Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2012, Az. B 12 R 4/10 R

12. Senat | REWIS RS 2012, 3585

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Geringfügige Beschäftigung als Hausmeister und Reinigungskraft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft - keine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt iSv § 8a SGB 4 - Verfassungsmäßigkeit)


Leitsatz

Geringfügige Beschäftigungen für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, sind keine geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt iS des § 8a SGB 4.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Gemeinschaft von Wohnungseigentümern beanspruchen kann, dass Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte nach den für geringfügige Beschäftigungen in privaten Haushalten geltenden (niedrigeren) Beitragssätzen erhoben werden.

2

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft ([X.]); die zugehörigen Wohnungen werden sämtlich privat genutzt. Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wurde ein Verwalter bestellt. Die Klägerin beschäftigte ab 1.4.2003 - bis 31.1.2011 - einen Hausmeister (Herrn [X.]) und - bis 8.9.2006 - eine Reinigungskraft (Frau P.). Im Hinblick auf das von ihnen erzielte regelmäßige monatliche Entgelt waren beide Personen geringfügig beschäftigt. Zu den Aufgaben des Hausmeisters gehörte die Überwachung der Hausordnung und des Gemeinschaftseigentums, die Sauberhaltung der Gehwege, die Tiefgaragenbetreuung und die Pflege der gemeinschaftlichen Außenanlage, zu den Aufgaben der Reinigungskraft die Reinigung des Treppenhauses, der Kellergemeinschaftsräume und des Aufzugs sowie der Verkauf von [X.]. Die Klägerin entrichtete für beide Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden (höheren) Beitragssätzen.

3

Im September 2006 wandte sich die Klägerin an den beklagten Rentenversicherungsträger als Einzugsstelle (im Folgenden: Beklagte) mit der Bitte, "die bisherigen Beitragsfestsetzungen aufzuheben und durch das Haushaltsscheckverfahren zu ersetzen". Sie wies hierzu auf ein Urteil des [X.] vom 17.5.2006 (13 K 262/04, [X.], 1383) zur Auslegung (und Anwendung) des § 35a EStG hin. Mit Bescheid vom 16.1.2007 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass eine [X.] vom Haushaltsscheckverfahren keinen Gebrauch machen könne, weil es sich bei ihr nicht um eine natürliche Person im engeren Sinne handele. Die in der Finanzrechtsprechung und (nachfolgend) -verwaltung geänderte Sichtweise zur steuerlichen Behandlung einer [X.] habe keinerlei Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Eine [X.] als Arbeitgeberin geringfügig Beschäftigter nehme daher am "normalen" Beitrags- und Meldeverfahren teil und zahle auch die damit verbundenen (erhöhten) Pauschalbeiträge. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.8.2007 zurück.

4

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, sie unter Aufhebung der genannten Bescheide "zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren zuzulassen". Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.3.2008). Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Eine am Wortlaut und Gesetzeszweck orientierte Auslegung des § 8a [X.]B IV ergebe, dass die Arbeit für eine [X.] nicht von dieser Regelung erfasst werde. "Beschäftigungen … in Privathaushalten" iS von § 8a S 2 [X.]B IV lägen hier nicht vor. Es bestehe schon kein Weisungsrecht der der [X.] angehörenden Privathaushalte gegenüber den Beschäftigten, was ein Arbeitsverhältnis zu den Privathaushalten ausschließe. Auch könne Arbeitgeber solcher Beschäftigter nur ein einzelner Privathaushalt und nicht - wie hier - eine Mehrheit von Privathaushalten sein. Schließlich gehörten die versicherten Tätigkeiten nicht zu den typischen Tätigkeiten in einem Privathaushalt. Ebenso wenig geböten es Sinn und Zweck des § 8a [X.]B IV, geringfügig Beschäftigte einer [X.] am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen zu lassen. Der Gesetzgeber habe nur wegen illegaler Beschäftigungen in privaten Haushalten Handlungsbedarf gesehen. In anderen Wirtschaftsbereichen, auch im Bereich einer [X.], hätten sich wegen der Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten illegale Beschäftigungen leichter erkennen lassen. Die mit dieser Auslegung des § 8a [X.]B IV verbundene Benachteiligung der [X.] verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die steuerrechtliche Bewertung solcher Sachverhalte sei insoweit ohne Belang (Urteil vom 28.1.2010).

