Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. 2 StR 406/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13496

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:230317B2STR406.16.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 406/16
vom
23. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 23. März
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten G.

gegen das Urteil des Land-
gerichts [X.] vom 10. Juni 2016 wird mit der Maßgabe [X.], dass in den Fällen [X.] und 10 der Urteilsgründe [X.] von einem Jahr und acht Monaten verhängt werden.
2. [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in 24 Fällen, wobei es in acht Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen "Diebstahls in einem besonders schweren Fall"
in drei Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich un-begründet.
Die umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten im Schuldspruch und in den Einzel-strafen II.
1

8 sowie II.
11, 13

28 der Urteilsgründe nicht aufgezeigt. [X.] bestehen gegen die Strafaussprüche in den Fällen II.
9

10 der Urteils-1
2
-
3
-
gründe mit Blick auf die gegen den Mitangeklagten R.

in diesen Fällen ver-
hängten Einzelstrafen rechtliche Bedenken.
Zwar ist bei mehreren Tatbeteiligten einer Tat jeder Täter nach dem Maß der eigenen Schuld abzuurteilen, so dass die Revision grundsätzlich nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter gestützt werden kann. Etwas anderes gilt jedoch, wenn offenkundige Widersprüche vorliegen oder es an einer nachvollziehbaren Begründung
für eine abweichende Strafzumessung bei verschiedenen Tätern fehlt und eine solche auch nicht aus den sonstigen Urteilsfeststellungen geschlossen werden kann ([X.], 677). Bei [X.] mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch dasselbe Gericht
in dem-selben Verfahren müssen die jeweiligen Strafmaße in einem sachgerechten, nachprüfbaren Verhältnis zur Strafe anderer Beteiligter stehen (vgl. etwa [X.], 725; s. a. BGHSt 56, 262, 263; [X.], 40).
Gemessen daran hält die Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II.
9

10 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das [X.] hat in diesen Fällen gegen den Angeklagten jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten verhängt, gegen den Mitan-geklagten
R.

dagegen jeweils nur Freiheitsstrafen von einem Jahr und acht
Monaten. Weder aus den Feststellungen zur Tat noch sonst aus den [X.] ergibt sich jedoch ein nachvollziehbarer Grund für die Verhängung ei-ner höheren Strafe gegen den Angeklagten. Die Angeklagten waren an den Taten mit gleichartigen [X.] beteiligt. Die Strafzumessungserwägungen der [X.] stimmen hinsichtlich beider Angeklagter wörtlich überein. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte trotz der geständigen Ein-lassung für diese Taten im Vergleich zu dem Mittäter härter bestraft worden ist und nicht

wie in den anderen Fällen

gleich hohe Strafen verhängt worden 3
4
5
-
4
-
sind. Dieser Rechtsfehler führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs und führt entsprechend §
354 Abs.
1 StPO zur Festsetzung von Einzelstrafen in der gegen den Mitangeklagten R.

verhängten Höhe. Der [X.] schließt aus,
dass das [X.], das in allen Fällen jeweils gleiche Strafen gegen beide Angeklagte verhängt hat, gegen den Angeklagten in den Fällen II.
9

10 eine noch niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte.
Die Reduzierung der Einzelstrafen in den genannten Fällen führt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der [X.] kann ausschließen, dass die [X.] bei einer Einsatzstrafe von drei Jahren und angesichts der unverändert gebliebenen weiteren 24 Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
[X.]Bartel

Wimmer Grube
6

Meta

2 StR 406/16

23.03.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. 2 StR 406/16 (REWIS RS 2017, 13496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13496

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 252/18 (Bundesgerichtshof)

Rechtsfehler bei der konkreten Ermittlung von Betrugsschäden


3 StR 477/15 (Bundesgerichtshof)


2 StR 202/13 (Bundesgerichtshof)

Gesamtstrafenbildung bei Betäubungsmitteldelikten: Härteausgleich in Ansehung der Nichteinbeziehung einer ausländischen Strafe


5 StR 482/07 (Bundesgerichtshof)


3 StR 218/00 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.