Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.04.2021, Az. XI ZR 511/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 6786

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ERBRECHT GELDWÄSCHE NACHLASSVERWALTUNG

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Gegenstand

Geldwäschebekämpfung: Anforderungen an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen Nachlasspflegers


Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen Nachlasspflegers gemäß § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GwG.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des [X.] vom 20. September 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Auszahlung eines Girokontoguthabens in Anspruch.

2

Die Kläger sind die unbekannten Erben des im ersten Quartal 2018 verstorbenen [X.]    , der bei der Beklagten ein Girokonto unterhielt. Die Kläger werden durch Rechtsanwalt B.         aus M.           [X.]vertreten, der mit Beschluss des [X.]    vom 18. Juni 2018 zum Nachlasspfleger bestellt worden ist.

3

Der Nachlasspfleger forderte die Beklagte zur Auskunft und zur Auszahlung des auf dem Girokonto befindlichen [X.] auf das für den Nachlass bei einer anderen Bank eingerichtete Treuhandkonto auf. Er übermittelte der Beklagten die Bestallungsurkunde des Amtsgerichts sowie eine notariell beglaubigte Kopie seines Personalausweises. Die Beklagte teilte im Oktober 2018 mit, das Girokonto weise ein Guthaben in Höhe von 1.112,42 € auf, für eine Auszahlung fehle aber eine legitimierte Unterschrift des Nachlasspflegers. Sie bat ihn um Übersendung einer von einem P.      Finanzcenter bestätigten Kopie seines Personalausweises. Der Nachlasspfleger kam dieser Aufforderung nicht nach, forderte die Beklagte aber erneut erfolglos zur Auszahlung bis zum 4. Januar 2019 auf.

4

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.112,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2019 an die Kläger verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die Klage sei derzeit unbegründet, weil der [X.] die Erfüllung des [X.] der Kläger jedenfalls vorübergehend rechtlich unmöglich (§ 275 Abs. 1 [X.]) sei. Mit der Auszahlung würde die Beklagte eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 27 [X.] (in der vom 26. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) begehen, da sie derzeit die nach §§ 10 ff. [X.] erforderliche Identitätsüberprüfung des für die Kläger bestellten [X.] nicht ordnungsgemäß durchführen könne.

8

Gemäß § 10 Abs. 9 Satz 1 [X.] dürfe eine Auszahlung nicht ohne eine Identifizierung des für die Kläger bestellten [X.], zu der die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. § 11 Abs. 1 und 4, § 12 Abs. 1 [X.] verpflichtet sei und die nach § 1 Abs. 3 [X.] aus der Identitätsfeststellung durch Erheben von Angaben sowie der Überprüfung der Identität bestehe, erfolgen. Während § 11 Abs. 4 Nr. 1 [X.] vorschreibe, welche Angaben zu erheben seien, bestimmten § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 13 Abs. 1 [X.], anhand welcher Dokumente und mit welchen Verfahren die Identität natürlicher Personen zu überprüfen sei. Hier sei der [X.] die Erfüllung ihrer Pflicht zur Identifizierung des [X.] zurzeit nicht möglich, weil dieser sich bislang nicht an einem Verfahren zur Identitätsüberprüfung nach § 13 Abs. 1 [X.] beteiligt habe.

9

Eine angemessene Prüfung eines vor Ort unter Anwesenden vorgelegten Dokuments nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sei derzeit nicht möglich, weil die übersandte notariell beglaubigte Ablichtung des [X.]es keine Kontrolle des Dokuments durch Inaugenscheinnahme und haptische Prüfung ermögliche. Die bloße Übersendung einer solchen Ablichtung erfülle auch nicht die Anforderungen an ein "sonstiges Verfahren" im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Als solche Verfahren kämen nur die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 [X.] aufgeführten - und hier nicht vorhandenen - Mittel der Identitätsüberprüfung sowie das [X.] in Betracht. Etwas anderes folge auch nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], der nur regele, anhand welcher Dokumente, nicht aber in welchem Verfahren die Identitätsüberprüfung vorzunehmen sei. Insbesondere sei die Übersendung einer notariell beglaubigten Ablichtung des [X.]es nicht mit dem [X.] vergleichbar, da dieses auch bei räumlicher Trennung eine sinnliche Wahrnehmung der am [X.] beteiligten natürlichen Personen ermögliche.