5

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 8a S 2 [X.]B IV durch das L[X.]. Auch die [X.] stelle einen "Privathaushalt" im Sinne dieser Regelung dar, deren Sinn und Zweck eine extensive Auslegung erfordere. Zwischen privaten Einzelhaushalten und dem Zusammenschluss mehrerer zu einem "Privathaushalt" bestehe kein ins Gewicht fallender Unterschied. Die [X.] sei kein gewerbliches Unternehmen, sondern nur ein nicht gewinnorientierter Zusammenschluss mehrerer Wohnungseigentümer zum Zweck effektiver Haushaltsführung. Die verrichteten Tätigkeiten stünden vorliegend in einem inneren Zusammenhang mit dem Haushalt der [X.], zumal es durchweg um Arbeiten gehe, die auch in einem Einfamilienhaushalt turnusgemäß anfielen. Der Ausschluss einer [X.] vom Haushaltsscheckverfahren begünstige Umgehungen der vom Gesetzgeber gewollten Regelung. Die vom L[X.] vorgenommene einschränkende Auslegung des § 8a [X.]B IV bewirke schließlich eine gleichheitswidrige Schlechterstellung der in einer [X.] zusammengefassten Wohnungseigentümer gegenüber Angehörigen einzelner privater Haushalte.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 28. Januar 2010 und des [X.] vom 5. März 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2007 zu verurteilen, den für die Beschäftigten [X.] und P. zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab 1. April 2003 nach den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten geltenden Beitragssätzen festzusetzen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Einbeziehung einer [X.] in die an § 8a [X.]B IV anknüpfenden Privilegierungen stünden dessen Wortlaut, gesetzessystematische Stellung und Normzweck entgegen. Die Voraussetzungen des § 8a S 2 [X.]B IV, die kumulativ vorliegen müssten, seien nicht erfüllt. Auch benötige eine [X.] keine Sonderbehandlung in fiskalischer Hinsicht oder müssten dort Anreize zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gegeben werden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet. Das [[X.].] hat ihre Berufung gegen das die [X.]lage abweisende Urteil des [[X.].] zutreffend zurückgewiesen. Der Bescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers als Einzugsstelle (im Folgenden: Beklagte) vom 16.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [[X.].] ist rechtmäßig. Die [X.]lägerin kann als [[X.].] nicht verlangen, dass für die von ihr geringfügig Beschäftigten [[X.].] und P. in der [[X.].] und der [[X.].] [[X.].] nach den für geringfügige Beschäftigungen in privaten Haushalten geltenden niedrigeren Beitragssätzen erhoben werden; sie hat daher [[X.].] nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden höheren Beitragssätzen zu entrichten.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - wie bereits im [X.]lage- und Berufungsverfahren - das zulässig mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Begehren der [X.]lägerin, die [[X.].] für die beiden von ihr geringfügig Beschäftigten ab Beginn der Beschäftigung am [[X.].] geringer als bisher vorgenommen festzusetzen. Zwar hatte die [X.]lägerin an die Beklagte das Begehren herangetragen, "die bisherigen Beitragsfestsetzungen aufzuheben und durch das Haushaltsscheckverfahren zu ersetzen". Bei verständiger Würdigung der weiteren Umstände ist dies jedoch als Antrag auf Festsetzung der [[X.].] nach den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gemäß § 249b [X.] [[X.].]B V, § 172 Abs 3a [[X.].]B VI iVm § 8a [[X.].]B [[X.].] geltenden Beitragssätzen auszulegen. Hierüber haben die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden sowie das [[X.].] und das [[X.].] auch entschieden. Der Auffassung des [[X.].], wonach ein solches Begehren im Rahmen eines gesonderten Verfahrens auf "Zulassung zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren" zu prüfen sei, ist nicht zu folgen; denn ein "Zulassungsverfahren" sieht das Gesetz dafür nicht vor.

