Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2006, Az. 3 StR 27/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4487

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[X.] vom 16. März 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zu der Stellungnahme des [X.] bemerkt der [X.] zu der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 1 [X.]: Auf einem Verstoß gegen das Gebot, das nicht bereits vollständig mit Gründen in das Protokoll aufgenommene Urteil unverzüglich zur Akte zu brin-gen, kann der bereits vor der Urteilsabsetzungsfrist verkündete Urteilsspruch nicht beruhen im Sinne des § 337 Abs. 1 [X.] ([X.] NStZ 1982, 441, 442; [X.] in Löwe/[X.], 25. Aufl. § 275 Rdn. 75; [X.]/[X.] in [X.] § 275 Rdn. 11; [X.], [X.] 48. Aufl. § 275 Rdn. 28). [X.] ist die Nichteinhaltung der in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 [X.] be-stimmten Höchstfrist für die Absetzung des Urteils in § 338 Nr. 7 [X.] als abso-luter Revisionsgrund ausgestaltet; denn ansonsten könnte auch die Überschrei-tung dieser Frist der Revision in keinem Fall zum Erfolg verhelfen. Ob in Fällen, in denen eine nach § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.] erheblich verlängerte Urteilsabsetzungsfrist zwar gewahrt, jedoch das Unverzüglichkeitsgebot des § 275 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt wird, unter besonderen Umständen eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Verzögerung des [X.] - schlusses anzunehmen ist, die - wie bei sonstigen unvertretbaren Verzögerun-gen des Revisionsverfahrens - vom Revisionsgericht zu kompensieren ist, und ob dies, da der [X.] vor Beginn der [X.] läge, nur auf entsprechende Verfahrensrüge geschehen könnte, braucht der [X.] nicht zu entscheiden; denn ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 27/06

16.03.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2006, Az. 3 StR 27/06 (REWIS RS 2006, 4487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4487

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