Die Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zur Identitätsprüfung stelle sich vorliegend auch nicht als unverhältnismäßig dar. Zwar könne nach den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der [X.] (künftig: [X.]) zu § 10 Abs. 9 [X.] der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dazu führen, dass die Pflicht zur Nichtdurchführung bzw. Beendigung einer Geschäftsbeziehung bzw. zur Nichtdurchführung einer Transaktion nicht zum Tragen komme, wenn sich die Einhaltung dieser Pflicht unter Abwägung der Interessen des nach dem [X.] Verpflichteten sowie des Vertragspartners als unangemessen darstellen würde. Hier hätten die Kläger aber keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass dem für sie bestellten Nachlasspfleger die von der [X.] geforderte Identifizierung in einer ihrer Filialen unzumutbar sei. [X.] sei eine Legitimationsprüfung vor Ort auch nicht angesichts der dadurch verursachten Kostenbelastung des Nachlasses, der eigenen Verpflichtung von Rechtsanwälten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 [X.] und der bei Eröffnung des - nicht bei der [X.] geführten - [X.] bereits erfolgten Identitätsprüfung. Denn auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass der [X.] bei Absehen von einer Identitätsüberprüfung ein erheblicher Aufwand entstünde.

Die Beklagte sei auch nicht im Rahmen einer "Ermessensreduzierung auf Null" unter Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 14 Abs. 1 [X.] verpflichtet, die Übersendung der notariell beglaubigten Kopie des [X.]es als Verfahren zur Identitätsüberprüfung anzuerkennen.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass den Klägern, in deren Namen der Nachlasspfleger die Klage erhoben hat und für die er als gesetzlicher Vertreter handelt (vgl. [X.], Urteile vom 26. Oktober 1967 - [X.], [X.]Z 49, 1, 5, vom 6. Oktober 1982 - [X.], [X.], 1328 und vom 21. Juli 2000 - [X.], [X.], 2057, 2058, jeweils mwN), derzeit kein Anspruch gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]. § 1922 Abs. 1 [X.] (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 164, 275, 278 und vom 21. April 2015 - [X.], [X.]Z 205, 90 Rn. 12) auf Auszahlung des Kontoguthabens zusteht.

Mangels der erforderlichen Mitwirkung des [X.] bei der Überprüfung seiner Identität besteht hier ein Leistungshindernis, weil die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Verpflichtete im Sinne des [X.] ist und sie mit der Auszahlung des Guthabens gegen § 10 Abs. 9 Satz 1 [X.] verstoßen würde, der vorschreibt, dass die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder nicht fortgesetzt werden und keine Transaktion durchgeführt werden darf, wenn der Verpflichtete nicht in der Lage ist, die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.] zu erfüllen.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vor der Auszahlung des Guthabens zur Identifizierung des [X.] als für die Erben auftretende Person verpflichtet ist.

a) Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob mit dem Erbfall eine neue Geschäftsbeziehung im Sinne von § 1 Abs. 4 [X.] zwischen dem kontoführenden Kreditinstitut und den Erben begründet wird (so [X.], Auslegungs- und Anwendungshinweise zum [X.], Stand: Mai 2020, Nr. 4.1 [X.]), und deshalb die Pflicht zur Identifizierung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] in der vom 26. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (künftig: aF) bzw. § 10 Abs. 3 Nr. 1 [X.] in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung besteht, oder ob dies jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn - wie vorliegend - das Konto nicht fortgeführt, sondern aufgelöst werden soll (so Tischbein/Langweg, [X.]/Identifizierung bei der Kontoeröffnung, 6. Aufl., Rn. 96), weil in einem solchen Fall - anders als von der Legaldefinition der Geschäftsbeziehung in § 1 Abs. 4 [X.] vorgesehen - nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beziehung zwischen Erbe und Bank "von gewisser Dauer" sein werde.

