxis verbleibenden Ärzte, mit einem bestimmten [X.]ewerber ni[X.]ht zusammenarbeiten zu wollen, umso größeres Gewi[X.]ht beimessen, je gewi[X.]htiger die Gründe sind, die objektiv gegen die Mögli[X.]hkeit einer Zusammenarbeit spre[X.]hen. Ein [X.]ewerber, mit dem eine Zusammenarbeit aus objektiv na[X.]hvollziehbaren Gründen von vornherein ausges[X.]hlossen werden kann, kommt als Na[X.]hfolger ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht.

So liegt der Fall hier bezogen auf die [X.]eigeladene zu 7. Die überörtli[X.]he [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft, in der der Sitz des [X.]eigeladenen zu 8. na[X.]hbesetzt werden soll, befindet si[X.]h in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zu dem MVZ "Am Studio", weil das MVZ das glei[X.]he Leistungsspektrum (Radiologie) anbietet und si[X.]h das MVZ ni[X.]ht nur in räumli[X.]her Nähe, sondern sogar in dem selben Haus (Ärztehaus) befindet, in dem au[X.]h der Na[X.]hfolger auf dem Sitz des [X.]eigeladenen zu 8. seine Leistungen anbieten soll. Mit diesem unmittelbar konkurrierenden MVZ ist die [X.]eigeladene zu 7. sowohl berufli[X.]h - als angestellte Ärztin - als au[X.]h persönli[X.]h - über die Ehe mit dem Leiter dieses MVZ - auf das Engste verbunden. Daher kann von der [X.]eigeladenen zu 9. eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der [X.]eigeladenen zu 7. objektiv ni[X.]ht erwartet werden, sodass diese für eine Zulassung im Wege der Na[X.]hfolge ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht kommt.

Auf die von der Klägerin und der [X.]eigeladenen zu 9. aufgeworfene Frage, ob die [X.]eigeladene zu 7. au[X.]h deshalb als Na[X.]hfolgerin auss[X.]heidet, weil sie ni[X.]ht den erforderli[X.]hen Willen zur Fortführung des ausges[X.]hriebenen [X.]es in der [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft hat (vgl [X.][X.] [X.]-2500 § 103 [X.]2), sondern si[X.]h von vornherein mit dem Ziel um die Na[X.]hfolge beworben hat, den Sitz in das MVZ einzubringen, kommt es unter diesen Umständen ni[X.]ht mehr an.

d) Dana[X.]h kommt für die Zulassung im Wege der [X.] allein die Klägerin in [X.]etra[X.]ht. Eine Auswahlents[X.]heidung zwis[X.]hen mehreren [X.]ewerbern unter Ausübung pfli[X.]htgemäßen Ermessens ist daher ni[X.]ht zu treffen. Allerdings kann die Klägerin nur dann als Na[X.]hfolgerin zugelassen werden, wenn in ihrer Person alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung als Na[X.]hfolgerin eins[X.]hließli[X.]h des Willens zur Fortführung der Praxis vorliegen. Das [X.] hat bei der [X.]efassung mit der Frage, ob der [X.] sein Ermessen bei der Auswahlents[X.]heidung pfli[X.]htgemäß ausgeübt habe ([X.] f des Umdru[X.]ks = [X.] Rd[X.]20) dargelegt, dass [X.] das Lebensalter der Klägerin, der geringe Umfang ihrer vertragsärztli[X.]hen Tätigkeit der letzten Jahre sowie die zögerli[X.]he [X.]eantwortung von Fragen zum Inhalt ihrer Vertretungstätigkeit in der mündli[X.]hen Verhandlung Zweifel an der Fortführungsbereits[X.]haft der Klägerin begründen würden. Diese na[X.]hvollziehbar dargelegten Zweifel werfen die - der Auswahlents[X.]heidung vorgelagerte - Frage auf, ob die Klägerin den Praxisanteil des [X.]eigeladenen zu 8. fortführen kann und will. Dazu sind der Ents[X.]heidung des [X.] keine eindeutigen Feststellungen zu entnehmen.

