Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2014, Az. III R 63/13

3. Senat | REWIS RS 2014, 102

ARBEITSRECHT STEUERRECHT STEUERN KINDERBETREUUNG BUNDESFINANZHOF (BFH) EINKOMMENSTEUER

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Gegenstand

Abzug von Kinderbetreuungskosten für eine geringfügig beschäftigte Betreuungsperson nur bei Zahlung auf ein Empfängerkonto


Leitsatz

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes können nach § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG in der in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 geltenden Fassung auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigten Betreuungsperson nur dann steuerrechtlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen auf ein Konto der Betreuungsperson erfolgt sind .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. März 2013  3 K 12356/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2009 und 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren beide berufstätig und erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Betreuung ihres dreijährigen [X.] beschäftigten sie für ein monatliches Gehalt in Höhe von 300 € eine Teilzeitkraft. Das Gehalt wurde jeweils bar gezahlt.

2

Im Februar 2011 meldete die Klägerin die Beschäftigung rückwirkend für die Streitjahre im sogenannten Haushaltsscheckverfahren bei der [X.] der Knappschaft [X.] an. Im März 2011 zahlten die Kläger die sich daraus ergebenden Abgaben in Höhe von 1.027,44 € an die Knappschaft.

3

In ihren Einkommensteuererklärungen für 2009 und 2010 beantragten die Kläger den Abzug von jeweils 2/3 der Aufwendungen (3.600 €), mithin eines Betrages von 2.400 € für jedes Streitjahr. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 4. April 2011 und Einkommensteuerbescheid 2010 vom 16. Februar 2012 unter Hinweis darauf ab, dass § 9c Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung eine Zahlung auf das Konto des Empfängers voraussetze, während im Streitfall eine Barzahlung erfolgt sei. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21. November 2012).

4

Das Finanzgericht ([X.]) gab der dagegen gerichteten Klage statt. Es ging dabei davon aus, dass sich das Erfordernis einer Überweisung auf das Empfängerkonto nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG nur auf Dienstleistungen beziehe, für die Rechnungen erstellt werden, nicht hingegen auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i.S. des § 8a des [X.] (sog. Minijobs). Das Urteil des [X.] ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2013, 1116 veröffentlicht.

5

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts.

6

Das [X.] beantragt, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Das [X.] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG auch im Falle einer Barzahlung an eine geringfügig beschäftigte Betreuungsperson steuerrechtlich zu berücksichtigen sind.

8

1. Gemäß § 9c Abs. 1 Satz 1 EStG können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i.S. des § 32 Abs. 1 EStG, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, u.a. bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Im Fall des Zusammenlebens der Elternteile gilt § 9c Abs. 1 Satz 1 EStG nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind (§ 9c Abs. 1 Satz 2 EStG). Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach § 9c Abs. 1 EStG ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des [X.] der Leistung erfolgt ist (§ 9c Abs. 3 Satz 3 EStG). Für den Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten die Regelungen des § 9c Abs. 1 und Abs. 3 EStG über § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG sinngemäß.

9

2. Im Streitfall hat das [X.] in für den erkennenden [X.] bindender Weise (§ 118 Abs. 2 [X.]O) festgestellt, dass die Kläger die Abzugsvoraussetzungen des § 9c Abs. 1 EStG erfüllten.

3. Zu Unrecht ist das [X.] jedoch davon ausgegangen, dass die Kläger auch die [X.] des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG erfüllt haben.

Entgegen der Auffassung des [X.] sprechen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG dafür, dass auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellten Betreuungskraft ein Abzug der Betreuungskosten davon abhängig ist, dass die Zahlung des Entgelts nicht bar, sondern über das Konto der Betreuungsperson abgewickelt wurde.

a) Wie das [X.] zutreffend ausführt, enthält der Wortlaut des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG keine Beschränkung der [X.] auf Aufwendungen für bestimmte Arten von Dienstleistungen. Vielmehr macht die Vorschrift den Abzug sämtlicher von § 9c Abs. 1 und Abs. 2 EStG erfassten Aufwendungen von der Erfüllung der Nachweisvoraussetzungen abhängig.

