Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2012, Az. 2 B 75/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 168

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Gegenstand

Ausgleichszulage; dienstlicher Grund


Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die 1949 geborene Klägerin steht seit 1980 im Schuldienst des beklagten [X.]. 1997 wurde sie zur Schulleiterin einer Förderschule bestellt und 1999 zur Sonderschulrektorin ([X.]esoldungsgruppe [X.] mit [X.]) ernannt. Im Jahre 2002 bat die Klägerin "aus gesundheitlichen Gründen um Entbindung von meiner Führungsverantwortung" und um Versetzung in einen anderen Schulamtsbezirk. Vorausgegangen waren Spannungen mit einem Schulrat am [X.] und eine psychische Erkrankung der Klägerin. Daraufhin entband das [X.] die Klägerin "antragsgemäß von der Funktion als Leiterin der [X.] in T." und versetzte sie "gleichzeitig aus persönlichen Gründen ohne Zusage von Umzugskostenvergütung" an eine Förderschule in einem anderen Schulamtsbezirk; außerdem wurde sie mit dem [X.] im Oktober 2002 zur Sonderschullehrerin ernannt und in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass eine Ausgleichszulage nicht gewährt werden könne, weil sie aus persönlichen Gründen in das Amt einer Sonderschullehrerin versetzt werde.

3

Ihre auf die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 Satz 1 des [X.]undesbesoldungsgesetzes (in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 6. August 2002, [X.] 3020 - [X.] a.F. -) gerichtete Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt: Dienstliche Gründe für eine Versetzung im Sinne dieser [X.]estimmung könnten auch dann gegeben sein, wenn wegen dauernder innerdienstlicher Spannungen ohne grobes Verschulden des betreffenden [X.]eamten eine Situation eingetreten sei, in der ein dienstliches [X.]edürfnis für eine Versetzung bestehe und er selbst seine Versetzung und Rückernennung beantragt habe. Im Falle der Klägerin fehle es jedoch an einem dienstlichen [X.]edürfnis in diesem Sinne. Der Schulrat, mit dem es Spannungen gegeben habe, sei nicht Vorgesetzter der Klägerin und damit ihr gegenüber nicht zu Weisungen befugt gewesen. Das Konfliktpotential habe auch nicht aus einem (unvermeidbaren) dienstlichen Umgang miteinander in der täglichen Schulsituation resultiert. Deshalb sei ein Neustart an einem anderen Ort ohne Führungsverantwortung als eine denkbare Möglichkeit für die Klägerin mit ihr diskutiert worden. Die Klägerin habe auch selbst geäußert, die Rolle als Leiterin zur Verfügung stellen und wieder als Sonderschullehrerin arbeiten zu wollen. Demzufolge habe sie sich in der Folgezeit auch nicht auf eine Rektorenstelle beworben.

4

2. Der geltend gemachte Revisionsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

5

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; vgl. [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 20 und vom 2. Februar 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 37.10 - NVwZ 2011, 507).

6

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der [X.]eschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der [X.]eschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die [X.]erufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des [X.]erufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr; vgl. [X.]eschluss vom 6. Januar 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 113.11 - [X.] 2012, 104 = juris Rn. 6).

7

Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerde nicht. Soweit sie die grundsätzliche [X.]edeutung in einer Abweichung von einer anderen Entscheidung des [X.]erufungsgerichts sieht, kann dies die grundsätzliche [X.]edeutung ersichtlich nicht begründen. Die formulierte Frage, "welche Anforderungen an das Vorliegen dienstlicher Gründe für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Sinne der §§ 13 [X.] a.F., § 22 L[X.]esG [X.]W zu stellen sind", ist zum einen zu allgemein gefasst. Zum anderen erschöpft sich die [X.]eschwerde im Wesentlichen darin, dass sie aus einer Reihe von aus ihrer Sicht vorliegenden tatsächlichen Umständen herleitet, dass das [X.]erufungsgericht zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen sei. Damit wird lediglich die rechtliche Würdigung des [X.]erufungsgerichts im Einzelfall angegriffen, nicht aber die grundsätzliche [X.]edeutung einer Rechtsfrage aufgezeigt.

8

Wenn man zugunsten der Klägerin das [X.]eschwerdevorbringen dahingehend versteht, dass sie für grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hält, unter welchen Voraussetzungen bei einem auch auf innerdienstliche Spannungen zurückzuführenden Wechsel in ein geringer besoldetes Amt dienstliche Gründe vorliegen, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung.