2. Die Beklagte, die nach § 28i S 5 [[X.].]B [[X.].] als Rentenversicherungsträger bei "geringfügigen Beschäftigungen" die (sachlich) zuständige Einzugsstelle ist, hat es in den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, für die geringfügig Beschäftigten [[X.].] und P. ab [[X.].] geringere [[X.].] festzusetzen. Eine [[X.].] - wie die [X.]lägerin - kann nicht beanspruchen, dass diese Beiträge, die jeweils als pauschaler Gesamtsozialversicherungsbeitrag entrichtet werden, nach den für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt iS des § 8a [X.] [[X.].]B [[X.].] geltenden niedrigeren Beitragssätzen zu erheben (ebenso im Ergebnis [X.] in: [[X.].]/[[X.].]/[[X.].]/Udsching, Sozialrecht Schwerpunktkommentar, 2007, § 8a [[X.].]B [[X.].] RdNr 10; [[X.].], [X.]ompass 2008, 12; [[X.].] in: [[X.].]/[[X.].], [X.]ommentar zum [[X.].]B I, [[X.].], [X.], 2012, § 8a [[X.].]B [[X.].] RdNr 7; [X.], [X.], 121).

a) § 8a [[X.].]B [[X.].] in seiner seit [[X.].] unverändert geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.] ([X.]) enthält nach seiner Überschrift spezielle Regelungen für "Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten". Nach Satz 1 der Regelung gilt § 8 [[X.].]B [[X.].], wenn "geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt" werden. Nach § 8a [X.], der den [X.] für die beitragsrechtlichen Regelungen des § 249b [X.] [[X.].]B V und des § 172 Abs 3a [[X.].]B VI enthält, liegt eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt vor, "wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird".

Ausgehend von den hierzu im angegriffenen Urteil des [[X.].] getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 [[X.].]G), standen die genannten Personen in der Zeit ab [[X.].] in einer (entgelt)geringfügigen Beschäftigung zur [X.]lägerin. Als Arbeitgeberin geringfügig Beschäftigter hatte die [X.]lägerin für sie in der [[X.].] [[X.].] nach einem Beitragssatz von [[X.].] bzw - ab 1.7.2006 - [[X.].] des Arbeitsentgelts (vgl § 249b S 1 [[X.].]B V) zu entrichten und in der [[X.].] nach einem Beitragssatz von [[X.].] bzw - ab 1.7.2006 - [[X.].] des Arbeitsentgelts (vgl § 172 Abs 3 S 1 [[X.].]B VI).

Eine Festsetzung der Beiträge nach den niedrigeren Pauschalbeitragssätzen von [[X.].] des Arbeitsentgelts in der [[X.].] (vgl § 249b [X.] [[X.].]B V) und von [[X.].] des Arbeitsentgelts in der [[X.].] (vgl § 172 Abs 3a [[X.].]B VI) kann die [X.]lägerin nicht verlangen, weil geringfügige Beschäftigungen für eine [[X.].], die sich - wie das [[X.].] hier festgestellt hat - auf Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beziehen, keine solchen "im Privathaushalt" iS des § 8a [X.] [[X.].]B [[X.].] darstellen. Das ergibt eine Auslegung dieser Bestimmung. Auch wenn ein eindeutiger Wortsinn des Begriffs "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" nicht zu ermitteln ist (dazu b), folgt dieses enge Verständnis jedenfalls aus dem mit § 8a [[X.].]B [[X.].] und den hieran anknüpfenden melderechtlichen und vor allem beitragsrechtlichen Regelungen des § 249b [X.] [[X.].]B V und § 172 Abs 3a [[X.].]B VI verfolgten Zweck (dazu c). Die Auslegung (und Anwendung) des in § 35a EStG für "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" und "haushaltsnahe Dienstleistungen" geregelten [X.]es durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung führt hier nicht zu einer anderen Beurteilung (dazu d). Die Auslegung des § 8a [[X.].]B [[X.].] durch den Senat benachteiligt die [X.]lägerin als [[X.].] auch nicht gleichheitswidrig (dazu e).