Wie der [X.] in einer Ents[X.]heidung vom [X.] im Einzelnen dargelegt hat, ist der Wille, die zu übernehmende Praxis bzw den Praxisanteil fortzuführen, eine der Voraussetzungen, die in der Person des [X.]ewerbers erfüllt sein müssen, damit dieser im Na[X.]hbesetzungsverfahren na[X.]h § 103 Abs 4 [X.][X.] V zur vertragsärztli[X.]hen Versorgung zugelassen werden kann ([X.][X.] [X.]-2500 § 103 [X.]2 Rd[X.]9 ff; vgl bereits [X.], 253 = [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]8; [X.][X.]E 85, 1, 6 f = [X.] 3-2500 § 103 [X.] f, [X.] Rd[X.]2; ebenso: S[X.]hleswig-Holsteinis[X.]hes [X.] [X.]es[X.]hluss vom [X.] [X.] 369/08 [X.] ER - [X.] Rd[X.]8, 33 f = [X.] 2008, 432 ff; [X.] in [X.]-[X.][X.] V, 2. Aufl 2012, § 103 Rd[X.]7; [X.] in [X.] Kommentar - Arztre[X.]ht, Krankenhausre[X.]ht, Medizinre[X.]ht -, Praxisveräußerung Rd[X.]2; [X.] in [X.], Fortführung von Arztpraxen, 3. Aufl 2009, Rd[X.]50; [X.], [X.] 2003, 574, 575). Insofern besteht au[X.]h kein Ermessens- oder [X.]eurteilungsspielraum der Zulassungsgremien, sodass dieses Merkmal der vollen geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung unterliegt. Dies ergibt si[X.]h bereits aus dem Wortlaut des § 103 Abs 4 Satz 4 [X.][X.] V, der die vorzunehmende Auswahlents[X.]heidung auf [X.]ewerber bezieht, "die die ausges[X.]hriebene Praxis als Na[X.]hfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen". Dass Ansprü[X.]he von derartigen inneren Tatsa[X.]hen ([X.]eweggründe, Willensri[X.]htung, [X.]) abhängen, ist keine [X.]esonderheit der [X.], sondern entspri[X.]ht den Gegebenheiten in anderen [X.]erei[X.]hen au[X.]h des Sozialre[X.]hts (vgl z[X.] zur Ermittlung des Zwe[X.]ks der Ehes[X.]hließung bei der sog [X.]: [X.][X.] Urteil vom 19.10.2011 - [X.] 13 R 33/11 R - Rd[X.]5; zur sog Handlungstendenz bei der Prüfung der versi[X.]herten Tätigkeit in der Unfallversi[X.]herung: [X.][X.] [X.]-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.]1; [X.][X.]E 111, 37 = [X.]-2700 § 2 [X.]0, Rd[X.]1 mwN; zum erforderli[X.]hen Vers[X.]hulden bei der Haftung des Arztes für einen "sonstigen S[X.]haden" vgl [X.][X.] [X.]-5545 § 23 [X.] Rd[X.]0). Die S[X.]hwierigkeiten, die mit der Ermittlung sol[X.]her subjektiven Merkmale verbunden sein können, begründen keinen Ermessens- oder [X.]eurteilungsspielraum der Verwaltung.

Der Ausnahme[X.]harakter der mit einer Na[X.]hfolgebesetzung verbundenen Dur[X.]hbre[X.]hung bestehender Zulassungsbes[X.]hränkungen re[X.]htfertigt es, an die "Fortführung" einer Praxis strenge Anforderungen zu stellen, um zu verhindern, dass es zu gesetzli[X.]h ni[X.]ht vorgesehenen Käufen von [X.] kommt ([X.][X.] [X.]-2500 § 103 [X.]2 Rd[X.]). Ein Vertragsarzt, der nur an der Zulassung des auss[X.]heidenden Vertragsarztes interessiert ist, aber dessen Praxis ni[X.]ht fortführen mö[X.]hte, kann ni[X.]ht im Rahmen eines Na[X.]hbesetzungsverfahrens zugelassen werden ([X.], 253 = [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]8; [X.][X.]E 85, 1, 6 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] f). Deshalb kommt au[X.]h ein Arzt, der si[X.]h mit dem erklärten Ziel auf einen [X.] bewirbt, die ihm erteilte Zulassung sofort in eine [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft einzubringen, um dort als angestellter Arzt tätig zu werden, ni[X.]ht für eine Zulassung als Na[X.]hfolger in [X.]etra[X.]ht ([X.][X.] [X.]-2500 § 103 [X.]2).