Denn auch wenn in der vorliegenden Fallkonstellation die Begründung einer (neuen) Geschäftsbeziehung verneint würde, ergäbe sich die Identifizierungspflicht hier jedenfalls entweder aus § 10 Abs. 3a Satz 2 Nr. 1 [X.] (ebenso § 10 Abs. 3 Satz 3 [X.] aF), weil sich durch den Tod des Kontoinhabers, den Eintritt der Erben in dessen vertragliche Rechtsstellung (vgl. BeckOGK [X.]/[X.], [X.], § 1922 Rn. 239 f.) und die Bestellung des [X.] maßgebliche Umstände bei dem Kunden geändert haben, oder - wenn im Hinblick auf die begehrte Auflösung des Kontos sowohl die Begründung als auch der Fortbestand einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung zwischen den Erben und der [X.] verneint würde - aus § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a [X.] (ebenso § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] aF). In diesem Fall würde es sich bei der vom Nachlasspfleger begehrten Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto durch Überweisung auf das von ihm errichtete Konto um einen Geldtransfer nach Art. 3 Nr. 9 der Verordnung ([X.]) 2015/847 des [X.] und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1781/2006 ([X.] [X.], [X.]) handeln (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 27 [X.] Rn. 740; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 2. Aufl., [X.]. Rn. 22; [X.]/[X.], ebenda, [X.]. Rn. 8), der den Schwellenwert von 1.000 € übersteigt und außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt wird.

b) Die Identifizierungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] besteht unabhängig davon, dass es sich bei der zu identifizierenden Person um einen gerichtlich bestellten Nachlasspfleger handelt. Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus der Rechtslage zu § 154 [X.] nichts anderes.

Zwar sind in Bezug auf die in § 154 Abs. 2 [X.] geregelte Pflicht zur steuerrechtlich notwendigen Identifizierung in dem [X.] zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl [X.]), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2021 ([X.] - S 0062/20/10005 :001, juris) geändert worden ist (künftig: AE[X.]), Erleichterungen hinsichtlich der Verfügungsberechtigten vorgesehen. So kann nach Nr. 11.1 Buchst. b und c AE[X.] zu § 154 [X.] zum einen bei Vormundschaften und Pflegschaften, einschließlich Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, sowie bei rechtlicher Betreuung (§§ 1896 ff. [X.]) und zum anderen bei Parteien kraft Amtes (Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und ähnliche Personen) auf die Identifizierung verzichtet werden. Diese Erleichterungen gelten aber nur für die Pflichten aus § 154 [X.] und sind nicht auf die Pflichten aus dem [X.] übertragbar. Denn sie beruhen auf der Regelung des § 154 Abs. 2d [X.], nach dem die Finanzbehörden für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen können, wenn die Einhaltung der Pflichten nach § 154 Abs. 2 bis 2c [X.] unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Eine vergleichbare Ermächtigungsgrundlage ist im [X.] nicht enthalten.

2. Gemäß § 1 Abs. 3 [X.] besteht die Identifizierung einer Person im Sinne dieses Gesetzes zum einen aus der Feststellung der Identität durch Erheben von Angaben und zum anderen aus der Überprüfung der Identität. § 11 Abs. 4 Nr. 1 [X.] bestimmt, welche Angaben bei der Identifizierung einer natürlichen Person zu erheben sind. Diese Erhebung ist der [X.] hier aufgrund der vom Nachlasspfleger übersandten Unterlagen - der Bestallungsurkunde und der Kopie seines [X.]es - möglich, was die Beklagte auch nicht in Frage stellt.