b) Entgegen der vom [[X.].], der Beklagten und einem Teil der Literatur (in diese Richtung gehend [X.] in: [[X.].], [[X.].]B [[X.].], 2008, § 8a RdNr 6 ff; [X.] in: [X.]/[X.], [[X.].]B [[X.].], [X.] § 8a RdNr 7, Stand Einzelkommentierung Februar 2007; wohl auch [X.] in: LP[X.]-[[X.].]B [[X.].], 2007, § 8a RdNr 4; [X.], aaO, § 8a [[X.].]B [[X.].] RdNr 10; [[X.].] in jurisP[X.]-[[X.].]B [[X.].], 2. Aufl, Stand 2011, § 8a RdNr 25 ff; vgl aber [X.], [[X.].]b 2003, 196, 198: "teilweise Legaldefinition") vertretenen Auffassung ist eine Anwendung des § 8a [[X.].]B [[X.].] auf geringfügige Beschäftigungen für eine [[X.].] im Bereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift von vornherein zwingend ausgeschlossen. Anders als für den damit verbundenen [X.] "geringfügige Beschäftigung" findet sich für den Begriff "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" selbst keine gesetzliche Festlegung für den Bereich des [[X.].]B [[X.].] oder das übrige Sozialversicherungsrecht (etwa im Sinne einer Legaldefinition). Auch ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber hierfür an gesetzliche Definitionen in anderen Gesetzen angeknüpft hat.

Allerdings deutet der Gesetzestext des § 8a [X.] [[X.].]B [[X.].] gleichwohl darauf hin, dass hiervon erfasste geringfügige Beschäftigungen (gerade) durch Mitglieder eines "privaten Haushalts" begründet worden sein müssen. Dazu gehört eine [[X.].] als im Rahmen der Verwaltung (nur) des [X.]seigentums Berechtigte und Verpflichtete jedenfalls nicht. Für diese Betrachtung lässt sich anführen, dass eine geringfügige Beschäftigung "im Privathaushalt" nach § 8a [X.] [[X.].]B [[X.].] auch (zweitens) zur Voraussetzung hat, dass die in geringfügiger Beschäftigung ausgeübte Tätigkeit eine solche ist, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des "privaten Haushalts" erledigt wird, und diese Beschränkung (nur) auf Mitglieder des "privaten Haushalts" auch im Zusammenhang mit der ersten Voraussetzung des § 8a [X.] [[X.].]B [[X.].] - Begründung der geringfügigen Beschäftigung "durch einen privaten Haushalt" - Bedeutung erlangen könnte.

c) Eine enge Auslegung des Begriffs "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" dahin, dass die Verhältnisse einer [[X.].] im Bereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hiervon nicht erfasst werden, ist jedoch jedenfalls unter teleologischen Gesichtspunkten geboten.

