Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2015, Az. 1 StR 412/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4713

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Untreue eines Steuerberaters: Strafzumessung bei drohender berufsgerichtlicher Maßnahme


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2015 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Strafausspruch, soweit die Bildung der Gesamtstrafe betroffen ist, keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO).

3

Die Strafzumessungserwägungen des [X.]s lassen nicht erkennen, ob es bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die drohenden berufsgerichtlichen Maßnahmen gemäß § 90 StBerG berücksichtigt hat. Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des [X.] sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. April 1986 - 3 [X.], [X.], 133, 134; vom 27. August 1987 - 1 [X.], [X.], 550; vom 13. Februar 1991 - 3 StR 13/91, [X.], 207; vom Februar 2010 - 4 [X.], [X.], 479 f. und vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, [X.], 277, 278; vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 9 mwN).

4

Der Senat kann angesichts der sehr maßvollen Einzelstrafen, die entweder sechs oder neun Monate betragen, im Hinblick auf den jeweils eingetretenen Schaden zwar ausschließen, dass das [X.] noch niedrigere Freiheitsstrafen verhängt hätte, wenn es dies bedacht hätte. Er kann aber angesichts einer die Einsatzstrafen deutlich übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das [X.] eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es die möglichen standesrechtlichen Auswirkungen für den Angeklagten berücksichtigt hätte.

5

Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden [X.] Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.

[X.]                        Jäger                       Cirener

                  [X.]                     Fischer

Meta

1 StR 412/15

29.09.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Coburg, 7. Mai 2015, Az: 1 KLs 123 Js 6008/14

§ 90 StBerG, § 46 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2015, Az. 1 StR 412/15 (REWIS RS 2015, 4713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4713

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