3. Die darüber hinaus erforderliche Überprüfung der Identität einer natürlichen Person hat gemäß § 12 Abs. 1 und 3, § 13 [X.] zu erfolgen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Übersendung einer notariell beglaubigten Ablichtung des [X.]es durch den Nachlasspfleger der [X.] nicht ermöglicht, eine diesen Vorschriften entsprechende Identitätsüberprüfung vorzunehmen.

a) Zwar ist ein [X.] ein Dokument, anhand dessen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] die Überprüfung der Identität erfolgen kann. Dies setzt allerdings nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] voraus, dass dem Verpflichteten der Ausweis im Original von der zu identifizierenden Person vorgelegt wird (ebenso Krais, Geldwäsche und Compliance, 2018, Rn. 315 f.; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 13 Rn. 2; Tischbein/Langweg, [X.]/Identifizierung bei der Kontoeröffnung, 6. Aufl., Rn. 41; [X.]/[X.], [X.] 2020, 70, 76).

Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision schon aus dem Wortlaut von § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.], nach dem die Identität durch Prüfung "des vor Ort vorgelegten Dokuments" zu überprüfen ist. Damit ist das Originaldokument gemeint. Die Prüfung anhand einer einfachen oder beglaubigten Ablichtung ist in der seit dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung des [X.] nicht erwähnt, während in § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b [X.] in der bis zum 25. Juni 2017 geltenden Fassung ausdrücklich die Möglichkeit der Überprüfung der Identität eines nicht persönlich anwesenden Vertragspartners anhand einer beglaubigten Kopie eines [X.]es vorgesehen war. Zudem ist der Gesetzgeber bei der Schaffung der §§ 12, 13 [X.] in der seit dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung davon ausgegangen, dass es bei der Überprüfungspflicht nicht um eine Überprüfung der Angaben im Ausweisdokument, sondern um die Überprüfung der Identität der betreffenden Person anhand des Ausweises geht, und zwar durch Inaugenscheinnahme und gegebenenfalls haptische Prüfung (BT-Drucks. 18/11555, [X.]18 f.).

b) Die Übersendung einer notariell beglaubigten Kopie des [X.]es stellt kein sonstiges Verfahren im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dar.

Bei Schaffung der Regelung des § 13 [X.] ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den technischen Fortschritt nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift auch andere geeignete Verfahren zulässig sind, die ein der in Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments gleichwertiges Sicherheitsniveau aufweisen (BT-Drucks. 18/11555, [X.]19). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers fallen hierunter ein elektronisches Identifizierungssystem im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.], die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.] genannten und schon nach der bisherigen Rechtslage zulässigen Nachweise sowie die Überprüfung durch [X.], soweit dieses den in einem Rundschreiben der [X.] formulierten Voraussetzungen entspricht, während die Bestimmung anderer geeigneter Verfahren durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfolgen soll (BT-Drucks. 18/11555, [X.]19; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 13 Rn. 4 f.).

Die Übersendung einer - wenn auch notariell - beglaubigten Ablichtung des [X.]es kann nicht als sonstiges Verfahren im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 [X.] angesehen werden, da dieses Vorgehen kein dem in § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] genannten Verfahren gleichwertiges Sicherheitsniveau aufweist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Dafür spricht überdies, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des [X.] im Jahr 2017 die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b [X.] in der bis zum 25. Juni 2017 geltenden Fassung vorgesehene Möglichkeit der Überprüfung der Identität eines nicht persönlich anwesenden Vertragspartners anhand einer beglaubigten Kopie eines [X.]es ersatzlos gestrichen hat. Außerdem diente die Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises im [X.] durch das Gesetz über [X.]e und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. Juni 2009 ([X.]l. I [X.]346) gerade dazu, die Erfüllung der Identifizierungspflichten nach dem [X.] zu vereinfachen und statt der Vorlage des [X.]es unter Anwesenden die Identifizierung einer physisch nicht anwesenden Person mittels eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 [X.]gesetz zu ermöglichen (BT-Drucks. 16/10489, [X.], 49).

c) Die notariell beglaubigte Ablichtung des [X.]es ermöglicht der [X.] auch nicht deshalb eine den Anforderungen der § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 [X.] entsprechende Überprüfung der Identität des [X.], weil dieser der [X.] zusätzlich die Bestallungsurkunde vorgelegt hat.