Das vom [X.] zur Begründung der Unanwendbarkeit des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG angeführte Argument, wonach ein Arbeitnehmer und erst recht ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, Rechnungen auszustellen, ist zum einen nur stichhaltig, wenn man aus dem Tatbestandsmerkmal "...für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat..." folgert, dass die Betreuungsperson als Unternehmer zur Ausstellung von Rechnungen in einem dem § 14 des Umsatzsteuergesetzes vergleichbaren Sinne befugt sein muss. Da sich jedoch weder aus § 9c Abs. 1 noch aus § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Anwendungsbereich der Regelungen auf von Unternehmern erbrachte Dienstleistungen beschränkt werden soll, spricht nichts für eine entsprechende Schlussfolgerung aus dem [X.]. Zum anderen würde selbst eine der Auffassung des [X.] entsprechende Auslegung des Rechnungsbegriffs keine Rückschlüsse auf das Erfordernis der Zahlungsabwicklung über das Empfängerkonto erlauben. Die Lohnzahlung auf das Konto des --ggf. auch nur geringfügig beschäftigten-- Arbeitnehmers ist ohne weiteres möglich und üblich.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] kann aus der Entstehungsgeschichte des § 9c EStG nicht abgeleitet werden, dass das Erfordernis einer unbaren Zahlung für die steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der geringfügigen Beschäftigung einer Betreuungsperson entstanden sind, nicht gilt.

aa) [X.] Kinderbetreuungskosten waren zunächst bis zum Veranlagungszeitraum 2005 nach § 33c EStG und in den [X.] 2006 bis 2008 nach § 4f EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG steuerrechtlich berücksichtigungsfähig. Beide Vorschriften erfassten "Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes" ohne danach zu differenzieren, ob diese Dienstleistungen im Rahmen eines Arbeits-, eines Dienst- oder eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses erbracht wurden (s. hierzu bereits [X.]surteil vom 10. April 1992 III R 184/90, [X.], 436, [X.] 1992, 814 zu § 33c EStG). Bereits in dem durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung v. 26. April 2006 ([X.], 1091, [X.], 350) eingeführten § 4f EStG sah der Gesetzgeber in Satz 5 vor, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des [X.] der Leistung nachweisen muss. Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtete der Gesetzgeber in der ab dem Veranlagungszeitraum 2008 geltenden Fassung des § 4f Satz 5 EStG zwar darauf, dass der Steuerpflichtige diese Belege vorlegt, nicht jedoch darauf, dass er diese erhalten hat (Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007, [X.], 3150, [X.], 218).

bb) Die Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (BTDrucks 16/643, S. 9 zu Nr. 2 [X.]), mit dem die besonderen [X.] für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in § 4f EStG eingeführt wurden, enthält keinen Hinweis darauf, dass das Erfordernis einer Zahlungsabwicklung über das Konto der Betreuungsperson nur für bestimmte Arten der Dienstleistungserbringung gelten sollte. Vielmehr wird hierin nur allgemein festgestellt, dass die Ausweitung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten die unterschiedlichen Formen der Betreuungsangebote gleichstellen und darüber hinaus Anreize geben soll, um legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen. Um Missbrauch vorzubeugen und zur Bekämpfung von Schwarzarbeit in diesem Bereich werde eine Rechnung und als zusätzlicher Nachweis der Zahlung ein [X.] gefordert. Dies spricht dafür, dass die Zahlungsabwicklung über das Konto der Betreuungsperson zum Zwecke der Missbrauchsverhinderung für alle Arten von Dienstleistungen gelten sollte.

cc) Im Gesetzgebungsverfahren des mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 eingeführten § 9c EStG (§ 52 Abs. 23f EStG i.d.[X.] und haushaltsnahen Dienstleistungen --Familienleistungsgesetz-- vom 22. Dezember 2008, [X.], 2955) wurde u.a. ausgeführt, dass die Regelung der Zusammenfassung der seit 2006 an mehreren Stellen des EStG geregelten steuerrechtlichen Berücksichtigung von erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten diene, ohne dass damit eine materiell-rechtliche Änderung verbunden sein solle (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen --Familienleistungsgesetz--, BTDrucks 16/10809, S. 11 und S. 14 [zu Nr. 5]). Hinsichtlich § 9c Abs. 3 EStG weist die Begründung des Gesetzentwurfs darauf hin, dass dieser die bisher in den §§ 4f, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG enthaltenen Verfahrensregelungen und Abzugsbedingungen zusammenführen solle (BTDrucks 16/10809, S. 11 und S. 14 [zu Nr. 5]).

Auch hieraus ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Abzugsbedingungen zwischen verschiedenen Formen von Dienstleistungen differenzieren wollte.

dd) Der [X.] kann sich der vom [X.] auf § 35a EStG gestützten Auslegung nicht anschließen.