9

Zur Klärung dieser Frage bedarf es keines Revisionsverfahrens. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. erhielt ein [X.]eamter eine Ausgleichszulage bei einer Verringerung der Dienstbezüge aus anderen (als den in Absatz 1 der Vorschrift genannten) dienstlichen Gründen. Damit ergibt sich bereits eindeutig aus dem Gesetz, dass bei einem Wechsel des statusrechtlichen Amtes eine Ausgleichszulage nur dann in [X.]etracht kommt, wenn dienstliche Gründe dafür letztlich ausschlaggebend waren. Wie auch das [X.]erufungsgericht angenommen hat, ist zwar unschädlich, wenn neben dienstlichen Gründen auch private Gründe zu einem Amtswechsel geführt haben. Ein bloßes nachrangiges dienstliches Interesse kann jedoch nicht genügen. Das bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der Norm: In dem dieser Fassung des Gesetzes zugrunde liegenden Gesetzesentwurf der [X.]undesregierung (vgl. Art. 3 Nr. 5 des [X.], [X.]TDrucks 13/3994 [X.]) heißt es zur [X.]egründung dieser Einschränkung, dass eine Ausgleichszulage nur noch vorgesehen sei, wenn dienstliche Gründe zu einer anderen Verwendung geführt hätten; dies seien insbesondere personalwirtschaftliche oder organisatorische Gründe. Dienstliche Gründe lägen nicht vor, wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend gewesen seien und dem [X.]eamten die neue Verwendung aus diesen Gründen übertragen werde.

Damit können dienstliche Gründe auch vorliegen, wenn eine aus innerdienstlichen Spannungen herrührende [X.]eeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs beendet werden soll (vgl. zu einer Versetzung [X.]eschluss vom 26. November 2004 - [X.]VerwG 2 [X.] 72.04 - [X.] 232 § 26 [X.][X.]G Nr. 41 S. 6). Es ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich, welches Ausmaß die - vom [X.]erufungsgericht gerade nicht festgestellte - [X.]eeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs hat und ob sie gegenüber etwaigen persönlichen Gründen im Vordergrund steht. Letztendlich wendet sich die [X.]eschwerde auch nicht gegen das Normverständnis des [X.]erufungsgerichts, sondern rügt, dass es aufgrund eines nach ihrer Auffassung unzutreffend festgestellten Sachverhaltes zu einem "nicht nachvollziehbaren Ergebnis" komme. Solche gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall gerichteten Angriffe können einen allgemeinen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen.

3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss ein Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. [X.]eschlüsse vom 10. November 1992 - [X.]VerwG 3 [X.] 52.92 - [X.] 303 § 314 ZPO Nr. 5 S. 2 und vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). [X.]ei einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend nicht nur substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, sondern auch, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ([X.]eschluss vom 13. Oktober 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 119.07 - [X.] 235.1 § 69 [X.]DG Nr. 5 Rn. 4 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

a) Die [X.]eschwerde wendet sich gegen die Feststellungen des [X.]erufungsgerichts, der Schulrat sei nicht Vorgesetzter der Klägerin gewesen, der ihr für die schulische (Leitungs-)Arbeit Weisungen hätte erteilen können, und dass das Konfliktpotential nicht aus einem (unvermeidbaren) dienstlichen Umgang miteinander in der täglichen Schulsituation resultiert habe. Soweit eine fehlende Aufklärung der tatsächlichen und rechtlichen Situation in dem Schulamtsbezirk gerügt wird, ergibt sich schon nicht, inwiefern sich daraus ein anderes Ergebnis zum dienstlichen Verhältnis des [X.] zur Klägerin hätte ergeben sollen. Dass das [X.]erufungsgericht aus der Schließung der Frühförderstelle weder einen täglichen Umgang noch eine Weisungsbefugnis des [X.] hinsichtlich der schulischen Leitungsarbeit der Klägerin gefolgert hat, ist hiervon nicht berührt. Ausgehend von seiner - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung war es für das [X.]erufungsgericht unerheblich, ob und in welcher Weise das [X.] Ende 2001 versucht hat, die Rolle der Schulleiter zu stärken, und welche Kompetenzen vom [X.] auf die Schulämter delegiert worden sind.

b) Nicht durchdringen kann die Klägerin auch mit ihrer Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den Aktenvermerk von [X.] vom 29. März 2007 nicht ohne weitere Aufklärung und vorherigen Hinweis verwenden dürfen.

