Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. 4 StR 468/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 478

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[X.] vom 5. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2006 mit den [X.]. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-gericht zuständige [X.] des [X.]. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] in sechs Fällen und vorsätzlichem ge-fährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-ren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. 1 Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit einer [X.] Erfolg. Der [X.] hat hierzu - zutreffend - ausgeführt: 2 "Das Urteil ist auf die Verfahrensrüge hin aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund der verspäteten Urteilsabsetzung vorliegt (§ 275 Abs. 1, § 338 Nr. 7 StPO). - 3 - Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt, wäre das Urteil nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens sieben Wochen nach seiner [X.] am Freitag, den 2. Juni 2006, mithin am Freitag, den 21. Juli 2006 zu den Akten zu reichen gewesen (§ 43 Abs. 1 StPO). Dies ist ausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle auf dem Urteil jedoch erst am Montag, den 24. Juli 2006, geschehen ([X.]. 633 d.A.). Auch hat kein Grund für eine ausnahmsweise zulässige Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist bestanden. Die [X.] ist nicht etwa durch unvorhersehbare und unabwendbare Umstände an der Einhaltung der Frist zur Urteilsabsetzung gehindert gewesen (§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO): Vielmehr hat der Vorsitzende der [X.] – mitgeteilt, dass die aufgrund fehlerhafter Berechnung falsch notierte [X.] ur-sächlich für die Fristüberschreitung gewesen ist. Ein Irrtum bei der Fristberechnung stellt jedoch keinen die [X.] rechtfertigenden Umstand dar ([X.], 143; [X.] bei [X.] 1985, 207). Auch eine nur kurze Fristüberschreitung - von hier drei Tagen - führt zwingend zur [X.] ([X.] StV 1998, 477; [X.] Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 5 StR 394/04 [= StraFo 2005, 76])." Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat: 3 Die rechtliche Würdigung in dem angefochtenen Urteil ([X.]) ist weit-hin nicht nachvollziehbar. Insbesondere erschließt sich angesichts der getroffe-nen Feststellungen nicht, weshalb der Angeklagte nicht auch im Hinblick auf die übrigen geschädigten Verkehrsteilnehmer mit (hier: bedingtem) Tötungsvorsatz und warum er nicht fimit gemeingefährlichen Mittelnfi gehandelt haben soll; eine vom Angeklagten nicht beherrschbare Todesgefahr für eine unbestimmte [X.] ist auf [X.] ausdrücklich festgestellt. 4 - 4 - Das vom [X.] angenommene Mordmerkmal der Heimtücke (zum Nach-teil der Ehefrau) liegt dagegen eher fern. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 468/06

05.12.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. 4 StR 468/06 (REWIS RS 2006, 478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 478

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