Die der Ents[X.]heidung des [X.] vom [X.] ([X.] 6 [X.] 19/12 R - [X.]-2500 § 103 [X.]2) zugrunde liegende Fallgestaltung mit dem angekündigten sofortigen Verzi[X.]ht des [X.]ewerbers auf die erteilte Zulassung hat dem [X.] keinen Anlass gegeben, zu der Frage Stellung zu nehmen, auf wel[X.]hen Zeitraum si[X.]h die [X.]ereits[X.]haft zur Fortführung beziehen muss. Dass die Absi[X.]ht, die Praxis nur für einen beliebig kurzen Zeitraum fortzuführen, ni[X.]ht genügen kann, folgt bereits aus dem Sinn der Regelung, der [X.] darin besteht, eine Kommerzialisierung von [X.]en zu vermeiden (vgl [X.] in [X.], Fortführung von Arztpraxen, 3. Aufl 2009, Rd[X.]50, der eine Fortführung für die Dauer von zumindest einigen Q[X.]rtalen am glei[X.]hen Ort für erforderli[X.]h hält). Dem Wortlaut der Vors[X.]hrift sind Hinweise für eine weitere Konkretisierung des Zeitraums, auf den si[X.]h der [X.] zu erstre[X.]ken hat, ni[X.]ht zu entnehmen. Allerdings impliziert der [X.]egriff der Fortführung na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] bereits eine weitestmögli[X.]he Kontinuität des Praxisbetriebs ([X.][X.] [X.]-2500 § 103 [X.]2 Rd[X.]1; [X.][X.]E 109, 182 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]1; [X.][X.]E 85, 1, 5 und 7 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] f, 34). Dabei beinhaltet eine Praxisfortführung sowohl eine räumli[X.]he wie au[X.]h eine personelle Komponente. Eine Praxisfortführung wird ni[X.]ht bereits dann angestrebt, wenn ledigli[X.]h die vertragsärztli[X.]he Tätigkeit im medizinis[X.]hen Fa[X.]hgebiet und im Planungsberei[X.]h des auss[X.]heidenden Vertragsarztes angestrebt wird (vgl [X.][X.] [X.]-2500 § 103 [X.]2 Rd[X.]1; [X.][X.]E 85, 1, 4 = [X.] 3-2500 § 103 [X.]).

Unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der an die Kontinuität des Praxisbetriebs zu stellenden Anforderungen sowie im Interesse der Eindämmung eines Zulassungshandels ist es na[X.]h Auffassung des [X.] im Regelfall sa[X.]hgere[X.]ht, den [X.]n auf einen Zeitraum von fünf Jahren - gere[X.]hnet ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztli[X.]hen Tätigkeit dur[X.]h den Na[X.]hfolger - zu beziehen. Dabei geht der [X.] davon aus, dass ein Arzt, der neu in eine Praxis eintritt, im Regelfall einen gewissen Zeitraum benötigt, um si[X.]h dort zu etablieren. Insbesondere Arztgruppen, in denen ein intensiver und längerfristiger Kontakt zu Patienten von hoher [X.]edeutung ist, muss das erforderli[X.]he Vertrauensverhältnis aufgebaut werden. Aber au[X.]h in Fa[X.]hgebieten wie der Radiologie kommt es auf die Dauer der ärztli[X.]hen Tätigkeit an. Diese ist besonders im Kontakt mit überweisenden Ärzten und Krankenhäusern von [X.]edeutung, die Gelegenheit haben müssen, eine vertrauensvolle Kooperation zu entwi[X.]keln (vgl z[X.] zur Aufgabe von Radiologen, überweisende Ärzte bei der Auswahl der geeigneten Untersu[X.]hungsmethode zu beraten: [X.]-2500 § 135 [X.]6 S 89). Dass der Gesetzgeber der Kooperation von Ärzten erhebli[X.]he [X.]edeutung beimisst, zeigt z[X.] § 87b Abs 2 Satz 2 [X.][X.] V in der Fassung des [X.], der die Förderung von [X.] bei der Honorarverteilung ermögli[X.]ht. Diese und andere erwüns[X.]hte und geförderte Formen der Zusammenarbeit setzen - unabhängig von der Intensität des Arzt-Patienten-Kontakts im jeweiligen Fa[X.]hgebiet - ein gewisses Maß an personeller Kontinuität voraus.