Die Bestallungsurkunde des [X.] (§ 1791 [X.] [X.]. § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1960 Abs. 2 [X.]) ist kein amtlicher Ausweis im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.].

Überdies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung ([X.]), dass die Vorlage der [X.] nicht die Überprüfung der Identität des [X.] anhand einer der in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 [X.] genannten Mittel ersetzen kann. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob - wie die Revision geltend macht - für die [X.] § 340 Nr. 1 FamFG [X.]. § 290FamFG gilt. Denn auch wenn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] die [X.] des Betreuers nach § 290 FamFG zur Überprüfung der Identität einer nach dem [X.] zu identifizierenden Person zugelassen ist, gilt dies nur hinsichtlich der Person des Betreuten und nur "in Verbindung mit der Überprüfung der Identität des Betreuers anhand eines Dokuments nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]" (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 2. Aufl., [X.]. Rn. 68). Damit bleibt die Überprüfung der Identität des Betreuers nach den allgemeinen Regeln erforderlich.

4. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass hier gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] die Vorlage der notariell beglaubigten Kopie des [X.]es und der Bestallungsurkunde zur Identifizierung des [X.] genüge.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] können Verpflichtete bei Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfaltspflichten gemäß § 14 Abs. 1 [X.] den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen reduzieren und insbesondere die Überprüfung der Identität abweichend von den §§ 12, 13 [X.] auf der Grundlage von sonstigen Dokumenten, Daten oder Informationen durchführen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind. Es bedarf hier keiner Entscheidung, welche Dokumente danach ausreichend sind (vgl. dazu [X.] [X.]/[X.], 5. Edition, Stand: 1. März 2021, § 14 Rn. 44; [X.]/Figura, [X.], 4. Aufl., § 14 Rn. 10; [X.], Auslegungs- und Anwendungshinweise zum [X.], Stand: Mai 2020, Nr. 6.3 [X.]). Denn vorliegend kann nicht mit der gemäß § 14 Abs. 1 [X.] erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zu den §§ 5, 10, 14, 15 [X.] genannten Risikofaktoren tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verbunden ist. Dagegen spricht, dass die Kläger selbst bisher unbekannt sind und daher insoweit überhaupt keine Identifizierung möglich ist. Zudem ist nach Nr. 2 Buchst. c der Anlage 2 zu den §§ 5, 10, 14, 15 [X.] der Umstand, dass kein persönlicher Kontakt stattfindet und auch keines der in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 [X.] genannten Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingesetzt wird, gerade ein Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko nach § 15 [X.]. Schließlich kann vorliegend ein geringes Risiko auch nicht mit der Höhe der streitigen Forderung begründet werden, da sich aus den in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 14 Abs. 5 Nr. 3 [X.] festgelegten Wertgrenzen ergibt, dass ein Betrag, der 1.000 € übersteigt, nicht als für das Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung irrelevant angesehen werden kann.

5. Entgegen der Ansicht der Revision begründet die Weigerung der [X.], die Identitätsüberprüfung des [X.] abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anhand der notariell beglaubigten Kopie seines [X.]es und der Bestallungsurkunde vorzunehmen, und die Anwendung von § 10 Abs. 9 Satz 1 [X.] vorliegend keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. gegen [X.] und Glauben (§ 242 [X.]). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, inwiefern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - sei es im [X.] - [X.], sei es im Verhältnis zwischen den Parteien - eine einschränkende Auslegung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und § 10 Abs. 9 Satz 1 [X.] gebietet (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11555, [X.]17; [X.], Auslegungs- und Anwendungshinweise zum [X.], Stand: Mai 2020, Nr. 5.8.2 S. 58; [X.]/Figura, [X.], 4. Aufl., § 10 Rn. 133; Krais, Geldwäsche und Compliance, 2018, Rn. 417).