aa) Mit den durch das unter 2 a) genannte Gesetz zum [[X.].] eingeführten Sonderregelungen für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (vgl § 8a [[X.].]B [[X.].]; im Beitragsrecht: § 249b [X.] [[X.].]B V, § 172a Abs 3a [[X.].]B VI) wurde ein weiterer Weg zur Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung eingeschlagen. Im Hinblick darauf, dass gerade in privaten Haushalten in großer Zahl Tätigkeiten ausgeübt wurden, die ohne sozialrechtliche Absicherung in der Illegalität stattfanden, sollten Einkünfte aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit legalisiert werden; entsprechende Beschäftigte oder selbstständig Tätige sollten motiviert werden, dies zukünftig legal und damit unter dem Dach der Sozialversicherung zu tun (vgl hierzu die Begründung der Fraktionen [X.] und [X.][X.] des Entwurfs eines [X.] am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/26 [X.]4, zu § 8a [[X.].]B [[X.].]). Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch [X.] oder andere Unternehmen begründet werden, sollten demgegenüber von den Neuregelungen nicht erfasst werden (vgl BT-Drucks 15/26, ebenda). Diesem Hinweis in der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass die Verfasser des Gesetzentwurfs, der im Vermittlungsausschuss noch verändert wurde, für die letztgenannten Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung keinen gesetzlichen Handlungsbedarf sahen und als Grund dafür angenommen haben, dass illegale geringfügige Beschäftigungen hier weniger häufig vorkamen. Aus Art und Struktur der zur Verwirklichung des oben beschriebenen Ziels eingesetzten Steuerungsinstrumente (= Einführung eines vereinfachten Melde- und Beitragsabführungsverfahrens in der Gestalt des Haushaltsscheckverfahrens , Absehen von Betriebsprüfungen § 28p Abs 10 [[X.].]B [[X.].]>, Schaffung beitragsrechtlicher [X.] § 172 Abs 3a [[X.].]B VI>) ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber die Ursachen der Illegalität geringfügiger Beschäftigungen in Privathaushalten in der [X.]omplexität und (von Betroffenen so empfundenen) [X.]ompliziertheit der Regelungsmaterie sah. Letzteres manifestierte sich in der Vergangenheit zum einen in den umfangreichen [X.] - insbesondere den Melde- und Dokumentationspflichten sowie der Pflicht zur selbstständigen Berechnung und Abführung der Beiträge -, zum anderen in der finanziellen Belastung privater Arbeitgeber durch neben dem Arbeitsentgelt zu zahlende hohe Sozialabgaben und die (bis dahin) fehlende Absetzbarkeit der Lohnkosten von der Steuerschuld des privaten Arbeitgebers (vgl hierzu explizit die Ausführungen des Berichterstatters aus dem Vermittlungsausschuss Mittler in der [X.] vom 20.12.2002, [X.] Berichte, [X.]). Solche [X.]ausalbeziehungen bestanden demgegenüber nicht, wenn geringfügige Beschäftigungen durch [X.] oder andere Unternehmen als (externe) Arbeitgeber begründet wurden, weil bei gewerblichen Arbeitgebern seit jeher eine steuerliche Absetzbarkeit der Lohnkosten bestand und solche Arbeitgeber die durch das "normale" Melde- und Beitragsabführungsverfahren gestellten Anforderungen ohnehin beherrschen und dieses schon bisher praktizieren mussten.

bb) Im Hinblick auf die genannten Vorstellungen des Gesetzgebers zum Zweck des § 8a [[X.].]B [[X.].] und der daran anknüpfenden Regelungen über das Melde- und Beitragsabführungsverfahren sowie der beitragsrechtlichen Regelungen werden von dem [X.] dieser Bestimmungen neben [X.] und anderen Unternehmen als (externen) Arbeitgebern typischerweise auch [X.]en von Wohnungseigentümern, die (nur) im Rahmen der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt und verpflichtet sind (vgl § 10 Abs 6 Gesetz über das Wohnungseigentum und das [X.] ), nicht erfasst. Für die Verfolgung des Ziels einer "Legalisierung von Einkünften aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit" bzw der Motivation Beschäftigter, Dienstleistungen in privaten Haushalten nunmehr "legal und damit unter dem Schutz der Sozialversicherung" zu erbringen (vgl BT-Drucks 15/26, aaO, [X.]4) bestand bei [[X.].]en ähnlich wie bei [X.] und anderen Unternehmen als (externen) Arbeitgebern kein besonderer Bedarf.