Mit dem paus[X.]halisierenden Abstellen auf einen Zeitraum von fünf Jahren, auf den si[X.]h der Wille zur Praxisfortführung im Regelfall beziehen muss, wird eine problematis[X.]he Unglei[X.]hbehandlung bei der Na[X.]hbesetzung von [X.] mit Ärzten unters[X.]hiedli[X.]her Fa[X.]hgebiete vermieden. Damit s[X.]hließt der [X.] ni[X.]ht aus, dass im Einzelfall Konstellationen denkbar ers[X.]heinen, in denen ein kürzerer Zeitraum ausrei[X.]hend sein kann. Das gilt aber jedenfalls ni[X.]ht für die vorliegende Fallgestaltung, in der insbesondere die Frage zu beantworten ist, ob die Klägerin angesi[X.]hts des [X.] zurü[X.]kliegenden Eintritts in den Ruhestand und der [X.]es[X.]hränkung auf Vertretungstätigkeit in geringem Umfang tatsä[X.]hli[X.]h über den Willen verfügt, ni[X.]ht nur kurzfristig in die [X.]erufsausübungsgemeins[X.]haft mit der [X.]eigeladenen zu 9. einzutreten.

[X.]ei der [X.]emessung der Frist auf fünf Jahre orientiert si[X.]h der [X.] zunä[X.]hst an § 103 Abs 4 Satz 5 [X.] [X.][X.] V. Dana[X.]h wird ein [X.]ewerber im Rahmen der Auswahl bei der Na[X.]hbesetzung eines [X.]es privilegiert, der mindestens fünf Jahre in einem unterversorgten Gebiet vertragsärztli[X.]h tätig war. Daraus kann ges[X.]hlossen werden, dass der Gesetzgeber eine fünfjährige vertragsärztli[X.]he Tätigkeit als versorgungsrelevant einstuft. Im Übrigen lehnt si[X.]h der [X.] mit der paus[X.]halierenden [X.]emessung des maßgebenden Zeitraums auf fünf Jahre [X.] an die Re[X.]htspre[X.]hung an, na[X.]h der das [X.]salter und die Dauer der ärztli[X.]hen Tätigkeit bei der Auswahl des [X.]rs ebenfalls bis zu einer Grenze von etwa fünf Jahren zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist ([X.][X.] [X.]-2500 § 103 [X.]2 Rd[X.]8; [X.][X.]E 107, 147 = [X.]-2500 § 101 [X.], Rd[X.]9).

Die erforderli[X.]hen Feststellungen zum [X.]n der Klägerin wird das [X.] na[X.]hzuholen haben. Dabei wird si[X.]h das [X.] au[X.]h mit dem Argument der Klägerin zu befassen haben, dass sie na[X.]h ihrem Auss[X.]heiden aus der Einri[X.]htung na[X.]h § 311 [X.][X.] V allein deshalb zunä[X.]hst keine vertragsärztli[X.]he Tätigkeit aufgenommen habe, weil sie daran dur[X.]h die [X.] (§ 98 Abs 2 [X.]2 [X.][X.] V iVm § 25 Ärzte-ZV vor der Änderung dur[X.]h das [X.] vom 22.12.2006, [X.]G[X.]l I 3439 mit Wirkung vom 1.1.2007) und dana[X.]h dur[X.]h die zunä[X.]hst fortbestehende [X.] 95 Abs 7 Satz 3 bis 9 [X.][X.] V vor der Änderung dur[X.]h das Gesetz zur Weiterentwi[X.]klung der Organisationsstrukturen in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung vom 15.12.2008, [X.]G[X.]l I 2426) gehindert gewesen sei.

3. Das [X.] wird bei seiner erneuten Ents[X.]heidung au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens mit zu ents[X.]heiden und dabei die teilweise Zurü[X.]kweisung der Revision zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben.

Meta

B 6 KA 49/12 R

11.12.2013

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Berlin, 4. Mai 2011, Az: S 83 KA 483/10, Urteil

§ 103 Abs 3a S 1 SGB 5 vom 22.12.2011, § 103 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 22.12.2011, § 103 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 103 Abs 4 S 4 SGB 5, § 103 Abs 4 S 5 Nr 4 SGB 5 vom 22.12.2011, § 103 Abs 4 S 5 SGB 5 vom 15.12.2008, § 103 Abs 4 S 5 SGB 5, § 103 Abs 4a S 3 SGB 5, § 103 Abs 5 S 3 SGB 5, § 103 Abs 6 S 1 SGB 5, § 103 Abs 6 S 2 SGB 5, § 33 Abs 2 S 1 Ärzte-ZV vom 22.12.2006, § 54 Abs 1 SGG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013, Az. B 6 KA 49/12 R (REWIS RS 2013, 430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 430

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