Zum einen fand diese Vorschrift für den Abzug von Kinderbetreuungskosten jeweils nur dann Anwendung, wenn die Aufwendungen nicht unter die § 33c EStG, § 4f i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG oder § 9c EStG fielen. § 35a EStG kann daher weder als Vorgängernorm des hier auszulegenden § 9c EStG noch als Grundnorm für den Abzug von Kinderbetreuungskosten angesehen werden. Zum anderen unterscheidet sich auch der systematische Aufbau des § 35a EStG deutlich von dem des § 9c EStG und dessen Vorgängervorschriften (§§ 33c, 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Anders als in § 35a EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung findet sich in § 9c EStG und dessen Vorgängervorschriften weder eine Differenzierung zwischen haushaltsnahen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen noch eine hierauf aufbauende Differenzierung der [X.]. Es ist daher auch kein Grund ersichtlich, weshalb die in § 35a EStG geschaffene Differenzierung der Abzugsvoraussetzungen auf § 9c EStG übertragen werden sollte.

c) Die vom [X.] vertretene Auslegung lässt sich auch nicht auf den Sinn und Zweck des § 9c EStG stützen.

Wie ausgeführt wurde, bestand der Sinn und Zweck des --ohne materiell-rechtliche [X.] in den § 9c EStG überführten § 4f EStG u.a. darin, die unterschiedlichen Formen der Betreuungsangebote gleichzustellen und darüber hinaus Anreize für legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen. Die [X.] (Rechnung und Zahlung über das Konto der Betreuungsperson) sollten Missbrauch und Schwarzarbeit vorbeugen. Insofern entspricht es der vom Gesetz bezweckten Gleichbehandlung, wenn an alle Formen der von § 9c EStG erfassten Betreuungsleistungen gleiche [X.] gestellt werden. Nicht ersichtlich ist hingegen, dass das Gesetz eine Gleichbehandlung der von § 9c EStG erfassten (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnisse mit den unter § 35a Abs. 1 EStG fallenden (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen bezweckt. Ebenso ist es mit dem Gesetzeszweck, Gestaltungsmissbrauch und Schwarzarbeit vorzubeugen, vereinbar, wenn (geringfügige) Beschäftigungsverhältnisse nicht von den [X.] ausgenommen werden. Auch in diesem Bereich bestehen Manipulationsgefahren, weil Beschäftigungsverhältnisse nachträglich zu Unrecht behauptet oder erst rückwirkend legalisiert werden können. Solche Manipulationen können mit einer nur durch [X.]e nachweisbaren Zahlung wesentlich besser verhindert werden als mit einem z.B. nur durch Barzahlungsquittung oder Zeugenaussage belegten Zahlungsfluss. Nicht entscheidend ist demgegenüber, welche Zwecke das Gesetz mit den in § 35a EStG aufgestellten [X.] verfolgt.

Da die vom Wortlaut des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG aufgestellte Regel durch den Sinn und Zweck des Gesetzes gedeckt ist, scheidet die vom [X.] befürwortete teleologische Reduktion der Norm aus.

d) Schließlich tritt auch die herrschende Meinung im Schrifttum nicht für die vom [X.] befürwortete differenzierte Handhabung der [X.] ein (vgl. etwa [X.]/Krömker, § 9c EStG Rz 34, 37, abgelegt im elektronischen [X.]-Archiv, www.ertragsteuerrecht.de; [X.]/[X.], EStG, 29. Aufl., § 9c Rz 33; [X.]/[X.], § 9c EStG Rz 68 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Kommentar, § 9c Rz 156; ausdrücklich gegen eine Ausnahme für geringfügig Beschäftigte [X.] in [X.], EStG, 9. Aufl., § 9c Rz 37; ebenso [X.] in [X.], EStG, § 9c Rz 111; zweifelnd dagegen [X.], [X.] 2006, 377 (378).

4. Das [X.] hat auf mündliche Verhandlung nicht verzichtet. Der [X.] hält es für sachdienlich, gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 90a Abs. 1 [X.]O durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

III R 63/13

18.12.2014

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. März 2013, Az: 3 K 12356/12, Urteil

§ 9c Abs 1 EStG 2009, § 9c Abs 3 S 3 EStG 2009, § 8a SGB 4, § 35a EStG 2009, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2014, Az. III R 63/13 (REWIS RS 2014, 102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 102

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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