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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 24/07 vom 13. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 13. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 154.821,04 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Fragen der Auslegung des § 202 Abs. 1 Fall 2 BGB a.F., der im neuen Recht keine Entsprechung findet, haben keine grundsätzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung nach dieser Vorschrift waren überdies nicht erfüllt. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 O 485/04 - [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 5 U 63/06 -
Meta
13.03.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. IX ZR 24/07 (REWIS RS 2008, 4972)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4972
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