Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 60/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8091

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 60/09 Verkündet am: 24. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 27. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist seit 1996 Mieter einer Wohnung der [X.]n in [X.]. Die Rechtsvorgängerin der [X.]n hatte das Gebäude, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, in den 1970er Jahren unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel saniert. 1 In § 1 (2) des Mietvertrags vom 24. September 1996 heißt es: 2 "Art der Wohnung: Neubau. Die Wohnung ist öffentlich gefördert / mit Mitteln des § 46 [X.] errichtet." Die Grundmiete - ursprünglich 391,38 [X.] (200,11 •) monatlich - wurde von der [X.]n wiederholt einseitig nach §§ 10, 8a [X.] erhöht, zuletzt auf 325,91 • monatlich für die [X.] ab Juli 2006. Der Kläger zahlte die jeweils geforderten Beträge. 3 - 3 - Der Kläger macht geltend, dass er nur die ursprüngliche Ausgangsmiete schulde. Die von der [X.]n einseitig vorgenommenen Mieterhöhungen [X.] unwirksam, weil die in den siebziger Jahren von ihrer Rechtsvorgängerin durchgeführten Sanierungsmaßnahmen nicht den in § 17 Abs. 1 Satz 2 II. [X.] beschriebenen Umfang gehabt hätten und die Wohnung deshalb wäh-rend der gesamten Mietdauer nicht der Mietpreisbindung unterlegen habe. Die [X.] sei deshalb zur Rückzahlung verpflichtet, soweit sie für den [X.]raum von Januar 2004 bis Juli 2007 eine die Ausgangsmiete von 200,11 • überstei-gende Grundmiete erhalten habe. 4 Der Kläger hat Zahlung von 4.579,13 • nebst Zinsen sowie die Feststel-lung begehrt, dass die von ihm zu zahlende Nettokaltmiete den Betrag von mo-natlich 200,11 • nicht übersteige. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage ab-gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: 7 Der Kläger könne weder [X.] noch die Feststellung ver-langen, dass die geschuldete Nettokaltmiete 200,11 • nicht übersteige. Zwar habe die [X.] die Miete nicht einseitig nach § 10 [X.] erhöhen dürfen, 8 - 4 - so dass die von ihr vorgenommenen Mieterhöhungen unwirksam gewesen [X.]. Denn bei der Wohnung des [X.] habe es sich nicht um mit öffentlichen Mitteln geförderten, preisgebundenen Wohnraum gehandelt. Die Vorausset-zungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] für eine Sozialwohnung seien nicht erfüllt; es fehle an der Voraussetzung eines unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführten Umbaus. Ein solcher liege nach der Rechtsprechung des [X.] nur vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der bishe-rigen Wohnräume nachhaltig verändert werde, wie es etwa bei Grundrissände-rungen oder eine Zusammenfassung von mehreren Räumen oder von kleinen Wohnungen zu einer abgeschlossenen Wohnung der Fall sei. Vorliegend sei lediglich die Wand zwischen WC und Küche geringfügig versetzt worden, um den Einbau des Bades zu ermöglichen. Auch sei nicht ersichtlich, dass dabei Kosten entstanden seien, die mit 1/3 der Neubaukosten für die gesamte [X.] zu bemessen seien. Der Kläger sei jedoch nach [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) an der [X.] [X.] und des Feststellungsanspruchs gehindert. Die Rückforderung der jahrelang vorbehaltlos gezahlten [X.] stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil die [X.] im Vertrauen auf das Verhalten des [X.] auf Mieterhöhungen nach §§ 558 ff. [X.] verzichtet habe und diese auch nicht mehr nachholen könne. Die Klage, mit der der Kläger [X.] ab Januar 2004 zurückfordere, sei mehr als zehn Jahre nach der ersten Mieterhöhung eingereicht worden. Zwar stelle die Zahlung auf die jeweiligen Erhöhungserklärungen keine konkludente Vereinbarung des erhöhten Mietzinses dar, weil die Befolgung einer Aufforde-rung regelmäßig keine Willenserklärung enthalte. Nachdem der Kläger jedoch über einen derart langen [X.]raum vorbehaltlos jede Mieterhöhung der [X.] akzeptiert und die entsprechenden Zahlungen geleistet habe, sei er mit [X.] - 5 - ner Rückforderung ebenso wie mit einer rückwirkenden Herabsetzung der Miete ausgeschlossen. 10 Eine besondere Schutzwürdigkeit des [X.] sei nicht gegeben, denn er habe den Mietvertrag unter Hinweis auf die (vermeintliche) Geltung der [X.] abgeschlossen und zu keinem [X.]punkt darauf vertraut, dass die Miete über einen [X.]raum von zehn Jahren unverändert bleiben [X.]. Insgesamt überwiege das schutzwürdige Interesse der [X.]n, auch wenn sie bereits mit Schreiben vom 27. Februar 1995 gegenüber dem Be-zirksamt [X.]