Die darin enthaltene Rüge des Verstoßes gegen das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht begründet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens ist. Der Verfahrensbeteiligte soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 29. Mai 1991 - 1 [X.]vR 1383/90 - [X.]VerfGE 84, 188 <190>). Dabei verlangt Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts zu entnehmen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 25. Januar 1984 - 1 [X.]vR 272/81 - [X.]VerfGE 66, 116 <147>). Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt, dass die [X.]eteiligten erkennen können, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts ankommt (stRspr; vgl. nur [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133 <144 f.>). Es lag aber auf der Hand, dass bei der [X.]eurteilung, ob der Amtswechsel aus dienstlichen Gründen erfolgt ist, auch die Äußerung eines Mitarbeiters des [X.]s gewürdigt werden kann, ob aus seiner Sicht sich die Spannungen auf den dienstlichen [X.]ereich auswirkten und für den Neustart ohne Führungsverantwortung eine dienstliche Notwendigkeit gesehen wurde.

Soweit die Klägerin hierin einen Widerspruch zu einem Sachverhalt sieht, der in einem eine andere Vorschrift betreffenden Verfahren als unstreitig gegolten habe, hätte es an ihr gelegen, durch einen entsprechenden Antrag im [X.]erufungsverfahren auf eine entsprechende [X.]eweisaufnahme hinzuwirken. Hieran fehlt es bereits. Im Übrigen betreffen die gegen die inhaltliche Würdigung des Aktenvermerks gerichteten Angriffe erneut die dem materiellen Recht zuzurechnende [X.]eweiswürdigung. Es erschließt sich jedoch nicht, worin die von der [X.]eschwerde angeführten persönlichen Interessen von [X.] bestanden haben sollen und wieso sich diese dem [X.]erufungsgericht hätten aufdrängen sollen. Abgesehen davon war das klägerische Vorbringen im [X.]erufungsverfahren in seinem Schwerpunkt nicht auf eine insoweit abweichende Sachverhaltsdarstellung, sondern auf eine andere Einordnung gerichtet: Es zielte vor allem darauf, dass sich im Verhältnis zu dem Schulrat eine unerträgliche [X.] ergeben habe, die sich als dienstliches [X.]edürfnis im Sinne der Anspruchsnorm darstelle. Die Wertung des [X.]erufungsgerichts, dass sich aus der [X.] nach seiner rechtlichen [X.]eurteilung im Hinblick auf verschiedene tatsächliche Umstände ein solches dienstliches [X.]edürfnis nicht ergebe, ist nicht verfahrensfehlerhaft.

c) Auch die Rüge der Klägerin, die Feststellung des [X.]erufungsgerichts, dass sie nie mit einer förmlichen [X.]eschwerde vorstellig geworden sei oder sonst einen dienstlichen Handlungsbedarf geltend gemacht habe, sei im Hinblick darauf fehlerhaft, dass das [X.] über jeden Vorgang informiert gewesen sei, greift nicht durch. Hiermit greift die Klägerin nicht die Feststellung des [X.]erufungsgerichts an, sondern rügt die daraus gezogenen Schlüsse. Damit wird ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Die [X.]eschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die Würdigung des [X.]erufungsgerichts gegen [X.]eweiswürdigungsgrundsätze verstößt. Im Übrigen greift die Rüge mangelnder Aufklärung durch das [X.]erufungsgericht auch deshalb nicht durch, weil es auch hier an einem entsprechenden [X.]eweisantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin im [X.]erufungsverfahren fehlt.

d) Schließlich ist auch die Wertung der im Klinikbericht wiedergegebenen Äußerung der Klägerin nur auf eine Verletzung von [X.]eweiswürdigungsgrundsätzen wie Auslegungsregeln, Denkgesetzen und allgemeinen [X.] überprüfbar. Allgemeine Erfahrungssätze sind jedermann zugängliche Sätze, die nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gelten und durch keine Ausnahme durchbrochen sind (Urteil vom 22. März 1983 - [X.]VerwG 9 [X.] 860.82 - [X.]VerwGE 67, 83 <84>). Es ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, woraus sich ein derart ausnahmslos geltender Erfahrungssatz des von der Klägerin reklamierten Inhalts ergeben sollte, dass der Wert der in einer Phase depressiver Erkrankung getätigten Aussage gegenteilig einzuordnen sei.

Der Einwand der Klägerin, ihr sei eine Tatsacheninstanz genommen worden bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil sie es unterlassen hat, gemäß § 130 Abs. 2 VwGO die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zu beantragen, das die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hatte.

Meta

2 B 75/11

19.12.2012

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 8. Februar 2011, Az: 4 S 118/10, Urteil

§ 13 Abs 2 S 1 BBesG vom 02.08.2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2012, Az. 2 B 75/11 (REWIS RS 2012, 168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 168

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