Die [[X.].] ist ein zweckbezogener und im Umfang der ihr zuerkannten Teilrechtsfähigkeit (vgl § 10 Abs 6 S 1 bis 3 [X.]; zuvor bereits [X.], 154, 160 ff mwN) gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern verselbstständigter [X.]. Ihre Rechtsfähigkeit erfasst sowohl das Außenverhältnis der [[X.].] zu [X.] als auch das Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern selbst. Sie kann innerhalb des durch die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesteckten Rahmens gegenüber [X.] und Wohnungseigentümern Rechte erwerben und Pflichten eingehen (vgl § 10 Abs 6 S 1 [X.]). Die Verwaltung des [X.]seigentums obliegt ua einem Verwalter, dessen Bestellung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl § 20 [X.]). Soweit die [[X.].] in diesem Zusammenhang mit geringfügig Beschäftigten Arbeitsverträge abschließt, tritt sie zwar nicht - wie [X.] oder andere Unternehmen - als (externer) "gewerblicher" Arbeitgeber von Beschäftigungen in für sie in jeder Hinsicht fremden Haushalten auf. Denn das gemeinschaftliche Eigentum, auf dessen Verwaltung sich die geringfügigen Beschäftigungen beziehen, steht im Miteigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer (vgl § 1 Abs 2 und 3 [X.]) und berührt damit durchaus wirtschaftlich auch eigene Angelegenheiten derjenigen, die von den erbrachten Diensten profitieren. Aus der rechtlichen Verselbstständigung einer [[X.].] gegenüber dem Rechtskreis der einzelnen Wohnungseigentümer und deren - im Umfang des Sondereigentums an der Wohnung und des [X.] an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen des Gebäudes begründeten - eigenen Haushalten sowie aus der Beschränkung ihrer Befugnisse auf das [X.]seigentum folgt jedoch, dass eine [[X.].] (gleichwohl) keinen "Privathaushalt" bzw "privaten Haushalt" in dem § 8a [X.] [[X.].]B [[X.].] vom Gesetzgeber beigelegten Sinne führt. Geringfügige Beschäftigungen, die der Erfüllung von - der von der jeweiligen privaten Sphäre losgelösten und speziell der [[X.].] übertragenen - Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, sind weder durch einen "privaten Haushalt" begründet noch ist die in ihnen verrichtete Tätigkeit eine solche, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des "privaten Haushalts" erledigt wird. Hinzukommt, dass die [[X.].] hinsichtlich der gemeinschaftsbezogenen Rechte und Pflichten aufgrund der für sie geltenden, ein gewisses Maß an Publizität und die Einhaltung formeller Erfordernisse gebietenden Sondervorschriften, insbesondere über die zwingende Bestellung eines - auch mit den Anforderungen des Melde- und Beitragsabführungsverfahrens in der Sozialversicherung vertrauten - Verwalters schon bisher einer größeren [X.]ontrolle unterlag und bei der Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung im hauswirtschaftsbezogenen Bereich (in einem weiter verstandenen Sinne) deshalb weit weniger im Fokus stand.

d) Entgegen der von der [X.]lägerin vertretenen Auffassung folgt auch aus der Auslegung (und Anwendung) des § 35a EStG, die diese Vorschrift durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung findet, keine andere Beurteilung. Die Behandlung durch eine [[X.].] begründeter geringfügiger Beschäftigungen im Einkommensteuerrecht ist für die Auslegung des § 8a [X.] [[X.].]B [[X.].] in dem von ihm geregelten sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang unergiebig und ohne Bedeutung.

Durch eine [[X.].] begründete geringfügige Beschäftigungen werden (gerade) nicht als "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" iS des § 35a [X.] EStG angesehen. § 35a EStG in seiner seit dem [X.] (jedenfalls insoweit) unverändert geltenden Fassung unterscheidet zwischen "haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen" (vgl § 35a Abs 1 EStG) - iS des § 8a [[X.].]B [[X.].] (dort [X.]) - und "haushaltsnahen Dienstleistungen" (vgl § 35a Abs 2 EStG). "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" sind nach Ansicht der Finanzbehörden bei Begründung durch eine [[X.].] oder einen Vermieter im Rahmen seiner Vermietertätigkeit von der Steuerbegünstigung nach § 35a Abs 1 EStG ausgenommen (vgl das [X.] des [X.] vom [X.] zu § 35a EStG - [[X.].] C 4 - [X.]296-b/07/0003, [X.], 783, unter I.2. RdNr 2; zuletzt [X.] des [X.] vom [X.] zu § 35a EStG - [[X.].] C 4 - [X.]296-b/07/0003, [X.], 140 unter II.2. RdNr 6), fallen aber unter die "haushaltsnahen Dienstleistungen", die nach § 35a Abs 2 EStG (ebenfalls) steuerbegünstigt sind (vgl das [X.] vom [X.], aaO, [X.], 783, unter [X.] RdNr 8; zuletzt [X.] vom [X.], aaO, [X.], 140, unter [X.]). Diese Zuordnung durch eine [[X.].] begründeter geringfügiger Beschäftigungen zu dem [X.] des § 35a Abs 2 EStG - und nicht zu demjenigen des § 35a Abs 1 EStG - spricht dafür, dass solche geringfügigen Beschäftigungen (gerade) auch im Steuerrecht, das insoweit (vgl § 35a [X.] Nr 1 EStG) an § 8a [[X.].]B [[X.].] anknüpft, nicht als geringfügige Beschäftigungen "im Privathaushalt" im Sinne dieser Vorschrift behandelt werden. Tätigkeiten aufgrund geringfügiger Beschäftigungen, die durch eine [[X.].] begründet werden, werden mit § 35a Abs 2 EStG vielmehr durch einen anderen (zusätzlichen) [X.] erfasst, der "für haushaltsnahe Tätigkeiten gewährt wird, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden" (vgl Beschlussempfehlung des [X.] <9. Ausschuss> vom 13.11.2002 zu dem Entwurf eines [X.] am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/77 S 5 erster Abs). Auch soweit die [X.]lägerin schließlich zur Auslegung des § 8a [X.] [[X.].]B [[X.].] auf ein Urteil des [X.] vom 17.5.2006 zu § 35a EStG hinweist (13 [X.] 262/04, [X.], 1383), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Frage. Das Urteil befasst sich nämlich (ausschließlich) mit der Steuerermäßigung nach § 35a Abs 2 EStG für "haushaltsnahe Dienstleistungen" bei einer [[X.].].