Zweifel daran geäußert habe, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] in jedem Einzelfall vorgelegen hätten. Denn aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen sei die [X.] ungewiss und schwierig gewesen. Auch die Frage, ob das Vorliegen einer Preisbindung der Parteidisposition unterliege, sei erst durch das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2007 geklärt worden. Die [X.] sei [X.] bewusst ein Risiko der falschen Einordnung der Wohnung eingegangen. Vielmehr habe sie im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt gehandelt, indem sie sich auf die Einschätzung der zuständigen Behörde verlassen und die Preisbin-dung ausdrücklich als Regelung in den Mietvertrag aufgenommen habe. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Das Berufungsgericht ist zwar im Ergebnis zutreffend davon ausgegan-gen, dass sich die [X.] nicht an der [X.] vereinbarten [X.] festhalten lassen muss. Denn nach den vom Berufungsgericht getroffe-nen Feststellungen ist eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Fehlens der Geschäftsgrundlage geboten. Die Anpassung kann aber nicht in der Weise erfolgen, dass der Kläger die an sich unwirksamen Mieterhöhungen 11 - 6 - unabhängig von der Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete in vollem Umfang gegen sich gelten lassen muss. 12 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass bei der Sanierung der Wohnung in den 1970er Jahren kein Umbau unter wesentlichem Bauaufwand im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgenommen [X.] ist und die Wohnung deshalb nicht der Preisbindung unterliegt. Die einsei-tig nach §§ 10, 8a [X.] vorgenommenen Mieterhöhungen der [X.]n waren daher unwirksam, so dass mit dem Berufungsgericht von einem grund-sätzlichen Rückforderungsanspruch des [X.] aus ungerechtfertigter Berei-cherung (§ 812 Abs. 1 [X.]) auszugehen ist, soweit er Zahlungen auf [X.] geleistet hat. 2. Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, dass die [X.] sich nicht an der [X.] vereinbarten Ausgangsmiete festhalten lassen muss. Ob dies (auch) aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder der unzu-lässigen Rechtsausübung folgt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn [X.] sind die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Fehlens der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 2 [X.]) gegeben. Das Fehlen der Geschäftsgrundlage kann vom Verpflichteten auch einredeweise geltend gemacht werden (MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 313 Rdnr. 91). 13 a) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Recht-sprechung des [X.] gebildet durch die bei Vertragsschluss be-stehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Ge-schäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung auf-baut ([X.], 10, 23; [X.]surteile vom 15. November 2000 - [X.] ZR 14 - 7 - 324/99, [X.], 523, unter II 1 a, sowie vom 8. Februar 2006 - [X.] ZR 304/04, [X.], 828, [X.]. 8). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Preisgebundenheit der Wohnung des [X.] erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass es den Vorstellungen der Mietvertragsparteien bei Abschluss des [X.] entsprach, dass die Wohnung des [X.] der Mietpreisbindung unterliegt und die Miete deshalb nach den für die Kostenmiete geltenden Vorschriften erhöht werden kann. Die Preisgebundenheit einer Wohnung ist auch kein Umstand, der nach der gesetzlichen Regelung der [X.] zugeordnet ist. Die Einordnung einer Wohnung als preisfreier oder preisgebundener Wohnraum steht nicht im Belieben des Vermieters, sondern richtet sich nach den einschlä-gigen gesetzlichen Bestimmungen (hier § 17 Abs. 1 [X.]). Der Annahme, dass die Preisgebundenheit der Wohnung [X.] war, steht auch nicht entgegen, dass dieser Umstand in § 1 des Mietvertrags Niederschlag gefunden hat. Denn die Preisgebundenheit der Wohnung unterliegt nicht der Parteidisposition ([X.]surteil vom 7. Februar 2007 - [X.] ZR 122/05, [X.], 283, [X.]. 15) und kann deshalb nicht [X.] geworden sein. 15 b) Ein Vertragsanpassung ist hier erforderlich, weil der [X.]n ein un-verändertes Festhalten am Mietvertrag angesichts des erst nach langjähriger Vertragsdauer zu Tage getretenen Fehlens der Geschäftsgrundlage nicht zu-mutbar ist. Denn die [X.] vereinbarte Ausgangsmiete beträgt nur etwa 60 % der zuletzt geforderten Kostenmiete und dürfte auch hinter der aktuellen ortsüblichen Vergleichsmiete weit zurückbleiben. Mieterhöhungen nach § 558 [X.] kann die [X.] für die Vergangenheit nicht mehr nachholen und den Stand der ortsüblichen Vergleichsmiete auch für die Zukunft mit Rücksicht auf die Kappungsgrenze und die Sperrfrist des § 558 [X.] nicht in absehbarer [X.] 16 - 8 - erreichen. Ohne eine Vertragsanpassung würde sowohl für den [X.]raum von 1. Januar 2004 bis zum Juli 2007, für den der Kläger Rückforderungsansprüche geltend macht, als auch für die [X.] danach ein erhebliches Missverhältnis zwi-schen Leistung und Gegenleistung bestehen, weil die [X.] dann über einen längeren [X.]raum - eine Kündigung ist ihr wegen des [X.] [X.] verwehrt - nur eine Miete erhalten würde, die weit hinter der Kosten-miete und der ortsüblichen Vergleichsmiete zurückbleibt. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, dass der [X.]n während des Mietverhältnisses Zweifel an der Preisgebundenheit der Wohnung gekommen sein müssten und sie aus diesem Grund nicht schutzwürdig sei. Diesen Ge-sichtspunkt hat das Berufungsgericht bei der gebotenen umfassenden Interes-senabwägung berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Einen Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf. 17 c) Eine Vertragsanpassung kann allerdings nicht in der Weise erfolgen, dass der Kläger - ohne Rücksicht auf die ortsübliche Vergleichsmiete - jeweils die Miete schuldet, die sich aus den bis zum [X.] vorgenommenen [X.] ergibt. Bei nicht preisgebundenem Wohnraum können Mieterhöhungen - von der Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 [X.] ab-gesehen - nur bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden (§ 558 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Eine Vertragsanpassung im Interesse der [X.] ist hier nicht schon deshalb erforderlich, weil sie die Miete angesichts der fehlenden Preisbindung der Wohnung nicht nach §§ 10, 8a [X.] erhöhen kann, denn auch bei preisfreiem Wohnraum hat der Vermieter grundsätzlich die Möglichkeit, die Miete zu erhöhen, nämlich nach § 558 [X.] bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung ergibt sich viel-mehr erst aus dem [X.]ablauf seit dem Beginn des Mietverhältnisses und dem Umstand, dass die [X.] nach § 558 [X.] mögliche Mieterhöhungen im [X.] - 9 - trauen auf das Bestehen der Preisbindung über einen langjährigen [X.]raum nicht geltend gemacht hat und sie jetzt nicht mehr nachholen kann. Hinzu kommt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, dass die Klägerin ohne eine Vertragsanpassung auch durch künftige Mieterhöhungen die ortsübliche Vergleichsmiete in absehbarer [X.] nicht annähernd erreichen dürfte. 19 Es liegt zwar nahe, dass die [X.] als gewerbliche Vermieterin, falls die Parteien nicht von preisgebundenem Wohnraum ausgegangen wären, seit Beginn des Mietverhältnisses Mieterhöhungsverfahren nach § 558 [X.] durch-geführt und in den Grenzen dieser Vorschrift auch die Anhebung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erreicht hätte. Obergrenze für eine Anpassung des Vertrages ist damit aber die ortsübliche Vergleichmiete; auch aus dem Ge-sichtspunkt der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung kann dem Kläger die Rückforderung der in den Jahren 2004 bis 2007 gezahlten Miete in-soweit nicht verwehrt werden, als er Zahlungen über die ortsübliche Miete hin-aus erbracht hat. 3. Für die Feststellungsklage gelten die vorstehenden Ausführungen ent-sprechend. Auch insoweit hat das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht voll-ständig abgewiesen. Zwar kann der Kläger nach den vorstehenden Ausführun-gen nicht verlangen, dass für den [X.]raum ab Januar 2008 noch die [X.] von 200,11 • gilt. Der Antrag des [X.] enthält jedoch als Minus, dass jedenfalls ein geringerer Betrag als die von der [X.]n zuletzt [X.] Miete von 325,91 • maßgeblich sein soll. 20 III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht keine [X.] - 10 - stellungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die Wohnung des [X.] ge-troffen hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2007 - 223 C 160/07 - [X.], Entscheidung vom 27.01.2009 - 65 S 27/08 -

Meta

VIII ZR 60/09

24.03.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 60/09 (REWIS RS 2010, 8091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8091

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 60/09 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummietvertrag: Anpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage hinsichtlich zulässiger Mieterhöhung bei gemeinschaftlichem Irrtum der Parteien über …


VIII ZR 235/09 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage bei Unwirksamkeit langjähriger Mieterhöhungen wegen Nichtvorliegens der Mietpreisbindung


VIII ZR 160/09 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage bei Unwirksamkeit langjähriger Mieterhöhungen wegen Nichtvorliegens der Mietpreisbindung


VIII ZR 160/09 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 279/09 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage nach jahrelangen unwirksamen Mieterhöhungen wegen der Annahme einer Mietpreisbindung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 60/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.