Denn die Vorlage des [X.]es kann in einer beliebigen Filiale der bundesweit flächendeckend agierenden [X.] erfolgen und gemäß § 11 Abs. 3 [X.] ist bei künftigen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen eine erneute Identifizierung nicht zwingend. Überdies stehen gerade einem berufsmäßigen Nachlasspfleger, der den Aufwand für Identitätsüberprüfungen anhand des vor Ort vorgelegten [X.]es gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vermeiden möchte, mit den in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 [X.] vorgesehenen Mitteln mehrere Alternativen zur Verfügung, insbesondere der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 [X.]gesetz, der bereits durch das Gesetz über [X.]e und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. Juni 2009 ([X.]l. I 1346) eingeführt worden ist, um die Identifizierung einer physisch nicht anwesenden Person zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/10489, [X.], 49).

Die Beklagte missachtet mit ihrer Weigerung auch nicht den risikobasierten Ansatz der Geldwäschebekämpfung. Denn soweit § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Umsetzung dieses Ansatzes vorschreibt, dass die Verpflichteten den konkreten Maßnahmenumfang bei der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten entsprechend dem Risiko des jeweiligen Vertragspartners, der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder der jeweiligen Transaktion zu bestimmen haben (s. dazu [X.]/Figura, [X.], 4. Aufl., § 10 Rn. 38 f.; [X.] [X.]/Krais, 5. Edition, Stand 1. März 2021, § 10 Rn. 31; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 10 Rn. 82 f.; [X.] in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 233. EL Oktober 2020, § 10 [X.] Rn. 8), gilt dies ausdrücklich nur für die Pflichten aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 [X.], nicht aber für die hier in Rede stehende Identifizierungspflicht aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Insoweit ist es nicht zulässig, den Umfang der Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 [X.] risikoorientiert zu bestimmen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 14 [X.] vorliegen ([X.] [X.]/Krais, aaO), was hier jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall ist.

Unerheblich ist ferner, dass die zu identifizierende Person gerichtlich bestellter Nachlasspfleger und Rechtsanwalt ist. Zum einen sieht - wie bereits oben ausgeführt - das [X.] anders als § 154 [X.] keine Ausnahmen von der Identifizierungspflicht bei Pflegschaften und Parteien kraft Amtes vor. Zum anderen ist der Umstand, dass Rechtsanwälte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 [X.] nur unter bestimmten Voraussetzungen Verpflichtete im Sinne des [X.] sind, ohne Bedeutung für die Frage, wann und in welcher Art und Weise sie als Vertragspartner eines anderen Verpflichteten oder als für einen solchen Vertragspartner auftretende Person von diesem anderen Verpflichteten zu identifizieren sind.

Die Beklagte muss sich ferner nicht darauf verweisen lassen, dass der Nachlasspfleger bei Eröffnung des [X.] durch eine andere Bank identifiziert worden sei. Denn auch wenn ein [X.] gemäß § 17 Abs. 1 [X.] zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.] auf Dritte zurückgreifen darf, obliegt es nach dem "[X.]" grundsätzlich dem Verpflichteten bzw. seinen Mitarbeitern selbst, die allgemeinen Sorgfaltspflichten auszuführen ([X.] [X.]/[X.], 5. Edition, Stand 1. März 2021, § 17 Rn. 1; [X.]/Achtelik, [X.], 4. Aufl., § 17 Rn. 2). Zudem trägt der Verpflichtete selbst in jedem Fall die Verantwortung für die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 17 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

Schließlich stellt sich der streitgegenständliche Betrag nicht als geringfügig dar, da er die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 14 Abs. 5 Nr. 3 [X.] vorgesehene Wertgrenze von 1.000 € übersteigt.

6. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Notwendigkeit der Überprüfung der Identität des [X.] gemäß §§ 12, 13 [X.] nicht durch die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Wege des Zivilprozesses entfallen.

Die Pflicht zur Identifizierung des [X.] ist nicht an dessen Stellung als Prozessbevollmächtigter der Kläger bei der gerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs, sondern daran geknüpft, dass er für die Kläger im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auftritt und deshalb ohne die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Auszahlung nach § 10 Abs. 9 Satz 1 [X.] zu unterbleiben hat. Weder die - unbekannten - Kläger noch der sie vertretende Nachlasspfleger haben der [X.] im laufenden Rechtsstreit eine Identitätsüberprüfung anhand der in § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Mittel ermöglicht. Unerheblich ist insoweit auch, ob die Beklagte im Rechtsstreit Behauptungen der Kläger zur Identität des [X.] bestritten hat. Die Beklagte unterliegt nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] der Pflicht zur Identifizierung durch eine Identitätsüberprüfung gemäß § 12 [X.] in einem Verfahren nach § 13 Abs. 1 [X.] ungeachtet dessen, ob sie Zweifel an der Identität von Vertragspartnern, der für diese auftretenden Personen oder wirtschaftlich Berechtigten hat.

7. Entgegen der Auffassung der Revision führt die Berücksichtigung der Richtlinien, deren Umsetzung das [X.] dient, nicht zu einem anderen Ergebnis und ist auch keine Vorlage an den [X.] ([X.]) erforderlich.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 13 [X.] dienen der Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ([X.]) 2015/849 des [X.] und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ([X.] [X.], [X.], künftig: [X.]) (vgl. BT-Drucks. 18/11555, [X.]18). Danach umfassen die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Feststellung der Identität des Kunden und die Überprüfung der Kundenidentität "auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen". Diese Vorgabe ist durch die Richtlinie ([X.]) 2018/843 des [X.] und des Rates vom 30. Mai 2018 ([X.] [X.], [X.], künftig: [X.]) dahingehend ergänzt worden, dass die Identifizierung auch auf der Grundlage verfügbarer elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 910/2014 des [X.] und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt ([X.] [X.], [X.]) oder mittels anderer von den zuständigen nationalen Behörden regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg erfolgen kann. Die nähere Ausgestaltung der Art und Weise der Überprüfung der Identität bleibt in Ermangelung weiterer Vorgaben dem nationalen Gesetzgeber überlassen ([X.] [X.]/[X.], 5. Edition, Stand 1. März 2021, § 1 Rn. 37, § 12 Rn. 2).

Zudem können die Mitgliedstaaten nach Art. 5 der [X.] zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten. Damit beschränkt sich die [X.], die insoweit durch die [X.] keine Modifizierung erfahren hat, auf eine Mindestharmonisierung (vgl. BT-Drucks. 19/13827, S. 48).

Unter diesen Umständen bedarf die Frage, ob - wie die Revision geltend macht - nach der [X.] für die Überprüfung der Identität des [X.] die notariell beglaubigte Kopie seines [X.]es und die Bestallungsurkunde ausreichend wären, keiner Entscheidung und damit auch keiner Klärung durch den [X.] im Wege eines [X.] nach Art. 267 A[X.]V.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Matthias

      

Derstadt     

      

Schild von Spannenberg     

      

Meta

XI ZR 511/19

20.04.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Essen, 20. September 2019, Az: 17 S 7/19

§ 10 Abs 1 Nr 1 GwG, § 12 Abs 1 S 1 Nr 1 GwG, § 12 Abs 3 GwG, § 13 Abs 1 Nr 1 GwG, § 13 Abs 1 Nr 2 GwG, § 1791 BGB, § 1915 Abs 1 S 1 BGB, § 1960 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.04.2021, Az. XI ZR 511/19 (REWIS RS 2021, 6786)

Papier­fundstellen: WM 2021, 978 BeckRS 2021, 10852 MDR 2021, 892-893 WM2021,978 REWIS RS 2021, 6786

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