e) Die Anwendung des § 8a [[X.].]B [[X.].] über geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten auf geringfügige Beschäftigungen, die durch eine [[X.].] begründet werden, ist auch nicht im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG geboten. Dieser ist nämlich nur verletzt, wenn durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, vgl zB [X.] 55, 72, 88; 126, 400, 418).

Durch die aufgezeigte Auslegung des § 8a [X.] [[X.].]B [[X.].] wird die [X.]lägerin als [X.] von Wohnungseigentümern lediglich gegenüber Angehörigen (einzelner) privater Haushalte benachteiligt. Während Angehörige (einzelner) privater Haushalte hinsichtlich der von ihnen begründeten geringfügigen Beschäftigungen ein vereinfachtes Melde- und Beitragsabführungsverfahren in der Gestalt des Haushaltsscheckverfahrens anwenden dürfen und von beitragsrechtlichen Vergünstigungen in der Form eines niedrigeren Beitragssatzes profitieren, hat die [X.]lägerin als [[X.].] die für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden melderechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und [[X.].] nach höheren Beitragssätzen zu entrichten.

Diese Differenzierung zu Lasten der [X.]lägerin als [[X.].] ist aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Wie bereits erörtert (dazu oben 2 c), ging es dem Gesetzgeber mit der Einführung des § 8a [[X.].]B [[X.].] darum, "Einkünfte aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit zu legalisieren" und geringfügig Beschäftigte "zu motivieren, dies zukünftig legal und unter dem Dach der Sozialversicherung zu tun". Wenn der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang für (einzelnen) privaten Haushalten angehörende (private) Arbeitgeber geringfügiger Beschäftigungen einen Handlungsbedarf angenommen hat, für eine [[X.].] als Arbeitgeber geringfügiger Beschäftigungen hingegen nicht, ist das im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang bestehende [X.] des Gesetzgebers und seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden.

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] [[X.].]G iVm § 154 Abs 2 VwGO. Weil das [[X.].] über die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nicht befunden hat, muss hierüber der Senat entscheiden.

Meta

B 12 R 4/10 R

29.08.2012

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Düsseldorf, 5. März 2008, Az: S 40 R 254/07, Urteil

§ 8a S 2 SGB 4, § 28a Abs 7 SGB 4, § 28a Abs 8 SGB 4, § 28f Abs 1 S 2 SGB 4, § 28f Abs 3 S 1 SGB 4, § 28h Abs 3 S 1 SGB 4, § 28i S 5 SGB 4, § 28p Abs 10 SGB 4, § 249b S 1 SGB 5, § 249b S 2 SGB 5, § 172 Abs 3 S 1 SGB 6, § 172 Abs 3a SGB 6, § 1 Abs 2 WoEigG, § 1 Abs 3 WoEigG, § 10 Abs 6 WoEigG, § 20 WoEigG, § 35a Abs 1 EStG vom 23.12.2002, § 35a Abs 2 EStG vom 23.12.2002, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2012, Az. B 12 R 4/10 R (REWIS RS 2012, 3585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3585

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